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Die Grundstücksübertragung in Meersburg am Bodensee

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126 Walther Merk,<br />

änderung der Vertragsbestimmungen, z. B. durch Ermittelung<br />

e<strong>in</strong>es Schätzungswertes 1 ); oder 2. auf endgültige<br />

Versagung der Genehmigung, z. B. wegen mangelnder Sachlegitimation<br />

des Veräußerers 2 ) oder wegen Gläubigerbenachteiligung<br />

3 ) ; oder 3. auf bloß vorläufige Zurückweisung bis<br />

zur Behebung von H<strong>in</strong>dernissen 4 ) oder aus anderen Gründen.<br />

22. 6. 1693: „Beschaidt. Man wolle es zwar geschehen lassen, jedoch<br />

werde anbei der Stadt und Burgerschaft das ius retractus zue ewigen<br />

Zeiten vorbehalten"). Vorbehalt des Zugrechts für die „freundschaft"<br />

oder die „befreundten" : Ratsprot. 21.2. 1695 und 26.4. 1695.<br />

L ) Vgl. Ratsprot. 10. 2. 1642: „Betr. den Kauf gegen dem Gotteshaus<br />

S<strong>am</strong>blung ist, weilen der acker dermalen nit sovil wert, selbiger<br />

dergestalt ratificiert, daß der acker zuvor durch unparteiische Schätzung<br />

taxiert, auch dergestalt der kauf hiemit adprobiert, auch so . . . e<strong>in</strong><br />

burger diesen acker ziechen wolte, <strong>in</strong> solcher taxation zue ziechen<br />

macht haben." Ratsprot. 12.5.1698: „Weil zu vernehmen, daß der<br />

kauf um etwas zue hoch, als solle der burgerschaft zum besten die<br />

aestimation ergehen, worab sich Verkäufer beschwert und um dilation<br />

gebeten."<br />

2 ) Ratsprot. 19.6. 1656: „Stengel hat anno 1646 se<strong>in</strong> teil wißwax<br />

im Jauchenbach umb 36 fl. zue kaufen geben und aniezt se<strong>in</strong>es schwagers<br />

theil <strong>in</strong> Österreich Jacob Bölers vier meil wegs von Wien umb<br />

40 fl., dann er vermutlich tot." Bescheid: „Weil man gewüsse nachrichtung,<br />

das des Stengels Schwager im closter zum Hailig Creuz <strong>in</strong><br />

Österreich noch lebendig und 4 k<strong>in</strong>d habe, könnde man disen kauf nit<br />

ratificieren, bis er sche<strong>in</strong> und urkund vorweise, daß der Schwager tot<br />

und die se<strong>in</strong>igen; vor und ehr werde die ratification nit ervolgen."<br />

3 ) Ratsprot. 28. 3. 1650: „Ist die ratification dises kaufes, weil es<br />

des Z<strong>in</strong>del<strong>in</strong>s [= Verkäufer] creditoribus nachteilig se<strong>in</strong> möchte, abgeschlagen<br />

worden." Ratsprot. 23. 2. 1640: „Weil der kauf per 320 fl.<br />

beschehen, aber vermög des gantgerichts protocoll mehrere parteien<br />

uf das haus per 434 fl. 4 Batzen gewiesen wurden, also hott [man]<br />

den kauf dermal nit ratificieren können."<br />

4 ) Beispielsweise wegen fehlender Bevogtung der veräußernden Frau<br />

(Ratsprot. 11. 9. 1721), wegen Abwesenheit des Verkäufers (Ratsprot.<br />

24. 3. 1659). Aussetzung bis zur Barzahlung des „Abzugs": „Wann der<br />

abzug, wie herkommen und gebräuchlich, geme<strong>in</strong>er statt M. beim<br />

ersten term<strong>in</strong> bar bezahlt werde, solle der kauf, zuvor aber nit, ratificiert<br />

werden" (Ratsprot. 19. 3. 1648). Zurückweisung bis zur E<strong>in</strong>willigung<br />

des Verkäufers <strong>in</strong> die Aufnahme vom Rat gewünschter Vertragsklauseln:<br />

Bescheid, daß dieser Kauf nicht ratificiert werde, „es<br />

seye dan sach, das Verkäufer ruckburg verbleiben wolle" (Ratsprot.<br />

12. 1. 1694). Siehe auch oben S. 77 Anm. 10.<br />

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