Strafrechtliche Risiken und zivilrechtliche Fallen für Steuerberater ...

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Der <strong>Steuerberater</strong> hat eine Vielzahl von Pflichtenvor <strong>und</strong> während des Mandates zu beachten.PflichtenDie Haftungsrisiken für <strong>Steuerberater</strong> nehmenständig zu. Insbesondere in der Mandantenkrisesteigt das Risiko der Inanspruchnahme immens.HaftungDie Auslegung der Sorgfaltspflicht führt dazu, dassder <strong>Steuerberater</strong> Mandanten über Regressansprüchegegen sich selbst <strong>und</strong> über den Eintritt derVerjährung zu belehren hat.RegresseDie Berufshaftpflichtversicherung für <strong>Steuerberater</strong>birgt Tücken, die zu beachten sind.Tücken im Versicherungsschutz<strong>Strafrechtliche</strong> <strong>Risiken</strong> <strong>und</strong> <strong>zivilrechtliche</strong> <strong>Fallen</strong> für <strong>Steuerberater</strong> /Wirtschaftsprüfer; K.-H. Domke, September 20122


Der <strong>Steuerberater</strong> der Einzelkanzlei haftet inder Regel allein, wenn der Beratungsvertragzwischen ihm <strong>und</strong> dem Mandantenabgeschlossen wurde.<strong>Strafrechtliche</strong> <strong>Risiken</strong> <strong>und</strong> <strong>zivilrechtliche</strong> <strong>Fallen</strong> für <strong>Steuerberater</strong> /Wirtschaftsprüfer; K.-H. Domke, September 20123


Der <strong>Steuerberater</strong> ist in der Regel auchAlleinhafter, wenn er angestellte oder freieMitarbeiter beschäftigt.Ein Vertragsverhältnis zwischen denMitarbeitern <strong>und</strong> dem Mandanten liegt nichtvor. Daher haftet der <strong>Steuerberater</strong> für Fehlerwie für eigenes Verschulden (= sog.Erfüllungsgehilfenhaftung).<strong>Strafrechtliche</strong> <strong>Risiken</strong> <strong>und</strong> <strong>zivilrechtliche</strong> <strong>Fallen</strong> für <strong>Steuerberater</strong> /Wirtschaftsprüfer; K.-H. Domke, September 20124


Sozien haften gesamtschuldnerisch. D.h. jederSozius haftet wie der <strong>Steuerberater</strong> einerEinzelkanzlei.Stellen Sie im Gesellschaftsvertrag für dasInnenverhältnis klar, dass nicht von derBerufshaftpflichtversicherung ausgeglicheneSchäden nur vom Verursacher/Verantwortlichengetragen werden.<strong>Strafrechtliche</strong> <strong>Risiken</strong> <strong>und</strong> <strong>zivilrechtliche</strong> <strong>Fallen</strong> für <strong>Steuerberater</strong> /Wirtschaftsprüfer; K.-H. Domke, September 20125


Ausblick<strong>Steuerberater</strong> können bald eine„Partnerschaftsgesellschaft mbB“gründen.Die B<strong>und</strong>esregierung will eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkterBerufshaftung einführen <strong>und</strong> hat das parlamentarische Verfahren eingeleitet.Damit wird die Haftung für berufliche Fehler auf das Gesellschaftsvermögenbeschränkt, die Haftung für andere Schulden wie Mieten <strong>und</strong> Löhne bleibtbestehen. Im Gegenzug wird ein angemessener, berufsrechtlich geregelterVersicherungsschutz eingeführt <strong>und</strong> die Partnerschaft wird einen entsprechendenNamenszusatz führen, der auch in das Partnerschaftsregistereinzutragen ist.<strong>Strafrechtliche</strong> <strong>Risiken</strong> <strong>und</strong> <strong>zivilrechtliche</strong> <strong>Fallen</strong> für <strong>Steuerberater</strong> /Wirtschaftsprüfer; K.-H. Domke, September 20126


Außensozien <strong>und</strong> freie Mitarbeiter, die aufBriefbögen oder dem Kanzleischild aufgeführtwerden, haften ebenfalls im Außenverhältnisgesamtschuldnerisch.<strong>Strafrechtliche</strong> <strong>Risiken</strong> <strong>und</strong> <strong>zivilrechtliche</strong> <strong>Fallen</strong> für <strong>Steuerberater</strong> /Wirtschaftsprüfer; K.-H. Domke, September 20127


Der <strong>Steuerberater</strong> in der Funktion des Geschäftsführerseiner GmbH wird im Außenverhältnis in der Regel nicht inAnspruch genommen, da der Vertragspartner dieSteuerberatungsgesellschaft ist.Ausnahme: Inanspruchnahme eines besonderenpersönlichen Vertrauens.Der Geschäftsführer sollte bei Inansruchnahmeumgehend die Berufshaftpflichtversicherungeinschalten, deren Aufgabe es auch ist,unberechtigte Ansprüche abzuwehren.<strong>Strafrechtliche</strong> <strong>Risiken</strong> <strong>und</strong> <strong>zivilrechtliche</strong> <strong>Fallen</strong> für <strong>Steuerberater</strong> /Wirtschaftsprüfer; K.-H. Domke, September 20128


