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Fliegen von Personen bei szenischen Darstellungen (Flugwerke

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GUV-I 8636<strong>Fliegen</strong> <strong>von</strong> <strong>Personen</strong> <strong>bei</strong><strong>szenischen</strong> <strong>Darstellungen</strong>– <strong>Flugwerke</strong> sicher bereitstellen und benutzen –


Herausgeber:Bundesverband der UnfallkassenFockensteinstraße 1, 81539 Münchenwww.unfallkassen.deErstellt <strong>von</strong> der Fachgruppe „Öffentliche Verwaltung“des Bundesverbandes der Unfallkassen (BUK),Sachgebiet 2 „Veranstaltungs- und Produktionsstättenfür szenische Darstellung“Bildnachweis:Titelfoto: Bernd SchmidtJesus Christ Superstar / Andrew Lloyd Webber, Produktion am Aalto-Theater Essen,Regie: Michael Schulz, Rüdiger Frank (Herodes), Henrik Wager (Jesus)Seiten 11, 13, 16, 17, 22, 24: Münchner KammerspieleSeite 16: Theater und Philharmonie Essen GmbHAusgabe März 2007Bestell-Nr. GUV-I 8636, zu beziehen vom zuständigenUnfallversicherungsträger, siehe vorletzte Umschlagseite.


GUV-I 8636GUV-InformationenGUV-I 8636<strong>Fliegen</strong> <strong>von</strong> <strong>Personen</strong> <strong>bei</strong><strong>szenischen</strong> <strong>Darstellungen</strong>– <strong>Flugwerke</strong> sicher bereitstellen und benutzen –Ausgabe März 2007


InhaltsverzeichnisSeiteVorbemerkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61 An wen richtet sich diese Informationsschrift? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72 Wofür ist der Unternehmer verantwortlich, der <strong>Flugwerke</strong> bereitstellt? . . . . . . . 83 Wie lassen sich diese Erfordernisse erfüllen? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93.1 Tragwerk . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93.2 Maschinentechnik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103.3 Ausrüstung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103.3.1 Tragmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113.3.2 Anschlagmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 133.3.3 <strong>Personen</strong>aufnahmemittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 143.3.3.1 Fluggeschirre/Flugkorsette/Gurtzeug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 143.3.3.2 Sonstige <strong>Personen</strong>aufnahmemittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 164 Das Flugwerk wird für Probe und Vorstellung bereitgestellt . . . . . . . . . . . . . . . . 185 Was ist vor Beginn des <strong>Fliegen</strong>s zu berücksichtigen? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 215.1 Auswahl der <strong>Personen</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 215.2 Anlegen des Gurtzeugs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 225.3 Vorsorge für Not-/Gefahrenfälle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 245.4 Probe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 255.5 <strong>Fliegen</strong> im Rahmen der <strong>szenischen</strong> Nutzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 255.6 Besonderheiten <strong>bei</strong> der Benutzung <strong>von</strong> Handkonterzügen . . . . . . . . . . . 266 Lagerung des <strong>Flugwerke</strong>s . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27


Seite7 Das Flugwerk bleibt durch Prüfungen sicher . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 287.1 Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 287.2 Prüfung entsprechend Einsatzart und -häufigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28Anhang1. Der Weg zum sicheren Flugwerk . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 292. Prüfprotokoll für <strong>Flugwerke</strong> zur <strong>szenischen</strong> Nutzung . . . . . . . . . . . . . . . . . 303. Beispiel einer Aufbau- und Verwendungsanleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 324. Beispiel einer Gefährdungsbeurteilung für <strong>Flugwerke</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . 345. Vorschriften, Regeln und sonstige Literatur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42


VorbemerkungIn dieser Informationsschrift werden erläuternde Hinweise zu den Anforderungen derBetriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und der Unfallverhütungsvorschrift „Veranstaltungs-und Produktionsstätten für szenische Darstellung“ (GUV-V C1 / BGV C1) überden Auf-, Um- und Abbau sowie die Benutzung <strong>von</strong> <strong>Flugwerke</strong>n zusammengefasst.Sie richtet sich vorrangig an den Hersteller und Benutzer <strong>von</strong> <strong>Flugwerke</strong>n.Sie dient als Hilfe für eine erfolgreiche Anwendung der Instrumente der Betriebssicherheitsverordnungund stellt den gemeinsamen Standpunkt der im Bundesverband derUnfallkassen in der Fachgruppe „Öffentliche Verwaltung“, Sachgebiet „VeranstaltungsundProduktionsstätten für szenische Darstellung“, mitwirkenden Vertreter derinteressierten und betroffenen Kreise dar. Dies sind:• AK-SI – Ar<strong>bei</strong>tskreis der Sicherheitsingenieure der Rundfunk und Fernsehanstalten• Deutscher Bühnenverein –Bundesverband der Theater und Orchester• DIN – Deutsches Institut für Normung e.V.• DOV – Deutsche Orchester Vereinigung e.V.• Deutscher Städtetag• DTHG – Deutsche Theatertechnische Gesellschaft e.V.• HVBG – Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften• EVVC – Europäischer Verband der Veranstaltungs-Centren e.V.• Oberste Ar<strong>bei</strong>tsschutzbehörden der Länder• VdF – Verband der Firmen für Veranstaltungstechnik e.V.• Ver.di – Vereinte Dienstleistungsgesellschaft• VPLT – Verband für professionelle Licht und Tontechnik e.V.• VBG - VerwaltungsberufsgenossenschaftDer VDSI (Verband Deutscher Sicherheitsingenieure e.V.) trägt diese Schrift mit.Die in dieser Information enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestensebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in Technischen Regeln andererMitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaatendes Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefundenhaben können.Bei der Formulierung <strong>von</strong> <strong>Personen</strong>bezeichnungen wurde versucht, geschlechtsneutraleBegriffe zu verwenden. Wo dies nicht gelungen ist, beziehen die <strong>Personen</strong>bezeichnungenin männlicher Form aufgrund der besseren Lesbarkeit die weibliche ein.


1 An wen richtet sich diese Informationsschrift?Diese Informationsschrift erläutert die Anforderungen an den Unternehmer, aber auchan die Beschäftigten, die im Rahmen des „<strong>Fliegen</strong>s“ <strong>von</strong> <strong>Personen</strong>, auch zusammenmit Lasten, <strong>bei</strong> <strong>szenischen</strong> <strong>Darstellungen</strong> gestellt werden. Sie gibt auch Hinweise fürdie sichere Bereitstellung und Benutzung <strong>von</strong> <strong>Flugwerke</strong>n in Veranstaltungs- und Produktionsstättenfür szenische Darstellung.Die Bereitstellung umfasst alle Maßnahmen, die der Unternehmer zu treffen hat, damitden <strong>Personen</strong> nur sichere <strong>Flugwerke</strong> zur Verfügung gestellt werden. Dazu gehören dasAuf-, Um- und Zusammenbauen eines <strong>Flugwerke</strong>s einschließlich der für die sichereBenutzung erforderlichen Installationsar<strong>bei</strong>ten. Benutzung umfasst alle das <strong>Fliegen</strong><strong>von</strong> <strong>Personen</strong> betreffenden Maßnahmen. Dies sind z.B. Erprobung, Gebrauch, Sicherheitsmaßnahmen<strong>bei</strong> Betriebsstörung, Wartung und Prüfung, Transport und Lagerung.<strong>Flugwerke</strong> im Sinne dieser Information sind Einrichtungen, an denen <strong>Personen</strong> oderBauteile mit <strong>Personen</strong> über dem Boden hängen und den Eindruck der Schwerelosigkeit,des Schwebens, des <strong>Fliegen</strong>s oder des Fallens vermitteln sollen.Das <strong>Fliegen</strong> <strong>von</strong> <strong>Personen</strong> im Rahmen <strong>von</strong> <strong>szenischen</strong> <strong>Darstellungen</strong> kann auch überdem Besucherbereich stattfinden.Diese Informationsschrift gilt nicht für artistisches Gerät. Der Auf- und Abbau dieserEinrichtungen darf nur <strong>von</strong> den Artisten selbst oder ihren Beauftragten vorgenommenwerden.


