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Die Grundstücksübertragung in Meersburg am Bodensee

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130 Walther Merk,<br />

14.<br />

Abgaben und Kosten beim Liegenschaftswechsel.<br />

An den Liegenschaftswechsel knüpfen verschiedenartige<br />

Abgaben und Leistungen an, welche die Vertragsparteien<br />

oder die e<strong>in</strong>e von ihnen an dritte Personen zu bewirken<br />

haben :<br />

1. Der We<strong>in</strong>kauf, wie schon erwähnt, vermutlich hervorgegangen<br />

aus der Bewirtung der zugezogenen Kaufzeugen;<br />

er war <strong>in</strong> M., Überl<strong>in</strong>gen und Markdorf bis zur E<strong>in</strong>führung<br />

des badischen Landrechts (1809) üblich. 1 )<br />

2. Das Rieht viertel. <strong>Die</strong> Verpflichtung zur Entrichtung<br />

des Richtviertels ist festgelegt im Stadtrecht von 1584 Satzung<br />

der liegenden Güter § 10 2 ); sie wird auch <strong>in</strong> den <strong>Meersburg</strong>er<br />

Z<strong>in</strong>sbüchern des Hochstifts Konstanz von 1456 und<br />

1557 3 ) sowie mehrfach <strong>in</strong> den Ratsprotokollen erwähnt. 4 )<br />

Empfänger ist der Stadtherr (fürstbischöfliche Untervogtei<br />

<strong>Meersburg</strong>). 5 ) Entrichtungspflichtig ist nach dem Stadt-<br />

!) Siehe oben § 4 II (S. 6 f.).<br />

2 ) „Item welcher burger oder e<strong>in</strong> wohner zue Mörspurg güetter <strong>in</strong><br />

dem etter und heuser <strong>in</strong> der statt M. verkaufen, dieselben sollen es<br />

<strong>in</strong> dem negsten monat nach solchem verkaufen unsers gnedigisten herrn<br />

von Costanz etc. <strong>am</strong>btman im schloss zue M. anzaigen, sich aus und<br />

den keufer e<strong>in</strong>schreiben lassen bei bueß drey pfund pfenn<strong>in</strong>g und<br />

sollen auch solche verkeufere unserm gnedigisten fürsten<br />

und herrn zu Costanz uf den nachvolgenden herbst das<br />

richtviertel geben."<br />

3 ) <strong>Meersburg</strong>er Z<strong>in</strong>srodel des Hochstifts Konstanz von 1456 (GLA.<br />

Bera<strong>in</strong>-S<strong>am</strong>mlung Nr. 4673) Bl. 18: „Item welicher ouch a<strong>in</strong> gut verkaufft<br />

<strong>in</strong> dem obgeschriben ether gelegen von hüser oder garten, der<br />

git davon a<strong>in</strong>em herrn das rieht fiertel." <strong>Meersburg</strong>er Urbar des<br />

Hochstifts Konstanz von 1557 (GLA. Bera<strong>in</strong>-S<strong>am</strong>mlung Nr. 4675):<br />

„Item welcher a<strong>in</strong> gut <strong>in</strong> der statt M. oder <strong>in</strong> dem etter gelegen verkoufft,<br />

es seyen heuser oder garten, derselbig verkouffer ist schuldig<br />

zu geben a<strong>in</strong> fiertel w<strong>in</strong> zu rieht fiertel."<br />

4 ) Beispiele: Ratsprot. 5. 10. 1673, 13. 12. 1760, Ratsprotokollbuch<br />

1806 S. 61.<br />

5 ) Ratsprot. 13. 12. 1760.<br />

http://rc<strong>in</strong>.org.pl

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