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Feuerwehrgesetz - Gemeinde Pontresina

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<strong>Feuerwehrgesetz</strong> der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Pontresina</strong>Gestützt auf Art. 26 Abs. 3 des Gesetzes über den vorbeugenden Brandschutz unddie Feuerwehr im Kanton Graubünden (BR 840.100; Brandschutzgesetz) und Art.34 Abs. 2 lit. a der <strong>Gemeinde</strong>verfassung.I. Allgemeine BestimmungArt. 1Dieses Gesetz regelt die Aufgaben und Organisation der Feuerwehr der <strong>Gemeinde</strong><strong>Pontresina</strong> soweit diese Aufgaben nicht in die Zuständigkeit des FeuerwehrstützpunktesSamedan-<strong>Pontresina</strong> fallen.ZweckArt. 21 Die Feuerwehr ist allgemeine Schadenwehr. Sie leistet unverzüglich Hilfe, insbesonderebei:a) Bränden und Explosionenb) Naturereignissenc) Suche und Rettung von Menschen und Tierend) Ereignissen, welche die Umwelt schädigen oder gefährdene) Einsätzen im Sinne des Bevölkerungsschutzes2 Der <strong>Gemeinde</strong>vorstand kann die Angehörigen der Feuerwehr zu weiteren Dienstleistungenund Einsätzen neben der allgemeinen Schadenwehr gegen Entschädigungbeiziehen, wenn:a) Fachwissen und Ausrüstung der Feuerwehr erforderlich sindb) die Einsätze sich mit ihrer Hauptaufgabe vereinbaren lassen undc) die Einsatzbereitschaft ununterbrochen sichergestellt ist3 Der Feuerwehrstützpunkt kann im Einverständnis mit der GebäudeversicherungAufgaben im Feuerwehrwesen in Zusammenarbeit mit der <strong>Gemeinde</strong>feuerwehr derNachbargemeinden erfüllen.Feuerwehr1. AufgabenArt. 31 Feuerwehrpflichtig sind Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der <strong>Gemeinde</strong><strong>Pontresina</strong>.2 Die Feuerwehrpflicht beginnt am Anfang des Jahres, in dem das 20. Altersjahr erfülltwird und endet am Schluss des Jahres der Erfüllung des 50. Altersjahres. Der<strong>Gemeinde</strong>vorstand kann das Dienstalter nach unten bis zum erfüllten 18. Altersjahrund nach oben bis zum erfüllten 62. Altersjahr ausdehnen, wenn der Sollbestandmit der vorgesehenen Dienstdauer nicht erreicht wird.3 Die Feuerwehrpflicht wird durch aktiven Feuerwehrdienst oder die Bezahlung derErsatzabgabe erfüllt. Niemand hat Anspruch, zum aktiven Feuerwehrdienst eingeteiltzu werden.2. Pflicht


4 Der <strong>Gemeinde</strong>vorstand entscheidet auf Vorschlag des Feuerwehrkommandantenbeziehungsweise der Feuerwehrkommandantin, wer die Kriterien für den aktivenFeuerwehrdienst erfüllt. Dabei wird nach folgenden Eignungskriterien beurteilt:a) Persönliche Eignungb) Erreichbarkeitc) Bedarf bezüglich Soll-Bestand5 Der Feuerwehrkommandant beziehungsweise die Feuerwehrkommandantin kannzur Abklärung der Diensttauglichkeit jederzeit eine ärztliche Untersuchung anordnen.3. Befreiung vomaktiven FeuerwehrdienstArt. 41 Vom aktiven Feuerwehrdienst sind befreit:a) Personen, die amtliche Funktionen ausüben, die mit der aktiven Feuerwehrdienstpflichtnicht vereinbar sindb) Personen mit nachweisbarer geistiger oder körperlicher Behinderungc) Alleinerziehender Elternteil von vorschul- oder schulpflichtigen Kindernd) Werdende oder stillende Müttere) Personen, die einer kantonal anerkannten Betriebsfeuerwehr angehören2 Der <strong>Gemeinde</strong>vorstand kann in begründeten Fällen weitere Personengruppenvom aktiven Feuerwehrdienst befreien.Befreiung von derFeuerwehrpflichtArt. 5Von der Feuerwehrpflicht befreit sind:a) Mitglieder des <strong>Gemeinde</strong>vorstandesb) Personen, die in einer anerkannten Betriebsfeuerwehr aktiven Dienst leistenc) Bei Ehepaaren ist nur eine Person feuerwehrpflichtig. Für das Ende der Feuerwehrpflichtist das Alter des Hauptverdieners massgebendVorzeitigeEntlassungArt. 6Liegt ein ärztliches Zeugnis vor, das eine zukünftige Leistung vom aktiven Feuerwehrdienstnicht mehr zulässt, endet der aktive Feuerwehrdienst.II. OrganisationOberaufsichtArt. 7Der <strong>Gemeinde</strong>vorstand übt zusammen mit den Vorstandsmitglieder der Nachbargemeindedie Oberaufsicht über die Feuerwehr aus, soweit dies in seinen Kompetenzbereichfällt. Sie können für den Betrieb eine Kommission einsetzen.<strong>Gemeinde</strong>vorständeArt. 8Dem <strong>Gemeinde</strong>vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:1. Festsetzung der Dienstdauer nach Art. 32. Rekrutierung und Meldung der AdF-Kandidaten aufgrund von Art. 3 an denFeuerwehrkommandant/in3. Befreiung vom aktiven Feuerwehrdienst gemäss Art. 44. Festsetzung der Pflichtersatzabgabe gemäss Art. 155. Zuständigkeiten, die nicht anderen Organen zugeordnet sindDienstpflichtenArt. 91 Die Angehörigen der Feuerwehr sind verpflichtet, den Aufgeboten Folge zu leisten.2 Sie haben die zugewiesenen Aufgaben zu übernehmen.3 Sie können zur Weiterbildung und zur Übernahme von Kaderchargen verpflichtetwerden. Sie haben die entsprechenden Kurse und Übungen zu besuchen und diemit dem Grad oder Funktion verbundenen Dienste zu leisten.2


