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Die Grundstücksübertragung in Meersburg am Bodensee

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<strong>Die</strong> <strong>Grundstücksübertragung</strong> <strong>in</strong> <strong>Meersburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Bodensee</strong>. 113<br />

II. Treuhand. Der Gedanke der Organschaft ist bei Stiftungen<br />

und Körperschaften <strong>in</strong> M. noch nicht durchgebildet,<br />

noch nicht von der Treuhänderschaft losgelöst. Als Treuhänder<br />

ersche<strong>in</strong>en n<strong>am</strong>entlich die Pfleger des <strong>Meersburg</strong>er<br />

Heiliggeistspitals. Sie veräußern und erwerben „<strong>in</strong> pfleger<br />

Avise" für das Spital, sie und ihre Nachkommen im Pfleger<strong>am</strong>t<br />

haben auch <strong>in</strong> „pfleger wise des Verkaufs rechte gewähren<br />

zu se<strong>in</strong>". 1 ) Beim Empfang von Lehen für das Spital<br />

ersche<strong>in</strong>en sie als „trager des spitals". 2 )<br />

11.<br />

Beurkundung, Besiegelung und Buche<strong>in</strong>tragung.<br />

I. <strong>Die</strong> Übereignungsurkunden.<br />

<strong>Die</strong> bei den <strong>Meersburg</strong>er <strong>Grundstücksübertragung</strong>en verwendeten<br />

Urkunden s<strong>in</strong>d bis <strong>in</strong> die Neuzeit h<strong>in</strong>e<strong>in</strong> formell<br />

nicht zweiseitige Vertragsurkunden, sondern beurkunden <strong>in</strong><br />

der Regel nur die e<strong>in</strong>seitige Erklärung der e<strong>in</strong>en oder anderen<br />

Vertragspartei über die getroffenen Vere<strong>in</strong>barungen. Nur <strong>am</strong><br />

Schlüsse s<strong>in</strong>d nicht selten zusätzliche Erklärungen des mitwirkenden<br />

Frauen- oder Klerikervogtes, die Zustimmung des<br />

Ammans und Rats als oberster Pfleger des Heiliggeistspitals<br />

und dergl. angefügt.<br />

1. Über Verkäufe wurde meist nur e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>zige, als<br />

„Kaufbrief" 3 ), gelegentlich auch als „Fertigungsbrief" bezeichnete<br />

Bekenntnisurkunde des Veräußerers ausgestellt.<br />

Nur wenn der Käufer sich durch Gelübde zur Gegenleistung<br />

e<strong>in</strong>es Leibged<strong>in</strong>gs an den Verkäufer verpflichtet, wird neben<br />

dem „Kaufbrief" des Veräußerers e<strong>in</strong> besonderer „besigloter<br />

lipd<strong>in</strong>gsbrief" 4 ) des Käufers ausgestellt, auf den im Kauf-<br />

Landübereignung im älteren german. Recht vgl. v. Amira, Nordgerman.<br />

Obl.R. I S. 554f.<br />

*) Vgl. U. 26. 2. 1453 (StA. 79). ') U. 7. 11. 1463 (StA. 102).<br />

3 ) <strong>Die</strong>se Bezeichnung ist ungenau, weil die Urkunde — ähnlich der<br />

spätrömischen Urkunde (s. v. Voltel<strong>in</strong>i, Südtiroler Notariats-<br />

Imbreviaturen I S. LXVII f.) — nicht den Abschluß, sondern den<br />

Vollzug des Kaufgeschäfts bezeugt.<br />

4 ) Siehe U. 28. 9. 1474 (StA. 134), 18. 9. 1475 (StA. 136), 5. 2. 1521<br />

(StA. 224).<br />

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