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Die Grundstücksübertragung in Meersburg am Bodensee

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<strong>Die</strong> <strong>Grundstücksübertragung</strong> <strong>in</strong> <strong>Meersburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Bodensee</strong>. 11<br />

4. <strong>Die</strong> städtischen Contracten- und Ratsprotokollbücher,<br />

mit mehreren Unterbrechungen seit 1520 erhalten<br />

(StA.). 1 )<br />

5. Urbare: <strong>Meersburg</strong>er Z<strong>in</strong>sbücher des Hochstifts Konstanz<br />

von 1444, 1456, 1509, 1557, 1737 (Generallandesarchiv<br />

Karlsruhe, Bera<strong>in</strong>-S<strong>am</strong>mlung Nr. 4672—4675, 11090).<br />

6. Karten: a) Wandkarte: „Grundris über die veldgueter<br />

an acker, wyßen, reben und waldung, s<strong>am</strong>bt hocher und<br />

niderer jurisdiction zur Statt Mörspurg gehörig, so abgemessen<br />

wurde unter der regirung des hochwürdigsten des<br />

heyl. Römischen Reichs Fürsten und Herrn, Herren Marquard<br />

Ruodolff bischoff zu Costantz, Herren der Reichenaw<br />

und Ohn<strong>in</strong>gen. Mens. Johan. Jacob Heber geometro a Basil."<br />

(Rathaus <strong>Meersburg</strong>). Nach Staiger S. 126 ließ der Rat auf<br />

Grund Ratsbeschlusses vom 4. Dezember 1699 zur Beseitigung<br />

bisheriger Streitigkeiten und behufs e<strong>in</strong>es richtigen<br />

Steuerfußes sämtliche Wiesen, Wälder, Felder und We<strong>in</strong>berge<br />

vermessen und e<strong>in</strong>e Karte s<strong>am</strong>t Urbar darüber anfertigen<br />

; b) Kopie e<strong>in</strong>er Karte : Geometrischer Grundriß der<br />

hochfürstlichen Residenzstadt <strong>Meersburg</strong>, gezeichnet von<br />

„S<strong>am</strong>mlung aller Verordnungen, Ratsbeschlüsse, Erkanntnussen, Beschaide,<br />

Urthlen, Verfügungen, Übungen, Observanzen, Gewohnheiten<br />

und Herkommen der Stadt Mörspurg, was immer derselben Verfassung,<br />

Rechte, Gerechtigkeiten, Gebote, Verbote <strong>in</strong> verschiedenen Fällen<br />

betrift und <strong>in</strong> deren Jurisdiction e<strong>in</strong>greift, vom Jahre 1520 bis 1791<br />

<strong>in</strong>clusive zum Nutzen des geme<strong>in</strong>en Wesens sowohl als besonders zum<br />

Unterricht derjenigen, welche dem geme<strong>in</strong>en Wesen nützliche <strong>Die</strong>nste<br />

leisten wollen, verfaßt und zus<strong>am</strong>mengetragen von Franz Karl Leuth<strong>in</strong>,<br />

der Zeit Stadtschreiber zue Mörspurg im Sommer 1791" [739 S.].<br />

<strong>Die</strong>ser Lederband enthält zunächst 678 S. Ratsbeschlüsse. Daran<br />

schließen sich S. 685—705 „Notanda aus denen Stübl<strong>in</strong>s Protocollis<br />

1580—1791", S. 707—709: „Notanda aus den vorhandenen Blutgerichts<br />

Actis", S. 711—714: „Verzeichnis derjenigen Quellen, woraus löblicher<br />

Stadt M. E<strong>in</strong>künfte fließen", S. 715—739: „Bemerkungen über e<strong>in</strong>ige<br />

Stücke der Stadt Mörspurgischen Municipalverfassung, welche auf<br />

Observanzen und altem Herkommen beruhen, ohne daß hiervon <strong>in</strong><br />

öffentlichen Instrumentis, Satzungen und Ordnungen etwas ausdrücklich<br />

vestgesetzt ist."<br />

12*<br />

x ) Über ihre Anlage s. § 11 III.<br />

http://rc<strong>in</strong>.org.pl

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