2 Wofür ist der Unternehmer verantwortlich,der <strong>Flugwerke</strong> bereitstellt?Sollen in einer Veranstaltungsstätte vorhandene oder neu einzurichtende maschinentechnischeEinrichtungen zum <strong>Fliegen</strong> <strong>von</strong> <strong>Personen</strong> genutzt werden, sind insbesonderefolgende Erfordernisse erfüllt:1. Ein Absturz des <strong>Flugwerke</strong>s, seiner Anbauteile oder der damit geflogenen<strong>Personen</strong> ist mit dafür geeigneten Vorrichtungen und Maßnamen verhindert.2. Unbeabsichtigte Bewegungen sind ausgeschlossen.3. Das Auf-, Um- und Zusammenbauen eines <strong>Flugwerke</strong>s einschließlich der fürdie sichere Benutzung erforderlichen Installationsar<strong>bei</strong>ten erfolgt nur <strong>von</strong>dafür qualifizierten und beauftragten <strong>Personen</strong>.4. Gefährdungen durch Quetschen, Anstoßen, Einklemmen, Zusammenstoßenoder durch gefährliche Oberflächen sind ausgeschlossen.5. Die Benutzung der <strong>Flugwerke</strong> ist dafür geeigneten, unterwiesenen und beauftragten<strong>Personen</strong> vorbehalten.6. Das Flugwerk wird vor jeder Benutzung auf seinen einwandfreien Zustandüberprüft und erprobt.7. Der szenische Vorgang des <strong>Fliegen</strong>s wird unter Anwendung <strong>von</strong> Schutzmaßnahmenausreichend geprobt.8. Auch <strong>bei</strong> Störungen und im Gefahrenfall ist die Sicherheit der geflogenen<strong>Personen</strong> gewährleistet.9. Weitere notwendige Maßnahmen, die sich durch das Flugwerk und das <strong>Fliegen</strong>ergeben, sind mit Hilfe einer Gefährdungsbeurteilung abgeleitet.10. Durch regelmäßige Prüfungen wird nachgewiesen, dass das Flugwerk währendseiner gesamten Benutzungsdauer einschließlich des wiederholten Einsatzesdie erforderlichen sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllt.


GUV-I 86293 Wie lassen sich diese Erfordernisseerfüllen?TragwerkMaschinentechnischeEinrichtungnach DIN 56950TragmittelAnschlagmittelZusätzlicheAusrüstungLast (Person)<strong>Personen</strong>aufnahmemittelSchematische Darstellung eines <strong>Flugwerke</strong>s3.1 TragwerkDas Tragwerk zum Aufhängen des <strong>Flugwerke</strong>s (z.B. Gitterträger, Deckenträger, Schnürboden,Stege und Brücken) ist geeignet, die auftretenden dynamischen und statischenBelastungen, die durch den Vorgang des <strong>Fliegen</strong>s entstehen, aufzunehmen. Liegenkeine Tragfähigkeitsangaben vor, werden diese nachweislich sachverständig statischberechnet und geprüft. Dies gilt auch <strong>bei</strong> fliegenden Bauten.


GUV-I 86363.2 MaschinentechnikDas Anwenden der DIN 56950 ermöglicht es,• einen Absturz des <strong>Flugwerke</strong>s zu verhindern,• unbeabsichtigte Bewegungen auszuschließen.Darüber hinaus trägt das Anwenden der DIN 56950 mit dazu <strong>bei</strong>, dass geeignete Maßnahmengetroffen sind, die• <strong>bei</strong> Störungen und Gefahrenfälle die Sicherheit durch die maschinentechnischeEinrichtung gewährleisten,• für die szenische Nutzung die Verfügbarkeit beständig sicher gewährleisten.Die maschinentechnische Einrichtungen sind im Sinne der UnfallverhütungsvorschriftGUV-V C1 / BGV C1 „ Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung“vom Unternehmer entsprechend GUV-G 912 / BGG 912 durch vom Unfallversicherungsträgerermächtigte Sachverständige geprüft. Es empfiehlt sich in Zweifelsfällenauch diesen ermächtigten Sachverständigen <strong>bei</strong> anderen Prüfungen oder Bewertungenhinzuziehen.3.3 Ausrüstung<strong>Flugwerke</strong>, die für einen wiederkehrenden Auf- und Abbau geeignet sind, sind baulichso gestaltet, dass ein falsches Zusammensetzen ausgeschlossen ist. Einstellmöglichkeitenwerden nur dort vorgesehen, wo es unumgänglich ist. Die Einstellung ist gegenunbeabsichtigte Veränderung gesichert.Für den Aufbau und die Verwendung des <strong>Flugwerke</strong>s stellt der Hersteller eine verständlicheAufbau- und Verwendungsanleitung zur Verfügung (siehe Anlage 3).Alle Bauteile sind für Überprüfungen zugänglich.10


GUV-I 8636Die Laufrollen eines <strong>Flugwerke</strong>sAls Last- bzw. <strong>Personen</strong>aufnahmemittel werden in der Regel Fluggeschirre verwendet.Auch Dekorationsteile zum <strong>Fliegen</strong> <strong>von</strong> <strong>Personen</strong> (z.B. Gondeln) gelten als <strong>Personen</strong>aufnahmemittel.Anschlagmittel stellen die Verbindung zwischen dem <strong>Personen</strong>aufnahmemittel(z.B. ein Flugkorsett) und dem zum Flugwerk gehörenden Tragmittel her.Als Tragmittel <strong>von</strong> <strong>Flugwerke</strong>n können ein oder mehrere Stahlseile, Stahlketten oderStahlbänder Verwendung finden.3.3.1 TragmittelDie Tragmittel sind entsprechend den besonderen Gefährdungen <strong>bei</strong>m Betrieb <strong>von</strong><strong>Flugwerke</strong>n und den <strong>bei</strong>m Betrieb auftretenden Belastungen beschaffen und ausreichendbemessen. Die DIN 56950 beschreibt für Tragmittel die entsprechenden Anforderungen.11


GUV-I 8636Dies bedeutet unter anderem, dass• Drahtseile nach DIN EN 12385-1, DIN EN 12385-2 und DIN EN 12385-4zugelassen sind,• die als Tragmittel verwendeten Drahtseile <strong>bei</strong> Nennbelastung einen Sicherheitsfaktor(Quotient aus der Mindestbruchkraft, bezogen auf die anteiligeSeilzugkraft <strong>bei</strong> Nennbelastung) <strong>von</strong> mindestens 10 aufweisen,• mit Kunststoff beschichtete Drahtseile nicht verwendet werden,• Seilendverbindungen nicht mit Drahtseilklemmen hergestellt werden,• Seilendverbindung so ausgeführt sind, dass ihr Zustand durch Besichtigungprüfbar ist,• Stahlketten <strong>bei</strong> maximaler Nennbelastung einen Sicherheitsfaktor <strong>von</strong> mindestens10 aufweisen, bezogen auf die in DIN EN 818-7 festgelegte Bruchkraft,wo<strong>bei</strong> der 2fache Wert der anteiligen Nennbelastung die vom Herstellerangegebene Tragfähigkeit nicht überschreiten darf,• Endverbindungen für Stahlketten wie tragende Konstruktionselementeberechnet und ausgeführt werden.Darüber hinaus gilt, dass• Tragmittel aus Werkstoffen bestehen, deren Eigenschaften den Umgebungseinflüssen(z.B. hinsichtlich Temperatur, UV-Strahlung, Feuchtigkeit)sicher standhalten,• Drahtseilösen nur geeignet sind, wenn sie mit eingelegter Kausche versehenwerden,• Seil- und Spannschlösser nur auf Zug beansprucht werden und gegenunbeabsichtigtes Lösen gesichert sind,• Rundstahlketten nur verwendet werden, wenn sie nach DIN EN 818 „KurzgliedrigeRundstahlketten für Hebezwecke“ geprüft und entsprechendgekennzeichnet sind,• Tragmittel nicht über scharfe Kanten geführt sind.12


GUV-I 8636Die Laufschiene des <strong>Flugwerke</strong>s ist hier in einer Laststange eingehängt3.3.2 Anschlagmittel• Als Verbindungselemente zwischen dem <strong>Personen</strong>aufnahmemittel(z.B. Flugwerkgurtzeug) und Tragmittel werden geeignete Anschlagmittelverwendet. Das sind z.B.• selbstschließende, selbstverriegelnde oder manuell verriegelbare Verbindungselementegemäß DIN EN 362 „Persönliche Schutzausrüstung gegenAbsturz – Verbindungselemente“,• Verbindungsmittel nach DIN EN 354 „Persönliche Schutzausrüstung gegenAbsturz; Verbindungsmittel“ oder• Verbindungsmittel nach DIN EN 12275 „Bergsteigerausrüstung - Karabiner- Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren“.Sonstige Anschlagmittel werden maximal mit dem 0,5fachen Wert der vom Herstellerangegebenen Tragfähigkeit belastet.13