Bürogemeinschaften haften nicht gesamtschuldnerisch.Ausnahme: Sie erwecken den Anschein einer Sozietät.<strong>Strafrechtliche</strong> <strong>Risiken</strong> <strong>und</strong> <strong>zivilrechtliche</strong> <strong>Fallen</strong> für <strong>Steuerberater</strong> /Wirtschaftsprüfer; K.-H. Domke, September 20129


Haftungsvoraussetzungen‣ Vertragsverletzung oder ein außervertraglicher Haftungsgr<strong>und</strong>‣ Pflichtverletzung‣ Kausalität der Pflichtverletzung für den Schaden‣ Schuldhaftes Handeln<strong>Strafrechtliche</strong> <strong>Risiken</strong> <strong>und</strong> <strong>zivilrechtliche</strong> <strong>Fallen</strong> für <strong>Steuerberater</strong> /Wirtschaftsprüfer; K.-H. Domke, September 201210


§§§ 280 BGBSchadensersatz wegen PflichtverletzungDe facto eine Umkehr der Beweislast. Es wirdvermutet, dass der <strong>Steuerberater</strong> (=Schuldner)schuldhaft seine Pflichten verletzt hat. Er mussnun beweisen, dass das nicht der Fall war.Bzgl. des Vorliegen eines Schuldverhältnisses, derPflichtverletzung an sich <strong>und</strong> des Schadens hatder Anspruchsteller nach wie vor die Beweislast.(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann derGläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht,wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzungdes§ 286 verlangen.(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281,des§ 282 oder des § 283 verlangen.<strong>Strafrechtliche</strong> <strong>Risiken</strong> <strong>und</strong> <strong>zivilrechtliche</strong> <strong>Fallen</strong> für <strong>Steuerberater</strong> /Wirtschaftsprüfer; K.-H. Domke, September 201211


§§Beispiele für Pflichten des <strong>Steuerberater</strong>s‣Verhalten bei der Mandatsübernahme <strong>und</strong> Mandatsablehnung• Umfängliche Beratung <strong>und</strong> Belehrung• Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung‣Büroorganisation, z.B.• Mitarbeiteranleitung• Fristenüberwachung• Führung von Mandantenakten‣Fortbildungsverpflichtung‣Verschwiegenheitspflicht‣Pflichten bei der mit dem Beruf „vereinbaren“ Tätigkeiten‣Besondere Pflichten bei der Mandatsbeendigung<strong>Strafrechtliche</strong> <strong>Risiken</strong> <strong>und</strong> <strong>zivilrechtliche</strong> <strong>Fallen</strong> für <strong>Steuerberater</strong> /Wirtschaftsprüfer; K.-H. Domke, September 201212


§§Ersatzpflicht des <strong>Steuerberater</strong>sDer <strong>Steuerberater</strong> hat die wirtschaftliche Beeinträchtigung des Mandantenbzw. eines Dritten (z.B. Kreditinstitut) auszugleichen <strong>und</strong> den Zustandwieder herzustellen, wenn der verpflichtende Umstand nicht eingetretenwäre.Bei größeren Beträgen die Berufshaftpflichtversicherungeinschalten, die bei Versicherungsschutz unberechtigteAnsprüche abwehren <strong>und</strong> berechtigte regulieren wird.<strong>Strafrechtliche</strong> <strong>Risiken</strong> <strong>und</strong> <strong>zivilrechtliche</strong> <strong>Fallen</strong> für <strong>Steuerberater</strong> /Wirtschaftsprüfer; K.-H. Domke, September 201213


§§KausalitätEs muss ein Zusammenhang zwischen dem Haftungsgr<strong>und</strong> <strong>und</strong> demSchaden bestehen = haftungsbegründete Kausalität.Weiterhin ist zu prüfen, ob <strong>und</strong> in welcher Höhe dem Mandanten durchden Fehler des <strong>Steuerberater</strong>s ein Schaden erwachsen ist.(= haftungsausfüllende Kausalität).<strong>Strafrechtliche</strong> <strong>Risiken</strong> <strong>und</strong> <strong>zivilrechtliche</strong> <strong>Fallen</strong> für <strong>Steuerberater</strong> /Wirtschaftsprüfer; K.-H. Domke, September 201214


§§Verschulden§ 276 BGB Verantwortlichkeit des Schuldners(1) Der Schuldner hat Vorsatz <strong>und</strong> Fahrlässigkeit zu vertreten, wenneine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus demsonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus derÜbernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos zu entnehmenist. Die Vorschriften der §§ 827 <strong>und</strong> 828 finden entsprechendeAnwendung.(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfaltaußer Acht lässt.(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht imVoraus erlassen werden.Wird im jeweiligen Einzelfall einMitverschulden des Mandantenfestgestellt, so ist der Schadenentsprechend aufzuteilen.<strong>Strafrechtliche</strong> <strong>Risiken</strong> <strong>und</strong> <strong>zivilrechtliche</strong> <strong>Fallen</strong> für <strong>Steuerberater</strong> /Wirtschaftsprüfer; K.-H. Domke, September 201215


