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Steueroptimierte Venture-Capital-Beteiligungen - scharf-consult.de

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1. Vorbemerkung<br />

<strong>Steueroptimierte</strong> <strong>Venture</strong>-<strong>Capital</strong>-<strong>Beteiligungen</strong><br />

„<strong>Venture</strong> <strong>Capital</strong> steht erst am Beginn <strong>de</strong>r Entwicklung“.<br />

Diese Interview-Aussage <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s einer weltweit tätigen <strong>Venture</strong>-<br />

<strong>Capital</strong>-Gesellschaft bestätigt <strong>de</strong>n Trend <strong>de</strong>s ständig wachsen<strong>de</strong>n Marktes für<br />

vorbörsliches Beteiligungskapital. So wur<strong>de</strong>n alleine im Jahr 2000 rund 7,5<br />

Mrd. Euro in Deutschland investiert.<br />

Selbst wenn in <strong>de</strong>r Gesamtbewertung im Jahr 2001 die Investitionen zurück-<br />

gehen sollten, ist dies lediglich eine Rückkehr zur Normalität. Viele Börsen-<br />

aspiranten waren zu hoch bewertet. Zu<strong>de</strong>m war die Zeit zwischen Firmen-<br />

gründung und Erstnotiz zu kurz. Doch <strong>de</strong>r Kursrückgang an <strong>de</strong>n Börsen hat auch<br />

eine positive Seite. Jetzt bewahrheitet sich eine alte Erfahrung <strong>de</strong>r <strong>Venture</strong>-<br />

<strong>Capital</strong>-Gesellschaften:<br />

„Wenn die Börsenkurse fallen, dann sinken die Einkaufspreise bei <strong>de</strong>n Ziel-<br />

unternehmen <strong>de</strong>r <strong>Venture</strong>-<strong>Capital</strong>-Gesellschaften.“<br />

Das be<strong>de</strong>utet für <strong>de</strong>n Anleger, dass die <strong>Venture</strong>-<strong>Capital</strong>-Gesellschaften vor-<br />

börslich billiger einkaufen können, somit verstärkt auf niedrigere Bewertungen<br />

achten wer<strong>de</strong>n, also „Rosinen picken“. Damit kommen letztlich gesün<strong>de</strong>re und<br />

bessere Unternehmen an die Börse. Die Auswahl wird härter und die<br />

Zielunternehmen wer<strong>de</strong>n intensiver geprüft.<br />

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Es fin<strong>de</strong>t auch eine Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Struktur <strong>de</strong>s Beteiligungsgeschäftes statt:<br />

Targets wer<strong>de</strong>n in Zukunft nicht mehr im Hinblick auf einen IPO (Börsengang)<br />

ausgewählt, son<strong>de</strong>rn auch dahingehend, ob ein sogenannter Tra<strong>de</strong> sale, d. h.<br />

ein Unternehmensverkauf an an<strong>de</strong>re Investoren möglich ist. Der Tra<strong>de</strong> sale war<br />

im übrigen in <strong>de</strong>r Vergangenheit <strong>de</strong>r häufigste Exitkanal vor <strong>de</strong>m Management<br />

Buy Out. Erst an dritter Stelle kam <strong>de</strong>r IPO.<br />

Auch in Zukunft wird es nicht an lukrativen Investitionsmöglichkeiten mangeln.<br />

Dies vorausgeschickt ist festzuhalten, dass die <strong>Venture</strong>-<strong>Capital</strong>-Fonds auch in<br />

<strong>de</strong>n nächsten Jahren hohe Wachstumsraten aufweisen wer<strong>de</strong>n, wobei nach<br />

zahlreichen vermögensverwalten<strong>de</strong>n Fonds und sogenannten Dach-<br />

fondskonstruktionen (Fund in Fund) ein Fondstyp immer stärker in <strong>de</strong>n<br />

Vor<strong>de</strong>rgrund tritt:<br />

2. Steuerliche Rahmenbedingungen<br />

Der steuerorientierte <strong>Venture</strong>-<strong>Capital</strong>-Fonds<br />

Der steuerorientierte <strong>Venture</strong>-<strong>Capital</strong>-Fonds beteiligt sich in <strong>de</strong>r Regel als<br />

atypisch stiller Gesellschafter an zehn bis 15 Firmen (Targets). Diese Targets<br />

erzielen - zumin<strong>de</strong>st in <strong>de</strong>r Start-up-Phase - in <strong>de</strong>n Jahren 1 und/o<strong>de</strong>r 2<br />

