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Rechtsamt_8K2740_11_20111017 - Grüngürtel Frankfurt-Sossenheim

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STnoTffifRANKFURT AM MnrruDER MAGISTRAT<strong>Rechtsamt</strong>StadrveMaltung lAmt 30) 60275 <strong>Frankfurt</strong> an Ma,nGeqen ZustellungsurkundeHerrnJürgen KremserBottenhorner Weg 4060489 <strong>Frankfurt</strong> am MainAuskunft erteiltZimmelFrau Wedekind 212Telefon Durchwahl Telefax-Durchwahl(0 69\ 2 12-38464 (0 69\ 2 12-43297E-MailUnsere Zeichen30 3 BW/LeDatum17 .10.201WIDERSPRUCHSBESCHEIDIn der Widerspruchsache desHerrn Jürgen Kremser, Bottenhorner Weg 40, 60489 <strong>Frankfurt</strong> am Main- Widerspruchsführers-Az.:W3-<strong>11</strong>/00078wegen : (zweite) Zwan gsgeldfestsetzu ngergeht folgender Widerspruchsbescheid :1. Der Widerspruch vom 18.06.20<strong>11</strong>, eingegangen am 24.06.20<strong>11</strong>, gegen denBescheides Magistrats der Stadt <strong>Frankfurt</strong> am Main - Umweltamt - UntereNaturschutzbehörde vom 30.05 .20<strong>11</strong> wird zurückgewiesen.2. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens hat der Widerspruchsführer zu tragen.3. Es werden Widerspruchsgebühren in Höhe von € 50,00 festgesetzt. Die zuerstattenden Auslagen betragen € 3,45.Z\30_3\Wedekind\Widerspruchsverfahren\Wderspruchsbescheide\Ablage20'<strong>11</strong>\Kremser\Kremserll-00078_2.ZGdocHausanschr ft: Sandgasse 6, (Eingang Sandhofpassage) 603'<strong>11</strong> <strong>Frankfurt</strong> am lvlarn. Rl\ilV-Haltestelle Hauptwache, Römer/Paulskirche,Telefon Rathausvermittlung (A 69) 2 12 01, Telefax (A 69) 2 12-378 95 oder 2 12-307 23


-2-Gründe:t.Der Widerspruchsführer ist Eigentümer des Grundstücks in <strong>Frankfurt</strong> am Main, Gemarkung<strong>Sossenheim</strong>, Flur 39, Flurstück 46. Das Grundstück liegt im Außenbereichder Stadt <strong>Frankfurt</strong> am Main und befindet sich in der wertvollen und ökologisch besondershochwertigen Schutzzone ll des Landschaftsschutzgebietes ,,Grüngürtel undGrünzüge in der Stadt <strong>Frankfurt</strong> am Main" vom 12.05.2010 (Staatsanzeiger für dasLand Hessen, S. 1508).Mit Verfügung vom 10.<strong>11</strong>.2009 wurde die Beseitigung des um das Grundstück errichtetenZaunes verfügt. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheidvom 04.03.2010 (W 3 - 09/00186) zurückgewiesen. SämtlicheRechtsmittel gegen den Venryaltungsakt in der Fassung des Widerspruchsbescheideswaren für den Widerspruchsführer erfolglos.Da ein Ortstermin am 27.05.20<strong>11</strong> ergeben hatte, dass der WiderspruchsführerAufforderung zur Zaunbeseitigung nicht nachgekommen war, wurde mit Bescheidvom 30.05.20<strong>11</strong> zum zweiten Mal ein Zwangsgeld in Höhe von € 500,- festgesetzt.Gegen diesen Bescheid hat der Widerspruchsführer mit Schreiben vom 18.06.20<strong>11</strong>,eingegangen am 24.06.20<strong>11</strong>, Widerspruch eingelegt.Von einer Anhörung vor dem Widerspruchsausschuss wurde gem. S 7 Abs. 4 Nr. 7HeSSAGVwGO abgesehen, da die Sach- und Rechtslage hinreichend geklärt erscheintund der Streitstand eine gütliche Erledigung des Widerspruchs nicht erwartenlässt.il.Der angefochtene Venrualtungsakt ist rechtmäßig und verletzt den Widerspruchsführerdaher nicht in seinen Rechten.Die Zwangsgeldfestsetzung entspricht den Voraussetzungen des $ 76 Abs. 1 Satz 1des Hessischen Verwa ltu ngsvollstrecku ngsgesetzes.Die Grundverfügung war vollstreckbar gem. S 2 HessVwVG, denn die Verfügungvom '10.1 1.2009 war - wie bereits oben dargelegt - nach Befassung sämtlicher möglicherGerichte bestandskräftig geworden.Dem Pflichtigen wurde die Vollstreckung der Grundverfügung durch Anwendung einesZwangsgeldeschriftlich angedroht.Die weitere Voraussetzung des $ 69 Abs. 1 Ziffer 2 HessVwVG ist ebenfalls erfüllt,da mit der Androhung dem Pflichtigen eine zumutbare Frist bis ursprünglich zum30.<strong>11</strong> .2009 gesetzt wurde, seiner Verpflichtung nachzukommen.Die Androhung wurde mit Zustellungsurkunde gem. S 69 Abs. 1 Zitfer 3 HessVwVGzugestellt.