GUV-I 86363.3.3 <strong>Personen</strong>aufnahmemittel3.3.3.1 Fluggeschirre/Flugkorsette/GurtzeugDie Person ist an einem oder mehreren Anschlagpunkten befestigt.Wenn die Person durch ein Fluggeschirr gehalten wird, werden entweder Auffanggurte,Rettungs-, Sicherungs-, Fallschirmspringer- oder Klettergeschirre eingesetzt, die ggf.für szenische Zwecke adaptiert sind. Auch Gurtzeug, dass für Stunts <strong>bei</strong> Film- undFernsehproduktionen entwickelt wurde, kann für den Einsatz in <strong>Flugwerke</strong>n geeignetsein.Aus dem Bergsport stammende Ausrüstungen sollten das UIAA-Safety Label tragen;Materialien, die aus dem Luftsportbereich stammen, sollten <strong>von</strong> einer durch das Luftfahrtbundesamtanerkannten Prüfstelle (siehe Kapitel „sonstige Hinweise“) zugelassensein.Bei der Auswahl des <strong>Personen</strong>aufnahmemittels wird die Eignung für die <strong>bei</strong>m Flug vorgeseheneKörperlage (z.B. aufrecht, liegend, Bauch- oder Seitenlage, ggf. auch Kopflage)beachtet. Für die verwendeten Ausrüstungen liegen Herstellerinformationen undggf. Konformitätserklärungen des Herstellers vor.Die Herstellerinformationen (technische Unterlagen) umfassen insbesondere• Warnhinweise, ggf. in Form <strong>von</strong> Piktogrammen,• Kennzeichnung (Typbezeichnung, Hersteller oder Lieferer, Baujahr, Nutzlast),• Betriebsanleitung.Für spezielle Erfordernisse können Flugkorsetts auch nach Maß entworfen und angefertigtwerden. Die Gestaltung ist stark abhängig <strong>von</strong> der künstlerischen Handlung derPerson. Da<strong>bei</strong> ist das Gurtzeug individuell und exakt anzupassen. Bei Sonderanfertigungendes Gurtzeuges empfiehlt es sich, eine Beratung durch den Betriebsarzt undder Fachkraft für Ar<strong>bei</strong>tssicherheit in Anspruch zu nehmen.Die Fertigung eines solchen Flugkorsetts wird <strong>von</strong> einer fachkundigen Person durchgeführt.Dies sind <strong>Personen</strong>, die aufgrund ihrer Tätigkeit Erfahrungen <strong>bei</strong> der Herstellung<strong>von</strong> Flugkorsetts oder vergleichbaren Einrichtungen haben.14


GUV-I 8636Änderungen am Fluggeschirr sowie ein Austausch <strong>von</strong> Einzelteilen gegen nicht vomHersteller mitgelieferte Zubehörteile werden nur in Abstimmung mit dem Herstellerdurchgeführt. Nähar<strong>bei</strong>ten, aber auch Farbaufträge am Gurtzeug können die Festigkeitund die Gebrauchsfähigkeit schädigen.Die vom Hersteller der Fluggeschirre mitgelieferten Informationen (z.B. Betriebsanleitung)werden beachtet. So sind Fluggeschirre, Flugkorsette und ggf. auch Gurtzeug inder Regel nicht geeignet, Stürze oder Sprünge aufzufangen.Das Verwenden <strong>von</strong> sonstigen Gurten oder Geschirren, die eigenständig für szenischeZwecke adaptiert wurden, wird in der Regel <strong>von</strong> den zugehörigen Herstellerinformationennicht erfasst. In diesem Fall ist die Ausführung der Adaption und die Eignung des<strong>Personen</strong>aufnahmemittels für den vorgesehenen Zweck <strong>von</strong> einer befähigten Person,die über ausreichende Kenntnisse zur Beurteilung der Sicherheit aufgrund ihrer Ausbildung,ihrer Erfahrung und ihrer zeitnahen beruflichen Tätigkeit verfügt, positiv bewertet(siehe auch Kapitel 4)15


GUV-I 86363.3.3.2 Sonstige <strong>Personen</strong>aufnahmemittelDer Darsteller entsteigt dem als Engelskostüm dekorierten <strong>Personen</strong>aufnahmemittelAndere <strong>Personen</strong>aufnahmemittel wie z.B. <strong>Personen</strong>förderkörbe, Ar<strong>bei</strong>tssitze, aberauch für szenische Zwecke besonders gestaltete und dekorierte <strong>Personen</strong>aufnahmemittel,wie z.B. in Form <strong>von</strong> Schiffen, Ballonkörben usw., müssen die statischen unddynamischen Lasten sicher aufnehmen.Die ausreichende statische und dynamische Festigkeit, insbesondere <strong>bei</strong> Eigenherstellungdes <strong>Personen</strong>aufnahmemittels oder aufgrund komplexer Bauformen, istdurch eine statische Berechnung nachgewiesen. Im Zweifelsfall ist der Nachweis (z.B.durch ein Prüfamt für Baustatik, einen amtlich anerkannten Prüfingenieur der entsprechendenFachrichtung oder durch einen Sachverständigen) geprüft.16


GUV-I 8636Hinweis:Die Bühnen- und Studiofachkraft (in der Regel die technische Leitung) hatim Rahmen der Wahrnehmung <strong>von</strong> Leitung und Aufsicht der Ar<strong>bei</strong>ten dafürgesorgt, dass aus Sicherheitsgründen keine Einwendungen bestehen.Das <strong>Personen</strong>aufnahmemittel ist so beschaffen, dass ein sicheres Agieren sowie in dendafür vorgesehenen Positionen ein sicheres Ein- und Aussteigen möglich ist. Insbesondereist ausgeschlossen, dass <strong>Personen</strong>, Gegenstände und Bauteile <strong>von</strong> dem <strong>Personen</strong>aufnahmemittelherabfallen.An dem <strong>Personen</strong>aufnahmemittel sind folgende Angaben dauerhaft vorhanden:• Hersteller oder Lieferer• Baujahr, Typ, Fabrikationsnummer,• Eigengewicht des <strong>Personen</strong>aufnahmemittels,• Nutzlast des <strong>Personen</strong>aufnahmemittels und ggf. die zulässige <strong>Personen</strong>zahl,• Erforderliche Mindestnutzlast für die maschinentechnische Einrichtung.Ein einfaches, selbst erstelltes <strong>Personen</strong>aufnahmemittel17


4 Das Flugwerk wird für Probe undVorstellung bereitgestelltDer Unternehmer hat dafür gesorgt, dass zum „<strong>Fliegen</strong>“ <strong>von</strong> <strong>Personen</strong> ein hierfürgeeignetes Flugwerk ausgewählt ist, und durch eine Beurteilung der für die Beteiligtenmit dem Einsatz verbundenen Gefährdungen entsprechend ermittelt, welche Maßnahmenzur Verhütung <strong>von</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfällen, Berufskrankheiten und ar<strong>bei</strong>tsbedingtenGesundheitsgefahren zu treffen sind (siehe Anhang 4). Die einzelnen Schritte zumNachweis der Eignung als sicheres Flugwerk sind in schematischer Darstellung imAnhang 1 <strong>bei</strong>spielhaft aufgeführt.Ist das Flugwerk fertig montiert, veranlasst der für die Installation Verantwortliche,dass das Flugwerk geprüft wird, um dessen ordnungsgemäßen Zustand festzustellen.Die Prüfung wird <strong>von</strong> einer hierzu befähigten Person, z.B. der vor Ort verantwortlichenBühnen- und Studiofachkraft, durchgeführt.Die Prüfung <strong>bei</strong>nhaltet ggf.:• Bewertung der Gefahren- und Risikoanalyse• Prüfung der Konstruktions- und Fertigungsunterlagen• Prüfung auf Übereinstimmung mit der Produktdokumentation• Prüfung der Bemessungsnachweise• Prüfung der Konstruktion und der Tragfähigkeit• Prüfung der Sicherheitseinrichtungen• Prüfung der elektrischen Ausrüstung• Vollständigkeit der Benutzerinformationen• Vollständigkeit der Ausrüstung• bestimmungsgemäße Funktionsabläufe (Betriebsbereitschaft) des Flugwerks.Zusätzlich ist stets eine Belastungsprobe mit einer 1,25-fachen Nennbelastung unterstatischen und dynamischen Bedingungen durchzuführen.Die Ergebnisse dieser Prüfung werden in Form eines Prüfprotokolls regelmäßig dokumentiertund der Dokumentation der inszenierungsbezogenen Gefährdungsbeurteilungangegliedert und am Einsatz- bzw. Betriebsort aufbewahrt. (Siehe Anlage 2).18


GUV-I 8636<strong>Flugwerke</strong> sind vor jedem Einsatz, unabhängig da<strong>von</strong>, ob es sich um Proben oderAufführungen handelt, durch den Unternehmer oder durch eine <strong>von</strong> ihm beauftragtePerson mittels Sichtprüfung und Belastungserprobung in Bewegung geprüft.Bei Belastungsproben (Hängetest) mit <strong>Personen</strong> wird eine Absturzhöhe <strong>von</strong> 0,5 mnicht überschritten. Der Gefahrenbereich ist immer ausreichend abgesperrt.Für den Nachweis des sicheren Aufbaus des gesamten <strong>Flugwerke</strong>s ist ein Probeflugüber die gesamte geplante Flugbahn erforderlich. Da es weniger gefährlich ist, wirddieses regelmäßig zunächst mit Prüfgewichten durchgeführt.Die Verriegelung der Verbindungsmittel/-elemente wird unmittelbar vor jedem Flugvorgangauf gesicherten Verschluss geprüft.Bestehen <strong>bei</strong> den Prüfungen Bedenken gegen den Einsatz oder Weiterbetrieb des <strong>Flugwerke</strong>soder Teilen da<strong>von</strong>, wird es unverzüglich <strong>von</strong> der Bühnen- und Studiofachkraftaußer Betrieb genommen. Es wird erst dann wieder in Betrieb genommen, wenn dieMängel behoben sind und eine eventuelle Nachprüfung mit positivem Prüfergebnisstattgefunden hat.Hat sich die verantwortliche Bühnen- und Studiofachkraft vom ordnungsgemäßenZustand des <strong>Flugwerke</strong>s überzeugt, kann es für Probe- oder Vorstellungsbetriebgenutzt werden.19


