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Datenschutz für AnwälteRechtsprechungsreportPolizei darf nicht alle Computer einpackenAnwaltscomputer sind vor <strong>de</strong>m Zugriffvon Polizei und Staatsanwaltschaftbeson<strong>de</strong>rs geschützt. Das hatdas Bun<strong>de</strong>sverfassungsgericht im Fall einesRechtsanwalts und Steuerberaters entschie<strong>de</strong>n,<strong>de</strong>r einem Mandanten bei einer Steuerhinterziehungin großem Stil geholfen habensoll. Als die Strafverfolger daraufhin seineKanzlei durchsuchten, gingen sie beson<strong>de</strong>rsgründlich zu Werk: Sie packten gleich sämtlicheRechner, Disketten und CD-Roms inihre Umzugskartons. Ein unverhältnismäßigerEingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht<strong>de</strong>s Berufsgeheimnisträgersund seiner Kun<strong>de</strong>n sei das gewesen, urteiltendie Verfassungsrichter. Damit dieses künftigstrikt beachtet wer<strong>de</strong>, müssten die Richter indiesem Ermittlungsverfahren sogar ein Beweisverwertungsverbotin Betracht ziehen.In <strong>de</strong>r Praxis dürfte <strong>de</strong>r Richterspruchallerdings nur dazu führen, dass die Justizihre Beschlüsse etwas sorgsamer begrün<strong>de</strong>t.Denn auch die Verfassungshüter räumenein: „Wegen <strong>de</strong>r technischen Beson<strong>de</strong>rheiten<strong>de</strong>r elektronischen Datenverarbeitung undim Hinblick auf <strong>de</strong>n regelmäßig erheblichenDatenumfang darf die Problematik <strong>de</strong>rSichtbarmachung und Wie<strong>de</strong>rherstellungverschleierter, vermischter, verschlüsseltero<strong>de</strong>r gelöschter Daten nicht außer Betrachtbleiben“ (2 BvR 1027/02).Grenzen <strong>de</strong>rVerteidigervergütungAber auch Strafverteidigern haben dieGerichte Grenzen gesetzt. Vereinbart einAnwalt bei dieser Tätigkeit eine Vergütung,die mehr als das Fünffache über <strong>de</strong>n gesetzlichenHöchstgebühren liegt, ist diese in <strong>de</strong>rRegel unangemessen hoch. Damit sei dasMäßigungsverbot von BRAGO und RVGverletzt, befand <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sgerichtshof. Nur„ganz ungewöhnliche, gera<strong>de</strong>zu extremeeinzelfallbezogene Umstän<strong>de</strong>“ könneneinen Anwalt dann noch vor <strong>de</strong>m Verdikt<strong>de</strong>r Abzocke bewahren. Im Streitfall hatteein Advokat für sein beson<strong>de</strong>res „Knowhow“ neben einem Stun<strong>de</strong>nsatz von rund400 Euro eine Pauschale von 30.000 Euroverlangt, nach zwei von fünf Verhandlungstagenaber seinen Auftrag mangels Bezahlungnie<strong>de</strong>rgelegt (IX ZR 273/02).Dass Verteidiger auch sonst beson<strong>de</strong>renBerufsrisiken ausgesetzt sind, zeigt einSpruch <strong>de</strong>s Kammergerichts. Ein Angeklagterhatte seine Anwältin beauftragt,<strong>de</strong>n Termin seiner Hauptverhandlung verlegenzu lassen, weil er zunächst zur Heiratin sein Heimatland fahren wolle. Weil sie<strong>de</strong>n Antrag jedoch zeitweilig verschlampte,geriet <strong>de</strong>r frisch Vermählte gut zwei Monatelang in Untersuchungshaft. Dafür muss dieJuristin ihm nun 7000 Euro Schmerzensgeldzahlen (12 U 302/03).Hür<strong>de</strong>n für FachanwälteZivilisten leben freilich auch nicht ungefährlich:Verursacht ein Anwalt durch pflichtwidrigeUntätigkeit die Verjährung einesAnspruchs, muss er dafür gera<strong>de</strong> stehen –auch dann, wenn ein vom Auftraggeber zwischenzeitlicheingeschalteter Kollege ebenfallsFehler macht. Das unterbreche nicht<strong>de</strong>n Zurechnungszusammenhang, meintejetzt <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sgerichtshof (IX ZR 132/01).Dass das Geldwäschegesetz das Zeugnisverweigerungsrecht<strong>de</strong>r Strafprozessordnungeinschränkt, urteilte <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sgerichtshofebenfalls. So seien Notarezwar nicht zu einer Anzeige mutmaßlicherGeldwäscher verpflichtet, wenn <strong>de</strong>m VerdachtInformationen zugrun<strong>de</strong> lägen, die sieim Rahmen <strong>de</strong>r Vertretung o<strong>de</strong>r Beratungeines Mandanten erhalten hätten. Dennochmüssten auch privilegierte Berufsträger solcheKun<strong>de</strong>n mel<strong>de</strong>n, von <strong>de</strong>nen sie wüssten,dass diese die Beratung bewusst für<strong>de</strong>n Zweck <strong>de</strong>r Geldwäscher in Anspruchnähmen (1 StR 326/04).BGH betrachtet BerufsrechtwohlwollendDas Berufsrecht <strong>de</strong>r Anwaltschaft betrachtet<strong>de</strong>r Advokatensenat <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sgerichtshofs<strong>de</strong>rzeit in wohlwollen<strong>de</strong>r Grundstimmung.Dass beispielsweise Fachanwältenicht mehr als zwei dieser Spezialistentitelführen dürfe, ist <strong>de</strong>mnach verfassungsgemäß.Schließlich solle ein hohes Niveaudie Glaubwürdigkeit eines solchen Fachhinweiseswahren; das setze eine „dauerhafteintensive Befassung“ und nicht nur dieErfüllung formaler Voraussetzungen voraus(AnwZ [B] 19/04). Mit <strong>de</strong>m Grundgesetzvereinbar ist aus bun<strong>de</strong>srichterlicher Sichtauch die Vorgabe <strong>de</strong>r Fachanwaltsordnung,dass die „beson<strong>de</strong>ren praktischen Erfahrungen“,die ein Kandidat für <strong>de</strong>n begehrtenTitel nachzuweisen hat, innerhalb <strong>de</strong>r letztendrei Jahre vor <strong>de</strong>r Antragstellung gesammeltwer<strong>de</strong>n müssen.Das sei sogar „relativ lang bemessen“,fand man in Karlsruhe. Davon dürfe imInteresse <strong>de</strong>s rechtsuchen<strong>de</strong>n Publikumsnicht abgewichen wer<strong>de</strong>n, damit sich <strong>de</strong>rRechtsberater „auf <strong>de</strong>r Höhe <strong>de</strong>r Zeit“befin<strong>de</strong> (AnwZ [B] 31/04). Und auch dieExklusivrechte <strong>de</strong>r am Bun<strong>de</strong>sgerichtshofzugelassenen Anwälte bleiben gewahrt. Die„Beson<strong>de</strong>rheiten <strong>de</strong>s zivilrechtlichen Revisionsrechts“rechtfertigten nämlich diesenEingriff in das Berufsrecht aller an<strong>de</strong>renStan<strong>de</strong>sangehörigen (AnwZ 3/03).Dr. Joachim Jahn, Frankfurt10 BRAKMagazin 04/2005

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