Die Grundstücksübertragung in Meersburg am Bodensee
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<strong>Die</strong> <strong>Grundstücksübertragung</strong> <strong>in</strong> <strong>Meersburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Bodensee</strong>. 117<br />
e<strong>in</strong>zelnen Fällen ist die Urkunde durch den Amtsbürgermeister<br />
zu M. mit geme<strong>in</strong>er Stadt <strong>Meersburg</strong> großem „Secret"<br />
1 ) oder vom Stadtschreiber 2 ) besiegelt, vermutlich <strong>in</strong><br />
Vertretung des verh<strong>in</strong>derten Stadt<strong>am</strong>mans. „Umb besiglung<br />
des kauf briefs zu pitten", ist Sache des Veräußerers, der ja<br />
auch den „kaufbrief aufzurichten" hat. 3 ) Der Anspruch auf<br />
Aufrichtung oder Ausfertigung des Kaufbriefes kann vom<br />
Käufer nötigenfalls klagweise oder — z. B. gegenüber der<br />
Kaufpreisklage des Verkäufers — e<strong>in</strong>redeweise geltend gemacht<br />
werden. 4 ) Auch nach der E<strong>in</strong>führung der Ratifikation<br />
der Grundstücksveräußerungen durch den Rat stand die Besiegelung<br />
der Übereignungsurkunden dem Stadt<strong>am</strong>man zu. 5 )<br />
III. E<strong>in</strong>tragung <strong>in</strong> die Ratsbücher. E<strong>in</strong>tragungen<br />
von Grundstücksgeschäften <strong>in</strong> <strong>am</strong>tliche Bücher s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> M.<br />
vor dem 16. Jahrhundert nicht nachweisbar. <strong>Die</strong> ersten derartigen<br />
E<strong>in</strong>träge f<strong>in</strong>den sich im Hefte der <strong>Meersburg</strong>er Ratsund<br />
Gerichtsprotokolle von 1520—1527. Hier und <strong>in</strong> den folgenden<br />
Bänden der Protokolle von 1528—1532, 1549—1555<br />
(StA.) s<strong>in</strong>d die vom Stadt<strong>am</strong>man besiegelten Kauf-, Z<strong>in</strong>sund<br />
Schuldbriefe, Urkunden über Grundstücksverleihungen,<br />
Eheverträge und dergl. im Zus<strong>am</strong>menhang <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em besonderen,<br />
von den eigentlichen Rats- und Gerichtsprotokollen<br />
durch größere Zwischenräume leerer Blätter gesonderten<br />
Teil des Ratsbuches e<strong>in</strong>getragen; teilweise wieder-<br />
31. 1. 1574 (StA. 386) über e<strong>in</strong>en Grundstückstausch zwischen dem<br />
Hochstift Konstanz und der Stadt M., besiegelt vom Bischof Markus<br />
Sittich und dem „geme<strong>in</strong>en Kapitel".<br />
ł 2<br />
) U. 28. 3. 1664 (StA. 643).<br />
) U. 22. 12. 1567 (StA. 368).<br />
3<br />
) Über die Frage, wer im Falle der Ausübung der Burgerzugsgerechtigkeit<br />
um das Siegel zu bitten hat, vgl. das Urteil des Gerichts<br />
zu Hagnau vom 14. 4. 1566 (StA. 361).<br />
4<br />
) Siehe die Urteile des <strong>Meersburg</strong>er Gerichtsrats vom 6. 3. 1657<br />
i. S. Olekher gg. Maldoner und vom 14. 5. 1657 i. S. Büechel<strong>in</strong> gg.<br />
Sögekhen (Ratsprotokollbuch 1657 StA.).<br />
5<br />
) U. vom 1. 4. 1669 (StA. 654): „zu urkund dessen ist dieser tausch<br />
und Wechsel vor e<strong>in</strong>em ehrs<strong>am</strong>ben rath zu Mörsburg ratificiert und<br />
uf me<strong>in</strong> . . . ansuechen mit des ehrnvesten fursichtig und wolweisen<br />
herrn Johann Öhler, stadt<strong>am</strong>mans daselbs, angehengten gewöhnlichen<br />
<strong>in</strong>sigel . . . <strong>am</strong>ts halber becräftigt worden."<br />
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