10.07.2015 Aufrufe

BSB Handreichung Aufnahme Klasse 1 - Wir wollen lernen!

BSB Handreichung Aufnahme Klasse 1 - Wir wollen lernen!

BSB Handreichung Aufnahme Klasse 1 - Wir wollen lernen!

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

vollständig beizufügen. Bei Anträgen von Sorgeberechtigten wird ein Votum der Schulleitungerbeten, der die Beobachtungen enthält, die im Rahmen des Vorstellungsgespräches desVorjahres bzw. des Vorschulklassenbesuchs gemacht wurden oder die auf aktuellenErkenntnissen beruhen.Falls die Schulleitung die Zurückstellung für erforderlich hält, die Sorgeberechtigten dieshingegen nicht beantragen, ist dem Zurückstellungsantrag der Schule ein Vermerk über dieAnhörung der Sorgeberechtigten beizufügen.In Zurückstellungsfällen soll durch die Schule eine schulärztliche Untersuchung gem. §34Abs.1 HmbSG veranlasst werden, insbesondere wenn dies zur Feststellung des geistigen,seelischen, körperlichen oder sprachlichen Entwicklungsstandes des Kindes erforderlich ist(Sicherstellung einer verlässlichen Entscheidungsgrundlage). Die Schulaufsicht wirdmöglichst bis 4 Wochen vor den Sommerferien über die Anträge entscheiden. <strong>Wir</strong>d demAntrag stattgegeben, benachrichtigt die Schulleitung die Sorgeberechtigten. Bei ablehnenderEntscheidung erfolgt die Bescheiderteilung durch den Verwaltungsservice der Schulaufsicht.Für schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sieht §12 HmbSGeinen Anspruch auf eine schulische Förderung im System der allgemeinen Schulen vor.Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Bereichen Lernen,Sprache oder emotionale und soziale Entwicklung können in allen allgemeinen Schulenangemeldet und beschult werden. Kinder mit den Förderschwerpunkten geistigeEntwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Hören, Sehen und Autismus könnenintegrationserfahrene und entsprechend ausgestattete allgemeine Schulen (sog.„Schwerpunktschulen“) oder spezielle Sonderschulen besuchen.Alle Schülerinnen und Schüler werden grundsätzlich im Regelverfahren nach denselbenKriterien wie alle anderen Schulanfängerinnen und Schulanfänger in die <strong>Klasse</strong> 1 derallgemeinen Schulen aufgenommen. Die Vorabaufnahme von Kindern mitsonderpädagogischem Förderbedarf ist nur dann möglich, wenn aus Härtefallgründen nurein einziger Schulstandort infrage kommt, z.B. weil die Schwere der Beeinträchtigungbestimmte Vorgaben an die Länge des Schulweges oder die räumlichen Gegebenheitenstellt. Bei Kindern mit den Förderschwerpunkten Sprache, Lernen und/oder sozialemotionaleEntwicklung wird ein Härtefall in der Regel nur beim Vorhandensein speziellerpersönlicher Härtefallgründe, die den Besuch nur einer bestimmten Schule nahelegen,begründbar sein. Für Kinder mit vermuteten Beeinträchtigungen im Lernen, in der Spracheund in der emotionalen und sozialen Entwicklung ist keine Gutachtenerstellung vor Beginnder Schule vorgesehen. Für eine <strong>Aufnahme</strong> in eine Förder- oder Sprachheilschule ist einevorherige gutachterliche Feststellung eines entsprechenden sonderpädagogischenFörderbedarfs erforderlich.6

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!