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Die Grundstücksübertragung in Meersburg am Bodensee

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<strong>Die</strong> <strong>Grundstücksübertragung</strong> <strong>in</strong> <strong>Meersburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Bodensee</strong>. 125<br />

auf Ausstellung e<strong>in</strong>er Siegelurkunde. Vielmehr hängt es vom<br />

freien Ermessen des Rates ab, ob er die Genehmigung erteilen<br />

oder versagen will. <strong>Die</strong> das Verfahren abschließende Entscheidung<br />

des Rates wurde bei E<strong>in</strong>führung der Ratifikation<br />

zunächst weiterh<strong>in</strong> als „Urthel" 1 ), aber schon seit 1640 als<br />

Bescheid oder Beschluß („beschaid", „resolutum", „conclusum")<br />

bezeichnet. Sie lautet entweder 1. auf Erteilung<br />

der Genehmigung, sei es unbed<strong>in</strong>gt 2 ), sei es unter Bed<strong>in</strong>gungen<br />

3 ), Auflagen 4 ) und Vorbehalten 5 ) oder unter Ab-<br />

Ratsprot. 29. 9. 1638 (s. oben S. 75 Anm. 3).<br />

2 ) Beispiel: Ratsprot. 26. 1. 1654: „Ist dieser kauf von e<strong>in</strong>em ers<strong>am</strong>ben<br />

rat ratificiert worden." „Ist dieser tausch gebetenermassen<br />

ratificiert worden."<br />

3 ) Ratsprot. 29. 1. 1671: „Ist ratificiert mit der condition, daß die<br />

bruederschaft (= die Erwerber<strong>in</strong> „Erty-Bruederschaft Unser lieben<br />

Frauen und Sanct Sebastiani") vermög verglichs <strong>in</strong> steuerbaren beschwerden<br />

und anlagen verbleiben solle." Ratsprot. 29.4. 1640: „Der<br />

kauf ist dergestalt ratificiert, wan aber e<strong>in</strong>er oder anderer schuld gläubiger<br />

kernen und darauf forderung suochen möchte, daß der kauf<br />

nichts se<strong>in</strong> soll und Verkäufer den käufer schadlos halten."<br />

4 ) Erstattung der rückständigen Steuern: „Ist dergestalten ratificirt<br />

worden, daß aus diesem kauf die ausständigen steuren abgestattet<br />

werden sollen neben dem abzug, so über die schuld der statt M. gebüren<br />

tuet" (Ratsprot. 21. 2. 1675). Bezahlung der Schulden des Verkäufers<br />

aus dem Kaufpreis: „Der kauf ist ratificirt, jedoch mit dem beisatz, daß<br />

ihme Knecht [= Verkäufer] das kaufschill<strong>in</strong>gsgelt nicht <strong>in</strong> se<strong>in</strong>e hand<br />

gegeben, sondern darmit die schuldgläubiger von ihm herrn anwalt<br />

Mayer [= Anwalt des Käufers] <strong>in</strong> beise<strong>in</strong> des Michael Knecht befridiget<br />

werden" (Ratsprot. 27.3.1730). H<strong>in</strong>terlegung des Kaufschill<strong>in</strong>gs:<br />

„Werde die angezeigte Kaufhandlung ihres ganzen Inhalt nach andurch<br />

gerichtlich bestätigt und dem Käufer aufgegeben, den Kaufschill<strong>in</strong>g<br />

per 110 fl. 30 x nachUmfluß von 4 Wochen zu obrigkeitlichen Händen<br />

zu h<strong>in</strong>derlegen" (Ratsprotokollbuch 1807 S. 335 Nr. 232).<br />

5 ) Häufig Vorbehalt der Zugsgerechtigkeit für die Bürgerschaft, mitunter<br />

auch die „Mayerschaft" der <strong>in</strong> den <strong>Meersburg</strong>er Gerichten liegenden<br />

Dörfer, z. B. Ratsprot. 10. 2. 1642, 4. 3. 1721, Ratsprotokollbuch<br />

1790 S. 72. Nicht selten wird dabei die Frist für die Ausübung des<br />

Zugrechts über die <strong>in</strong> der bischöflichen Verordnung vom 19. 11. 1517<br />

Art. 3 (s. oben § 9 II) festgesetzte Dreimonatsfrist h<strong>in</strong>aus erstreckt,<br />

z. B. auf Jahr und Tag (Ratsprot. 6. 3. 1687 betr. Kaufvertrag zwischen<br />

dem Kaiserl. Vizekanzler Fr. Chr. Raßler von B<strong>am</strong>merschwag und<br />

dem Kloster Roth; s. § 9 S. 64 Anm. 1) oder auch — beim Verkauf<br />

an „Ewigkeiten" — für alle Zeiten (U. 22. 6. 1693 [StA. 693]; Ratsprot.<br />

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