§§VerjährungSeit 2005 sind auch für <strong>Steuerberater</strong> die allgemeinen Vorschriften für dieVerjährung im BGB anzuwenden.In der Regel verjähren Ansprüche nach 3 Jahren ab Kenntnis desGeschädigten.Ohne Kenntnis des Geschädigten beträgt die Verjährungsfrist in der Regel10 Jahre ab Schadenentstehung <strong>und</strong> 30 Jahre ab Pflichtverletzung.<strong>Strafrechtliche</strong> <strong>Risiken</strong> <strong>und</strong> <strong>zivilrechtliche</strong> <strong>Fallen</strong> für <strong>Steuerberater</strong> /Wirtschaftsprüfer; K.-H. Domke, September 201216


§§HaftungsbeschränkungenNur für fahrlässig verursachte Schäden kann eine Haftungsbegrenzung in denAGB auf den 4fachen Betrag der Mindestversicherungssumme vorgenommenwerden, wenn für den Schadenfall Versicherungsschutz in entsprechender Höhebesteht.Der <strong>Steuerberater</strong> kann die Haftung für grobe Fahrlässigkeit ausschliessen.Entgegen den Regelungen für Rechtsanwälte fehlt bei den <strong>Steuerberater</strong>n dieEinschränkung auf die einfache Fahrlässigkeit, so dass für jede Form derFahrlässigkeit eine Haftungsbeschränkung vorgenommen werden kann.<strong>Strafrechtliche</strong> <strong>Risiken</strong> <strong>und</strong> <strong>zivilrechtliche</strong> <strong>Fallen</strong> für <strong>Steuerberater</strong> /Wirtschaftsprüfer; K.-H. Domke, September 201217


Zivil- <strong>und</strong> strafrechtliche <strong>Risiken</strong> des <strong>Steuerberater</strong>s in derMandantenkrise <strong>und</strong> MandanteninsolvenzIn der Mandentenkrise, die womöglich zu einerInsolvenz führt, ist zu prüfen, ob ein Spezialisthinzugezogen oder gar das Mandat niedergelegt wird.In der Folge erhalten Sie einen Einblick in die Situationdes <strong>Steuerberater</strong>s bei der Mandanteninsolvenz <strong>und</strong>sich daraus ergebende unverbindliche Empfehlungenzur Vermeidung der Inanspruchnahme.In konkrekten Einzelfällen stimmen Sie sich bitte mitIhrem Anwalt ab.<strong>Strafrechtliche</strong> <strong>Risiken</strong> <strong>und</strong> <strong>zivilrechtliche</strong> <strong>Fallen</strong> für <strong>Steuerberater</strong> /Wirtschaftsprüfer; K.-H. Domke, September 201218


These 1Insolvenzverschleppungen sindin der GmbH-Insolvenz die Regel!<strong>Strafrechtliche</strong> <strong>Risiken</strong> <strong>und</strong> <strong>zivilrechtliche</strong> <strong>Fallen</strong> für <strong>Steuerberater</strong> /Wirtschaftsprüfer; K.-H. Domke, September 201219


Derzeit werden nach Schätzung desB<strong>und</strong>esarbeitskreises Insolvenzgerichte e.V. in80% - 85%der GmbH-Insolvenzen Ermittlungsverfahrenwegen Insolvenzverschleppung eingeleitet.<strong>Strafrechtliche</strong> <strong>Risiken</strong> <strong>und</strong> <strong>zivilrechtliche</strong> <strong>Fallen</strong> für <strong>Steuerberater</strong> /Wirtschaftsprüfer; K.-H. Domke, September 201220


Zahlen des Statistischen B<strong>und</strong>esamtes* für2011bezogen auf GmbH- <strong>und</strong> GmbH&Co.KG-Insolvenzen13.630Insolvenzen beantragt,davon wurden4.966mangels Masse abgewiesen.14.877.943.000 €voraussichtliche Forderungengegen GmbH <strong>und</strong> GmbH &Co.KG insgesamt.31,3% der Firmeninsolvenzen betrafen Unternehmen, die 8 Jahre <strong>und</strong> älter waren.48,2% Insolvenzforderungen insgesamt betrafen Unternehmen, die 8 Jahre <strong>und</strong> älter waren.* Statistisches B<strong>und</strong>esamt, Fachserie 2, Reihe 4.1<strong>Strafrechtliche</strong> <strong>Risiken</strong> <strong>und</strong> <strong>zivilrechtliche</strong> <strong>Fallen</strong> für <strong>Steuerberater</strong> /Wirtschaftsprüfer; K.-H. Domke, September 201221


