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Die Grundstücksübertragung in Meersburg am Bodensee

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<strong>Die</strong> <strong>Grundstücksübertragung</strong> <strong>in</strong> <strong>Meersburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Bodensee</strong>. 41<br />

mende Ma<strong>in</strong>au über die Abtretung der gräflichen Rechte<br />

<strong>in</strong> ihren Niedergerichtsbezirken der räumliche Bereich der<br />

gräflichen Hochgerichtsbarkeit schließlich auf das Gebiet<br />

beschränkt, <strong>in</strong> dem der Graf zugleich die Niedergerichtsbarkeit<br />

hatte . 1 ) Gleichwohl werden nach den Übereignungsurkunden<br />

schon des 15. Jahrhunderts allgeme<strong>in</strong> die Güter<br />

aus diesem weiteren Bezirk (Niedergerichtsbezirk), auch aus<br />

den ländlichen Siedlungen, die zu den <strong>Meersburg</strong>er Gerichten<br />

gehören, ebenfalls regelmäßig vor dem Stadt<strong>am</strong>man<br />

und Rat zu M. gefertigt. <strong>Die</strong>s hängt wohl d<strong>am</strong>it zus<strong>am</strong>men,<br />

daß im hochmittelalterlichen L<strong>in</strong>zgau die Grundstücke nicht<br />

unbed<strong>in</strong>gt vor dem Landgericht des L<strong>in</strong>zgaues gefertigt zu<br />

werden brauchten, sondern vielfach auch außergerichtlich<br />

übereignet und sogar vor auswärtigen Gerichten gefertigt<br />

wurden. Man wird ferner kaum fehlgehen <strong>in</strong> der Annahme,<br />

daß das Hochstift als Niedergerichtsherr und die Stadt im<br />

S<strong>in</strong>ne ihrer allgeme<strong>in</strong>en Abschließungsbestrebungen auf die<br />

Bürger und Gerichts<strong>in</strong>sassen e<strong>in</strong>en Druck ausgeübt haben,<br />

ihre sämtlichen Grundstücke nur <strong>in</strong> M. zu fertigen. Anerkannt<br />

wurde diese Entwicklung vom Grafen vonHeiligenberg<br />

im Vertrage mit dem Hochstift K. vom 24. April 1483 2 ) ;<br />

hier wurde ausdrücklich bestimmt, daß die Güter, die von<br />

alters her gen M. gesteuert haben, <strong>in</strong> dieser Steuer bleiben<br />

und beim Verkaufe zu M. gefertigt werden sollen. Doch<br />

bestand bis zum 15. Jahrhundert für die Fertigung von <strong>in</strong><br />

<strong>Meersburg</strong>er Gerichten liegenden Grundstücken ke<strong>in</strong> ausschließlicher<br />

Gerichtsstand vor der städtischen Fertigungsbehörde<br />

zu M. In e<strong>in</strong>zelnen Fällen wurden <strong>Meersburg</strong>er<br />

Grundstücke vor auswärtigen Gerichten übertragen 3 ) oder<br />

m<strong>in</strong>destens die Veräußerungsurkunde nicht vom Stadt<strong>am</strong>man,<br />

sondern vom Veräußerer besiegelt. 4 )<br />

Siehe Goetz a. a. O. S. 113f.<br />

2 ) Siehe S. 208 Anm. 2.<br />

3<br />

) U. 18.10.1424 Konstanz (StA. 38): Übereignung e<strong>in</strong>es <strong>Meersburg</strong>er<br />

We<strong>in</strong>gartens und Torkels vor dem Stadtgericht zu K. Siehe<br />

auch U. 18. 7. 1326 und 10. 11. 1346 (Freib. DA. 3 [1868] S. 52 Nr. 18,<br />

S. 59 Nr. 22): Fertigung e<strong>in</strong>es We<strong>in</strong>gartens zu Überl<strong>in</strong>gen und zu Markdorf<br />

vor dem Amman und Rat zu Pfullendorf.<br />

4<br />

) U. 30. 4. 1360 (GLA. UA. K.-R. Spec. M. 5/426): Verkauf e<strong>in</strong>es<br />

<strong>Meersburg</strong>er We<strong>in</strong>gartens durch e<strong>in</strong>en Buchhorner Bürger an die<br />

14 Zeitschrift für Rechtsgeschichte. LV. Germ. Abt.<br />

http://rc<strong>in</strong>.org.pl

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