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Die Grundstücksübertragung in Meersburg am Bodensee

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36 Walther Merk,<br />

her erörterten Besitzrechten höherer Ordnung, über die bei<br />

ihrer Begründung regelmäßig schriftliche Urkunden ausgestellt<br />

wurden, bestanden Besitzrechte m<strong>in</strong>deren Rechts,<br />

die dem Bodenbenutzer und Bewirtschafter nur e<strong>in</strong> widerrufliches<br />

oder kurzfristiges Besitzrecht gewährten. Sie wurden<br />

gewöhnlich nicht verbrieft und bildeten auch nicht den<br />

Gegenstand behördlicher Fertigung. <strong>Die</strong> wichtigsten dieser<br />

Besitzrechte m<strong>in</strong>deren Rechts waren: 1. wie <strong>in</strong> Konstanz<br />

die Häuser- und Wohnungsmiete gegen Hausz<strong>in</strong>s 1 ) und<br />

2. die kurzfristige oder widerrufliche Überlassung landwirtschaftlicher<br />

Anwesen und Grundstücke durch den Eigentümer<br />

oder Lehns<strong>in</strong>haber. E<strong>in</strong>e <strong>in</strong> M. und Umgebung<br />

häufige Form dieser Überlassung war die Vergebung von<br />

bereits angelegten We<strong>in</strong>gärten zu Teilbau, besonders von<br />

Rebgärten des Hochstifts, die nur teilweise im Eigenbau<br />

betrieben 2 ), zu e<strong>in</strong>em erheblichen Teil zu Teilbau vergeben<br />

(„zu gema<strong>in</strong>den umb den halbtail verlihen" ) 3 ) wurden. <strong>Die</strong><br />

Vorliebe für den Teilbau erklärt sich aus der Unsicherheit<br />

StR. 1584 Abschnitt 9 „Hausz<strong>in</strong>s". Vgl. auch K. Beyerle, Konstanzer<br />

Häuserbuch II 1 S. 97f.; Überl<strong>in</strong>ger StR. II § 162 (Oberrhe<strong>in</strong>.<br />

StR. II 2 S. 108); P. Schul<strong>in</strong>, Zur Gesch. der mittelalterlichen Miete<br />

<strong>in</strong> west- und süddeutschen Städten (<strong>in</strong> dieser Zeitschrift XLI 1920<br />

Germ. Abt. S. 127ff.).<br />

2 ) <strong>Meersburg</strong>er Urbar von 1509 (GLA. Bera<strong>in</strong>-S<strong>am</strong>mlung Nr. 4674)<br />

Bl. 49ff., von 1557 (daselbst Nr. 4675) S. 92: „Über des herren eigen<br />

We<strong>in</strong>garten zu M. gelegen, die mag e<strong>in</strong> herr selbs buwen laussen oder<br />

zu gema<strong>in</strong>den umb den halbtail verlihen nach gestalt der loff und<br />

werden der garten, nach dem a<strong>in</strong> yeden herren bedunkt, <strong>am</strong> nutzlichosten<br />

s<strong>in</strong>." Daselbst Vorschriften für diese Teilwe<strong>in</strong>gärten. Siehe<br />

ferner <strong>Meersburg</strong>er We<strong>in</strong>bergordnung von 1536 (ZGORh. A. F. 3 [1852]<br />

S. 275f.) sowie Urbar von 1456 (GLA. Bera<strong>in</strong>-S<strong>am</strong>mlung Nr. 4673)<br />

Bl. 26ff. : „Hernach stand geschriben a<strong>in</strong>s herren und bischoffes zù<br />

Costentz aigen w<strong>in</strong>garten und wie man dieselben gewonlich verliehet<br />

ze gema<strong>in</strong>den ze buwen." Mone, Zur Gesch. d. We<strong>in</strong>baues vom 14.<br />

bis 16. Jahrhundert, ZGORh. A. F. 3 S. 257ff.; Derselbe a. a. O. 10<br />

[1859] S. 186 f.; V. Ernst, O AB. Tettnang 2 S. 295; Überl<strong>in</strong>ger StR. II<br />

§ 130 a. E., § 142 (Rebbauordnung) Ziff. 8, 9, 11, 12, 14 (Oberrhe<strong>in</strong>.<br />

StR. II 2 S. 87 f., S. 93).<br />

3 ) Über Vergebung von We<strong>in</strong>gärten zu Drittelsbau (Drittelswe<strong>in</strong>gärten)<br />

<strong>in</strong> Uhld<strong>in</strong>gen, <strong>am</strong> Kaiserstuhl und sonst im Breisgau s. Mone<br />

a. a. O. 3 S. 274f., 276f.<br />

http://rc<strong>in</strong>.org.pl

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