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Die Grundstücksübertragung in Meersburg am Bodensee

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<strong>Die</strong> <strong>Grundstücksübertragung</strong> <strong>in</strong> <strong>Meersburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Bodensee</strong>. 21<br />

urkunden, das veräußerte Grundstück sei „frei, ledig und<br />

unverkumbert eigen", außer daß soundso viel Z<strong>in</strong>s davon<br />

gehe. Nach Grund und Ursprung s<strong>in</strong>d die auf den <strong>Meersburg</strong>er<br />

Grundstücken ruhenden Belastungen nicht gleichartig.<br />

<strong>Die</strong> e<strong>in</strong>e Gruppe von Lasten fließt aus privat- oder<br />

öffentlichrechtlichen Abhängigkeitsverhältnissen (unselbständige<br />

Lasten) : Hofstattz<strong>in</strong>s, Vogtrecht, Zehnten, Steuern.<br />

Andere Lasten s<strong>in</strong>d außerhalb e<strong>in</strong>es derartigen Abhängigkeitsverhältnisses<br />

durch Rechtsgeschäft begründet (selbständige<br />

Lasten), <strong>in</strong>sbesondere zum Zweck der Kapitalaufnahme<br />

oder der Errichtung e<strong>in</strong>es Seelgeräts (Ewiggeld).<br />

<strong>Die</strong> wichtigsten dieser Belastungen, die als d<strong>in</strong>gliche Last<br />

auf den Grundstücken ruhen, s<strong>in</strong>d:<br />

a) das Vogtrecht, e<strong>in</strong>e dem Betrag nach feststehende<br />

Abgabe, die <strong>in</strong> der Hauptsache <strong>in</strong> Sachleistungen, zum kleiren<br />

Teile — zusätzlich oder ersatzweise — <strong>in</strong> Geld zu entrichten<br />

ist. Sie wird bei den Grundstücken auf <strong>Meersburg</strong>er<br />

Gemarkung regelmäßig nicht erwähnt, begegnet dagegen<br />

häufig <strong>in</strong> den zu den <strong>Meersburg</strong>er Gerichten gehörenden<br />

Dörfern und Siedlungen, <strong>in</strong>sbesondere Stetten, Oberstetten,<br />

Riedetsweiler, Daisendorf, Kutzenhausen. 1 ) Ansche<strong>in</strong>end<br />

handelt es sich dabei um ältere Belastungen, die schon<br />

zu e<strong>in</strong>er Zeit entstanden s<strong>in</strong>d, als der Grund und Boden<br />

der heutigen <strong>Meersburg</strong>er Gemarkung vom Stadtherrn noch<br />

nicht an Bürger ausgegeben worden war. Auf die umstrittene<br />

Frage nach Ursprung und Wesen des Vogtrechts 2 ) kann<br />

1 ) Siehe <strong>Meersburg</strong>er Z<strong>in</strong>sbuch des Hochstifts K. von 1456 (GLA.<br />

Bera<strong>in</strong>-S<strong>am</strong>mlung Nr. 4673) Bl. 23 ff. : „Vogtrecht gehörende an die<br />

burg und vest<strong>in</strong> zu Merspurg"; Z<strong>in</strong>sbuch von 1509 (a. a. O. Nr. 4674)<br />

Bl. 41 ff.; von 1557 (a.a.O. Nr. 4675) S. 74—83: „Vogtrecht an das<br />

schloß M. gehörig." Wenn im Z<strong>in</strong>sbuch von 1456 u. a. auch das Vogtrecht<br />

von e<strong>in</strong>em Acker <strong>am</strong> See ze R<strong>am</strong>spach erwähnt wird, so handelt<br />

es sich hier zwar um e<strong>in</strong>e Flur auf der heutigen Gemarkung M., die<br />

aber ursprünglich e<strong>in</strong>e — wohl schon vor der Gründung der Stadt M.<br />

bestehende — Wohnsiedlung gewesen ist (vgl. Krieger, Topogr. W.B.<br />

des Großherzogtums Baden II 2 Sp. 516, wo jedoch irrigerweise diese<br />

Wüstung der Gemarkung Unteruhld<strong>in</strong>gen zugeschrieben wird).<br />

2 ) Siehe hierüber A. Heusler, Institutionen d. DPR. II S. 97;<br />

K.v. A mira, Grundriß des german. Rechts 3 (1913) S. 136; P.Schweizer,<br />

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