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Die Grundstücksübertragung in Meersburg am Bodensee

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24 Walther Merk,<br />

1456 (GLA. Bera<strong>in</strong>-S<strong>am</strong>mlung Nr. 4673) enthält Bl. 18f.<br />

Bestimmungen „von der zehenden wegen zu M., so a<strong>in</strong>em<br />

herren und bischof zu Costentz <strong>in</strong>gän sollen" : „Item ist zu<br />

wissen, daz alle garten, so dann gelegen s<strong>in</strong>t <strong>in</strong> dem etter<br />

zu M. als härnach geschriben stät, a<strong>in</strong>em herren und bischof<br />

zu Costentz zehenden geben." Nach der Etterbeschreibung<br />

folgen die Vorschriften über die Zehntpflicht außerhalb des<br />

Etters; hier stehen die Zehnten zum Teil dem Bischof,<br />

zum Teil dem Spital und den Domherren zu Konstanz zu.<br />

Entsprechend bestimmt die bischöfliche Verordnung für M.<br />

vom 6. November 1480 (StA. 144): „Item man sol uns,<br />

unsern nachkomen und dem berurten capitel (= des Hochstifts<br />

K.) den zehenten geben von allem w<strong>in</strong>, nemlich von<br />

wysem w<strong>in</strong> wysen und von rotem rotten ..." <strong>Die</strong> Belastung<br />

mit der Zehntlast wird gelegentlich <strong>in</strong> den Urkunden über<br />

den Verkauf von We<strong>in</strong>gärten <strong>in</strong> <strong>Meersburg</strong> erwähnt. 1 )<br />

c) <strong>Die</strong> städtische Grundsteuer (sture, stur, steur). 2 )<br />

<strong>Die</strong> Hauptpflichten, welche auf dem <strong>Meersburg</strong>er Bürger<br />

lasteten, waren „sture, ungelt, zol und wahte". 3 ) Ortsfremde<br />

Eigentümer wurden seit dem 17. Jahrhundert mit doppelter<br />

oder noch höherer Grundsteuer belegt. 4 ) Steuerfrei waren<br />

jedoch Grundstücke, deren Eigentümer das Hochstift war<br />

oder die vom Hochstift mit der Vergünstigung der Freiheit<br />

von allen städtischen Auflagen veräußert wurden. 5 ) Bei der<br />

Veräußerung von <strong>Meersburg</strong>er Grundstücken durch Bürger<br />

an geistliche Pfründen und Anstalten wirkte die Stadt dar-<br />

v<strong>in</strong>i omneque ius sibi <strong>in</strong> decimis competens) im Gebiete der Stadt<br />

und Kirche von M.<br />

!) U. 30. 6. 1462 (StA. 95), 30. 6. 1690 (StA. 685).<br />

2 ) Vgl. hierzu Schäfer a. a. O. (S. 176 Anm. 3) S. 119ff.<br />

3 ) U. von 1303 und 1318 (Cod. dipl. Sal. III Nr. 1079. 1079b).<br />

Siehe Übereignungsurkunden vom 8. 1. 1505 (StA. 186): „a<strong>in</strong> wyßbletzl<strong>in</strong>,<br />

. . . daruß järlich gema<strong>in</strong>er statt M. 2/S) stur gat"; vom 30. 4.<br />

1519 (StA. 216): „der von M. gewonliche stur"; vom 28. 2. 1552 (StA.<br />

311): „. . . daruß gat . . . denen von M. gewonliche steur."<br />

4 ) Fürstbischöfl. Verordnung vom 31. 7. 1569 (StA.; Regest Straß,<br />

Mitt. d. Bad. Hist. Komm. 8 S. 82; Staiger S. 118). Siehe unten § 8 II.<br />

5 ) So U. von 1303 o. T. Konstanz und 21. 1. 1318 Cod. dipl. Sal. III<br />

Nr. 1079, 1079b). Siehe auch Staiger a. a. O. S. 158.<br />

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