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Die Grundstücksübertragung in Meersburg am Bodensee

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102 Walther Merk,<br />

unsern burgern, <strong>in</strong>wonern oder h<strong>in</strong>dersässen, uf ir anhalten<br />

widerumb h<strong>in</strong>zugeben und zu verkauften, wie sie dann jeder zeit<br />

für nutz und gut ansehen wurdt." 1 )<br />

Von diesem Vorkaufsrecht haben die <strong>Meersburg</strong>er Bürger<br />

und die Stadt <strong>in</strong> der Folge häufig Gebrauch gemacht. 2 )<br />

Gegenüber den Erwerbungen des <strong>Meersburg</strong>er Spitals wurde<br />

es jedoch herkömmlicherweise nicht zugelassen. 3 ) <strong>Die</strong> Handhabung<br />

dieses „Burgerzugrechts" wurde von den Angehörigen<br />

der Nachbargeme<strong>in</strong>den wie Uhld<strong>in</strong>gen, die von<br />

alters her auch <strong>in</strong> <strong>Meersburg</strong>er Gemarkung und Gerichten<br />

We<strong>in</strong>gärten und andere Grundstücke besaßen, als unbillige<br />

Härte empfunden, da ihnen dadurch die Veräußerung solcher<br />

Grundstücke an ihre K<strong>in</strong>der, Geschwister oder sonstige<br />

nahe Verwandte unterbunden wurde. 1567 wurden daher<br />

durch Vere<strong>in</strong>barung zwischen dem Fürstbischof Markus Sittich<br />

und dem Grafen Joachim von Heiligenberg Veräußerungen<br />

durch Uhld<strong>in</strong>ger an <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de Uhld<strong>in</strong>gen<br />

seßhafte Verwandte vom <strong>Meersburg</strong>er Burgerzugrecht ausgenommen.<br />

4 ) Auch später hörten die Klagen der <strong>Meersburg</strong>er<br />

1 ) <strong>Die</strong>se Verordnung lehnt sich zum großen Teile wörtlich an § 81<br />

des Überl<strong>in</strong>ger StR. III von 1520 (a.a.O. II 2 S. 311 f.) an.<br />

2 ) Beispiele: U. 14. 4. 1566 (StA. 361), Ratsprot. 18. 2. 1730. Über<br />

das Verfahren bei der Ausübung des Zugrechtes s. § 9 III.<br />

3 ) Vgl. Ratsprot. 3. 10. 1784: „Ist die gnädigste Verordnung <strong>in</strong><br />

Betreff des Zugrechts der Burgerschaft bei der Spital- und Armen Leute-<br />

Pflege vorgelegt worden, vermög welcher diejenigen Güter, welche<br />

bereits ao. 1700 von gedachten Pflegschaften besessen worden, pro<br />

dote seu pro fundo bestimmt und der besche<strong>in</strong>igten Observanz gemäß<br />

das Burgerzugrecht hier<strong>in</strong>falls nicht gestattet werden. 2). In allen<br />

übrigen Gütern solle der Burgerschaft das Zugrecht ehender erleuchteret<br />

als erschweret werden, zu dem Ende 3). auf e<strong>in</strong>kommende Beschwerde<br />

e<strong>in</strong>e anderweite ohnparteiliche Schätzung e<strong>in</strong>treten solle. 4). solle ke<strong>in</strong>em<br />

Burger das ohnbestimmte Zugrecht auf die von ihm an die Pflegschaften<br />

überlassene Güter außer bei besonderen Unglücksfällen [zu ergänzen:<br />

„gestattet werden" oder „zustehen"]."<br />

4 ) U. 30. 6. 1567 (StA. 366). E<strong>in</strong>leitend wird bemerkt, daß sich<br />

zwischen dem Amman und Rat zu M. und der ganzen Geme<strong>in</strong>de zu<br />

Unteruhld<strong>in</strong>gen „von deßwegen spenn und mißverstend erhaben, das<br />

unser [des Bischofs von K.] Mörspurgische undertanen dah<strong>in</strong> getrungen<br />

und verma<strong>in</strong>t, es sollte vermög irer <strong>in</strong>en von baiden unseren vorfaren<br />

Bischof Hugo und Christoffen . . . zwayen gegebnen begnadigungen<br />

http://rc<strong>in</strong>.org.pl

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