GUV-I 8636Prüfungen auf der Grundlage:• Aufbau- und Verwendungsanleitung• Plan für den Auf-, Um- und Abbau• vorgesehene szenische NutzungVerwendete BauteileEinbauBetriebEignung für den vorgesehenenZweckÜbereinstimmungmit Beschreibungen/UnterlagenKennzeichnung, z.B. desFluggeschirrs, GurtzeugsBeschaffenheit;z.B. augenscheinlichunbeschädigtSicherheit der maschinentechnischenEinrichtung(z.B. Züge)Tragfähigkeit der Anhängepunkteund AnschlagmittelEinbau gemäß denHerstellerhinweisenFunktionalität <strong>von</strong> Sicherungengegen unbeabsichtigtesLösenAbstände zu Bühnenaufbauten,Scheinwerfer,bewegten ZügenAusgleichlast <strong>bei</strong>HandkonterzügenBelastungsprobe/Probeflugvor jedem EinsatzBeauftragung einerPerson für die Steuerungdes <strong>Flugwerke</strong>sAuswahl einer für denFlug geeigneten PersonOrdnungsgemäßesAnlegen des GurtzeugsVerriegelung derVerbindungsmittel/-elementeVollständigkeit einereventuell notwendigenSchutzausrüstungAusreichende Vorsorgefür Not-/GefahrenfälleBestimmungsgemäßerAblauf der vorgesehenenFlugbewegung20


5 Was ist vor Beginn des „<strong>Fliegen</strong>s“ zuberücksichtigen?Es ist schriftlich festgehalten, wer verantwortlich ist für• die sichere Einrichtung des <strong>Flugwerke</strong>s,• die Prüfung vor jeder Aufführung,• die Unterweisung der Beteiligten,• das Einhängen der <strong>Personen</strong>,• die Bedienung des <strong>Flugwerke</strong>s,• die Überwachung des <strong>Fliegen</strong>s sowie• die sachgemäße Aufbewahrung des <strong>Flugwerke</strong>s.Generell wird hier<strong>bei</strong> berücksichtigt, dasskünstlerische Forderungen bezüglich des <strong>Fliegen</strong>s <strong>von</strong> <strong>Personen</strong> nicht realisiertwerden, wenn die Bühnen- oder Studiofachkraft dagegen aus SicherheitsgründenEinwände erhebt.Alle am <strong>Fliegen</strong> beteiligten <strong>Personen</strong> sind, auf Grundlage der Betriebsanweisungsowie abgestimmt auf die Produktion und die Einsatzbedingungen, über auftretendeGefahren, verbleibende Gefährdungen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen nachweisbarunterwiesen. Die Unterweisung wird in regelmäßigen Abständen wiederholt.Aus der Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers (siehe Anhang 3) hat derUnternehmer eine Betriebsanweisung erstellt. Die Betriebsanweisung <strong>bei</strong>nhaltet auchdie <strong>bei</strong> absehbaren Betriebsstörungen erforderlichen Maßnahmen (z.B. Notablass <strong>bei</strong>Energieausfall).5.1 Auswahl der <strong>Personen</strong>Die körperliche Eignung der <strong>Personen</strong>, die mit einem Flugwerk bewegt werden, istermittelt und beurteilt. Ein Hängetest ist durchgeführt; <strong>bei</strong> besonderen Körperhaltungen(Kopf niedriger als der Rumpf) unter Mitwirkung eines Mediziners (z.B. demBetriebsarzt).Hinweis:Der Unternehmer hat dafür gesorgt, dass <strong>bei</strong> gefährlichen <strong>szenischen</strong> Vorgängennur fachlich und körperlich geeignete <strong>Personen</strong> eingesetzt werden.21


GUV-I 8636Bestehen Zweifel an der körperlichen Eignung, ist eine ar<strong>bei</strong>tsmedizinische Vorsorgeuntersuchungin Anlehnung an den Grundsatz G 41 „Ar<strong>bei</strong>ten mit Absturzgefahr“z.B. durch den Betriebsarzt notwendig. Bestandteile dieser Untersuchung sind nebender allgemeinen Orientierung u. a. die Herz-/Kreislauffunktion sowie der Gleichgewichtssinn.<strong>Personen</strong>, die erkennbar unter dem Einfluss <strong>von</strong> Alkohol, Drogen oder anderen berauschendenMitteln stehen, werden nicht mit einem Flugwerk bewegt. Nehmen die zufliegenden <strong>Personen</strong> Medikamente, wurde vor dem Einsatz Rücksprache mit demBetriebsarzt oder dem behandelnden Arzt genommen.5.2 Anlegen des GurtzeugsDas Anlegen des Gurtes wird <strong>von</strong> einer hierzu beauftragten Person begleitet, die aufgrundihres Wissens den richtigen Sitz des Gurtes beurteilen kann.Eine beauftragte Person schlägt hinter den Kulissen die Darstellerin an22


GUV-I 8636Diese Person hängt auch die zu fliegende Darstellerin bzw. den Darsteller in das <strong>Flugwerke</strong>in. Aufgrund der ggf. vorhandenen Anspannung und Nervosität <strong>von</strong> Darstellerinnenund Darstellern wird dieses <strong>von</strong> ihnen nicht selbst vorgenommen.Beim Einsatz <strong>von</strong> „Hosengurten“ und anderen <strong>Personen</strong>aufnahmeeinrichtungen, <strong>bei</strong>denen das Anschlagmittel unterhalb des Schwerpunktes einer Person befestigt ist, istin Abhängigkeit <strong>von</strong> der Gefährdungsbeurteilung dafür gesorgt, dass ein schädigendesAbkippen des Oberkörpers verhindert ist.Die Gefährdung durch einen „orthostatischen Schock“ (Hängetrauma) ist auf ein Minimumreduziert.Hinweis:Die Medizin versteht unter Schock ein akutes Missverhältnis zwischenHerzminutenvolumen und peripher erforderlicher Durchblutung. Dies stelltein potenziell lebensbedrohliches Zustandsbild dar. Bei einem orthostatischenSchock versackt in den unteren Körperregionen ein erheblichesBlutvolumen, das zur Aufrechterhaltung eines Kreislaufs nicht mehr zurVerfügung steht.Bei einem einfachen Brustgurt (ohne Sitzteil) oder <strong>bei</strong> einem schlechtangepassten Gurt, <strong>bei</strong> dem das Gewicht hauptsächlich vom Brustteildes Gurtes aufgenommen wird, ist, in Abhängigkeit der Konstitution, mitGesundheitsschäden bereits nach wenigen Minuten zu rechnen. Nach etwafünfzehn Minuten sind gravierende Gesundheitsschäden zu erwarten; daseinsetzende Schockgeschehen ist für andere <strong>Personen</strong> nicht einschätzbar,da die Bewusstseinslage keinen verlässlichen Gradmesser für eine Schockentwicklungbzw. das Schockstadium darstellt.Wenn – z.B. aufgrund der Flugbewegungen oder der Gestaltung des <strong>Personen</strong>aufnahmemittels– die Gefahr eines Absturzes besteht, ist die zu befördernden <strong>Personen</strong> miteinem Auffanggurt nach DIN EN 361 bzw. Auffangsystem nach DIN EN 363 gesichert.Es werden nur szenisch notwendige Gegenstände mitgeführt. Mitgeführte Gegenstände,die unbeabsichtigt herabfallen können und dadurch eine Gefährdung erzeugen,sind gegen Herabfallen gesichert.Schwerere Gegenstände, aber auch Dekorationsteile sind nicht direkt an der fliegendenPerson, sondern – sofern das Gurtzeug dafür geeignet ist – an diesem oder anden Tragmitteln befestigt.23


GUV-I 86365.3 Vorsorge für Not-/GefahrenfälleIm Not- oder Gefahrenfall, auch durch einen eventuellen Ausfall der Energieversorgung,können die geflogenen <strong>Personen</strong> jederzeit in einen sicheren Bereich abgelassenwerden, bevor sich z.B. Kreislaufprobleme oder Angstzustände einstellen.Ein Ablassen im Not- oder Gefahrenfall ist auch möglich, wenn der Flug über Publikumstattfindet.Das Verhalten für Not- und Gefahrenfälle wird geübt.Kauerstellung einer geretteten Person24


