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Die Grundstücksübertragung in Meersburg am Bodensee

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<strong>Die</strong> <strong>Grundstücksübertragung</strong> <strong>in</strong> <strong>Meersburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Bodensee</strong>. 33<br />

Beim Z<strong>in</strong>seigen besteht im Gegensatz zum Erblehen ke<strong>in</strong><br />

Herren- und Mannfall. Der Eigentümer des Z<strong>in</strong>seigengutes<br />

ist <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Bewirtschaftung frei. Der Lehnsmann ist dem<br />

Lehnsherrn gegenüber zu ordentlicher Wirtschaft verpflichtet,<br />

er hat, wie <strong>in</strong> den Lehnsurkunden häufig gesagt<br />

wird, das Gut ,,<strong>in</strong> guten eren und wesenlichen buwen zu<br />

halten". 1 ) Der Lehns<strong>in</strong>haber verwirkt das Lehnsgut, wenn<br />

er es schlecht bewirtschaftet, mit der Z<strong>in</strong>szahlung säumig<br />

ist oder sonstigen Pflichten zuwiderhandelt 2 ), und hat dann<br />

den Hof zu räumen 3 ), während dem Z<strong>in</strong>sberechtigten gegenüber<br />

dem z<strong>in</strong>ssäumigen Z<strong>in</strong>seigentümer nur der Weg der<br />

Zwangsvollstreckung („Gant") offensteht. Das Z<strong>in</strong>seigen<br />

ist frei veräußerlich; dagegen kann das Bauernlehen <strong>in</strong><br />

se<strong>in</strong>er re<strong>in</strong>en Ausprägung ursprünglich wie das Ritterlehen<br />

nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden. Der Lehens<strong>in</strong>haber<br />

kann zwar durch schuldrechtlichen Vertrag se<strong>in</strong><br />

Leiherecht verkaufen; aber dieser Vertrag kann nur <strong>in</strong> der<br />

Weise erfüllt werden, daß der verkaufende Lehns<strong>in</strong>haber<br />

se<strong>in</strong> Lehen dem Herrn wieder aufträgt und auf se<strong>in</strong>e Bitte<br />

ł ) U. 28. 3. 1521 (StA. 226).<br />

2 ) ü. 25. 7. 1328 (Cod. dipl. Sal. III Nr. 1079c), 14. 11. 1542 (StA.<br />

287). U. 18. 3. 1574 (StA. 387): Wenn der Lehns<strong>in</strong>haber „an richtung<br />

und bezalung a<strong>in</strong>s oder mehr järliehen z<strong>in</strong>sen oder sunst im a<strong>in</strong> oder<br />

mehr hier<strong>in</strong>n verleibten artigglen seumig se<strong>in</strong>, sonder deruber und<br />

wider handien, auch den <strong>in</strong>habenden We<strong>in</strong>garten nit <strong>in</strong> a<strong>in</strong>er hand<br />

unzertailt, unversetzt und unbeschwert <strong>in</strong> gueter zeit bewen und ehren<br />

halten und den z<strong>in</strong>s nit järlichs richten und bezallen wurde, alsdenn<br />

soll bemelter we<strong>in</strong>gart mit se<strong>in</strong>er zuegehört völlig und verwürkt se<strong>in</strong><br />

und wur <strong>am</strong>an, rat und die kirchenpflegere hiemit genugs<strong>am</strong> gewalt,<br />

fueg und recht haben, sollichen We<strong>in</strong>garten als a<strong>in</strong> verwurkt guet zu<br />

unsern handen nemen und wider nach schupf lehens recht und gebrauch<br />

<strong>in</strong> ander weg zu verleihen . . . haben."<br />

3 ) U. 14.11.1542 (StA. 287): „. . . so sich aber verfuegte, das<br />

under den gedachten personen a<strong>in</strong>e sollichen hoff und guet verwirgken<br />

wurden, d<strong>am</strong>it sy den hoff rumen und davon ziechen Sölten und muesten,<br />

alsdann sollen sy allen mist, höw, strow und holz uff dem hoff pleyben<br />

lassen und darvon ganz nichczit verendern und sunst <strong>in</strong> all ander weg<br />

nach gema<strong>in</strong>em landspruch mit verstrigktem sack abziechen."<br />

Vgl. hierzu V.Ernst a.a.O. S. 288.<br />

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