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Die Grundstücksübertragung in Meersburg am Bodensee

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18<br />

Walther Merk,<br />

fort 1389 1 ), später vor allem die Truchsessen von Waldburg<br />

(-Wolfegg), die im <strong>Meersburg</strong>er Zw<strong>in</strong>g und Bann schon vor<br />

1500 reich begütert waren und dort auch heute noch e<strong>in</strong>en<br />

erheblichen Rebbesitz haben. 2 ) Viel häufiger als Adelige<br />

werden <strong>in</strong> den Übereignungsurkunden Bürger auswärtiger<br />

Städte als Eigentümer <strong>Meersburg</strong>er Grundstücke genannt. 3 )<br />

Im ganzen führte die Entwicklung des Grundstücksverkehrs,<br />

wie sie sich aus den <strong>Meersburg</strong>er Übereignungsurkunden<br />

ergibt, im ausgehenden Mittelalter offensichtlich<br />

dah<strong>in</strong>, daß immer mehr Grund und Boden durch Veräußerung<br />

oder Vergabung <strong>in</strong> die tote Hand oder durch<br />

Kauf oder Erbgang <strong>in</strong> den Besitz von Ortsfremden gelangte.<br />

Es ist begreiflich, daß der <strong>Meersburg</strong>er Bürgerschaft sich<br />

Unbehagen über diese wirkliche oder verme<strong>in</strong>tliche E<strong>in</strong>engung<br />

ihres Nahrungsstandes und Bewegungsspielraumes<br />

bemächtigte, wie ihre immer wiederkehrenden Beschwerden<br />

gegenüber dem Stadtherrn erweisen. Der drohenden Überfremdung<br />

suchten die Schutzmaßnahmen zu steuern, über<br />

die unten (§ 8 II) näher zu handeln se<strong>in</strong> wird.<br />

II. Entwicklung der Bodenrechtsverfassung. Der<br />

mittelalterlichen germanischen Bodenverfassung ist die Mannigfaltigkeit<br />

der Besitzrechtsformen eigentümlich. In der<br />

Regel ist hier die Bodenherrschaft unter e<strong>in</strong>e größere Zahl<br />

über-, unter- oder nebene<strong>in</strong>anderstehender Berechtigter aufgeteilt.<br />

4 ) In den mittelalterlichen Städten beg<strong>in</strong>nt dieser<br />

vielgestaltige Stufenbau übere<strong>in</strong>ander sich erhebender Besitzrechte<br />

e<strong>in</strong>er fortschreitenden Vere<strong>in</strong>fachung Platz zu<br />

machen. <strong>Die</strong>se Entwicklung spiegelt sich auch <strong>in</strong> der Geschichte<br />

des <strong>Meersburg</strong>er Bodenrechts wider. <strong>Die</strong> übliche<br />

Bodenbesitzform ist bei den Hofstätten und We<strong>in</strong>bergen<br />

das Z<strong>in</strong>seigentum der bodenbewirtschaftenden und -nutzenden<br />

<strong>Meersburg</strong>er Bürger. Daneben begegnen nicht nur unbelastetes<br />

Volleigentum, sondern auch — bei ausgegebenem<br />

ü. 13. 1. 1389 (GLA. UA. K.-R. Spec. M. 5/420).<br />

2<br />

) Siehe ü. vom 29. 3. und 6. 6. 1503 (StA. 178, 181); Staiger S. 51.<br />

3<br />

) N<strong>am</strong>entlich Überl<strong>in</strong>ger Bürger. Beispiele: U. vom 7. 4. 1464 und<br />

5. 2. 1472 (StA. 103 und 126).<br />

4<br />

) W. Merk, Das Eigentum im Wandel der Zeiten (1934) S. 13f.<br />

http://rc<strong>in</strong>.org.pl

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