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Die Grundstücksübertragung in Meersburg am Bodensee

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<strong>Die</strong> <strong>Grundstücksübertragung</strong> <strong>in</strong> <strong>Meersburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Bodensee</strong>. 115<br />

Aussteller der Übereignungsurkunde s<strong>in</strong>d beim Grund<br />

stückskauf und -tausch <strong>in</strong> M. stets die Verkäufer und die<br />

Tauschenden 1 ), bei den Vergabungen meist die Vergabenden,<br />

zum Teil aber der Stadt<strong>am</strong>man.<br />

Während nach e<strong>in</strong>igen Stadtrechten der „statbrief" oder<br />

„der stete hantfeste" über Liegenschaftsübertragungen erst<br />

Jahr und Tag nach der Auflassung 2 ) oder nach der Kundmachung<br />

der Veräußerung an die Nachbarn 3 ) erteilt wird,<br />

w urde <strong>in</strong> M. der Übereignungsbrief unmittelbar nach der Abgabe<br />

der Übereignungserklärung, seit dem Dreißigjährigen<br />

Krieg nach der Erteilung der Genehmigung durch den Rat<br />

<strong>in</strong> der Ratssitzung mit Angabe dieses Tages ausgestellt. 4 )<br />

<strong>Die</strong> Sprache der M.er Veräußerungsurkunden ist seit dem<br />

Anfange des 14. Jahrhunderts deutsch. <strong>Die</strong> älteren Urkunden<br />

s<strong>in</strong>d knapp gefaßt; im ausgehenden Mittelalter werden die<br />

Kaufbriefe immer ausführlicher und schwelgen <strong>in</strong> der Häufung<br />

gleichbedeutender Ausdrücke. 5 )<br />

<strong>Die</strong> Urkunde war zunächst re<strong>in</strong>es Beweismittel 6 ), ihre Er-<br />

1<br />

) Nach K. Beyerle, E<strong>in</strong>l. z. Konstanzer Häuserbucb II 1 S. 27<br />

28 ff. ersche<strong>in</strong>t auch <strong>in</strong> Konstanz trotz gerichtlicher Fertigung und<br />

trotz Siegelung durch Amman und Rat <strong>in</strong> der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts<br />

regelmäßig nicht die Fertigungsbehörde, sondern der Veräußerer<br />

als Aussteller der Veräußerungsurkunden. Seit 1356 stellt<br />

jedoch nicht mehr der Veräußerer, sondern der Amman alle<strong>in</strong> die<br />

Konstanzer Übereignungsurkunden aus.<br />

2<br />

) So Prager StR. des 14. Jahrhunderts Art. 107 (Rößler, Dtsche.<br />

Rechtsdenkm. aus Böhmen und Mähren I [1845] S. 66).<br />

8<br />

) Augsburger StR. Art. 74 § 2 (Chr. Meyer, Stadtbuch von A.<br />

[1872] S. 147).<br />

4<br />

) Beispiel: U. 29. 1. 1671 (StA. 657): „Zu wahrem urkund dessen<br />

ist dieser kauf vor e<strong>in</strong>em ehrs<strong>am</strong> rath zu M. under unden gesetztem<br />

dato ratificiert und auf me<strong>in</strong> des Verkäufers beschehene dienst- und<br />

ernstliche pitt mit des ehrnvesten, fursichtig und wolweisen herrn<br />

Johann öhlern stadt<strong>am</strong>mans daselbst, angehenkten gewöhnlichen<br />

<strong>in</strong>sigl <strong>am</strong>ts halber . . . bekräftigt worden." Dazu vgl. Ratsprot. vom<br />

29. 1. 1671.<br />

5<br />

) Ähnlich <strong>in</strong> Konstanz (K. Beyerle, Konst. Häuserbuch II 1 S. 61).<br />

6<br />

) U. 4.3. 1456 (StA. 85): „Und zu zügnüsse und warem ürkund<br />

aller obgeschribner d<strong>in</strong>g" bitten die Vergabenden den Stadt<strong>am</strong>man,<br />

daß er se<strong>in</strong> eigen Insiegel für sie und alle ihre Erben öffentlich an den<br />

Brief hänge.<br />

http://rc<strong>in</strong>.org.pl

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