Art. 10Die <strong>Gemeinde</strong> sorgt dafür, dass die in ihrer Feuerwehr Dienst leistenden Personengegen die finanziellen Folgen von Unfällen und Krankheiten im Zusammenhangmit Feuerwehrdiensten in üblichem Umfang versichert sind und über die notwendigenInformationen verfügen.VersicherungIII.Alarmierung/ErnsteinsatzArt. 111 Personen, die ein Feuer entdecken, sind gehalten, die Feuerwehr über den Feuerwehrnotruf118 zu alarmieren.2 Die Alarmierung der Angehörigen der Feuerwehr erfolgt über das Alarmierungssystemder Gebäudeversicherung Graubünden. Die <strong>Gemeinde</strong> stellt die allenfallsnotwendigen Endgeräte zur Verfügung.AlarmierungArt. 12Das <strong>Gemeinde</strong>personal, wie Brunnen- oder Werkmeister stehen der Einsatzleitungnach Bedarf zu Verfügung.<strong>Gemeinde</strong>personalIV.ÜbungsdienstArt. 13Jede aktiven Dienst leistende Person erhält zu Beginn des Feuerwehrjahres einenÜbungsplan. Der Übungsplan gilt als Aufgebot. Verschiebungen werden im amtlichenPublikationsorgan der <strong>Gemeinde</strong> mitgeteilt.ÜbungsdienstArt. 141 Die Hausbewohner beziehungsweise -eigentümer sind verpflichtet, in oder an ihrenObjekten Übungen abhalten zu lassen und der Feuerwehr Zutritt bis 21.30 Uhrzu gewähren.Zutrittsrecht2 Übungsobjekte oder deren Bestandteile sind unter bestmöglicher Schonung zubenutzen. Bei der Wahl der Übungsobjekte sind die Eigentümer beziehungsweiseBewohner rechtzeitig zu informieren. Auf allfällige Krankheitsfälle und weitere besondereUmstände ist Rücksicht zu nehmen.V. FinanzierungArt. 151 Feuerwehrpflichtige, die nicht nach Art. 4 von der Pflicht befreit werden, haben einejährliche Feuerwehrersatzabgabe zu entrichten.Ersatzabgabe2 Die Feuerwehrersatzabgabe beträgt im Minimum Fr. 150.- für Lehrlinge und Studentenund im Maximum Fr. 350.- für Erwerbstätige und Ausländer mit Jahresbewilligung.Der <strong>Gemeinde</strong>vorstand legt die Feuerwehrersatzabgabe fest.3 Zu- und Wegzüger zahlen die Ersatzabgabe pro rata der Wohnsitzdauer.3


VI.StrafbestimmungenBussenArt. 161 Angehörige der Feuerwehr, welche Vorschriften der <strong>Feuerwehrgesetz</strong>gebungoder Befehlen der Vorgesetzten zuwiderhandeln, können mit einer Busse bis Fr.500.- bestraft werden. In leichten Fällen kann auch eine Verwarnung ausgesprochenwerden. Zuständig ist der <strong>Gemeinde</strong>vorstand auf Antrag des Kommandos.AusschlussArt. 17Bei schweren oder wiederholten Verstössen gegen die <strong>Feuerwehrgesetz</strong>gebungoder gegen Befehle der Vorgesetzten kann neben der Busse auch der Ausschlussaus der Feuerwehr verfügt werden. Über den Ausschluss entscheidet der <strong>Gemeinde</strong>vorstandauf Antrag des Kommandos.VII. RechtsmittelInstanzenArt. 18Entscheide des <strong>Gemeinde</strong>vorstandes können an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden.VIII. SchlussbestimmungenVollzugArt. 19Der <strong>Gemeinde</strong>vorstand <strong>Pontresina</strong> erlässt die für den Vollzug dieses Gesetzesnotwendigen Reglemente.Aufhebungbisherigen RechtsArt. 20Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten sämtliche widersprechenden früherenVorschriften der <strong>Gemeinde</strong>, insbesondere das Feuerwehrreglement vom21. Oktober 1996 / 20. November 1996, als aufgehoben.InkrafttretenArt. 21Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die <strong>Gemeinde</strong>versammlung und Genehmigungdurch die Gebäudeversicherung Graubünden in Kraft.Genehmigt anlässlich der <strong>Gemeinde</strong>versammlung vom 19. Juni 2012.<strong>Pontresina</strong>, 25. Juni 2012<strong>Gemeinde</strong>präsidentMartin Aebli<strong>Gemeinde</strong>schreiberinMireille AnnaheimVon der Gebäudeversicherung Graubünden mit Verfügung vom 4. Juli 2012genehmigt.Chur, 4. Juli 2012Gebäudeversicherung GraubündenDer DirektorMarkus FeltscherDer FeuerwehrinspektorHansueli Roth4

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