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Die Grundstücksübertragung in Meersburg am Bodensee

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<strong>Die</strong> <strong>Grundstücksübertragung</strong> <strong>in</strong> <strong>Meersburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Bodensee</strong>. 105<br />

9.<br />

Mitwirkungs- und E<strong>in</strong>griffsrechte Dritter.<br />

<strong>Grundstücksübertragung</strong>en s<strong>in</strong>d im älteren deutschen<br />

Recht ke<strong>in</strong>e Angelegenheit, die ausschließlich den Veräußerer<br />

und den Erwerber angeht. Nicht nur muß die Übereignung<br />

e<strong>in</strong>er engeren oder weiteren Öffentlichkeit kundgemacht<br />

werden. Häufig haben dabei noch bestimmte weitere<br />

Personen mit- oder h<strong>in</strong>e<strong>in</strong>zureden.<br />

I. Mitwirkung des Ehegatten. In den <strong>Meersburg</strong>er<br />

Veräußerungsurkunden wird öfter hervorgehoben, daß<br />

beide Ehegatten „a<strong>in</strong>mütig" 1 ), „a<strong>in</strong>hällentlich" 2 ), „vera<strong>in</strong>ts<br />

gemüets" 3 ) usw. gehandelt haben. Doch geht aus solchen<br />

Stellen nicht mit voller Sicherheit hervor, ob dieses<br />

Zus<strong>am</strong>menwirken der Ehegatten <strong>in</strong> gütergeme<strong>in</strong>schaftlichen<br />

Verhältnissen begründet war oder dar<strong>in</strong>, daß diese Güter<br />

der Ehefrau „widerlegt" oder „verwiesen" s<strong>in</strong>d, oder ob diese<br />

Mitwirkung, obwohl nicht rechtlich geboten, bloß vorsichtshalber<br />

e<strong>in</strong>geholt wurde. Im 18. Jahrhundert jedenfalls galt<br />

<strong>in</strong> M. die allgeme<strong>in</strong>e Gütergeme<strong>in</strong>schaft. 4 )<br />

Das Stadtrecht von 1584, Satzung der liegenden Güter<br />

§ 2, verlangt zur Verfügung des Ehemannes über die e<strong>in</strong>gebrachten<br />

oder angeerbten Liegenschaften der Frau nicht<br />

bloß ihre Mitwirkung, sondern auch die Bewilligung des<br />

Stadt<strong>am</strong>mans, Bürgermeisters und Rats: „Item es ist auch<br />

fürsehen, statuiert und geordnet, daß h<strong>in</strong>füro ka<strong>in</strong>er, wer<br />

der sei, se<strong>in</strong>es weibs zugebrachte oder anererbte ligende<br />

güetter nit münder auch der selbigen z<strong>in</strong>s und gilten zue<br />

schmelerung des hauptguets h<strong>in</strong>derrucks irer der weiber,<br />

vilweniger aber one vorwissen und bewilligen statt<strong>am</strong>an,<br />

burgermaister und rats weder versezen, verendern, vertauschen,<br />

verkaufen oder auch sonsten <strong>in</strong> a<strong>in</strong>ichen weg<br />

unnuzlich verschwenden noch verthuen solle. Wer aber solches<br />

überfüere, der oder die selben sollen jederzeit nach<br />

U. 4. 3. 1456 (StA. 85).<br />

2 ) U. 18. 9. 1475 (StA. 136).<br />

») U. 29. 12. 1543 (StA. 289), 28. 2. 1552 (StA. 311).<br />

4<br />

) Anton Mayer, Beiträge zur Gesch. des bad. Civilrechtes (1844)<br />

S. 34.<br />

http://rc<strong>in</strong>.org.pl

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