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Die Grundstücksübertragung in Meersburg am Bodensee

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38 Walther Merk,<br />

gerichtlich vorgenommene Übereignungshandlung, bestimmt,<br />

die Veräußerung fest, „staete", unangreifbar und d<strong>am</strong>it<br />

fertig zu machen (confirmare, consumare, perficere, vollenden,<br />

ervollen, vollführen, fertigen), und zwar durch e<strong>in</strong>e<br />

kundbare Bekenntniserklärung und durch Geloben der<br />

Nichtstörung und Währschaft. 1 ) Für den Zus<strong>am</strong>menhang<br />

des <strong>Meersburg</strong>er Übereignungsrechts mit diesem landrechtlichen<br />

Übertragungsrecht spricht nicht nur die Tatsache,<br />

daß auch <strong>Meersburg</strong>er Bürger im 13. Jahrhundert als Gerichtsgenossen<br />

des Landgerichts des L<strong>in</strong>zgaues ersche<strong>in</strong>en 2 ),<br />

sondern auch die äußere Entsprechung der <strong>Meersburg</strong>er<br />

mittelalterlichen Übereignungsurkunden mit den vom Landrichter<br />

besiegelten Veräußerungsurkunden der Mitte und<br />

zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts; wie hier die Urkunde<br />

über die Übereignung vom Veräußerer ausgestellt, aber auf<br />

se<strong>in</strong>e Bitte durch den Landrichter besiegelt 3 ) wird, so wird<br />

auch die mittelalterliche <strong>Meersburg</strong>er Veräußerungsurkunde<br />

vom Veräußerer ausgestellt, aber auf se<strong>in</strong>e Bitte vom Stadt<strong>am</strong>man<br />

besiegelt. 4 ) Weiter die Bezeichnung der zum Kauf-,<br />

Tausch- usw. Geschäft h<strong>in</strong>zutretenden Vollendungshandlungen<br />

vor Amman und Rat als den „kauf oder die gift<br />

volfueren", „volziehen", „volstrecken", „bestâten", „bestaetigen",<br />

„fertigen". 5 ) Auch Ausdrücke wie „offnen und<br />

bekennen <strong>in</strong> gerichts wise" 6 ) für die Erklärung des Über-<br />

<strong>Die</strong> e<strong>in</strong>gehende Begründung dieser Sätze muß der vom Verfasser<br />

vorbereiteten Geschichte der Liegenschaftsübereignung im L<strong>in</strong>zgau<br />

vorbehalten bleiben. Vgl. vorläufig W. Merk, <strong>Die</strong> <strong>Grundstücksübertragung</strong><br />

nach dem alemannischen Volksrecht (Festschrift f. Ernst<br />

Mayer 1932) S. 160ff.<br />

2<br />

) <strong>Die</strong> Geschichte der Verfassung und des Verfahrens des Landgerichts<br />

des L<strong>in</strong>zgaues wird zur Zeit vom Verfasser bearbeitet.<br />

3<br />

) Vgl. U. 12. 8. 1277 (Cod. dipl. Sal. II Nr. 569), 1. 4. 1279 (a. a. O.<br />

Nr. 598; Fürstenberg. ÜB. V Nr. 179, 5), 7. 1. 1280 (Cod. dipl. Sal. II<br />

Nr. 608, Fürstenberg. ÜB. V Nr. 219). Siehe auch Schwsp. (W) Art. 22<br />

Anm. 5 (Handschr. B a b c): „. . . geben e<strong>in</strong> hantveste und daran e<strong>in</strong>s<br />

bischofs <strong>in</strong>gesigel oder e<strong>in</strong>s closters oder e<strong>in</strong>er statt oder der stett herren<br />

<strong>in</strong>gesigel oder e<strong>in</strong>s leigen fürsten oder des lantrichters."<br />

4 5<br />

) Siehe § 11 I. ) Siehe § 4 II.<br />

6 ) U. 21. 7. 1487 (StA. 156).<br />

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