GUV-I 8636Besteht die Gefahr eines orthostatischen Schocks, wird die betroffene Person auf keinenFall liegend gelagert, da das Zurückfluten größerer Blutmengen in den oberen Teildes Körpers zu einer Herzüberlastung führt. Stattdessen wird die Person in Kauerstellunggebracht und dem hinzugezogenen Arzt die Schockgefahr mitgeteilt.Die Kauer- oder Hockstellung ist <strong>bei</strong> Betroffenen mit erhaltenem Bewusstsein mindestens15 Minuten lang <strong>bei</strong>zubehalten. Bewusstlose mit erhaltener Atmung sind miterhöhtem Oberkörper zu lagern. Bei Atem-/Kreislaufstillstand ist die sofortige Reanimation<strong>bei</strong> flacher Lagerung durchzuführen.5.4 ProbeDie Benutzung der Flugeinrichtung wird unter Anwendung der erforderlichen Schutzmaßnahmenausführlich mit allen Beteiligten geprobt.5.5 „<strong>Fliegen</strong>“ im Rahmen der <strong>szenischen</strong> DarstellungDie Bewegungsrichtung des <strong>Flugwerke</strong>s sowie die Flugbahn der daran befestigten Lastenist so ausgelegt, dass sie an festen und bewegliche Teile <strong>von</strong> Dekorationsstückenbzw. Aufbauten vor<strong>bei</strong> gleiten und ein Anprallen ausgeschlossen ist. Es entstehenkeine Gefahrstellen, z.B. aufgrund <strong>von</strong> gefährlichen Oberflächen oder durch QuetschoderScherstellen. Besonders zwischen einem bewegten <strong>Personen</strong>aufnahmemittel undElementen der Umgebung (z.B. Bühnenbauteile, Bühnenbild) können diese leicht auftreten.Möglicherweise auftretende Luftströmungen, die die Flugbahn der Last beeinflussenkönnten, sind berücksichtigt.Die Beschleunigungen und die Geschwindigkeiten sind den persönlichen Voraussetzungender geflogenen <strong>Personen</strong> und den baulichen Bedingungen des <strong>szenischen</strong>Aufbaus und der baulichen Einrichtungen der Veranstaltungsstätte angepasst. AlsRichtwert gilt eine maximale Geschwindigkeit <strong>von</strong> 1,0 m/s. Gefährlich könnten insbesonderePendelbewegungen sein, die <strong>bei</strong> der Beschleunigung und dem Abbremsen derLast entstehen.Für das „Starten“ und insbesondere für das „Landen“ sind Bereiche vorgesehen, andenen dies gefahrlos möglich ist.25


GUV-I 8636Ab 0,5 m Höhe ist ein ungedämpftes Auffangen durch das <strong>Personen</strong>aufnahmemittelaufgrund der hohen impulshaltigen Fangkräfte, die <strong>bei</strong> ungünstigem Sitz des Gurtzeugesz.B. zu schweren Wirbelsäulenverletzungen führen können, ausgeschlossen.Zwischen dem Bediener der Flugeinrichtung und der geflogenen Person besteht <strong>bei</strong>allen Bewegungen Sichtverbindung.Die Hängezeit im Fluggeschirr/Flugkorsett ist in Abhängigkeit des verwendeten Gurtes,der vorgesehenen Körperhaltung und ggf. in Absprache mit dem Betriebsarzt und/oderder Fachkraft für Ar<strong>bei</strong>tssicherheit gewählt. Hier<strong>bei</strong> ist die Gefahr des orthostatischenSchocks (siehe Abschnitt 5.2) berücksichtigt.5.6 Besonderheiten <strong>bei</strong> der Benutzung <strong>von</strong> HandkonterzügenBei der Betätigung des <strong>Flugwerke</strong>s durch Muskelkraft ist (z.B. durch Auskontern derLast, Rücklaufsperre, Selbsthemmung aus der Bewegung) gewährleistet, dass auch<strong>bei</strong> Verlust der Antriebs- oder Haltekraft gefährliche Zustände ausgeschlossen sind.Beim Auskontern ist die Konterlast so bemessen, dass sie geringfügig leichter ist alsdie tatsächlich angehängte Last. Die geflogene Person fährt deshalb <strong>bei</strong> Verlust derAntriebs- oder Haltekraft nicht selbständig nach oben.26


6 Lagerung des <strong>Flugwerke</strong>sAlle Ausrüstungsteile werden den Herstellerangaben entsprechend, z.B. trocken, nichtzu warm und möglichst dunkel aufbewahrt. Schädigende Einflüsse, die den sicherenZustand beeinträchtigen können, sind <strong>bei</strong>spielsweise:• Einwirkungen <strong>von</strong> aggressiven Stoffen, wie Säuren, Laugen, Lötwasser undÖle, Putzmittel, Funkenflug,• höhere Temperaturen <strong>bei</strong> Textil-Faserwerkstoffen (im Allgemeinen ab 60° C),• tiefe Temperaturen <strong>bei</strong> Kunststoffteilen (im Allgemeinen ab –10° C),• direkte Lichteinwirkung mit UV-Strahlen.27


7 Das Flugwerk bleibt durch Prüfungensicher7.1 Prüfung nach außergewöhnlichen EreignissenBei außergewöhnlichen Ereignissen, die schädigende Auswirkungen auf die Sicherheitdes <strong>Flugwerke</strong>s haben können und damit die sicherheitstechnischen Eigenschaftendes <strong>Flugwerke</strong>s beeinflussen, wird das Flugwerk einer besonderen Prüfung unterzogen.Dies ist insbesondere <strong>bei</strong> Unfällen, Einflüssen der Witterung oder längeren Zeitender Nichtbenutzung erforderlich. Art und Umfang der Prüfung werden <strong>von</strong> der befähigtenPerson bestimmt.7.2 Prüfung entsprechend Einsatzart und -häufigkeit<strong>Flugwerke</strong> werden je nach Einsatzart und -häufigkeit geprüft, so dass Mängel undBeschädigungen rechtzeitig erkannt werden. Die Prüffristen werden vom Unternehmerin der Gefährdungsbeurteilung festgelegt. Hier<strong>bei</strong> berücksichtigt er die zutreffendenInformationen des Ar<strong>bei</strong>tsmittelherstellers im Hinblick auf Prüffristen, die betrieblichenErfahrungen und sonstigen Informationen zum Stand der Technik.<strong>Flugwerke</strong> werden mindestens jährlich durch den Unternehmer oder durch eine <strong>von</strong>ihm beauftragte und befähigte Person im Umfang der Prüfung zur ersten Bereitstellunggeprüft. Beim Einsatz <strong>von</strong> <strong>Flugwerke</strong>n im dauerhaften Einsatz (ar<strong>bei</strong>tstäglich) erfolgtdie Prüfung monatlich.Die Prüffrist kann vom Unternehmer ggf. in Abstimmung mit der für die Prüfung beauftragtenPerson verändert werden, wenn die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilungund die Art der Nutzung dies ermöglichen bzw. erfordern. Relevante Faktoren sindz.B. das Instandhaltungsintervall und die Intensität der Benutzung. Dieses hat derUnternehmer <strong>bei</strong> der Festlegung der Prüffristen schriftlich nachzuweisen.Bestehen <strong>bei</strong> einer Prüfung Bedenken gegen den Betrieb des Flugwerks, nimmt derUnternehmer das Flugwerk nicht in Betrieb. Es nimmt es erst dann in Betrieb, wenn dieMängel behoben sind und eine evtl. Nachprüfung mit positivem Prüfergebnis stattgefundenhat.28


Anhang 1: Der Weg zum sicheren FlugwerkAnforderungen an den <strong>szenischen</strong> Effekt durch Regie/BühnenbildBeurteilung der mit dem Effekt verbundenen GefährdungenAuswahl oder Herstellung eines <strong>Flugwerke</strong>s und der zusätzlichen AusrüstungFlugwerk nach allgemein anerkannterRegelausführung mit Aufbau- und Verwendungsanleitungdes Herstellersa) Tragwerkb) Maschinentechnische Einrichtungc) Ausrüstunga. Tragmittelb. Anschlagmittelc. <strong>Personen</strong>aufnahmemitteld. Fluggeschirre/Flugkorsette/Gurtzeuge. Sonstige <strong>Personen</strong>aufnahmemittelFlugwerkherstellung nach allgemeinanerkannten Regeln der Technika) Neukonstruktion <strong>von</strong> maschinentechnischenEinrichtungen undzusätzlicher Ausrüstungoderb) Anpassung/Adaption geeignetermaschinentechnischer Einrichtungenund zusätzlicher AusrüstungBeurteilung der Festigkeit und Sicherheitdurch befähigte PersonAktualisierung der GefährdungsbeurteilungErstellung <strong>von</strong> Betriebsanweisungen für• Auf-/Abbau und Lagerung sowie• für den <strong>szenischen</strong> EinsatzPrüfung des eingerichteten <strong>Flugwerke</strong>s auf ordnungsgemäßen ZustandAuswahl und Einweisung/Unterweisung des mit der Bedienung beauftragenPersonals sowie der Darsteller und DarstellerinnenProbe der <strong>szenischen</strong> Darstellung29


