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Die Grundstücksübertragung in Meersburg am Bodensee

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<strong>Die</strong> <strong>Grundstücksübertragung</strong> <strong>in</strong> <strong>Meersburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Bodensee</strong>. 133<br />

17. Jahrhunderts wird der Abzug aber auch bei Grundstücksverkäufen<br />

erhoben. 1 ) <strong>Die</strong>se Erstreckung des Abzuges auch<br />

auf Liegenschaftskäufe wurde wohl <strong>in</strong> den Notzeiten des<br />

Dreißigjährigen Krieges durchgeführt; auch <strong>in</strong> Überl<strong>in</strong>gen<br />

hat sich der Abzug <strong>in</strong> gleicher Weise aus e<strong>in</strong>er Erbschaftssteuer<br />

zu e<strong>in</strong>er allgeme<strong>in</strong>en Liegenschaftsverkehrsteuer erweitert.<br />

2 ) Als Zahlungspflichtiger ersche<strong>in</strong>t bald der Verkäufer<br />

3 ), bald der Käufer. 4 ) Zahlungsempfänger ist die Stadt.<br />

In dem Verkaufsfalle Ratsprot. vom 29. 9. 1638 hatte der<br />

Verkäufer bei e<strong>in</strong>em Verkaufspreise von 100 Talern 18 Gulden<br />

abzugeben. Der Rat suchte öfter den E<strong>in</strong>gang des Abzugs<br />

durch Bed<strong>in</strong>gungen und Auflagen bei der Ratifikation zu<br />

sichern.<br />

4. Fertigungskosten i. e. S., nämlich Schreibtaxe des<br />

Stadtschreibers und Siegelgeld des Stadt<strong>am</strong>mans. 5 ) Über die<br />

Zahlungspflicht wird vielfach <strong>in</strong> den Veräußerungsverträgen<br />

Bestimmung getroffen, teils Übernahme durch den Käufer 6 ),<br />

den „Abzug" <strong>in</strong> Überl<strong>in</strong>gen vgl. StR. III von 1520 § 78, Freibriefe<br />

K. Karls V. vom 30. 11. 1526, StR. IV von 1707 Tit. 33 (Oberrhe<strong>in</strong>.<br />

StR. II 2 S. 304, 355, 645f.); dazu Fr. Schäfer, Wirtschafts- und<br />

F<strong>in</strong>anzgesch. der Reichsstadt Überl<strong>in</strong>gen <strong>am</strong> <strong>Bodensee</strong> (Gierke Unters.<br />

44. H. [1893]) S. 144ff.<br />

!) Ratsprot. 29. 9. 1638, 19. 3. 1648, 21. 2. 1675, 6. 3. 1687.<br />

2<br />

) Fr. Schäfer a. a. O. S. 145f. Vgl. auch RWB. I S. 352 Stichwort<br />

„Abzug" II 4.<br />

3<br />

) Ratsprot. 29. 9. 1638.<br />

4<br />

) Ratsprot. 19. 3. 1648: „Sigmund Friderich und Johann Thomas<br />

Bodenmüller, organista alhie, haben durch iren erlaubten fürsprechen<br />

Johann Mezlern vorbr<strong>in</strong>gen lassen, Friderich habe dem Bodenmüller<br />

die gast herberg zur Cronen alhie per 610 fl. Costanzer wehrung zue<br />

kaufen geben, piten umb ratification des kaufs, auch der käufer, ihne<br />

mit dem ab zug nit zue übereilen oder ime solchen an se<strong>in</strong>em besoldungs<br />

usstand abzuerechnen." Bescheid: „Wann der abzug, wie herkomen<br />

und gebräuchig, geme<strong>in</strong>er statt M. beim ersten term<strong>in</strong> bar bezahlt<br />

werde, solle der kauf, zuvor aber nit, ratificiert werden."<br />

5<br />

) Vgl. Ratsprot. 21. 3. 1658 betr. Kaufvertrag zwischen Rennwart<br />

und Vogler: „Ist der kauf dergestalt guet gehaissen worden, daß Rennwart<br />

vorderist dem stattschreiber die von des lasten brief 1 fi. 6 kr.<br />

schreibtax und herrn statt<strong>am</strong>man 12 kr. sigelgelt bezahlen soll."<br />

6<br />

) Ratsprot. 11. 1. 1760: „und übernimmt Käufer den Kaufbrief,<br />

Verkäufer aber den We<strong>in</strong>kauf." Ratsprot. 30. 1. 1790: „<strong>Die</strong> Ferti-<br />

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