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Die Grundstücksübertragung in Meersburg am Bodensee

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Walther Merk,<br />

der Herr den Käufer mit dem Grundstück belehnt. 1 ) Doch<br />

konnte <strong>in</strong>folge der im mittelalterlichen deutschen Recht<br />

bestehenden sachenrechtlichen Gestaltungsfreiheit durch die<br />

Veräußerungsged<strong>in</strong>ge auch dem Lehns<strong>in</strong>haber e<strong>in</strong> beschränktes<br />

oder freieres Veräußerungsrecht e<strong>in</strong>geräumt werden,<br />

sei es die Befugnis zur Übertragung mit Zustimmung<br />

des Lehnsherrn, sei es zur freien Übertragung nach vorherigem<br />

Anbieten an den Herrn (Vorkaufsrecht des Herrn). 2 )<br />

Durch diese im Rechtsleben häufigen Veräußerungsklauseln<br />

3 ) wurde die Grenze zwischen Eigentum und Erbleihe<br />

verwischt. 4 ) Daraus erklärt sich auch, daß die Veräußerung<br />

derartiger frei veräußerlicher Erblehen <strong>in</strong> derselben Weise<br />

wie die von freiem ledigem Eigen und von Z<strong>in</strong>seigen vor<br />

der städtischen Fertigungsbehörde gefertigt wurde. 5 ) Nach<br />

Beispiele solcher Übertragung durch die Hand des Lehnsherrn:<br />

U. 16. 8. 1469 (StA. 120), 5. 2. und 28. 3. 1521 (StA. 224, 226).<br />

2 ) Vgl. Ü. 2. 12. 1576 (Contractenbuch 1574—1597 StA.): „Darumb,<br />

so er Fabion [Käufer] denselben [We<strong>in</strong>garten] über kurz oder lang<br />

wider verkoufen weit, soll er denselbigen dem gotzhaus [Lehnsherr]<br />

zuvor anbieten."<br />

3 ) Nach K. Beyerle, E<strong>in</strong>l. zum Konstanzer Häuserbuch II 1 S. 93<br />

hat sich <strong>in</strong> den Konstanzer Urkunden kaum e<strong>in</strong> Fall re<strong>in</strong>ster Erbleihe<br />

ohne die Veräußerungsklausel erhalten.<br />

4 ) Vgl. U. 5.2.1521 (StA. 224): Anna Schüchl<strong>in</strong> verkauft ihren<br />

„aignen hoff und gutt zu Stetten <strong>in</strong> M.er gericht, zw<strong>in</strong>g und benn<br />

gelegen" an das Spital M. : „und raycht gerürter hoff und gutt mit<br />

aller s<strong>in</strong>er zugehörd von der selben thümbropsty [Konstanz] zu<br />

rechtem fryem lechen här". U. 30. 11. 1442 (StA. 64): Dompropst<br />

und Kapitel des Hochstifts K. verleihen ihren Wald im R<strong>am</strong>spach<br />

an die Stadt M. zu e<strong>in</strong>em „rechten erblehen und marglehen"<br />

für e<strong>in</strong>en jährlichen Z<strong>in</strong>s von 26 rhe<strong>in</strong>ischen Gulden: „Also sullen die<br />

obgenanten von M. und all iro nachkomen daz vorgenant R<strong>am</strong>spach<br />

als vil unde unseren vordem das dan zugehört hat . . . nunh<strong>in</strong>anle<strong>in</strong><br />

ewiklich und geruweklich <strong>in</strong>nhaben, nießen und nutzen mit besetzen<br />

und entsetzen und mit allen aigenschafften und rechten, wie<br />

wir unde unser vordem daz <strong>in</strong>ne gehebt, genossen und<br />

herbracht hant, vor unvorkumert aigen an unser und unser<br />

nachkomen ouch menglichs von unsern wegen <strong>in</strong>trag und sperren, s<strong>in</strong>nen<br />

unde irren. Vgl. auch V. Ernst a. a. O. S. 287.<br />

5 ) <strong>Meersburg</strong>er Ratsprotokolle 1520—1527 S. 22f.: 1520: „Melchior<br />

Stroppel bekennt kofswyse gefergget haben Maxen Schägken genant<br />

Snili zu Tayssendorf s<strong>in</strong> tail recht und gerechtigkait s<strong>in</strong>s <strong>in</strong>nhabenden<br />

http://rc<strong>in</strong>.org.pl

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