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Die Grundstücksübertragung in Meersburg am Bodensee

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124 Walther Merk,<br />

gerichtlichen Fertigungsverfahren der Rat bloß die Rechtmäßigkeit<br />

des Veräußerungs- und Übereignungsgeschäftes<br />

zu prüfen und durch Urteil festzustellen hatte, wird im<br />

Ratifikationsverfahren des 17. und 18. Jahrhunderts nicht<br />

bloß die Recht-, sondern auch die Zweckmäßigkeit und Angemessenheit<br />

des Veräußerungsgeschäftes geprüft 1 ), z. B. ob<br />

der Kaufpreis nicht ungebührlich hoch ist, ob nicht durch<br />

die Veräußerung die Gläubiger des Veräußerers benachteiligt<br />

werden usw. <strong>Die</strong> Vertragsparteien haben hier nicht<br />

wie im mittelalterlichen gerichtlichen Fertigungsverfahren<br />

bei Erfüllung der rechtlichen Voraussetzungen und Erfordernisse<br />

des Übereignungsgeschäfts e<strong>in</strong>en Rechtsanspruch auf<br />

Erlassung des die Rechtmäßigkeit feststellenden Urteils und<br />

getroffen und zwar mit denen weyl. herrn Georg Leutens, gewesten burgermeistern<br />

zu Markdorf selig gelassenen erben zu ratificiren. Herr Johann<br />

Meßmer opponiert sich und sagt, obgedachter garten sei ihme<br />

verrückburgschaftet, hoffe, man werde die ratification nit vorgehen<br />

lassen, so lang und vii, bis die Waltzische obligation redimiert und<br />

heraus gegeben werde. <strong>Die</strong> Schleglischen vögt erbieten sich, <strong>in</strong> die<br />

des weyl. herrn Georg Leüthen seligen fuosstapfen zu treten und<br />

daran zu se<strong>in</strong>, d<strong>am</strong>it erster tage die obligation von dem Waltczen<br />

abgelöst und an die hand gebracht werde. Beschaid: <strong>Die</strong> vögt sollen<br />

ihres anerbietens halber anloben und herrn Johann Meßmer gedachte<br />

garten so lang und vii pro hypotheca verbleiben, bis die hauptobligation<br />

von denen Waltczischen ausgefolgt werde. Entzwischen solle die ratification<br />

so lang und vii herr Meßmer nit zufrieden, suspendiert und<br />

e<strong>in</strong>gestehet se<strong>in</strong>. Sobald aber die obligation <strong>in</strong> handen, solle alsdann der<br />

kauf eo ipso ratificiert und guet gehaissen se<strong>in</strong>." — Ratsprot. 27. 3. 1730:<br />

„Michael Knecht von Stetten verkauft gegen Mathiaß Freyen allda<br />

. . . zwei Stück Reben im unteren Bomberg per 155 fl. <strong>Die</strong> Bezahlung<br />

des Kaufschill<strong>in</strong>gs solle par beschehen. Hanß Georg Foltz als Vogt<br />

se<strong>in</strong>er, des Knechts, K<strong>in</strong>der anderter Ehe protestiert darwider mit<br />

Bitt, den Kauf nicht zu ratificieren, weil auf soliche Art das Vermögen<br />

nach und nach zu Grunde gehe. Knecht meldet, es gehe die K<strong>in</strong>der<br />

dieser Rebgarten nichts an, seye se<strong>in</strong> Gut, und producirt mith<strong>in</strong> die<br />

Teilung. Bescheid: „Der Kauf ist ratificiert ..."<br />

Vgl. über entsprechend weitgehende Prüfungspflicht <strong>in</strong> anderen<br />

Gebieten Stobbe a.a.O. S. 234fE.; K.F.Re<strong>in</strong>hardt, Das Land-<br />

Recht des Königreichs Württemberg 2. Tl. (1821) S. 244ff. ; C. G. Wachter,<br />

Gesch., Quellen u. Lit. d. Württemb. Privatrechts 1. Abt. (1839)<br />

S. 305ff., 489f.<br />

http://rc<strong>in</strong>.org.pl

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