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Die Grundstücksübertragung in Meersburg am Bodensee

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<strong>Die</strong> <strong>Grundstücksübertragung</strong> <strong>in</strong> <strong>Meersburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Bodensee</strong>. 121<br />

fügungen des Mannes über das Frauengut 1 ) und Verfügungen<br />

des Gewalthabers über Liegenschaften des K<strong>in</strong>desguts. 2 ) Auf<br />

alle Veräußerungen ausgedehnt wurde diese Genehmigungsbedürftigkeit<br />

ansche<strong>in</strong>end erst im Jahre 1638. Das Protokoll<br />

der Ratssitzung vom 29. 9. 1638 bemerkt: „Herr Bg (= Bürgermeister)<br />

Raßler br<strong>in</strong>gt vor, daß jüngst als von e<strong>in</strong>em<br />

ers<strong>am</strong>en Rat deputierte bei H. Obervogt Welsern zue Costantz<br />

gewesen und anbracht haben: . . . (3.) so seie rats<strong>am</strong>b,<br />

daß alle die keufï- z<strong>in</strong>sbrief und allerhand contractus und<br />

dergleichen ad ratificantum [so!] vor obrigkeit angebracht<br />

gemacht werden." Offenbar hat der Obervogt dieser Regelung<br />

zugestimmt ; denn gleich <strong>in</strong> derselben Ratssitzung wurde<br />

e<strong>in</strong> Kauf „ratifiziert". 3 ) Seit dem 17. Jahrhundert führen<br />

auch andere <strong>Bodensee</strong>städte die Genehmigung der Veräußerungsgeschäfte<br />

durch den Rat e<strong>in</strong>. Wir f<strong>in</strong>den diese Ratifikation<br />

im 18. Jahrhundert allgeme<strong>in</strong>, n<strong>am</strong>entlich <strong>in</strong> Konstanz<br />

4 ), Überl<strong>in</strong>gen 5 ), Markdorf 6 ) und Pfullendorf. 7 ) Gerichtliche<br />

oder ober<strong>am</strong>tliche Bestätigung von Veräußerungen<br />

kommt aber auch auf dem platten Lande im L<strong>in</strong>zgau,<br />

x ) StR. 1584, Satzung der liegenden Güter § 2 (s. § 10 I).<br />

2 ) Vgl. Ratsprot. 12.5. 1633: „Heut dato ist vor e<strong>in</strong>em ers<strong>am</strong>en<br />

rat e<strong>in</strong> schreiben von der mueter und schwestern des gotteshaus, armehaus<br />

genannt, <strong>in</strong> Überl<strong>in</strong>gen abgelesen worden, dar<strong>in</strong> man vermelt,<br />

daß man Caspar Schorpen künder güeter nit solle verendern oder<br />

verkaufen, darauf aber von e<strong>in</strong>em ers<strong>am</strong>en rat erkent, daß der beschehene<br />

kauf gegen burgermeister Rasier soll ratificiert se<strong>in</strong>."<br />

3 ) Ratsprot. 29. 9. 1638: „Mathias Mayer, cronen würt, pittet ihme<br />

den kauf, welchen er gegen Jacob Mayern, jägern, mit dem garten<br />

H<strong>in</strong>terberg getroffen hat, zue ratificirn, jedoch bei disem kauf Verkäufer<br />

und käufer den befreundten und burgern die zugsgerechtigkeit<br />

vorbehalten haben. Urthel: Ist ermehrt worden, daß der kauf dergestalt<br />

ratificirt, daß er käufer sich vermög künftiger <strong>in</strong>dulti reversiren<br />

und Verkäufer von den 100 taller abzug geben sol 18 fl."<br />

4 ) K. Beyerle, Konstanzer Häuserbuch II 1 S. 48.<br />

5 ) Überl<strong>in</strong>ger StR. von 1707 Tit. 21 § 1 (Oberrhe<strong>in</strong> StR. II 2<br />

S. 635). Überl<strong>in</strong>ger Contractenprotokollbücher des 18. Jahrhunderts<br />

(StA. Überl<strong>in</strong>gen). Vgl. dazu A. Mayer, Beiträge zur Gesch. d. bad.<br />

Civilrechtes bis zur E<strong>in</strong>führung des neuen Landrechtes S.45.<br />

6 ) Siehe die Contractenbücher des 18. Jahrhunderts (StA. Markdorf)<br />

sowie A. Mayer a. a. O. S. 35.<br />

7 ) A. Mayer a. a. O. S. 48.<br />

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