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Die Grundstücksübertragung in Meersburg am Bodensee

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<strong>Die</strong> <strong>Grundstücksübertragung</strong> <strong>in</strong> <strong>Meersburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Bodensee</strong>. 109<br />

Stellung des Erstkäufers e<strong>in</strong>tritt; er hat, wie die Ratsprotokolle<br />

sagen, „<strong>in</strong> die Eußstapfen des Käufers zu treten". 1 )<br />

Insbesondere hat er unverzüglich den zwischen den Vertragsparteien<br />

vere<strong>in</strong>barten Kaufpreis zu zahlen: „Es heiße: mit<br />

der e<strong>in</strong>en Hand zogen und mit der andern zahlt". 2 ) Abweichend<br />

vom „Burgerzug" hat der Zugberechtigte beim<br />

Verwandtenzug ansche<strong>in</strong>end nicht die Befugnis, statt des<br />

vere<strong>in</strong>barten ihm zu hoch ersche<strong>in</strong>enden Kaufschill<strong>in</strong>gs e<strong>in</strong>en<br />

durch <strong>am</strong>tliche Schätzung zu ermittelnden Preis festsetzen<br />

zu lassen. Er hat dem Käufer auch den von ihm geleisteten<br />

We<strong>in</strong>kauf sowie etwaige Verwendungen auf das Grundstück<br />

zu ersetzen. 3 ) Der Zuger darf <strong>in</strong>nerhalb der Frist von Jahr<br />

und Tag das Grundstück nicht weiter verkaufen. 4 )<br />

III. Zugrecht der <strong>Meersburg</strong>er Bürger und H<strong>in</strong>tersassen,<br />

aushilf lieh der Stadt M. 5 ) bei Veräußerungen an<br />

die Tote Hand oder an Orts- und Gerichtsfremde (sog.<br />

„burgerzugrecht" 6 )). Es ist geregelt durch die bischöflichen<br />

Verordnungen vom 19. 11. 1517 (StA. 218) Art. 3 und 31. 12.<br />

1555 (StA. 322). 7 ) Von Hause aus greift es nur bei Grundstücksverkäufen<br />

Platz; doch wird es mitunter auch beim<br />

Grundstückstausch gewährt, <strong>in</strong>dem der Rat bei der Ratifikation<br />

erklärt, daß der angegebene Tausch als e<strong>in</strong> Kauf<br />

ratifiziert worden sei. 8 ) Das Burgerzugrecht ist b<strong>in</strong>nen e<strong>in</strong>er<br />

!) Ratsprot. 14. 4. und 5. 7. 1760.<br />

2 ) Ratsprotokollbuch 1654.<br />

3<br />

) Ratsprotokoll vom 15.7.1760: „Bescheid. Wird der Zug gestattet.<br />

Es hat der Zuger <strong>in</strong> die Fußstapfen des Käufers zu treten und<br />

werden die von dem ersten Käufer wegen dem We<strong>in</strong>kauf und der <strong>in</strong><br />

denen Reben von ihme gethanen Arbeit zus<strong>am</strong>en auf 5 fl. 9 kr. gesetzt,<br />

welche der Zuger demselben zu bonificiren." Siehe auch Ratsprot.<br />

18. 9. 1683 (Zug <strong>in</strong> Sachen des Kaufvertrags zwischen Georg Obser<br />

und Johann Keidel).<br />

4<br />

) Siehe Ratsprot. 30. 10. 1721 (Zug <strong>in</strong> Sachen des Kaufvertrags<br />

zwischen Christa und Vogel). Vgl. dazu O. Gierke, DPR. II S. 778f.<br />

sowie das dort S. 779 Anm. 57 angeführte Schrifttum.<br />

5<br />

) Das Zugrecht wurde auch den „Meyerschaften" der <strong>in</strong> M.er Gerichten<br />

liegenden Dörfer gewährt (s. Ratsprotokollbuch 1790 S. 72).<br />

Über das Bürgerzugsrecht <strong>in</strong> Überl<strong>in</strong>gen vgl. Überl<strong>in</strong>ger StR. IV von<br />

1707 Tit. 22 § 4 (Oberrhe<strong>in</strong>. StR. II 2 S. 637).<br />

6 7<br />

) Ratsprot. 3. 10. 1784.<br />

) Siehe oben § 8 II.<br />

8<br />

) Ratsprot. 14. 8. 1730 betr. Vertauschung e<strong>in</strong>es Grundstücks zu<br />

http://rc<strong>in</strong>.org.pl

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