20.11.2012 Aufrufe

Die Grundstücksübertragung in Meersburg am Bodensee

Die Grundstücksübertragung in Meersburg am Bodensee

Die Grundstücksübertragung in Meersburg am Bodensee

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Die</strong> <strong>Grundstücksübertragung</strong> <strong>in</strong> <strong>Meersburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Bodensee</strong>. 29<br />

lösig", „widerkeufig"). Beliebtestes Zahlungsziel war wie<br />

überhaupt im L<strong>in</strong>zgau und im übrigen <strong>Bodensee</strong>gebiet der<br />

Mart<strong>in</strong>stag. 1 ) Als Grundlast geht die Z<strong>in</strong>s- und Rentenlast<br />

mit der Übertragung des Grundstücks ohne weiteres auf<br />

den Erwerber über. Der Veräußerer hat derartige „Z<strong>in</strong>sbeschwerden"<br />

dem Erwerber bei der Veräußerung kundzutun<br />

und sich <strong>in</strong> den Z<strong>in</strong>sbüchern des Z<strong>in</strong>sherrn ausschreiben<br />

und den Erwerber e<strong>in</strong>schreiben zu lassen. 2 ) Der Rentenkauf<br />

war auch <strong>in</strong> M. im späteren Mittelalter so häufig, daß<br />

die durch ihn hervorgerufene wachsende Belastung des<br />

Bodens mehr und mehr als drückend empfunden wurde.<br />

Daher machte das Stadtrecht von 1584 die Wirks<strong>am</strong>keit<br />

e<strong>in</strong>er derartigen rechtsgeschäftlichen Belastung der Grundstücke<br />

von vorheriger Bewilligung des Stadt<strong>am</strong>mans und<br />

Rates abhängig. 3 )<br />

B. D<strong>in</strong>gliche Landleihe. Sie tritt <strong>in</strong> den <strong>Meersburg</strong>er<br />

Gerichten <strong>in</strong> zwei Hauptformen auf:<br />

1. als städtische Gründerleihe („marktrecht"), die<br />

<strong>in</strong> der <strong>Meersburg</strong>er Gemarkung, wie schon ausgeführt, zum<br />

Z<strong>in</strong>seigen erstarkte, aber <strong>in</strong> der alten, ursprünglichen Form<br />

auch <strong>in</strong> der ländlichen Umgebung von M., vor allem bei<br />

der Vergebung von Wald und Ödland mit der Verpflichtung<br />

zur Umwandlung <strong>in</strong> We<strong>in</strong>berge im 13. und 14. Jahrhundert<br />

beliebt war;<br />

2. sodann als Bauernlehen 4 ), von denen im folgenden<br />

Vgl. U. 21. 7. 1487 (StA. 156), 16. 11. 1494 (StA. 163).<br />

2 ) Siehe unten § 11 IV.<br />

3 ) Satzung der hegenden Güter § 8 : „Item es soll auch niemand weder<br />

korn-, gelt- noch we<strong>in</strong>z<strong>in</strong>s, es sei gleich ewigs aid widerkeufigs, uf se<strong>in</strong>e<br />

güetter, so zu M. und <strong>in</strong> den gerichten darzu gehörig lügend, auch<br />

ka<strong>in</strong> ewig gelt noch sonst andern z<strong>in</strong>s darauf machen one bewilligung<br />

statt<strong>am</strong>an, burgermaister und rats. Wa aber solches beschehe, soll<br />

solcher kauf ka<strong>in</strong>en fürgang noch kraft haben und die Überfahrer des<br />

articuls so wol der verkeufer als der keufer jeder umb zehen pfund<br />

pfenn<strong>in</strong>g gestraft werden." Siehe auch Überl<strong>in</strong>ger StR. I § 82 (Oberrhe<strong>in</strong>.<br />

StR. II 2 S. 21), StR. II § 86 (S. 74). Über die Ablösungsgesetzgebung<br />

<strong>in</strong> Basel vgl. W. Arnold a. a. O. S. 296£f., <strong>in</strong> Konstanz<br />

K. Beyerle, Konst. Häuserbuch II 1 S. 97.<br />

4 ) Über Bauernlehen vgl. Mone, ZGORh. A. F. 10 (1859) S. 143ff.<br />

http://rc<strong>in</strong>.org.pl

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!