20.11.2012 Aufrufe

Die Grundstücksübertragung in Meersburg am Bodensee

Die Grundstücksübertragung in Meersburg am Bodensee

Die Grundstücksübertragung in Meersburg am Bodensee

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Die</strong> <strong>Grundstücksübertragung</strong> <strong>in</strong> <strong>Meersburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Bodensee</strong>. 39<br />

tragenden vor Gericht er<strong>in</strong>nern an die älteren late<strong>in</strong>ischen<br />

Bezeichnungen „confessio", „professio" usw. für die Erklärung<br />

des Veräußerers vor dem Landgericht.<br />

2. Andererseits im Rechte der Lehen i. w. S., genauer<br />

gesagt der Erbleihe, aus dem sich das Z<strong>in</strong>seigen <strong>in</strong> M. entwickelt<br />

hat 1 ) : Zunächst darf die Vermutung gewagt werden,<br />

daß die Übertragung vor dem bischöflichen Stadt<strong>am</strong>man<br />

und dem Rat mit der Auflassung durch die Hand des Leiheherrn<br />

im Zus<strong>am</strong>menhang steht. 2 ) Sodann fällt auf, daß die<br />

Ausdrücke „ufgeben", „ufgebung" und „ufgabe" 3 ) für den<br />

Kern des d<strong>in</strong>glichen Übertragungsgeschäfts <strong>in</strong> den <strong>Bodensee</strong>städten<br />

und weit darüber h<strong>in</strong>aus <strong>in</strong> Ober- und Mitteldeutschland<br />

gleichzeitig auch verwendet werden zur Bezeichnung<br />

der Handlung, durch die der Lehnsmann oder sonstige<br />

Leihguts<strong>in</strong>haber bei der Übertragung durch die Hand des<br />

Lehnsherrn das Leihegut dem Lehnsherrn wieder aufgibt.<br />

Endlich ist das „Richtviertel", das bei den <strong>Grundstücksübertragung</strong>en<br />

<strong>in</strong> <strong>Meersburg</strong> an den Stadtherrn zu entrichten<br />

ist, unzweifelhaft e<strong>in</strong> Ausläufer des bei der Übertragung<br />

der Erbleihe üblichen „Ehrschatzes". 4 ) Da das für<br />

das Bodenbesitzrecht der <strong>Meersburg</strong>er Stadtbürger kennzeichnende<br />

Z<strong>in</strong>seigen sich aus dem ursprünglichen Eigentum<br />

!) Vgl. § 2 III A 2 d.<br />

2 ) Vgl. etwa Handfeste des Abtes Ulrich von St. Gallen für die<br />

Stadt St. Gallen von 1272/3 § 1 (Wartmann, UB. der Abtei St. Gallen<br />

III [1882] S. 196 Nr. 1000; siehe unten § 14 Ziff. 2). Dazu Homberger<br />

Bruchstück des Kle<strong>in</strong>en Kaiserrechts im Staatsarchiv Marburg (s. K.<br />

A.Eckhardt, Frankenspiegelstudien [1923] S. 15): „Von der uffgebunge<br />

des erbis. Wer des keysirs guot uff sal geb<strong>in</strong> uz syner hant<br />

<strong>in</strong> eyns andirn hant, also daz der s te de sy, der ez enphan sal, so sal<br />

he gen <strong>in</strong> des keysers hoeff und sal ez geb<strong>in</strong> <strong>in</strong> die hant des keysers<br />

<strong>am</strong>ptmannes, daz he ez deme lihe zuo deme seib<strong>in</strong> rechte, daz he ez<br />

hatte, und daz sal gesehen an der angesicht, die des keysirs<br />

guot zuo erberecht besiezen. Und darnach sal des keysers <strong>am</strong>ptman<br />

den bestedigen, der daz guot enphan sal, mit des keysirs frede; daz sal<br />

gesehen vor allen den, die des keysirs erbe besiezen und also ist sie<br />

stede."<br />

3 ) Vgl. die <strong>in</strong> der vorigen Anmerkung wiedergegebene Stelle des<br />

Kl. Kaiserrechts mit den <strong>in</strong> § 5 III 1 a angeführten Stellen.<br />

4 ) Siehe § 14 Ziff 2.<br />

http://rc<strong>in</strong>.org.pl

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!