Anhang 2: Muster eines Prüfprotokolls für<strong>Flugwerke</strong> zur <strong>szenischen</strong> Nutzung(gem. §§ 10 und 11 BetrSichV)FlugwerkFolgende Angaben sind dauerhaft und lesbar vorhanden:oHersteller/Lieferer: _______________________________________________________Typ: ____________________________________ Baujahr: ______________________Fabrikationsnr.: ____________________________________• Sicherheitskennzeichnung lesbar und unbeschädigt o• Stellteile in gutem Zustand und funktionsfähig o• Befehlseinrichtungen gekennzeichnet, in gutem Zustand und funktionsfähig o• Befehlseinrichtungen gegen unbeabsichtigtes Betätigen gesichert o• Konstruktion in gutem Zustand(Risse/Verformungen/Korrosion, Führungen und Gelenke/Lager gängig undohne Verschleiß, Sicherungen vorhanden und befestigt, Verriegelungen wirksam) ozum Flugwerk gehörende Tragmittel• Seile/Seilendverbindungen, Seilrollen/-trommeln, Seilführung in gutemZustand (Durchmesser, Abnutzung, Korrosion, Drahtbrüche, Quetschstellen,Lockerungen, Aufdoldungen, ...)• Stahlbänder in gutem Zustand (Scharten, Knicke, Risse, Korrosion, ...)Stahlketten, Kettenverbindungen, Kettenrollen/-räder in gutem Zustand(Funktion, Abnutzung, Längung/Abstand, Risse ...)oo<strong>Personen</strong>aufnahmemittelFolgende Angaben sind dauerhaft und lesbar vorhanden:oHersteller/Lieferer: _______________________________________________________Typ: ___________________________________Baujahr: ______________________Fabrikationsnr.: ____________________________________30


GUV-I 8636<strong>bei</strong> speziellen <strong>Personen</strong>aufnahmemittel wie Förderkörbe, Ar<strong>bei</strong>tssitze oder besondersgestaltete und dekorierte <strong>Personen</strong>aufnahmemittel („Schiffe“, „Ballonkörbe“, ...)Eigengewicht des <strong>Personen</strong>aufnahmemittels: _________________________________Nutzlast des <strong>Personen</strong>aufnahmemittels undggf. die zulässige <strong>Personen</strong>zahl:Erforderliche Mindestnutzlast fürdie maschinentechnische Einrichtung:__________________________________________________________________Herstellerinformationen (technische Unterlagen)• Warnhinweise, ggf. in Form <strong>von</strong> Piktogrammen o• Betriebsanleitung o• ggf. Konformitätserklärung (falls CE-Kennzeichen angebracht) oAnschlagmittel• Verbindungselemente in gutem Zustand(Funktion, Abnutzung, Längung, Korrosion, Risse ...)oBemerkungenDatumUnterschrift der befähigten/beauftragen Person31


Anhang 3: Beispiel einer Aufbau- undVerwendungsanleitungDie Aufbau- und Verwendungsanleitung ist maßgeblich <strong>von</strong> der Komplexität des <strong>Flugwerke</strong>sabhängig. Sie enthält <strong>bei</strong>spielsweise:• Beschreibung des <strong>Flugwerke</strong>sBeschreibung der Eigenschaften des <strong>Flugwerke</strong>sNennung der <strong>bei</strong> der Konstruktion zugrunde gelegten Regeln der Technik• Beschreibung der bestimmungsgemäßen VerwendungBeschreibung der vorgesehenen EinsatzmöglichkeitenHinweis auf die BedienungsanleitungAngaben zur Eigenschaft der NutzlastBeschreibung der zulässigen Umgebungsbedingungen und ggf. vorhandenerEinsatzbeschränkungenBeschreibung der mit Benutzung des <strong>Flugwerke</strong>s verbundenen Gefährdungengenerelle Hinweise für die Sicherheit <strong>bei</strong> der Benutzung (z.B. Auswahl <strong>von</strong><strong>Personen</strong> für den Flug und die Steuerung, Wahl der Flugbahn)Untersagung der vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlanwendung• Hinweise für das Beheben <strong>von</strong> Störungen und das Vorgehen in Notfällen• Hinweise für den sicheren Auf- und AbbauAngaben zur benötigten Tragfähigkeit zum Aufhängen des <strong>Flugwerke</strong>sAngaben zur Mindestnutzlast einer ggf. einzusetzenden maschinentechnischenEinrichtungBeschreibung der Montage- bzw. DemontageschritteBeschreibung der einzusetzenden Verbindungselemente und ZubehörteileBeschreibung des sicheren Endzustandes der Verbindungselemente(z.B. Lage, Position, Anzugs-Drehmomente, Sicherungen)Hinweise für ggf. vorzunehmende Installationen (z.B. elektrische Installationen)Beschreibung der sicheren Betriebsposition <strong>von</strong> EinstelleinrichtungenAngaben zu zulässigen Zubehör- und Ersatzteilen• Hinweise für die sichere LagerungBeschreibung der notwendigen Umgebungsbedingungen (Feuchtigkeit,Temperatur, UV-Strahlung, Vibrationen, ...)Beschreibung notwendiger Schutzmaßnahmen (z.B. zum Korrosionsschutz)Hinweise zur Lagerungsdauer32


GUV-I 8636• Hinweise für die Prüfung des <strong>Flugwerke</strong>sHinweis auf die Prüfung vor jedem EinsatzEmpfehlung <strong>von</strong> Prüfintervallen in Abhängigkeit des GebrauchsHinweise auf verschleißbelastete oder andere besonders prüfbedürftige BauteileSchilderung der Prüfverfahren und des für die Sicherheit notwendigen Soll-ZustandesHinweise zur Dokumentation der Prüfergebnisse• Hinweise für die sichere InstandhaltungAngaben zur Qualifikation des InstandhaltungspersonalsNennung der zulässigen Betriebs- bzw. HilfsstoffeHinweise zu den zulässigen ErsatzteilenHinweise zur Wartung und Pflege33


Anhang 4: Beispiel einer Gefährdungsbeurteilung für <strong>Flugwerke</strong>Nr. Gefährdungsfaktor Tätigkeit bzw. Vorgang,GefährdungBeispiele möglicher Maßnahmen1. Mechanische Gefährdungen1.1 Ungeschützt bewegteMaschinenteile1.2 Teile mit gefährlichenOberflächen• an der sich bewegenden Maschneriedes <strong>Flugwerke</strong>s• an anderer Maschinerie, der währenddes Flugs nahe gekommenwirdGefährdung durch• quetschen• scheren• stoßen• schneiden• stechen• einziehen• einfangen• an Ecken, Kanten, Spitzen <strong>von</strong>Bauteilen des <strong>Flugwerke</strong>s• auf der Flugbahn: Ecken, Kanten,Spitzen <strong>von</strong> Bauteilen der Bühneund des BühnenbildesGefährdung durch• stoßen• reißen• schneiden• stechen• einziehenVerkleidungen, Verdeckungen, Umwehrungen der Gefahrenstellensind angebracht.Flugbahn führt durch sichere Bereiche.Flugbahn ist jederzeit einsehbar.Ständige Möglichkeit zum Unterbrechen des Fluges.Gefahrenstellen sind <strong>bei</strong> allen Beleuchtungsverhältnissenerkennbar.Nur beauftragte und eingewiesene <strong>Personen</strong> bedienen dasFlugwerk.Gefährliche Oberflächen sind beseitigt oder durch Verkleidungen,Verdeckungen, Umwehrungen unzugänglichgemacht.Flugbahn führt durch sichere Bereiche.Flugbahn ist jederzeit einsehbar.Ständige Möglichkeit zum Unterbrechen des Fluges.Gefahrenstellen sind <strong>bei</strong> allen Beleuchtungsverhältnissenerkennbar.Nur beauftragte und eingewiesene <strong>Personen</strong> bedienen dasFlugwerk.34


1.3 Bewegte Ar<strong>bei</strong>tsmittel • Bewegung des Flugwerks und der<strong>Personen</strong>Gefährdung durch• stoßen• aufprallen1.4 Unkontrolliert bewegte Teile • ungeplante Bewegung des gesamtenFlugwerks• ungeplante Bewegung <strong>von</strong> mitgeführtenGegenständen• ungeplante Bewegungen <strong>von</strong> Bauteilenin der Nähe der FlugbahnGefährdungen durch• quetschen• scheren• stoßen• fallen• aufprallen1.5 Ausrutschen, Stolpern,Umknicken, FehltretenFlugbahn führt durch sichere Bereiche.Flugbahn ist jederzeit einsehbar.Ständige Möglichkeit zum Unterbrechen des Fluges.Nur beauftragte und eingewiesene <strong>Personen</strong> bedienen dasFlugwerk.Ausreichende Stabilität <strong>bei</strong> den vorgesehenen statischen unddynamischen Belastungen ist vorhanden.Flugbahn ist jederzeit einsehbar.Ausbrechen aus der vorgesehenen Flugbahn (insbesondere<strong>bei</strong>m Einsatz <strong>von</strong> mehreren Zügen zur mehrachsigen Bewegungdes Flugwerks) ist verhindert.Durch den Aufbau der Energieversorgung und der elektrischenSteuerung, wie in DIN 56950 beschrieben, entstehen <strong>bei</strong>mAuftreten eines Fehlers keine gefährliche Betriebszustände.Ständige Möglichkeit zum Unterbrechen des Fluges. EventuellePendelbewegungen <strong>bei</strong>m Anhalten sind berücksichtigt.Nur beauftragte und eingewiesene <strong>Personen</strong> mit der Bedienungdes Flugwerks vorsehen.Anbauteile und mitgeführte Gegenstände sind gesichert, ggf.mit doppelter Sicherung wie <strong>von</strong> ortsveränderlichen Beleuchtungs-,Bild- und Beschallungsgeräten gem. § 7 Abs. 6GUV-V C1 / BGV C1 bekannt.• Landen <strong>von</strong> <strong>Personen</strong> Eine sichere Landefläche (Stabilität, Begehbarkeit) ist vorhanden.Die Flug- bzw. Landegeschwindigkeit ist auf die Szenenflächeabgestimmt.Das Schuhwerk ist der Landung angepasst.35


