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Fortbildung undMarketingMarketingKammerzertifikat als GütesiegelMan soll niemand zu seinem Glückzwingen, lautet ein populäresSprichwort. Vielleicht lässt sichdas Bun<strong>de</strong>sjustizministerium davon leiten,wenn es eine gesetzgeberische Initiativezur Sanktionierung <strong>de</strong>r Fortbildungspflicht<strong>de</strong>r Rechtsanwälte (§ 43 a Abs. 6BRAO) ablehnt.Verschärfter WettbewerbDer Anwaltsberuf wird durch die unreglementierteSelbstbestimmung <strong>de</strong>s einzelnenAnwalts bestimmt. Im Interesse dieses freienBerufes ist es allerdings an <strong>de</strong>r Zeit, etwas zuunternehmen. Der Entwurf <strong>de</strong>s RDG wirdwohl nicht, wie viele hofften, <strong>de</strong>r Diskontinuitätanheim fallen, son<strong>de</strong>rn als Grundlagefür die Weiterführung <strong>de</strong>s Gesetzgebungsverfahrendienen. Es bleibt absehbar: DieAnwaltschaft muss sich auf eine verschärfteKonkurrenz durch an<strong>de</strong>re Berufs- und Gesellschaftsgruppeneinrichten.Die entstehen<strong>de</strong> Situation und das richtigeRezept dagegen lässt sich mit einemZitat skizzieren (Römermann, DB 2005,931, 936):„Mit <strong>de</strong>n Preisen von Nichtanwälten, an<strong>de</strong>ren Ausbildung, Fortbildung und Bürostrukturwesentlich geringere Anfor<strong>de</strong>rungengestellt wer<strong>de</strong>n, wird die Anwaltschaftkaum konkurrieren können. Hier wird nureines helfen: Sich an die Spitze einer neuentfachten Qualitätsdiskussion zu stellenund damit radikal von <strong>de</strong>n Dienstleisternan<strong>de</strong>rer beruflicher Herkunft abzusetzen.“Auffächerung <strong>de</strong>rFachanwaltschaftenDie Satzungsversammlung <strong>de</strong>r BRAK hatmit einer breiten Auffächerung <strong>de</strong>r Fachanwaltschaftbegonnen. Dass die Fachanwaltschaft,nicht zuletzt wegen <strong>de</strong>r sanktioniertenFortbildungspflicht, die Qualität<strong>de</strong>r anwaltlichen Dienstleistung steigert,bestätigen alle Kenner <strong>de</strong>r Materie. DassFachanwälte im Regelfall mehr verdienen,als <strong>de</strong>r Durchschnittsanwalt ohne zertifiziertenSpezialisierungsnachweis, ist ebenfallsbekannt. Steigerung und Sicherung<strong>de</strong>r Qualität anwaltlicher Dienstleistungenheißt also das Gebot <strong>de</strong>r Stun<strong>de</strong>. Was kanngeschehen, um Anwälten, die sich als Allgemeinanwälteo<strong>de</strong>r auf nicht von Fachanwaltschaftenbelegten Gebieten betätigen,ebenfalls einen zertifizierten Nachweis <strong>de</strong>rständigen Fortbildung zu ermöglichen? DieBRAK hat die Pflicht, Hilfe anzubieten. Siehat <strong>de</strong>n vom Gesetzgeber erteilten Auftrag(§ 177 Abs. 2 Nr. 6 BRAO) zu erfüllen, dieberufliche Fortbildung <strong>de</strong>r Rechtsanwältezu för<strong>de</strong>rn.Die rechtliche Situation und das Selbstverständnis<strong>de</strong>r freien Anwaltschaft gebietenes, einen Anreiz durch ein freiwilligesFortbildungsmo<strong>de</strong>ll zu schaffen. Es muss<strong>de</strong>m einzelnen Rechtsanwalt ermöglichen,die nachhaltige Erfüllung eines bestimmtenFortbildungsprogramms nach außen zudokumentieren.Fortbildung mit ZertifikatSoll das Zertifikat für <strong>de</strong>n Verbraucherwahrnehmbar wer<strong>de</strong>n, so bedarf es eineseinheitlichen, überregionalen Auftritts. Dazuist ein griffiges Logo notwendig, <strong>de</strong>ssen sichdie Rechtsanwälte in ihrer Werbung (Internet-Auftritt,Kanzleibroschüren, Anzeigen,Kanzleischil<strong>de</strong>r, Briefbögen) bedienen dürfen.Ein solches Logo kann als Kollektivmarkegeschützt wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>ren Nutzung <strong>de</strong>nRechtsanwälten nach Erfüllung bestimmterVoraussetzungen erlaubt wird.Der Wert eines solchen Zertifikats stehtund fällt mit <strong>de</strong>m Anfor<strong>de</strong>rungslevel. Kaumproblematisch ist dabei das Rechtsgebiet,auf das sich die Fortbildung bezieht. Eskann getrost <strong>de</strong>m einzelnen Rechtsanwaltüberlassen wer<strong>de</strong>n, hier Schwerpunkte nachseinen eigenen Bedürfnissen zu setzen.Ulrich Scharf betont zu Recht, kein Familienrechtlerwer<strong>de</strong> sich im Wettbewerbsrechtfortbil<strong>de</strong>n (BRAKMagazin 03/2005,S. 5). Mehr Gedanken erfor<strong>de</strong>rt die Art <strong>de</strong>rFortbildung: Es entspricht <strong>de</strong>m Stand <strong>de</strong>rDiskussion, dass die Lektüre <strong>de</strong>r NJW mit<strong>de</strong>n sprichwörtlichen „Glas Rotwein auf<strong>de</strong>r Terrasse“ nicht ausreicht. Man wird diehören<strong>de</strong> und/o<strong>de</strong>r dozieren<strong>de</strong> Teilnahme anLehrveranstaltungen, eine Publikationstätigkeit,die Tätigkeit als Prüfer und sonstigeAktivitäten einbin<strong>de</strong>n müssen, die einvertieftes Eindringen in rechtliche Materiengewährleisten. Und man wird einen Zeitraumfestlegen müssen, für <strong>de</strong>n ein FortbildungszertifikatGültigkeit hat.Satzungsversammlung hatvorgedachtDer Ausschuss 6 <strong>de</strong>r Satzungsversammlunghat vorgedacht, wie ein Fortbildungsprogrammaussehen könnte. Die RAKFrankfurt/Main hat im Juli 2005 bereitsein regionales Mo<strong>de</strong>ll gestartet. Die BRAKist aufgerufen, diese Signale aufzugreifenund ein standardisiertes Fortbildungsmo<strong>de</strong>llanzubieten. Die einzelnen Kammern,zuständig für alle Angelegenheiten, die vonallgemeiner Be<strong>de</strong>utung für die Rechtsanwaltschaftsind (BGH, BRAK-Mitt. 2005,120, 121), haben für <strong>de</strong>n Vollzug zu sorgen.Nur so können sie sich im Interessevon Anwaltschaft und Verbrauchern an dieSpitze einer neu entfachten Qualitätsdiskussionstellen.RA Hansjörg Staehle,Präsi<strong>de</strong>nt <strong>de</strong>r RAK München8 BRAKMagazin 04/2005

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