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Die Grundstücksübertragung in Meersburg am Bodensee

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<strong>Die</strong> <strong>Grundstücksübertragung</strong> <strong>in</strong> <strong>Meersburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Bodensee</strong>. 99<br />

1. der Fertigungszwang; alle Käufe über Grundstücke<br />

<strong>in</strong> <strong>Meersburg</strong>er Gerichten s<strong>in</strong>d vor Amman und Rat zu<br />

vollziehen.<br />

2. Veräußerungsverbote: Bürger dürfen ke<strong>in</strong>e Grundstücke<br />

an Fremde veräußern. Ortsfremde, nicht <strong>in</strong> M. ansässige<br />

Personen, sollen Liegenschaften <strong>in</strong> <strong>Meersburg</strong>er Gerichten<br />

nur an Bürger oder H<strong>in</strong>tersassen der Stadt oder<br />

Gerichte M. veräußern.<br />

3. Das Vorkaufsrecht der Bürger und der Stadt bei<br />

Veräußerung von <strong>Meersburg</strong>er Grundstücken durch fremde<br />

Personen, auszuüben b<strong>in</strong>nen drei Monaten nach Abschluß<br />

des Kaufvertrags.<br />

Gesichert werden diese Bestimmungen durch Androhung<br />

der großen Brüche von 10 Pfund für die Zuwiderhandlungen<br />

gegen 1. und 2. 1 ) E<strong>in</strong> Ratsbeschluß von 1520 schärfte das<br />

ausnahmslose Verbot der Veräußerung an Orts- und Gerichtsfremde<br />

bei derselben Strafe von 10 Pfund nochmals<br />

e<strong>in</strong> und erklärt diesem Verbot widersprechende Veräußerungen<br />

für nichtig. 2 ) <strong>Die</strong> Schutzbestimmungen von 1517 und<br />

1520 konnten offenbar nicht voll durchgeführt werden. 1555<br />

schilderten Amman, Stadtverseher und Rat der Stadt M.<br />

dem Fürstbischof Christoph von Konstanz, „wie bisher die<br />

güeter, so <strong>in</strong> unsern Mörspurgischen gerichten gelegen, ettwann<br />

gots- und ordensheusern auch s<strong>am</strong>lungen, spittäln und<br />

andern ewigkaiten (von denen ka<strong>in</strong> widerfaal zu gewarten<br />

1 ) Vgl. zur Geschichte dieser vermutlich aus ursprünglichem Halsablösungsgeld<br />

hervorgegangenen Brüche von 10 % Ernst Mayer,<br />

Deutsche und französ. Verfassungsgeschichte I (1899) S. 144, II<br />

(1899) S. 105; R. His, Strafrecht d. dtsch. MA. I (1920) S. 626, 633,<br />

362.<br />

2 ) Ratsprot. Donnerstag vor Kathar<strong>in</strong>a 1520 (Rats- und Gerichtsprotokolle<br />

1520—1527): „Aman rat und gma<strong>in</strong>d alhie haben umb<br />

fürdrung des gema<strong>in</strong>en nutz uffgesetzt, daz niemantz usgeschlossen,<br />

wer hoch der sig, gaistlich, weltlich, <strong>in</strong>woner, burger und gast, so <strong>in</strong><br />

Merspurger stur unnd gericht güter ligen haben unnd die selbigen <strong>in</strong><br />

kouffs wise verendern, daz dann sölicher gerürt vail gut a<strong>in</strong>em <strong>in</strong>gesässnen<br />

burger zu M. oder den gerichten daselbs verwandten und<br />

nicht frömbden zu kouffen geben solle an peen X V6 und darumb<br />

nit destoweniger der koufï unchrefitig, vernicht s<strong>in</strong>."<br />

http://rc<strong>in</strong>.org.pl

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