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Die Grundstücksübertragung in Meersburg am Bodensee

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<strong>Die</strong> <strong>Grundstücksübertragung</strong> <strong>in</strong> <strong>Meersburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Bodensee</strong>. 119<br />

tractenbuch von 1574—1597 ansche<strong>in</strong>end knappe, die Ausfertigung<br />

der Fertigungsbriefe vorbereitende Aufzeichnungen,<br />

die der Stadtschreiber gelegentlich der Anmeldung<br />

der geplanten Fertigung durch die Parteien 1 ) sich machte,<br />

d<strong>am</strong>it er bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Amman<br />

und Rat die darüber auszuhändigende Urkunde schon anfertigen<br />

konnte. 2 ) Gegen ihre Eigenschaft als Protokolle<br />

spricht schon der Umstand, daß ihre Reihenfolge im Buch<br />

sich nicht mit der Zeitfolge der Fertigungsdaten deckt. Für<br />

den d<strong>in</strong>glichen Rechtserwerb waren diese E<strong>in</strong>tragungen belanglos.<br />

Sie bezweckten wohl auch nicht, das Gedächtnis der<br />

Gerichtsbank (Rat) zu stützen, da das Gerichtszeugnis <strong>in</strong><br />

Süddeutschland e<strong>in</strong>e ger<strong>in</strong>ge Rolle spielte. 3 ) Möglicherweise<br />

dienten die E<strong>in</strong>träge gelegentlich als Stütze für den Nachweis<br />

der Echtheit der Kaufbriefe oder als Grundlage für die<br />

Neuausfertigung verlorengegangener Übereignungsurkunden.<br />

<strong>Die</strong> Mitteilung von Auszügen aus den Contractenund<br />

Ratsprotokollbüchern an das Hochstift 4 ) sollte wohl <strong>in</strong><br />

erster Reihe den E<strong>in</strong>gang des Richtviertels sicherstellen.<br />

Nach E<strong>in</strong>führung der Ratifikation wurden die E<strong>in</strong>träge über<br />

Veräußerungen und Vergabungen den allgeme<strong>in</strong>en Ratsprotokollen<br />

e<strong>in</strong>verleibt. 5 )<br />

IV. E<strong>in</strong>- und Ausschreibung <strong>in</strong> den Z<strong>in</strong>sbüchern<br />

der Z<strong>in</strong>sherren. Nach dem <strong>Meersburg</strong>er Stadtrecht war der<br />

Veräußerer verpflichtet, falls das veräußerte Grundstück mit<br />

e<strong>in</strong>em Hofstattz<strong>in</strong>s oder sonstigen Z<strong>in</strong>s belastet war, sich im<br />

kauffen". Dagegen f<strong>in</strong>den sich im Contracten- und Ratsprotokollband<br />

1528—1532 wieder die Ausdrücke „hat kouffwise gefertiget" oder „fertiget<br />

kofswise" neben „übergeben <strong>in</strong> koufiswis".<br />

Vgl. Ratsprot. 5.3.1582: „angeben beim stadtschreiber".<br />

2<br />

) Ähnlich für Konstanz K. Beyerle,<br />

S. 41ff.; S. 68.<br />

3<br />

) K. Beyerle a. a. O. S. 41.<br />

Konst. Häuser buch II 1<br />

4<br />

) Vgl. Rand vermerk <strong>am</strong> Schlüsse des Prot, über die Ratssitzung<br />

vom 1. 8. 1730: „Bis hie hero se<strong>in</strong>d die <strong>in</strong>ner dem Etter ergangene<br />

Käufe extrahiert und zur hochfürstlichen Untervogtei überliefert<br />

worden."<br />

5<br />

) Ähnlich <strong>in</strong> Pfullendorf; s. A. Mayer, Beiträge z. Gesch. d. bad.<br />

Civilrechtes bis zur E<strong>in</strong>führung des neuen Landrechts S. 48.<br />

http://rc<strong>in</strong>.org.pl

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