aktuell - Gemeinde Heiligenblut
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notAr<br />
Sollten Sie eine Vorsorge für den Ablebensfall<br />
erwägen, stehen Ihnen folgende letztwillige<br />
Anordnungen zur Verfügung: Testament, Verträge<br />
auf den Todesfall, Erbverzichte. Hier soll<br />
zunächst ein Überblick über die Möglichkeiten<br />
der Testamentserrichtung gegeben werden.<br />
In einem Testament können eine oder mehrere<br />
Personen zu einem bestimmten Anteil oder<br />
auch als Ganzes zu Erben eingesetzt werden.<br />
Die Erben werden Gesamtrechtsnachfolger des<br />
Verstorbenen. Wenn nur über einzelne Sachen<br />
(z.B. Grundstück, Haus, Sparbuch etc.) verfügt<br />
wird, so spricht man von einem Kodizill. Sollte<br />
also nicht über den gesamten Nachlass verfügt<br />
werden, so würde neben diesem Kodizill auch<br />
noch die gesetzliche Erbfolge eintreten, d.h. die<br />
entsprechend nächsten Verwandten würden<br />
dasjenige erben, worüber nicht verfügt worden<br />
ist. Bei der Errichtung eines Testamentes sind<br />
strenge Formvorschriften zu beachten. Wenn<br />
diese nicht eingehalten werden, ist das Testament<br />
bzw. das Kodizill zur Gänze ungültig. Es ist<br />
möglich, ein Testament selbst zu verfassen.<br />
Dabei muss es vom Testamentserrichter mit der<br />
eigenen Hand geschrieben und von diesem<br />
unterschrieben werden. Aus Beweiszwecken ist<br />
empfehlenswert auch Datum und Ort anzuführen.<br />
Wenn das Testament mit Hilfe eines Computers<br />
bzw. Schreibmaschine geschrieben worden<br />
ist, so muss dieses außer von demjenigen,<br />
der darin seinen letzten Willen äußert, noch von<br />
drei Zeugen unterschrieben werden.<br />
Weihnachtsausgabe – Dezember 2011<br />
Vorsorge durch letztwillige<br />
Verfügungen im überblick<br />
<strong>aktuell</strong><br />
Die Zeugen müssen volljährig und mit dem im<br />
Testament Begünstigten weder verwandt noch<br />
verschwägert sein. Außerdem müssen sie mit<br />
einem Zusatz, der auf ihre Zeugenschaft hindeutet,<br />
unterschreiben. Weiters gibt es die Möglichkeit<br />
in einem Notfall ein mündliches Testament<br />
zu errichten. Die Voraussetzung ist dabei<br />
das Vorhandensein einer Lebensgefahr oder die<br />
Gefahr des Verlustes der Testierfähigkeit. In diesem<br />
Fall kann man mündlich seinen letzten Willen<br />
vor zwei nicht selbst erbberechtigten Zeugen<br />
kundtun. Allerdings ist dieses Testament nur bis<br />
drei Monate nach Wegfall der vorgenannten<br />
Notsituation gültig.<br />
Personen zwischen 14 und 18 Jahren sowie<br />
Personen die unter Sachwalterschaft stehen<br />
können ebenfalls ein Testament errichten, müssen<br />
dies jedoch in öffentlicher Form, d.h. vor<br />
Gericht oder Notar tun. Gültigkeit hat jedenfalls<br />
nur das Testament im Original, Kopien sind<br />
ungültig. Es empfiehlt sich daher, das errichtete<br />
Testament im Österreichischen Zentralen Testamentsregister,<br />
welches von der österreichischen<br />
Notariatskammer geführt wird, registrieren zu<br />
lassen und bei ihrem Notar in Verwahrung zu<br />
geben. Dabei können die von den Parteien<br />
selbst verfassen Testamente auch überprüft und<br />
erforderlichenfalls richtig formuliert werden.<br />
Die weiteren Möglichkeiten der letztwilligen Vorsorge<br />
werden in der nächsten Ausgabe<br />
beschrieben.<br />
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