Verluste, jedoch noch keine o<strong>de</strong>r niedrige Einnahmen. Durch die Konstruktion<br />

<strong>de</strong>r atypisch stillen Gesellschaft wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>m atypisch still beteiligten Fonds und<br />

damit <strong>de</strong>n Fondszeichnern die betrieblichen Anlaufverluste <strong>de</strong>r Targets<br />

entsprechend ihrer Beteiligungsquote zugerechnet. In <strong>de</strong>n Jahren 1 und/o<strong>de</strong>r 2<br />

erzielen die Anleger eines steuerorientierten <strong>Venture</strong>-<strong>Capital</strong>-Fonds in <strong>de</strong>r<br />

Regel „negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb“, die bis zu 80 % <strong>de</strong>r<br />

Beteiligungseinlage betragen können.<br />

HWJ/Steuerorientierte VC-<strong>Beteiligungen</strong>.doc 2 von 2


Da die Ergebnisse <strong>de</strong>r einzelnen Targets bis zum 31. Dezember eines Jahres<br />

nicht präzise vorhergesagt wer<strong>de</strong>n können, ergibt dies eine<br />

„Schwankungsbreite“ bei <strong>de</strong>n Verlusten in <strong>de</strong>r Investitionsphase. Der steuer-<br />

orientierte <strong>Venture</strong>-<strong>Capital</strong>-Fonds partizipiert am steuerlichen Jahresergebnis<br />

<strong>de</strong>r Targets ab <strong>de</strong>m Beteiligungszeitpunkt. Wegen § 15 a EStG muss allerdings<br />

das Beteiligungskapital an <strong>de</strong>n Targets jeweils spätestens zum 31. Dezember<br />

eingezahlt sein.<br />

Die Fondsgesellschaft sowie <strong>de</strong>r einzelne Anleger haben aufgrund <strong>de</strong>r<br />

gewerblichen Prägung <strong>de</strong>r Fondsgesellschaft Einkünfte aus Gewerbebetrieb im<br />

Sinne von § 15 EStG.<br />

3. Steuerliche Behandlung <strong>de</strong>r Son<strong>de</strong>rbetriebsausgaben sowie <strong>de</strong>r<br />

steuerlichen Verluste<br />

Die Son<strong>de</strong>rbetriebsausgaben (z. B. Reisekosten zur Gesellschafter-<br />

versammlung, Zinsen für eine Anteilsfinanzierung usw.) sind als Son<strong>de</strong>r-<br />

betriebsausgaben zusätzlich steuerlich abzugsfähig. Im Gegensatz zu negativen<br />

Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (ein Jahr Wartezeit) können die<br />

hier vorliegen<strong>de</strong>n Verluste aus Gewerbebetrieb sofort zur Herabsetzung <strong>de</strong>r<br />

Einkommensteuer-Vorauszahlungen verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Gleiches gilt für die<br />

sofortige Eintragung eines entsprechen<strong>de</strong>n Freibetrages auf <strong>de</strong>r<br />

Lohnsteuerkarte (Verluste aus Gewerbebetrieb). Der Antrag auf Eintragung<br />

eines Freibetrages auf <strong>de</strong>r Lohnsteuerkarte muss bis zum 30. November eines<br />

Kalen<strong>de</strong>rjahres gestellt wer<strong>de</strong>n.<br />

Durch die steuerliche Nutzbarmachung <strong>de</strong>r betrieblichen Anlaufverluste <strong>de</strong>r<br />

Zielunternehmen bei <strong>de</strong>n Anlegern <strong>de</strong>r Fondsgesellschaft kann eine erhebliche<br />

Liquiditätshilfe für die Investitionsphase erreicht wer<strong>de</strong>n.<br />

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4. Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverluste als Betriebsaus-<br />

gaben abziehbar<br />

Im Gegensatz zu <strong>de</strong>n vermögensverwalten<strong>de</strong>n <strong>Venture</strong>-<strong>Capital</strong>-Fonds sowie zu<br />

<strong>de</strong>n Dachfonds können bei <strong>de</strong>m steuerorientierten <strong>Venture</strong>-<strong>Capital</strong>-Fonds<br />

Teilwertabschreibungen auf <strong>Beteiligungen</strong> und Veräußerungsverluste als<br />

