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Die Grundstücksübertragung in Meersburg am Bodensee

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<strong>Die</strong> <strong>Grundstücksübertragung</strong> <strong>in</strong> <strong>Meersburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Bodensee</strong>. 19<br />

kirchlichen und klösterlichen Besitz — die veräußerliche<br />

und vererbliche d<strong>in</strong>gliche Landleihe sowie Formen schlechteren<br />

Besitzrechtes, welche nur kurzfristigen oder widerruflichen<br />

Besitz gewähren. In den ländlichen Siedlungen,<br />

die zu den <strong>Meersburg</strong>er Gerichten gehören, kommen dieselben<br />

Formen vor, aber ihr Mischungsverhältnis ist e<strong>in</strong><br />

anderes. Neben dem Volleigentum, auch <strong>in</strong> bäuerlicher Hand,<br />

treten die d<strong>in</strong>glichen Landleiherechte sowie die schlechteren<br />

Besitzrechte stärker hervor. Doch f<strong>in</strong>den sich auch hier<br />

stadtrechtliche Leiheformen („Marktrecht", „Marktlehen").<br />

Daß die schwächeren Besitzrechte unfreier, hofrechtlicher<br />

Herkunft s<strong>in</strong>d, ist nicht zu bezweifeln. Dagegen ersche<strong>in</strong>t<br />

unhaltbar Wilhelm Arnolds Auffassung, daß auch das<br />

städtische Z<strong>in</strong>seigen und die städtische Erbleihe aus der<br />

hofrechtlichen Leihe hervorgegangen seien. 1 ) Der eigentliche<br />

scharfe Trennungsschnitt ist nicht zwischen dem Eigentum<br />

e<strong>in</strong>erseits und den begrenzten d<strong>in</strong>glichen Rechten andererseits<br />

zu ziehen, auch nicht zwischen dem lastenfreien<br />

Volleigentum e<strong>in</strong>erseits und dem belasteten, beschränkten<br />

und gebundenen M<strong>in</strong>dereigentum und den begrenzten d<strong>in</strong>glichen<br />

Rechten andererseits, sondern zwischen dem Vollund<br />

M<strong>in</strong>dereigentum und der d<strong>in</strong>glichen Landleihe auf der<br />

e<strong>in</strong>en und den schlechten Besitzrechten auf der anderen<br />

Seite. 2 )<br />

<strong>Die</strong>se Bodenbesitzverfassung hat <strong>in</strong> M. bis nach dem<br />

Anfall der Stadt an Baden bestanden. Erst die liberale<br />

Ablösungsgesetzgebung des 19. Jahrhunderts hat auch hier<br />

die mittelalterlichen Zwischenformen zwischen Volleigentum<br />

und schuldrechtlicher Zeitpacht beseitigt.<br />

III. Grundformen der Bodenbesitzrechte. <strong>Die</strong><br />

wichtigsten für diese Untersuchung <strong>in</strong> Betracht kommenden<br />

Grundformen der Bodenbesitzrechte s<strong>in</strong>d das Eigentum,<br />

1 ) Wilh. Arnold, Zur Gesch. des Eigentums <strong>in</strong> den deutschen<br />

Städten (1861) S. 34ff. Dagegen: G. v. Below, Hist. Z. 58. Bd. (1887)<br />

S. 232 Anm. 4; R. Hübner, Grundz. d. DPR. 5 S. 360f.<br />

2 ) Ähnlich im englischen Recht. Vgl. J. J. Gundermann, Engl.<br />

Privatrecht I (1864) S. 145.<br />

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