Das heißt auch: In 2011 wurden mindestens ca.11.000Ermittlungsverfahren wegen Insolvenzverschleppungnur gegen Geschäftsführer von GmbH eingeleitet.Die Zahl der GmbH-Insolvenzen hat <strong>zivilrechtliche</strong>,strafrechtliche <strong>und</strong> volkswirtschaftlicheAuswirkungen!<strong>Strafrechtliche</strong> <strong>Risiken</strong> <strong>und</strong> <strong>zivilrechtliche</strong> <strong>Fallen</strong> für <strong>Steuerberater</strong> /Wirtschaftsprüfer; K.-H. Domke, September 201222


… <strong>und</strong> wenn das Insolvenzverfahrentatsächlich eröffnet wurde: Mitwelcher Quote kann man rechnen?Zu erwartende Erfolgsquote: ca. 2 – 5%<strong>Strafrechtliche</strong> <strong>Risiken</strong> <strong>und</strong> <strong>zivilrechtliche</strong> <strong>Fallen</strong> für <strong>Steuerberater</strong> /Wirtschaftsprüfer; K.-H. Domke, September 201223


These 2Bei einer angeblichen Insolvenzverschleppunghaftet der Geschäftsführer einer GmbH unter Umständenmit seinem Privatvermögen in unbegrenzter Höhe.<strong>Strafrechtliche</strong> <strong>Risiken</strong> <strong>und</strong> <strong>zivilrechtliche</strong> <strong>Fallen</strong> für <strong>Steuerberater</strong> /Wirtschaftsprüfer; K.-H. Domke, September 201224


Geschäftsführer einer GmbH werden von derSchutzmauer der Rechtsform nicht erfasst <strong>und</strong> haften fürunternehmerische Fehlentscheidungen im Innen- <strong>und</strong>Außenverhältnis gr<strong>und</strong>sätzlich mit Ihrem Privatvermögenin unbegrenzter Höhe.<strong>Strafrechtliche</strong> <strong>Risiken</strong> <strong>und</strong> <strong>zivilrechtliche</strong> <strong>Fallen</strong> für <strong>Steuerberater</strong> /Wirtschaftsprüfer; K.-H. Domke, September 201225


Geschäftsführende Gesellschafter sind ineiner besonderen Situation!Als Gesellschafter haftenSie mit Ihrer Einlage.Als Geschäftsführerhaften Sie im Innen<strong>und</strong>Außenverhältnismit demPrivatvermögen.<strong>Strafrechtliche</strong> <strong>Risiken</strong> <strong>und</strong> <strong>zivilrechtliche</strong> <strong>Fallen</strong> für <strong>Steuerberater</strong> /Wirtschaftsprüfer; K.-H. Domke, September 201226


Auf welcher rechtlicher Gr<strong>und</strong>lage haftet derGeschäftsführer im Innenverhältnis?Die zentrale Haftungsnorm ist§ 43 GmbHG:(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheitender Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichenGeschäftsmannes anzuwenden.(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheitenverletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für denentstandenen Schaden.…<strong>Strafrechtliche</strong> <strong>Risiken</strong> <strong>und</strong> <strong>zivilrechtliche</strong> <strong>Fallen</strong> für <strong>Steuerberater</strong> /Wirtschaftsprüfer; K.-H. Domke, September 201227


Beispiele für Fehler,die zur Innenhaftung führen können.• Anschaffung unrentabler Maschinen.• Mangelnde Kompetenzzuweisungen <strong>und</strong> Zuständigkeiten.• Unzureichendes Risk-Management-System, incl.Nichtverlagerung existenzbedrohender <strong>Risiken</strong>.• Lückenhaftes Debitoren- oderForderungsausfallmanagement.• Nichtbeachtung des AGG.• Einstellung von Mitarbeitern, die den Aufgaben nichtgewachsen sind.• Nichtbeachtung von Umweltschutzvorschriften (z.B. UHG,USchadG BImschG, AltholzV, BattV, ElektroG usw.).• Entwicklungs-, Werbe- <strong>und</strong> Vertriebskosten durch einneues, nicht konkurrenzfähiges Produktes.• Mangelhafte Sicherheit vor EDV-Angriffen.<strong>Strafrechtliche</strong> <strong>Risiken</strong> <strong>und</strong> <strong>zivilrechtliche</strong> <strong>Fallen</strong> für <strong>Steuerberater</strong> /Wirtschaftsprüfer; K.-H. Domke, September 201228


Beispiele für Fehler,die zur Außenhaftung führen können.• Zu späte Insolvenzanmeldung.• Haftung gegenüber Neugläubigern.(Kontakt erst nach objektiver Insolvenzreife)• Verluste werden durch den Insolvenzverwalter aufManagementfehler zurückgeführt.• Rückständige Steuerschulden.• Bei Vertragsanbahnung wird der Eindruck erweckt, derGeschäftsführer stehe persönlich für Verbindlichkeitengerade.<strong>Strafrechtliche</strong> <strong>Risiken</strong> <strong>und</strong> <strong>zivilrechtliche</strong> <strong>Fallen</strong> für <strong>Steuerberater</strong> /Wirtschaftsprüfer; K.-H. Domke, September 201229