Eine erneute Androhung des Zwangsgeldes war im Übrigen nach $ 76 Abs. 3HVwVG nicht notwendig.-3-Da die gesetzte Frist erfolglos verstrichen war - auch nach Ablauf der gerichtlichenÜberprüfungen -, konnte die Behörde gem. $ 76 Abs. 1 Satz 1 HessVwVG dasZwangsgeld festsetzen. Zwar handelt es sich bei der vom Kläger abverlangten Verpflichtungnicht um eine unvertretbare Handlung. Aber auch bei einer vertretbarenHandlung ist die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach $ 76 Abs. '1 Satz 2 Hess-VwVG rechtlich möglich.Das Zwangsgeld wurde der Höhe nach korrekt festgesetzt, denn der von $ 76 Abs. 2HessVwVG vorgegebene Rahmen von mindestens € 10,- und höchstens € 50.000,-wurde vertretbar seitens der Behörde bemessen.Nach $ 71 Abs. 1 HessVwVG dürfen Zwangsmittel wiederholt und solange angewendetwerden, bis der Venrualtungsakt erfolgt oder der mit dem Verwaltungsakt angestrebteErfolg auf andere Weise eingetreten ist.Daher war der Widerspruch zurückzuweisen.Nach $ 14 Abs. 1 Hessisches Ausführungsgesetzzur Verwaltungsgerichtsordnung(HAGVwGO) hat der Widerspruchsführer aufgrundes erfolglosen Widerspruchs dieKosten des Verfahrens zu tragen.Die Kostenentscheidung folgt aus $ 5 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungskostensatzungder Stadt <strong>Frankfurt</strong> am Main vom22.02.1996 (Amtsblatt S. 253), zuletztgeändert durch Satzung vom 22.1.2008 (Amtsblatt 2008, S. 85).Die Gebühr war in Höhe von € 50,- festzusetzen.Außerdem sind gemäß S 6 Abs. 1 Zlff .2 der Venrualtungskostensatzung die im Zusammenhangmit dieser Widerspruchsentscheidung entstandenen Auslagen in vollerHöhe wie folgt zu erstatten:1 Zustellungsurkunde € 3,45Der Betrag von € 53,45ist binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang dieses Bescheides aufdas Konto Nr.200338676 bei der <strong>Frankfurt</strong>er Sparkasse (BLZ 50050201)zu überweisen unter Angabe der folgenden Verrechnungsstelle:9300000020904


-4-RECHTSMITTELBELEH RU NG:Cegen Oen Erstbescheid in Form des Widerspruchsbescheides kann innerhalb einesMonats nach Zustellung Klage bei dem Verwaltungsgericht, Adalbertstraße 18,60486 <strong>Frankfurt</strong> erhoben werden.Die Klage kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelleerhoben werden. Sie muss den Kläger oder die Klägerin, die Beklagte(Stadt <strong>Frankfurt</strong> am Main, vertreten durch den Magistrat) und den Gegenstand desKlagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag erhalten. Die zur BegrUnOungdienenden Tatsachen und Beweismittel sollen in Ur- oder Abschrift beigefügtwärden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigenBeteiligten hinzugefügt werden.HINWEIS:Geht der Betrag nicht rechtzeitig bei der Stadtkassein, so wird einSäumniszuschlag in Höhe von 1 v.H. für jeden angefangenen Monat, indem der Schuldner sich in Säumnis befindet, erhoben (S 13 Verwaltungskostensatzung).2. Die Anfechtungsklage entfaltet hinsichtlich der Kostenforderung keineaufschiebende Wirkung (S 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).lm Auftrag/t ,rl,i{*^ fu't l''r* ;/-,( Wedekind )Mag istratsd irektorin


N:o|-qlrolloll(\llll]tAbsender:SrorW FnnNrrunrRv MnrNDERltd\8llJ&ftItF"qchüsreich30'3{Aml / Eetrieb)60275 Fronklurt om MoinAktenzeichen u)3 - /rrfro/8" -'o***.*Hinweis: Umschloo bitte oufbewohren, siehe Rückseite!Zugestellt om(Datum, ggf Uhzeil, Unterschrift)a9{tr:{M ,P \Förmliche ZuslelluWeitersenden innerhol b des! Bezirks des AmtsgerichtsBezirks des LondoerichtsInlondsBei der Zudellung ru beochtende \lerme*eI Ersofzzustel lung ousgeschlossen| | Kerne Ersofzzustellung on:f] Ni.tt durch Niederlegung zustellenf] Uit Angobe der Uhzeit zuslellen"Ti

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