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aktuell - Gemeinde Heiligenblut

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notAr<br />

Sollten Sie eine Vorsorge für den Ablebensfall<br />

erwägen, stehen Ihnen folgende letztwillige<br />

Anordnungen zur Verfügung: Testament, Verträge<br />

auf den Todesfall, Erbverzichte. Hier soll<br />

zunächst ein Überblick über die Möglichkeiten<br />

der Testamentserrichtung gegeben werden.<br />

In einem Testament können eine oder mehrere<br />

Personen zu einem bestimmten Anteil oder<br />

auch als Ganzes zu Erben eingesetzt werden.<br />

Die Erben werden Gesamtrechtsnachfolger des<br />

Verstorbenen. Wenn nur über einzelne Sachen<br />

(z.B. Grundstück, Haus, Sparbuch etc.) verfügt<br />

wird, so spricht man von einem Kodizill. Sollte<br />

also nicht über den gesamten Nachlass verfügt<br />

werden, so würde neben diesem Kodizill auch<br />

noch die gesetzliche Erbfolge eintreten, d.h. die<br />

entsprechend nächsten Verwandten würden<br />

dasjenige erben, worüber nicht verfügt worden<br />

ist. Bei der Errichtung eines Testamentes sind<br />

strenge Formvorschriften zu beachten. Wenn<br />

diese nicht eingehalten werden, ist das Testament<br />

bzw. das Kodizill zur Gänze ungültig. Es ist<br />

möglich, ein Testament selbst zu verfassen.<br />

Dabei muss es vom Testamentserrichter mit der<br />

eigenen Hand geschrieben und von diesem<br />

unterschrieben werden. Aus Beweiszwecken ist<br />

empfehlenswert auch Datum und Ort anzuführen.<br />

Wenn das Testament mit Hilfe eines Computers<br />

bzw. Schreibmaschine geschrieben worden<br />

ist, so muss dieses außer von demjenigen,<br />

der darin seinen letzten Willen äußert, noch von<br />

drei Zeugen unterschrieben werden.<br />

Weihnachtsausgabe – Dezember 2011<br />

Vorsorge durch letztwillige<br />

Verfügungen im überblick<br />

<strong>aktuell</strong><br />

Die Zeugen müssen volljährig und mit dem im<br />

Testament Begünstigten weder verwandt noch<br />

verschwägert sein. Außerdem müssen sie mit<br />

einem Zusatz, der auf ihre Zeugenschaft hindeutet,<br />

unterschreiben. Weiters gibt es die Möglichkeit<br />

in einem Notfall ein mündliches Testament<br />

zu errichten. Die Voraussetzung ist dabei<br />

das Vorhandensein einer Lebensgefahr oder die<br />

Gefahr des Verlustes der Testierfähigkeit. In diesem<br />

Fall kann man mündlich seinen letzten Willen<br />

vor zwei nicht selbst erbberechtigten Zeugen<br />

kundtun. Allerdings ist dieses Testament nur bis<br />

drei Monate nach Wegfall der vorgenannten<br />

Notsituation gültig.<br />

Personen zwischen 14 und 18 Jahren sowie<br />

Personen die unter Sachwalterschaft stehen<br />

können ebenfalls ein Testament errichten, müssen<br />

dies jedoch in öffentlicher Form, d.h. vor<br />

Gericht oder Notar tun. Gültigkeit hat jedenfalls<br />

nur das Testament im Original, Kopien sind<br />

ungültig. Es empfiehlt sich daher, das errichtete<br />

Testament im Österreichischen Zentralen Testamentsregister,<br />

welches von der österreichischen<br />

Notariatskammer geführt wird, registrieren zu<br />

lassen und bei ihrem Notar in Verwahrung zu<br />

geben. Dabei können die von den Parteien<br />

selbst verfassen Testamente auch überprüft und<br />

erforderlichenfalls richtig formuliert werden.<br />

Die weiteren Möglichkeiten der letztwilligen Vorsorge<br />

werden in der nächsten Ausgabe<br />

beschrieben.<br />

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