Geschäftsführer haben die Insolvenzantragspflicht!§ 15a InsolvenzordnungAntragspflicht bei juristischen Personen <strong>und</strong> Gesellschaften ohneRechtspersönlichkeit(1) Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben dieMitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern,spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oderÜberschuldung, einen Insolvenzantrag zu stellen.<strong>Strafrechtliche</strong> <strong>Risiken</strong> <strong>und</strong> <strong>zivilrechtliche</strong> <strong>Fallen</strong> für <strong>Steuerberater</strong> /Wirtschaftsprüfer; K.-H. Domke, September 201230


Laut dem „B<strong>und</strong>esarbeitskreis Insolvenzgerichte e.V.“(Zusammenschluss von Insolvenzrichtern <strong>und</strong> Rechtspflegern/innen)werden Insolvenzanträge in der Regel10 – 13 Monatenach der Zahlungsunfähigkeit gestellt.<strong>Strafrechtliche</strong> <strong>Risiken</strong> <strong>und</strong> <strong>zivilrechtliche</strong> <strong>Fallen</strong> für <strong>Steuerberater</strong> /Wirtschaftsprüfer; K.-H. Domke, September 201231


… Auswirkungen für den GmbH-Geschäftsführer bei Schieflage oder Insolvenz(bei geschäftsführenden Gesellschaftern oder Fremd-Geschäftsführern)Gesellschaft bzw.Gesellschafterversammlung(oder im Insolvenzfall für diese derInsolvenzverwalter*)Schadenersatzansprüchewegen unternehmerischerFehlentscheidungKündigung desAnstellungsvertragesGmbH-Geschäftsführer(ohne Anteile oder als Teilhaber)Strafverfahren(z.B. wegen angeblicherInsolvenzverschleppung)*InsolvenzverwalterDritte(z.B. fürNeugeschäftenachInsolvenzreife)Sozialabgaben<strong>und</strong> Steuern<strong>Strafrechtliche</strong> <strong>Risiken</strong> <strong>und</strong> <strong>zivilrechtliche</strong> <strong>Fallen</strong> für <strong>Steuerberater</strong> /Wirtschaftsprüfer; K.-H. Domke, September 201232


… Auswirkungen für den GmbH-Geschäftsführer bei Schieflage oder Insolvenz(bei geschäftsführenden Gesellschaftern oder Fremd-Geschäftsführern)Gesellschaft bzw.Gesellschafterversammlung(oder im Insolvenzfall für diese derInsolvenzverwalter*)Schadenersatzansprüchewegen unternehmerischerFehlentscheidungD&O(Managerhaftpflichtversicherung)Kündigung desAnstellungsvertrages*InsolvenzverwalterAnstellungs- GmbH-GeschäftsführerSpezial-Vertrags-RS (ohne Anteile oder als Teilhaber)Straf-RSD&O(Managerhaftpflichtversicherung)Strafverfahren(z.B. wegen angeblicherInsolvenzverschleppung)Dritte(z.B. fürNeugeschäftenachInsolvenzreife)Sozialabgaben<strong>und</strong> Steuern<strong>Strafrechtliche</strong> <strong>Risiken</strong> <strong>und</strong> <strong>zivilrechtliche</strong> <strong>Fallen</strong> für <strong>Steuerberater</strong> /Wirtschaftsprüfer; K.-H. Domke, September 201233


These 2Wie geht es aber weiter, wenn derehemalige Geschäftsführer kein eigenesVermögen hat bzw. selber in derVerbraucherinsolvenz ist?<strong>Strafrechtliche</strong> <strong>Risiken</strong> <strong>und</strong> <strong>zivilrechtliche</strong> <strong>Fallen</strong> für <strong>Steuerberater</strong> /Wirtschaftsprüfer; K.-H. Domke, September 201234


Derzeit werden nach Schätzung desB<strong>und</strong>esarbeitskreises Insolvenzgerichte e.V.in 80% - 85% der GmbH-InsolvenzenErmittlungsverfahren wegenInsolvenzverschleppungeingeleitet.§ 290 InsO - Versagung der Restschuldbefreiung(1) In dem Beschluss ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn dies im Schlusstermin von einem Insolvenzgläubigerbeantragt worden ist <strong>und</strong> wenn 1.der Schuldner wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftigverurteilt worden ist,2. der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesemAntrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnissegemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zuvermeiden,3. in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag demSchuldner Restschuldbefreiung erteilt oder nach § 296 oder § 297 versagt worden ist,4. der Schuldner im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antragvorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, dass er unangemesseneVerbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage dieEröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,5. der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlichoder grob fahrlässig verletzt hat oder6. der Schuldner in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens <strong>und</strong> seinesEinkommens, seiner Gläubiger <strong>und</strong> der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oderunvollständige Angaben gemacht hat.(2) Der Antrag des Gläubigers ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgr<strong>und</strong> glaubhaft gemacht wird.<strong>Strafrechtliche</strong> <strong>Risiken</strong> <strong>und</strong> <strong>zivilrechtliche</strong> <strong>Fallen</strong> für <strong>Steuerberater</strong> /Wirtschaftsprüfer; K.-H. Domke, September 201235


