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Die Grundstücksübertragung in Meersburg am Bodensee

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<strong>Die</strong> <strong>Grundstücksübertragung</strong> <strong>in</strong> <strong>Meersburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Bodensee</strong>. Ill<br />

Im Falle der Ausübung des „burgerzugrechts" ist der Verkäufer<br />

verpflichtet, die Fertigung auf den N<strong>am</strong>en des Zweitkäufers,<br />

des Zügers, zu veranlassen („umb besiglung des<br />

koufbriefs zu pitten"). 1 ) Im übrigen gelten für Verfahren<br />

und Wirkungen bei der Ausübung des Bürgerzugrechts dieselben<br />

Grundsätze wie für das Verwandtenzugrecht.<br />

IV. Mitwirkung des Ammans und Rats bei der<br />

kirchlichen Vermögensverwaltung. Entsprechend der<br />

weitgehenden Herrschaft der städtischen Verwaltung im<br />

kirchlichen Bereich, wie sie für das spätmittelalterliche Verhältnis<br />

von Stadtgeme<strong>in</strong>de und Kirche 2 ) kennzeichnend ist,<br />

haben <strong>in</strong> M. Amman und Rat bei den Liegenschaftsgeschäften<br />

der Pfarrkirche und des Spitals mitzuwirken.<br />

Grundstücke der <strong>Meersburg</strong>er Pfarrkirche werden durch die<br />

beiden von der Stadt e<strong>in</strong>gesetzten Kirchenpfleger („kilchenpfleger")<br />

im Auftrag oder mit Genehmigung des Ammans<br />

und Rats als der „obersten pfleger" der Kirche veräußert. 3 )<br />

Grundstücke des <strong>Meersburg</strong>er Heiliggeistspitals werden<br />

die geschworne Schätzer schätzen zu lassen und als dan selbe <strong>in</strong> der<br />

geschätzten summa an sich zue nemen, so will man jedoch mit bereits<br />

erteiltem hochfürstlichen gnädigsten consens aus sonderbaren gegen<br />

. . . den herrn Baron Raßler als Verkäufer tragen respect von dieser<br />

schätzungsgerechts<strong>am</strong>e, doch ohne deren begebung auf alle künftige<br />

fähl, dermal abstrahiert, den ergangnen kauf hiermit ratificiert, sich<br />

aber darbei das ius retractus <strong>in</strong> dem angegebenen preis auf jähr und<br />

tag von dato an zu rechnen, auch neben dem gebührenden abzug alle<br />

übrige der statt M. competierende recht bed<strong>in</strong>gt und vorbehalten haben."<br />

x ) Urteil des Gerichts zu Hagnau vom 14. 4. 1566 (StA. 361).<br />

2 ) A. Schultze, Stadtgeme<strong>in</strong>de und Kirche im Mittelalter (Festschrift<br />

f. R. Sohm 1914) S. 129 ff.; Stadtgeme<strong>in</strong>de und Reformation (1918)<br />

S.19ff. K.Frölich, Kirche und städtisches Verfassungsleben im Mittelalter<br />

<strong>in</strong> dieser Zeitschrift LIII 1933 Kan. Abt. XXII S. 227 ff., 269 ff.<br />

3 ) U. 27.8.1463 (GLA. UA. K.-R. Spec. M. 5/420): „von emphelhentz<br />

wegen der ers<strong>am</strong>en und wisen <strong>am</strong>mans und rauts zu M.<br />

unser lieben herren als obrosten pflegern der vorgedächten kilchen."<br />

U. 16. 11. 1501 (GLA. a. a. 0.): Verkauf e<strong>in</strong>es We<strong>in</strong>gartens der<br />

Pfarrkirche M. durch die beiden Kirchenpfleger „mit gunst und hilf"<br />

des Ammans und Rats zu M. „als obrost pfleger bemelter pfarkilchen".<br />

U. 18. 2. 1510 (StA. 195): „<strong>am</strong>an und rat zu M. als Verwalter der<br />

pfarkilchen."<br />

5 Zeitschrift für Rechtsgeschichte. LVI. Germ. Abt.<br />

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