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Die Grundstücksübertragung in Meersburg am Bodensee

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120 Walther Merk,<br />

Z<strong>in</strong>sbuch des Stadt- oder sonstigen Z<strong>in</strong>sherrn aus- und den<br />

Erwerber e<strong>in</strong>schreiben lassen. 1 ) Daß diese Bestimmung tatsächlich<br />

beobachtet wurde, ergeben die <strong>Meersburg</strong>er Z<strong>in</strong>sbücher<br />

des Hochstiftes Konstanz 2 ); <strong>in</strong> ihnen wurde <strong>am</strong><br />

Rande neben dem N<strong>am</strong>en des als Z<strong>in</strong>sschuldner e<strong>in</strong>getragenen<br />

ursprünglichen Eigentümers der N<strong>am</strong>e des Grundstückserwerbers<br />

nachgetragen.<br />

12.<br />

Ratifikation der Veräußerungsgeschäfte.<br />

Gewisse Sonderfälle von Liegenschaftsgeschäften bedurften<br />

von alters her der Genehmigung des Rates, so Ver-<br />

1 ) Bischöfliche VO. vom 6. 11. 1480 (StA. 144): „Item es soll auch<br />

a<strong>in</strong> <strong>am</strong>an alle keuf besiglen und soll der verkeufer dem z<strong>in</strong>sherrn den<br />

z<strong>in</strong>s angeben, sich aus- und den keuffer e<strong>in</strong> haissen schreiben."<strong>Die</strong>se<br />

Bestimmung ist fast wörtlich der entsprechenden Vorschrift des Abkommens<br />

zwischen dem Bischof He<strong>in</strong>rich von K. und der Stadt Markdorf<br />

vom 22. 9. 1444 (StA. Markdorf Nr. 42) entlehnt. Ausführlicher<br />

StR. 1584 Satzung der liegenden Güter § 10: „Item welcher burger<br />

oder e<strong>in</strong>wohner zu Mörspurg güetter <strong>in</strong> dem etter und heuser <strong>in</strong> der<br />

statt M. verkaufen, dieselben sollen es <strong>in</strong> dem negsten monat nach<br />

solchem verkaufen unsers gnedigisten herrn von Costanz etc. <strong>am</strong>btman<br />

im schloss zue M. anzaigen, sich aus und den keufer e<strong>in</strong>schreiben lassen<br />

bei bueß drey pfund pfenn<strong>in</strong>g und sollen auch solche verkeufer unserm<br />

gnedigisten fürsten und herrn zu Costanz uf den nachvolgenden herbst<br />

das richtviertel geben. Gleichfals sol es mit gema<strong>in</strong>er statt, den gottesheusern,<br />

s<strong>am</strong>blung und armen leuthen alhie gehalten werden, so a<strong>in</strong>er<br />

a<strong>in</strong> guet verkauft, darab oberzehlten gottsheusern, gema<strong>in</strong>er statt<br />

oder armen leuten boden-, we<strong>in</strong>gelt oder fruchtz<strong>in</strong>s get, derselbig sol<br />

<strong>in</strong>nerhalb a<strong>in</strong>es monates an orten, dah<strong>in</strong> der z<strong>in</strong>s gehört, das anzaigen,<br />

sich aus und den keufer e<strong>in</strong>schreiben haissen bei obgemelter pen und<br />

straf 3 % § 11: „Item welcher burger, e<strong>in</strong>wohner oder h<strong>in</strong>derseß<br />

güetter <strong>in</strong>ner oder ußerhalb dem etter <strong>in</strong> Mörspurgischen gerichten<br />

gelegen verkaufen oder aber a<strong>in</strong>er oder mehr guetter erblich oder <strong>in</strong><br />

ander weg an sich br<strong>in</strong>gen wurden der oder dieselbigen sollen es gleicher<br />

gestallt im negsten monat nach solchem verkaufen oder angefallnen<br />

erb unsers gnedigsten fürsten und herrns <strong>am</strong>btman im schloß, auch<br />

gema<strong>in</strong>er statt, den gottsheusern, s<strong>am</strong>blung und armen leuten pflegern,<br />

dah<strong>in</strong> er dann ewig boden- aid ablößige z<strong>in</strong>s z<strong>in</strong>set, anzaigen, sich ausund<br />

den keufer oder dem solcher erbfahl zuegestanden, e<strong>in</strong>schreiben<br />

lassen bei obbemelter peen und straf."<br />

2 ) Siehe § 1 III 5.<br />

http://rc<strong>in</strong>.org.pl

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