§ 283a StGB: Besonders schwerer Fall des Bankrotts§ 283b StGB: Verletzung der Buchführungspflicht§ 283c StGB: Gläubigerbegünstigung<strong>Strafrechtliche</strong> <strong>Risiken</strong> <strong>und</strong> <strong>zivilrechtliche</strong> <strong>Fallen</strong> für <strong>Steuerberater</strong> /Wirtschaftsprüfer; K.-H. Domke, September 201236


Auch durch Versagung der Restschuldbefreiung wird eineBefriedigung der Gläubiger kaum rascher möglich sein.Jetzt ist der Insolvenzverwalter oder das Fach-Know-Howder Gläubiger(vertreter) gefragt!<strong>Strafrechtliche</strong> <strong>Risiken</strong> <strong>und</strong> <strong>zivilrechtliche</strong> <strong>Fallen</strong> für <strong>Steuerberater</strong> /Wirtschaftsprüfer; K.-H. Domke, September 201237


Um die Erfolgsaussichten für die Gläubigerzu verbessern <strong>und</strong> die Haftungsgefahren fürInsolvenzverwalter zu mindern, wurde eine18-seitige Checkliste erstellt.<strong>Strafrechtliche</strong> <strong>Risiken</strong> <strong>und</strong> <strong>zivilrechtliche</strong> <strong>Fallen</strong> für <strong>Steuerberater</strong> /Wirtschaftsprüfer; K.-H. Domke, September 201238


Darin wird u.a.‣der Eintritt der Insolvenzreife <strong>und</strong> der Zeitpunkt der Insolvenz-Antragstellung beleuchtet (Basis für die Inanspruchnahme derGeschäftsleitung).‣Wert auf die Untersuchung strafbarer Handlungen gelegt.‣vorgegeben, dass Dritte (<strong>Steuerberater</strong>, RAe,Versicherungsvermittler etc.) möglichst straf- <strong>und</strong>haftungsrechtlich in Anspruch genommen werden.<strong>Strafrechtliche</strong> <strong>Risiken</strong> <strong>und</strong> <strong>zivilrechtliche</strong> <strong>Fallen</strong> für <strong>Steuerberater</strong> /Wirtschaftsprüfer; K.-H. Domke, September 201239


Auszug aus der Checkliste:4. Bei Einzelunternehmern, aber auch bei Geschäftsführern wegen haftungsrechtlicherInanspruchnahme: Privatvermögen•Immobilien (wann ggf. auch Dritte übertragen).•Lebensversicherungen, Versorgungsbezüge, Unterhaltsansprüche,Renten (wann ggf. Verträge geändert).•Forderungen (wann entstanden <strong>und</strong> wann ggf. abgetreten).•Bankguthaben, Sparbücher, Wertpapiere•KFZ, Hausrat, Schmuck, Kunstgegenstände etc.•Sonstiges<strong>Strafrechtliche</strong> <strong>Risiken</strong> <strong>und</strong> <strong>zivilrechtliche</strong> <strong>Fallen</strong> für <strong>Steuerberater</strong> /Wirtschaftsprüfer; K.-H. Domke, September 201240


Mandanten in der Krise können dadurch auch für den<strong>Steuerberater</strong> zu einem Problem werden:Kein Honorar – dafür Inanspruchnahme durch denInsolvenzverwalter, Geschäftsleiter oder auch Dritte!Masseanreicherung durchHaftungsausweitung auf den <strong>Steuerberater</strong>?<strong>Strafrechtliche</strong> <strong>Risiken</strong> <strong>und</strong> <strong>zivilrechtliche</strong> <strong>Fallen</strong> für <strong>Steuerberater</strong> /Wirtschaftsprüfer; K.-H. Domke, September 201241


Rechtsprechung zur Haftung des <strong>Steuerberater</strong>sOLG Schleswig, Urteil vom 2. September 2011, Az.: 17 U 14/11*Keine Haftung des <strong>Steuerberater</strong>s, wenn er auf die Insolvenzgefahr hingewiesen hat, auchwenn der Hinweis nur einmalig <strong>und</strong> unvollständig war. Bei dem Hinweis war der Ehemannder Geschäftsführerin (Rechtsanwalt) anwesend.Das LG Koblenz hat die Haftung eines <strong>Steuerberater</strong>sabgelehnt, obwohl er das Mandat nicht niedergelegt hat (15 O 397/08,22.7.2009). Dem Geschäftsführer waren die wirtschaftliche Situation desUnternehmens <strong>und</strong> die daraus resultierenden Folgen klar.*Die Revision wurde zugelassen, weil•eine höchstrichterliche Bescheidung der Reichweite eines denkbaren Drittschutzesbei Steuerberatungsverträgen noch aussteht <strong>und</strong>•eine höchstrichterliche Entscheidung betreffend der an die Belehrungspflicht des<strong>Steuerberater</strong>s bei Insolvenzgefahr anzulegenden Maßstäbe noch nicht abschließendvorliegt.<strong>Strafrechtliche</strong> <strong>Risiken</strong> <strong>und</strong> <strong>zivilrechtliche</strong> <strong>Fallen</strong> für <strong>Steuerberater</strong> /Wirtschaftsprüfer; K.-H. Domke, September 201242


