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Brandschutz - Adjutum

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4/2006RICHTLINIENWissenwertes am RichtliniensektorInstallationsrichtlinie der Magistratsabteilung 37<strong>Brandschutz</strong>technische Anforderungen bei Leitungsdurchführungen(Ausgabe Mai 2005, 12 Seiten)Diese Richtlinie wurde bezüglich der Interpretationder Bestimmungen der Wiener Bauordnunggeschaffen.Installationsschächte (vertikal) und -kanäle (horizontal)bzw. die in ihnen geführten Leitungen dienen zurVer- und Entsorgung von Gebäuden. Da sie Wändebzw. Decken durchstoßen und im allgemeinen zwischenWohnungen und Betriebseinheiten angeordnetwerden, stellen sie eine Gefahr hinsichtlich Brand- undRauchweiterleitung in angrenzende Wohnungen bzw.Betriebseinheiten dar.Die Gefahr der Brandentstehung innerhalb einesSchachtes ergibt sich im wesentlichen durch energieführendeLeitungen bzw. durch Feuer- und Heißarbeitenim Zuge von Reparatur- und Nachinstallationsarbeiteninnerhalb des Schachtes sowie im Bereich derSchachtwände. Erfahrungsgemäß ist dann mit einerraschen Ausbreitung von Feuer und Rauch im Schachtzu rechnen.Bei einer Brandentstehung außerhalbdes Schachtes besteht im wesentlichendie Gefahr einer Brandausbreitung z.B.über Leitungen in den Schacht und in weitererFolge vor allem eine Verrauchungangrenzender Bereiche sowie die Gefahrder Verrauchung angrenzender Bereicheüber Lüftungsanlagen bzw. Luftleitungen.Diese Richtlinie befasst sich mit den Anforderungenan Installationsschächte bzw.-kanäle, in denen haustechnische Leitungengeführt werden; insbesondere werdenauch wasserführende Leitungen und thermischeLüftungen aus Kunststoff behandelt.Diese Richtlinie gilt nicht• für Kleinhäuser mit nur einer Wohnung,Reihen- und Sommerhäuser sowie fürHochhäuser, jeweils gemäß Bauordnungfür Wien;• für Gebäude der Gebäudeklasse GK 1und Hochhäuser mit einem Aufenthaltsraumniveauvon mehr als 32m, jeweilsgemäß OIB-Richtlinie 2 (<strong>Brandschutz</strong>)• für Rauch- und Abgasfänge sowie Entrauchungsleitungen5102 Anthering, Gewerbestraße 4,Tel. 06223/2956-0, Fax DW -19Weiterführend werden Definitionen, dieLeitungsführung durch brandabschnittsbildendeBauteile in Fluchtwegen sowieAbschottungsmaßnahmen in verschiedenenAnwendungsbereichen bzw. diversezuständige Normen angeführt.13

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