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Die Grundstücksübertragung in Meersburg am Bodensee

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<strong>Die</strong> <strong>Grundstücksübertragung</strong> <strong>in</strong> <strong>Meersburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Bodensee</strong>. 37<br />

und den großen Schwankungen des Ertrags bei We<strong>in</strong>gärten.<br />

Über die Bewirtschaftung der <strong>Meersburg</strong>er Besitzungen des<br />

Klosters Schussenried durch „buwlut und besöldotte"<br />

vgl. Urkunde vom 20. Januar 1498 (StA. 167). Bei der Ausdehnung<br />

des Rebgeländes auf der M.er Gemarkung dürfte<br />

hier die gewöhnliche Zeitpacht 1 ) gegen festen Pachtz<strong>in</strong>s<br />

nur e<strong>in</strong>e ger<strong>in</strong>ge Rolle gespielt haben.<br />

3.<br />

Entwicklung der <strong>Grundstücksübertragung</strong><br />

<strong>in</strong> <strong>Meersburg</strong>.<br />

I. Anfänge des <strong>Meersburg</strong>er <strong>Grundstücksübertragung</strong>srechts.<br />

Erst aus dem 15. Jahrhundert s<strong>in</strong>d Urkunden<br />

über die Übertragung von <strong>Meersburg</strong>er Grundstücken<br />

<strong>in</strong> größerer Zahl erhalten, die helleres Licht auf<br />

die Art und Weise der Liegenschaftsübereignung werfen.<br />

Hiernach bildet die gerichtliche Fertigung vor Amman und<br />

Rat die — freilich nicht ausnahmslose — Regel. 2 ) Es fragt<br />

sich: Darf man diesen Rechtszustand ohne weiteres <strong>in</strong> das<br />

erste Jahrhundert nach der Gründung der Stadt zurückverlegen<br />

? Es bedarf ke<strong>in</strong>er weiteren Begründung, daß das<br />

mittelalterliche städtische <strong>Grundstücksübertragung</strong>srecht <strong>in</strong><br />

M. und anderwärts nicht aus wilder Wurzel entstanden ist,<br />

sondern an ältere Vorbilder angeknüpft hat. <strong>Die</strong>ser rechtsgeschichtliche<br />

Ausgangspunkt ist für das <strong>Meersburg</strong>er Übereignungsrecht<br />

zu suchen:<br />

1. e<strong>in</strong>erseits im landrechtlichen <strong>Grundstücksübertragung</strong>srecht<br />

des L<strong>in</strong>zgaues. <strong>Die</strong>ses kennt <strong>in</strong> der auf die urkundenarmen<br />

nachkarol<strong>in</strong>gischen Jahrhunderte folgenden Zeit des<br />

12. und 13. Jahrhunderts noch ke<strong>in</strong>e rechtsnotwendige gerichtliche<br />

Übertragung vor dem Landgericht des L<strong>in</strong>zgaues.<br />

Vielmehr ersche<strong>in</strong>t die Handlung des Veräußerers vor dem<br />

Landgericht ursprünglich als bloße „confessio", „professio",<br />

„recognitio" oder „recapitulatio" über e<strong>in</strong>e bereits außer-<br />

*) Über die Zeitpacht bei ländlichen Gütern im Mittelalter s. Mone<br />

ZGORh. A. F. 10 (1859) S. 168ff.<br />

2 ) Siehe § 5 I.<br />

http://rc<strong>in</strong>.org.pl

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