Betriebsausgaben abgezogen wer<strong>de</strong>n. Allerdings sind bei <strong>de</strong>n vermögens-<br />

verwalten<strong>de</strong>n Fonds - bei entsprechen<strong>de</strong>r Konzeption - die Veräußerungs-<br />

gewinne steuerfrei.<br />

Im Beteiligungsgeschäft ist es üblich, dass einige <strong>de</strong>r Zielunternehmen zu<br />

sogenannten High-Flyern wer<strong>de</strong>n und eine überdurchschnittliche Rendite<br />

erwirtschaften, an<strong>de</strong>re <strong>Beteiligungen</strong> sinken dagegen im Wert bzw. bringen<br />

keine Erträge (Divi<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n) mehr (“living <strong>de</strong>ad”). In diesem Falle ist unter<br />

bestimmten Voraussetzungen steuerlich eine Teilwertabschreibung auf die<br />

<strong>Beteiligungen</strong> <strong>de</strong>s Fonds möglich. Durch die Transparenz <strong>de</strong>r Fondsgesell-<br />

schaft kann <strong>de</strong>r einzelne Fondszeichner diese Verluste in seiner Steuererklä-<br />

rung geltend machen.<br />

Zur Zeit ist allerdings umstritten, ob Teilwertabschreibungen auf <strong>Beteiligungen</strong><br />

im Betriebsvermögen nach § 3 c Abs. 2 EStG nur zur Hälfte abziehbar sind. Die<br />

Abzugsbeschränkung setzt nämlich voraus, dass die Wertmin<strong>de</strong>rungen mit<br />

Betriebsvermögensmehrungen im Sinne von § 3 Nr. 40 EStG in<br />

wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.<br />

Es fragt sich, ob bei einer dauerhaft ertraglosen Beteiligung an einer Kapital-<br />

gesellschaft ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Teilwertabschreibung<br />

und Divi<strong>de</strong>n<strong>de</strong>neinnahmen besteht. Gleiches gilt, wenn die Beteili-<br />

gungsabwertung - wie im Wirtschaftsleben üblich - auf eine wirtschaftliche<br />

Krisensituation <strong>de</strong>r Beteiligungsgesellschaft zurückzuführen ist und Beteili-<br />

gungserträge auf Dauer nicht mehr erwartet wer<strong>de</strong>n können.<br />

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In <strong>de</strong>rartigen Fällen müsste meines Erachtens die Teilwertabschreibung in<br />

voller Höhe als Betriebsausgabe abzugsfähig sein und nicht nur zur Hälfte.<br />

5. Verlustausgleich und Verlustabzug<br />

Die Vorschriften <strong>de</strong>r §§ 2 b, 2 Abs. 3 und 15 a EStG sind zu beachten.<br />

5.1 § 2 b EStG<br />

Gemäß Anwendungsschreiben zu § 2 b EStG vom 5. Juli 2000 fin<strong>de</strong>t § 2 b<br />

EStG bei risikoreichen Investitionen wie <strong>Venture</strong>-<strong>Capital</strong>-Fonds „nur Anwen-<br />

dung, wenn ausnahmsweise die Erzielung eines steuerlichen Vorteils im<br />

Vor<strong>de</strong>rgrund steht“.<br />

Das Fondskonzept <strong>de</strong>s steuerorientierten <strong>Venture</strong>-<strong>Capital</strong>-Fonds stellt lang-<br />

fristig auf die Erzielung möglichst hoher Gewinne ab; es wird darüber hinaus<br />

keine Werbung im Prospekt mit steuerlichen Vorteilen betrieben, so dass in <strong>de</strong>r<br />

Regel davon ausgegangen wer<strong>de</strong>n kann, dass § 2 b EStG nicht zur Anwendung<br />

kommt.<br />

5.2 § 2 Abs. 3 EStG<br />

Danach ist <strong>de</strong>r sofortige Verlustausgleich mit positiven Einkünften an<strong>de</strong>rer<br />

Einkunftsarten für Ledige auf DM 100.000 bzw. für Verheiratete auf<br />

DM 200.000 im Veranlagungszeitraum begrenzt. Darüber hinausgehen<strong>de</strong><br />