Die strafrechtliche Haftung des <strong>Steuerberater</strong>s bietet demInsolvenzverwalter gute Möglichkeiten, auch Schadenersatz vom<strong>Steuerberater</strong> zu erhalten.Gr<strong>und</strong>lage für den Beschluss des OLG Köln vom 03.12.2010,Az.: III – 1 Ws 146/10 (128)‣Eine <strong>Steuerberater</strong>in wies über 2 Jahre dreimal auf die Insolvenzreife<strong>und</strong> die Gefahr der Insolvenzverschleppung hin.‣Das Mandat wurde nicht niedergelegt <strong>und</strong> es erfolgte eine Abtretungvon Steuererstattungsansprüchen <strong>und</strong> Leistungen gegen Vorkasse.‣Die Staatsanwaltschaft Köln stellte das Verfahren ein, da wegen dermehrfachen Warnungen kein Vorsatz der <strong>Steuerberater</strong>in bestand.‣Der Generalstaatsanwalt verneinte die Beihilfe ebenfalls, weil dasVerhalten des Geschäftsführers nicht darauf angelegt war, eine Straftatzu begehen.‣Der Insolvenzverwalter nahm das nicht hin <strong>und</strong> erwirkte ein sog.Klageerzwingungsverfahren.‣Durch den Beschluss des OLG wurde die Entscheidung desGeneralstaatsanwaltes bestätigt <strong>und</strong> der Antrag auf gerichtlicheEntscheidung verworfen.<strong>Strafrechtliche</strong> <strong>Risiken</strong> <strong>und</strong> <strong>zivilrechtliche</strong> <strong>Fallen</strong> für <strong>Steuerberater</strong> /Wirtschaftsprüfer; K.-H. Domke, September 201243


Zusammenfassung der Kommentierung desBeschlusses des OLG Köln durch Prof. Dr. Jens M. Schmittmannerschienen in: ZInsO 2011 Heft 4, 105-107‣Strafverfolgungsbehörden gehen bei der Beteiligung von<strong>Steuerberater</strong>n an Insolvenzstraftaten nicht ausreichend konsequentvor.‣Sie vereiteln damit aussichtsreiche Ansprüche der Insolvenzmasse.‣<strong>Steuerberater</strong> verschließen häufig die Augen vor einer negativenFortführungsprognose.‣Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens weisen <strong>Steuerberater</strong> gernedarauf hin, dass sie immer gewarnt hätten.‣<strong>Steuerberater</strong> nehmen nach Insolvenzeröffnung noch Barzahlungenan, was eine Straftat ist.‣Für die Entscheidung des OLG hat Prof. Dr. Schmittmann keinVerständnis.Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung zu dieserProblematik in Zukunft entwickelt.<strong>Strafrechtliche</strong> <strong>Risiken</strong> <strong>und</strong> <strong>zivilrechtliche</strong> <strong>Fallen</strong> für <strong>Steuerberater</strong> /Wirtschaftsprüfer; K.-H. Domke, September 201244


‣ Die unterschiedlichen Möglichkeiten der Haftung des <strong>Steuerberater</strong>s inder Mandanteninsolvenz werden nach wie vor unterschiedlich bewertet.‣ Auch in Zukunft müssen sich <strong>Steuerberater</strong> darauf einstellen, dass siemit derartigen Ansprüchen überzogen werden.‣ <strong>Steuerberater</strong> sind entsprechenden Ansprüchen ausgesetzt, wenn siesich hierauf nicht einstellen <strong>und</strong> geeignete Maßnahmen treffen.<strong>Strafrechtliche</strong> <strong>Risiken</strong> <strong>und</strong> <strong>zivilrechtliche</strong> <strong>Fallen</strong> für <strong>Steuerberater</strong> /Wirtschaftsprüfer; K.-H. Domke, September 201245


‣ Der <strong>Steuerberater</strong> muss im Rahmen seiner Informationspflichten überdie Verschlechterung der Vermögensverhältnisse <strong>und</strong> die darausresultierenden Konsequenzen hinweisen.‣ Dies muss schriftlich erfolgen <strong>und</strong> entsprechend dokumentiertwerden.Die nachfolgenden Musterdokumente können ein wesentlicher Bausteinzur Gefahrenabwehr sein, wenn sie rechtzeitig eingesetzt werden.<strong>Strafrechtliche</strong> <strong>Risiken</strong> <strong>und</strong> <strong>zivilrechtliche</strong> <strong>Fallen</strong> für <strong>Steuerberater</strong> /Wirtschaftsprüfer; K.-H. Domke, September 201246


