Die Grundstücksübertragung in Meersburg am Bodensee
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<strong>Die</strong> <strong>Grundstücksübertragung</strong> <strong>in</strong> <strong>Meersburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Bodensee</strong>. 127<br />
<strong>Die</strong> Erteilung der Ratifikation und gewöhnlich, auch die dabei<br />
getroffenen Klauseln werden <strong>in</strong> den Veräußerungsbriefen<br />
erwähnt. 1 )<br />
13.<br />
Unwirks<strong>am</strong>keit des Übertragungsgeschäftes.<br />
E<strong>in</strong>e ganze Reihe von Voraussetzungen, Handlungen und<br />
Förmlichkeiten muß erfüllt se<strong>in</strong>, d<strong>am</strong>it der sachenrechtliche<br />
Erfolg des Eigentumsüberganges e<strong>in</strong>tritt, d<strong>am</strong>it das Übereignungsgeschäft,<br />
wie die mittelalterlichen Quellen des L<strong>in</strong>zgaues<br />
und anderer alemannischer Gebiete sich auszudrücken<br />
pflegen, „kraft und macht hat". 2 ) Fehlen diese Erfordernisse<br />
ganz oder teilweise, oder s<strong>in</strong>d die bei der Übereignung vorgenommenen<br />
Handlungen fehlerhaft, so wird der erstrebte<br />
Erfolg nicht erreicht ; das Übereignungsgeschäft ist dann unwirks<strong>am</strong>.<br />
Möglich ist aber auch, daß durch den E<strong>in</strong>tritt e<strong>in</strong>er<br />
auflösenden Bed<strong>in</strong>gung, die dem Veräußerungsvertrag oder<br />
der Ratifikation 3 ) beigefügt ist, der zunächst herbeigeführte<br />
Erfolg mit rückwirkender Kraft wieder wegfällt. Endlich<br />
kann auch e<strong>in</strong> schuldrechtlicher Veräußerungsvertrag, der<br />
als solcher mangelfrei ist, durch den Rücktritt des e<strong>in</strong>en oder<br />
anderen Vertragsteils wieder aus der Welt geschafft werden,<br />
solange er nicht durch die Fertigung vor dem Amman und<br />
Rat „vollendet" ist. 4 )<br />
<strong>Die</strong> <strong>Meersburg</strong>er Quellen bedienen sich zur Bezeichnung<br />
der Unwirks<strong>am</strong>keit e<strong>in</strong>es <strong>Grundstücksübertragung</strong>sgeschäfts<br />
1) U. 7. 8. 1645 (GLA. UA. K.-R. Spec. M. 5/421): „Und des zue<br />
wahrem urkundt ist dißer kauff von oberkeit wegen ratificiert und<br />
mit gema<strong>in</strong>er statt Mörspurg anhangendem secret <strong>in</strong>sigel becräftigt<br />
worden." U. 14.5.1671 (StA. 660): „Und dessen zu wahrer urkund<br />
ist dieser kauf unter unden gesetztem dato vor e<strong>in</strong>em ers<strong>am</strong>en rat<br />
der statt M. ratificirt und auf me<strong>in</strong> des Verkäufers beschehene dienstund<br />
ernstliche pitt mit des ehrenvesten fursichtig und wohlweisen<br />
herrn Johann Öhler statt<strong>am</strong>mans daselbst angehenktem gewohnlichen<br />
<strong>in</strong>sigel . . . <strong>am</strong>ts halber bekräftiget worden."<br />
2 ) <strong>Die</strong>se Wendung f<strong>in</strong>det sich häufig auch <strong>in</strong> <strong>Meersburg</strong>er Urkunden.<br />
Beispiele: U. 17. 10. 1463 (StA. 101), 21. 7. 1522 (StA. 233).<br />
3 ) Vgl. Ratsprot. 29. 4. 1640 (s. oben § 12 S. 79 Anm. 3).<br />
4 ) Siehe §4 II (S.8f.).<br />
6 Zeitschrift für Rechtsgeschichte. LIV. Germ. Abt.<br />
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