Verluste können in Höhe <strong>de</strong>r Hälfte <strong>de</strong>s verbleiben<strong>de</strong>n positiven Einkommens<br />

ausgeglichen wer<strong>de</strong>n, ein danach verbleiben<strong>de</strong>r Verlust ist auf das Vorjahr<br />

rücktragsfähig bzw. in die Zukunft vortragsfähig.<br />

Innerhalb <strong>de</strong>rselben Einkunftsart (z. B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb) besteht<br />

eine <strong>de</strong>rartige Verlustausgleichsbeschränkung nicht, d. h., dass z. B. ein<br />

gewerblicher Unternehmer Gewinne aus seinem Gewerbebetrieb in voller Höhe<br />

mit Verlusten aus <strong>de</strong>m steuerorientierten <strong>Venture</strong>-<strong>Capital</strong>-Fonds verrechnen<br />

kann.<br />

HWJ/Steuerorientierte VC-<strong>Beteiligungen</strong>.doc 5 von 5


5.3 § 15 a EStG<br />

§ 15 a EStG kommt dann nicht zur Anwendung, wenn ein negatives Kapital-<br />

konto <strong>de</strong>s Kommanditisten/Treugebers nicht entsteht. Bei <strong>de</strong>n entsprechen<strong>de</strong>n<br />

vertraglichen Gestaltungen zwischen <strong>Venture</strong>-<strong>Capital</strong>-Fonds und Ziel-<br />

unternehmen ist daher darauf zu achten, dass bereits durch eine vertragliche<br />

Vereinbarung das Entstehen eines negativen Kapitalkontos ausgeschlossen<br />

ist.<br />

Soweit durch Entnahmen das Kapitalkonto negativ wird, könnte § 15 a EStG zur<br />

Anwendung kommen, dies hängt jedoch im wesentlichen vom Einzelfall und <strong>de</strong>r<br />

Geschäftsentwicklung <strong>de</strong>r Zielunternehmen ab, an <strong>de</strong>nen die Fondsgesellschaft<br />

beteiligt ist.<br />

6. Steuerliche Behandlung von Veräußerungsgewinnen <strong>de</strong>r atypisch<br />

stillen Gesellschaft<br />

Veräußerungsgewinne können beim steuerorientierten <strong>Venture</strong>-<strong>Capital</strong>-Fonds<br />

entstehen durch<br />

- Veräußerung einer <strong>Venture</strong>-Unternehmensbeteiligung durch die Fonds-<br />

gesellschaft<br />

- Austritt <strong>de</strong>s Anlegers durch Kündigung aus wichtigem Grund<br />

- Veräußerung <strong>de</strong>s Gesellschaftsanteils / Beendigung <strong>de</strong>r atypisch stillen<br />

Gesellschaft<br />

HWJ/Steuerorientierte VC-<strong>Beteiligungen</strong>.doc 6 von 6


6.1 Austritt <strong>de</strong>s Anlegers durch Kündigung / Veräußerung <strong>de</strong>s Gesellschaftsanteils<br />

durch <strong>de</strong>n Anleger<br />

Die Höhe <strong>de</strong>s steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns errechnet sich als<br />

Differenz zwischen <strong>de</strong>m Veräußerungspreis und Abfindungsguthaben für die<br />

Beteiligung einerseits und <strong>de</strong>m Buchwert <strong>de</strong>r Beteiligung (Stand <strong>de</strong>s steuer-<br />

lichen Kapitalkontos) an<strong>de</strong>rerseits.<br />

Für steuerpflichtige Anleger, die im Veräußerungszeitpunkt das 55. Lebensjahr<br />

vollen<strong>de</strong>t haben o<strong>de</strong>r erwerbsunfähig sind, sieht § 16 Abs. 4 EStG einen<br />

einmaligen Freibetrag für gewerbliche Veräußerungsgewinne in Höhe von<br />

maximal DM 100.000 vor.<br />

Veräußerungsgewinne unterliegen nicht <strong>de</strong>r Gewerbesteuer.<br />

6.2 Veräußerung einer <strong>Venture</strong>-<strong>Capital</strong>-Beteiligung<br />

Gewinne aus <strong>de</strong>r Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften sind<br />

künftig auf <strong>de</strong>r Ebene <strong>de</strong>r Beteiligungsgesellschaft nach <strong>de</strong>m „Halbeinkünf-<br />

teverfahren“ zu versteuern. Allerdings ist eine Min<strong>de</strong>sthaltefrist von einem Jahr<br />

zu beachten. Dies gilt ab <strong>de</strong>m Veranlagungszeitraum 2002.<br />

Das Halbeinkünfteverfahren regelt, dass lediglich die Hälfte <strong>de</strong>r Gewinne aus<br />

einer <strong>de</strong>rartigen Veräußerung <strong>de</strong>r Einkommensteuer zu unterwerfen sind,<br />

während die an<strong>de</strong>re Hälfte steuerfrei gestellt wird. Wirtschaftlich betrachtet<br />

ergibt sich somit eine Halbierung <strong>de</strong>r Steuerbelastung durch <strong>de</strong>n Anleger.<br />