Nr. Gefährdungsfaktor Tätigkeit bzw. Vorgang,Gefährdung1.6 Absturz • des Flugwerks• der anhängenden Last• <strong>von</strong> <strong>Personen</strong>, die auf hochgelegenenStandflächen „geflogen“werden• der Standfläche <strong>von</strong> <strong>Personen</strong>2. Elektrische Gefährdung2.1 Gefährliche Körperströme • Berührung betriebsmäßig unterSpannung stehender Teile3. Gefahrstoffe3.1 Gase, Dämpfe, Aerosole • Auswirkungen <strong>von</strong> Effekten(z.B. pyrotechnische Effekte,Nebeleinsatz)Gefährdung durch• gesundheitsschädliche StoffeBeispiele möglicher MaßnahmenAusreichende Stabilität <strong>bei</strong> den vorgesehenen statischen unddynamischen Belastungen ist vorhanden.Die <strong>Personen</strong> sind sicher angeschlagen.Die zulässige Belastung des Flugwerks einschließlich derTragmittel ist nicht überschritten.Bei eventuellen Zwischenlandungen sind die Standflächenausreichend groß und stabil.Bei Zwischenlandungen sind die Verbindungsseile zur Personstraff gespannt.Flugbahn hat einen ausreichendem Abstand zu Gefährdungendurch elektrischen Anlagen und Betriebsmittel.Eine Annäherung an spannungsführende Teile ist ausgeschlossen.Ein ausreichenden Sicherheitsabstand zu Auswirkungen <strong>von</strong>Effekten ist eingehalten.Die Lüftung ist ausreichend.36


4. Brand- und Explosionsgeffährdung4.1 Brandgefährdung • der Ausschmückungen des Flugwerks• der Bekleidung <strong>von</strong> <strong>Personen</strong>4.2 Explosivstoffe • Einsatz <strong>von</strong> PyrotechnikGefährdung durch• Druck• Schall• Hitze• herumfliegende Teile5. Thermische Gefährdungen5.1 Kontakt mit heißen Medien • heiße Gegenstände (insbesondereBeleuchtungseinrichtungen)Eine Annäherung der Flugbahn an Zündquellen ist ausgeschlossen.Ausstattungen und Ausschmückungen sind zumindest ausschwer entflammbarem Material.Während des Fluges ist Rauchen, Feuer und offenes LichtverbotenBei unumgänglicher Verwendung <strong>von</strong> Feuer oder offenemLicht ist ein Anfachen des Feuers aufgrund der Flugbewegungverhindert.Die Bekleidung der <strong>Personen</strong> bietet Schutz gegen Hitze undFlammen (z.B. Schutzkleidung aus Materialien mit begrenzterFlammenausbreitung gem. DIN EN 533)Ausreichender Sicherheitsabstand zu den Effektwirkungen<strong>von</strong> Pyrotechnik ist eingehalten.<strong>Personen</strong> tragen ggf. persönliche Schutzausrüstung(z.B. Augenschutz, Gehörschutz)Eine Annäherung der Flugbahn an heiße Medien ist ausgeschlossen.Die geflogenen <strong>Personen</strong> sind ggf. mit Schutzkleidung ausgestattet.37


Nr. Gefährdungsfaktor Tätigkeit bzw. Vorgang,Gefährdung6.Gefährdungen durch spezielle physikalische Einwirkungen6.1 Lärm • Annäherung an Beschallungsgeräte6.2 Vibrationen • Übertragung <strong>von</strong> Unebenheiten,Stößen, Schlägen in der Flugbahnauf die Person6.3 Nichtionisierende Strahlung • Laserstrahlung (Showlaser)Gefährdung• der Augen• der Haut (Laser der Klassen 3Bund 4)• UV-Strahlung (der Scheinwerfer)Gefährdung durch• Verblitzen der Augen• Reizungen der Haut7.Gefährdung/Belastung durch Ar<strong>bei</strong>tsumgebungsbedingungen7.1 Klima • Hitzestau in der Nähe <strong>von</strong> Scheinwerfern• Störung der Flugbahn durch raumlufttechnischeEinrichtungen oderaufgrund <strong>von</strong> thermischen EffektenBeispiele möglicher MaßnahmenDie Flugbahn führt in ausreichendem Abstand an Beschallungsgeräten,die sich in Betrieb befinden, vor<strong>bei</strong>.Die geflogenen <strong>Personen</strong> tragen persönliche Schutzausrüstunggegen Lärmschädigung.Die Flugbahn verläuft gleichmäßig. Stöße oder Schläge währendder Flugbewegung, z.B. auch aufgrund eines abruptenAnfahrens oder Abbremsens, sind vermieden.Die Flugbahn ist so gewählt, dass die Augen/Haut nicht durchLaserstrahlung getroffen werden können.Die geflogenen <strong>Personen</strong> tragen eine Laserschutzbrille.Die Laserschutzbeauftragen sind in die Planung des Flugeseinbezogen.Die Flugbahn hat einen ausreichender Abstand zu emittierendenScheinwerfern.Die Aufenthaltsdauer in der Nähe der Scheinwerfer istbegrenzt.Die Scheinwerfer werden mit UV-Schutzscheibe betrieben.Die Haut ist durch Kleidung oder UV-Schutzcremes geschütztDie Flugbahn ist auf ungünstige klimatische Bedingungenüberprüft; ggf. wurde Abhilfe (z.B. durch Verlegen der Flugbahn)geschaffen.38


7.2 Beleuchtung • Flug der PersonGefährdung durch• Blendung• eingeschränkte Wahrnehmungsfähigkeit7.3 Aufenthalt in Höhe • <strong>Fliegen</strong> der PersonGefährdung ggf. durch• Schwindel• Störungen (z.B. Ausfall derelektrischen Anlage) oder NotfälleGefährdung durch• Hängen in der Luft8.Physische Belastung/ Ar<strong>bei</strong>tsschwere8.1 Körperhaltung, Haltungsar<strong>bei</strong>t/Haltear<strong>bei</strong>t• <strong>Fliegen</strong> der Personggf. Gefährdungen durch• Zwangshaltungen (z.B. verdrehte,gebeugte, überstreckteKörperhaltung),• hohe Körperkräfte zur Einnahme/Beibehaltungeiner Position• Schwere der <strong>von</strong> den <strong>Personen</strong>zu tragenden Requisiten/DekorationenBeispielsweise durch Befragung ist ermittelt, ob eine Beeinträchtigungvorliegt; Die Ausleuchtung ist ggf. angepasst.Die Eignung der für den Flug vorgesehenen Person ist durcheine betriebsärztliche Untersuchung festgestellt.Einrichtungen (z.B. für den Handbetrieb) und Hilfsmittel(z.B. Leitern, Gerüste) sind vorhanden und einsatzbereit.In Zusammenar<strong>bei</strong>t mit der fliegenden Person sind die Belastungenerhoben; durch Anpassen der Körperhaltung oderdurch Auswahl eines unterstützenden Fluggeschirrs sind dieBelastungen minimiert.Die Fachkraft für Ar<strong>bei</strong>tssicherheit oder den Betriebsarzt sindin die Planung des Fluges eingebunden.Geeignete (trainierte und gesunde) <strong>Personen</strong> sind für denFlug auswählt.Die Flugszene wurde ausreichend trainiert.Die Last <strong>von</strong> Requisiten/Dekorationen wird über die Tragmittelaufgenommen.Rettungsmöglichkeiten für einen eventuellen Ausfall derAntriebselemente sind vorhanden.39