Die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften unterliegt mit <strong>de</strong>m<br />

ertragsteuerlichen Wert (Halbeinkünfteverfahren) <strong>de</strong>r Gewerbesteuer.<br />

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6.3 Verlängerung <strong>de</strong>r Haltefrist auf sieben Jahre<br />

Für die Besteuerung <strong>de</strong>r Auseinan<strong>de</strong>rsetzung <strong>de</strong>r atypisch stillen Gesellschaft<br />

gilt folgen<strong>de</strong>s:<br />

Nach <strong>de</strong>n §§ 20 ff. UmwStG hat die aufnehmen<strong>de</strong> Kapitalgesellschaft ein<br />

Wahlrecht, ob die Beteiligung zu Buchwerten, zu Zwischenwerten o<strong>de</strong>r zum<br />

Teilwert angesetzt wird. Bei <strong>de</strong>r Buchwertverknüpfung entsteht durch die<br />

Umwandlung kein steuerpflichtiger Gewinn; vielmehr sind die Gewinne aus<br />

Aktienverkäufen gemäß § 21 UmwStG innerhalb von sieben Jahren (Sperrfrist)<br />

<strong>de</strong>r Versteuerung zu unterwerfen (einbringungsgeborene Anteile), wobei § 34<br />

Abs. 1 EStG anzuwen<strong>de</strong>n ist, § 3 Nr. 40 EStG (Halbeinkünfteverfahren)<br />

hingegen nicht, soweit die Veräußerung innerhalb <strong>de</strong>r Sperrfrist von sieben<br />

Jahren erfolgt.<br />

6.4 Gewerbesteuer<br />

Die Fondsgesellschaft ist aufgrund ihrer gewerblichen Prägung selbständiges<br />

Subjekt <strong>de</strong>r Gewerbesteuer.<br />

� Die Gewerbesteuer wird nur nach <strong>de</strong>m Gewerbeertrag, nicht jedoch nach<br />

<strong>de</strong>m Gewerbekapital erhoben.<br />

� Für Personengesellschaften gilt ein Freibetrag von jährlich DM 48.000<br />

� Nach <strong>de</strong>m Steuersenkungsgesetz wird die Einkommensteuer <strong>de</strong>s Anlegers<br />

um das 1,8-fache <strong>de</strong>s anteiligen Gewerbesteuermessbetrages <strong>de</strong>r<br />

Fondsgesellschaft gemin<strong>de</strong>rt, so dass eine <strong>de</strong>utliche Entlastung <strong>de</strong>r Ein-<br />

kommensteuer erreicht wird.<br />

� Es kann <strong>de</strong>shalb davon ausgegangen wer<strong>de</strong>n, dass bei <strong>de</strong>r Auf-<br />

lösung/Veräußerung <strong>de</strong>r atypisch stillen Beteiligung eine nennenswerte<br />

Belastung mit Gewerbesteuer nicht eintritt.<br />

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6.5 Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />

� Unentgeltliche Übertragungen unterliegen grundsätzlich <strong>de</strong>r Erbschaft- und<br />

Schenkungsteuer.<br />

� Steuerliche Bemessungsgrundlage ist <strong>de</strong>r Anteil <strong>de</strong>s Erblassers/Schenkers<br />

am steuerlichen Einheitswert <strong>de</strong>s Betriebsvermögens <strong>de</strong>r<br />

Fondsgesellschaft.<br />

� Hohe Freibeträge<br />

- beson<strong>de</strong>rer Freibetrag für Betriebsvermögen in Höhe von DM 500.000<br />

- Freibetrag für Ehegatten von DM 600.000<br />

- Freibetrag für Kin<strong>de</strong>r DM 400.000<br />

6.6 Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft (UBGG)<br />

Falls eine Anerkennung als UBGG erfolgt, wird die Fondsgesellschaft völlig von<br />

<strong>de</strong>r Gewerbesteuer befreit.<br />

Zusammenfassung und Ausblick<br />

Abschließend und zusammenfassend kann festgehalten wer<strong>de</strong>n, dass sich <strong>de</strong>r<br />

steuerorientierte <strong>Venture</strong>-<strong>Capital</strong>-Fonds neben <strong>de</strong>n bereits etablierten Produktlinien<br />

vermögensverwalten<strong>de</strong> KG und Funds in Funds (Dachfonds) eine starke Position<br />

erobern dürfte.<br />

Dr. Jehl & Collegen AG Steuerberatungsgesellschaft<br />

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