Nr. Gefährdungsfaktor Tätigkeit bzw. Vorgang,Gefährdung9.Wahrnehmbarkeit und Handhabbarkeit9.1 Informationsaufnahme • für die geflogene Person• für das Bedienpersonal des <strong>Flugwerke</strong>sGefährdungen/Belastungen ggf.durch• Behinderungen <strong>bei</strong> Sichtbarkeitund Hörbarkeit <strong>von</strong> Informationen(z.B. Gefahrensignale)• mangelnde Unterscheidbarkeit<strong>von</strong> Informationen9.2 Wahrnehmungsumfang • für das Bedienpersonal des <strong>Flugwerke</strong>sGefährdungen/Belastungen ggf.durch• Missverständnisse aufgrundder Informationshäufungmangelnder Kenntnis derBedeutung <strong>von</strong> Signalen9.3 Erschwerte Handhabbarkeit<strong>von</strong> Ar<strong>bei</strong>tsmitteln• Bedienelemente (Stellteile)Gefährdungen/Belastungen durch• unergonomische Gestaltungund Anordnung• Uneindeutigkeit <strong>bei</strong> derBefehlsgabe• FehlsteuerungenBeispiele möglicher MaßnahmInformationen werden ausreichend deutlich geben. Signalart(Form, Ton, Licht, ...) und Signalintensität (Größe/Kontrast,Lautstärke, Helligkeit) sind den Gegebenheiten angepasst.Eindeutige Verständigungssignale sind vereinbart undbekannt.Ggf. werden technische Hilfsmittel zur Signalübertragung(Video- bzw. Sprechfunkübertragung) eingesetzt.Die Flugszene ist ausreichend geprobt; eindeutige Verständigungssignalesind vereinbart.Es ist ausreichend Bedienpersonal für die Steuerung des <strong>Flugwerke</strong>svorhanden.Das Bedienpersonal des <strong>Flugwerke</strong>s wird nicht durch andereAufgaben abgelenkt.Die Flugszene und die Steuerung des <strong>Flugwerke</strong>s ist ausreichendgeprobt.Durch Anordnung und Kennzeichnung der Bedienelementewird ein Bedienfehler ausgeschlossen.40


10. Sonstige Gefährdungen10.1 Persönliche (Schutz-) Ausrüstung• Ausrüstung zum Flug (Fluggeschirr/Korsett)Gefährdung ggf. durch• Einengen der Blutzirkulation• Scheuerstellen11. Psychische Belastungen11.1 Ar<strong>bei</strong>tstätigkeit • für die geflogene PersonGefährdung/Belastung ggf. durch• Vorstellung eines Absturzes• Höhenangst12. Organisation12.1 Ar<strong>bei</strong>tsablauf, Qualifikation,Unterweisung, Verantwortung• für die am Flug beteiligten <strong>Personen</strong>(geflogene Person/Bedienpersonal)Gefährdungen/Belastungen ggf.durch• ungenügend bekannten, nichtausreichend befolgten Ar<strong>bei</strong>tsablauf<strong>bei</strong> Aufbau, Prüfung,Bedienung und Abbau• unklare ZuständigkeitenDie persönliche Ausrüstung ist auf die Körpermaße der geflogenenPerson angepasst.Zwischen dem Fluggeschirr und den betroffenen Körperstellenliegen Polster; Druck- und Scheuerstellen sind vermieden.Die Fachkraft für Ar<strong>bei</strong>tssicherheit und/oder der Betriebsarztsind der Auswahl und dem Anpassen der Schutzausrüstungeingebunden.Es sind geeignete <strong>Personen</strong> für den Flug ausgewählt.Ein Betriebsarzt wurde <strong>bei</strong> der Auswahl der <strong>Personen</strong> hinzugezogen.Die Flugszene wurde ausreichend geprobt.Die zu fliegenden <strong>Personen</strong> wurden an den Belastungstestsdes <strong>Flugwerke</strong>s beteiligt.Qualifizierte <strong>Personen</strong> sind für den Auf- und Abbau, das Einrichten,die Prüfung vor dem Einsatz und die Bedienung des<strong>Flugwerke</strong>s verantwortlich.Der Ar<strong>bei</strong>tsablauf und die Verantwortlichkeiten sind festgelegtund dokumentiert.Die mit der Einrichtung und Bedienung des <strong>Flugwerke</strong>sbefassten <strong>Personen</strong> sowie die Darstellerinnen und Darstellersind über verbleibende Gefährdungen sowie Schutzmaßnahmenunterwiesen.41


Anhang 5: Vorschriften, Regeln und sonstigeLiteraturGesetze/Verordnungen/EU-RichtlinienGesetz über die Durchführung <strong>von</strong> Maßnahmen des Ar<strong>bei</strong>tsschutzes zur Verbesserungder Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten <strong>bei</strong> der Ar<strong>bei</strong>t– Ar<strong>bei</strong>tsschutzgesetz (ArbSchG)Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz <strong>bei</strong> der Bereitstellung <strong>von</strong> Ar<strong>bei</strong>tsmittelnund deren Benutzung <strong>bei</strong> der Ar<strong>bei</strong>t, über Sicherheit <strong>bei</strong>m Betrieb überwachungsbedürftigerAnlagen und über die Organisation des betrieblichen Ar<strong>bei</strong>tsschutzes– Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)Technische Regeln für Betriebssicherheit – TRBS 1111 – Gefährdungsbeurteilung undsicherheitstechnische BewertungTechnische Regeln für Betriebssicherheit – TRBS 1201 – Prüfungen <strong>von</strong> Ar<strong>bei</strong>tsmittelnund überwachungsbedürftigen AnlagenUnfallverhütungsvorschriftenVeranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung (GUV-V C1 bzw. BGV C1)Winden, Hub- und Zuggeräte (GUV-V D8 bzw. BGV D8)Sonstiges Regelwerk der UnfallversicherungsträgerGebrauch <strong>von</strong> Anschlag-Drahtseilen (GUV-R 151 bzw. BGR 151)Gebrauch <strong>von</strong> Anschlag-Faserseilen (GUV-R 152 bzw. BGR 152)Sicherheitsregeln für hochziehbare <strong>Personen</strong>aufnahmemittel (GUV-R 159 bzw. BGR 159)Benutzung <strong>von</strong> persönlichen Schutzeinrichtungen gegen Absturz(GUV-R 198 bzw. BGR 198)Benutzung <strong>von</strong> persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen(GUV-R 199 bzw. BGR 199)Persönliche Schutzausrüstungen (BGI 515)Sicherheit <strong>bei</strong> Produktionen und Veranstaltungen – Leitfaden (BGI 810)Sicherheit <strong>bei</strong> Produktionen und Veranstaltungen – für die Praxis (BGI 810-1)Prüfung <strong>von</strong> sicherheitstechnischen und maschinentechnischen Einrichtungen in Veranstaltungs-und Produktionsstätten für szenische Darstellung (GUV-G 912 bzw. BGG 912)42


GUV-I 8636NormenDIN EN 354DIN EN 355DIN EN 358DIN EN 361DIN EN 362DIN EN 363DIN EN 795DIN EN 813Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz; VerbindungsmittelPersönliche Schutzausrüstung gegen Absturz – FalldämpferPersönliche Schutzausrüstung für Haltefunktionen und zurVerhinderung <strong>von</strong> Abstürzen - Haltegurte und Verbindungsmittel fürHaltegurtePersönliche Schutzausrüstung gegen Absturz – AuffanggurtePersönliche Schutzausrüstung gegen Absturz - VerbindungselementePersönliche Schutzausrüstung gegen Absturz - AuffangsystemeSchutz gegen Absturz – Anschlageinrichtungen - Anforderungen undPrüfverfahrenPersönliche Schutzausrüstung zur Verhinderung <strong>von</strong> Abstürzen – SitzgurteDIN EN 818 Kurzgliedrige Rundstahlketten für Hebezwecke - Teil 1 bis 7DIN EN 12275Bergsteigerausrüstung - Karabiner - Sicherheitstechnische Anforderungenund PrüfverfahrenDIN EN 12385-1 Drahtseile aus Stahldraht –Sicherheit – Teil 1: AllgemeineAnforderungenDIN EN 12385-2 Stahldrahtseile – Sicherheit - Teil 2: Begriffe, Bezeichnung undKlassifizierungDIN EN 12385-3 Drahtseile aus Stahldraht - Sicherheit - Teil 3: Informationen fürGebrauch und InstandhaltungDIN EN 12385-4 Drahtseile aus Stahldraht – Sicherheit – Teil 4: Litzenseile fürallgemeine HebezweckeDIN 56950Veranstaltungstechnik; Maschinentechnische Einrichtungen - SicherheitstechnischeAnforderungen und Prüfung43


GUV-I 8636Sonstige HinweiseUIAA-Safety Label (Union Internationale des Associations d´Alpinisme)Bergsteig- und Kletterausrüstungen können das UIAA-Safety Label tragen, wenn sie denUIAA-Standards entsprechen. Diese basieren in der Regel auf EN-Normen, legen jedochein höheres Sicherheitsniveau fest.DHV-Gütesiegelplakette (Deutscher-Hängegleiter-Verband)Luftsportgeräte wie Gleitsegel, Hängegleiter und dazugehörige Gurtzeuge, Rettungsgeräte,Winden, Klinken usw. müssen muster- und stückgeprüft sein. Der DHV ist anerkanntePrüfstelle und bringt als Nachweis die Güteplakette an Geräte und Zubehör an.DFV-Prüfstempel (Deutscher Fallschirmsport Verband e.V.)Gurtzeug für den Fallschirmsprung wird alle zwei Jahre <strong>von</strong> Fallschirmtechnikern überprüft.Zwei Kennzeichnungen sind üblich. Die eine (siehe Abbildung) stammt <strong>von</strong> Fallschirmtechnikernim Deutschen Fallschirmsportverband, die andere <strong>von</strong> Technikern imunabhängigen Prüfverband (UVP)44


Notizen


Notizen


Bestell-Nr. GUV-I 8636

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