Musteranschreiben bei drohender ZahlungsunfähigkeitErhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage Ihres UnternehmensSehr geehrte ….,bei der Erstellung der betriebswirtschaftlichen Auswertung für... (Monat/Jahr) stellten wirfest, dass sich Ihre wirtschaftliche Lage erheblich verschlechtert hat. Wir weisen dahereindringlich darauf hin, dass sich sowohl der Kreditorenstand als auch derDebitorenbestand in Höhe <strong>und</strong> Laufzeit enorm ausgeweitet haben <strong>und</strong> IhreZahlungsfähigkeit extrem gefährdet ist.Aus diesem Gr<strong>und</strong> müssen dringend Maßnahmen ergriffen werden, die wir in derbeigefügten Handlungsempfehlung aufgelistet haben. Wir weisen darauf hin, dass eineUnterlassung der vorgeschlagenen Maßnahmen mit großer Sicherheit dieUnternehmensinsolvenz zur Folge haben wird <strong>und</strong> auch zu einer persönlichen Haftung derGeschäftsleitung führen kann.Zur Klärung der Situation <strong>und</strong> Erläuterung der von uns vorgeschlagenen Strategien ladenwir Sie dringend zu einem so schnell wie möglich zu führenden persönlichen Gesprächein.Mit fre<strong>und</strong>lichen Grüßenxxxxx<strong>Strafrechtliche</strong> <strong>Risiken</strong> <strong>und</strong> <strong>zivilrechtliche</strong> <strong>Fallen</strong> für <strong>Steuerberater</strong> /Wirtschaftsprüfer; K.-H. Domke, September 201247


Musteranschreiben bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung(Insolvenzantragspflicht)Insolvenzreife Ihres UnternehmensSehr geehrte ….,Ihr Unternehmen befindet sich seit einiger Zeit in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. NachErstellung der betriebswirtschaftlichen Auswertung (oder auch Bilanz bzw.Quartalsabschluss) stellen wir fest, dass Ihr Unternehmen faktisch überschuldet (bzw.zahlungsunfähig) ist.Wir müssen Sie eindringlich auf Ihre Pflicht zur Anmeldung der Insolvenz hinweisen, zumaleine schuldhafte Verzögerung auch die persönliche Inanspruchnahme derGeschäftsleitung zur Folge hat <strong>und</strong> ernste strafrechtliche Konsequenzen drohen.Sollten Sie das Unternehmen trotzdem weiterführen, raten wir Ihnen dringend dieumgehende Einschaltung eines im Insolvenzrecht versierten Rechtsanwaltes. Gernestellen wir Ihnen die möglichen Gefahren auch in einem persönlichen Gespräch dar.Gleichzeitig bitten wir Sie, die beigefügte Erklärung rechtsverbindlich unterzeichnet an unszurückzusenden oder in dem persönlichen Gespräch vorzulegen.Mit fre<strong>und</strong>lichen Grüßenxxxxx<strong>Strafrechtliche</strong> <strong>Risiken</strong> <strong>und</strong> <strong>zivilrechtliche</strong> <strong>Fallen</strong> für <strong>Steuerberater</strong> /Wirtschaftsprüfer; K.-H. Domke, September 201248


MustererklärungErklärung zur wirtschaftlichen Situation des UnternehmensDie Firma xxxx, vertreten durch den Geschäftsführer, xxx.xxxx erklärt, dass sie mitschriftlichen <strong>und</strong> mündlichen Hinweisen vom xxx durch die <strong>Steuerberater</strong>kanzlei xxxausführlich über die Tatsache informiert wurde, dass das Unternehmen faktisch insolventist <strong>und</strong> die Insolvenzanmeldung gem. § 15 ff. InsO wegen Zahlungsunfähigkeit (bzw.wegen Überschuldung) unverzüglich vorzunehmen ist.Ort, Datum Unterschriftxxxxx<strong>Strafrechtliche</strong> <strong>Risiken</strong> <strong>und</strong> <strong>zivilrechtliche</strong> <strong>Fallen</strong> für <strong>Steuerberater</strong> /Wirtschaftsprüfer; K.-H. Domke, September 201249


Eine sofortige Mandatsniederlegung könnte die Inanspruchnahmevermeiden, was von verschiedenen Seiten abgelehnt wird.Da es diesbezüglich noch keine gesicherte höchstrichterlicheRechtsprechung gibt, kann gegenwärtig keine Prognose gegebenwerden, wie ein Gericht die Haftung wegen Beihilfe beurteilen würde.Empfehlung: Informieren Sie sich über die aktuelle höchstrichterlicheRechtsprechung in diesem Zusammenhang.§§<strong>Strafrechtliche</strong> <strong>Risiken</strong> <strong>und</strong> <strong>zivilrechtliche</strong> <strong>Fallen</strong> für <strong>Steuerberater</strong> /Wirtschaftsprüfer; K.-H. Domke, September 201250


Ärger droht in diesen Fällen aber auch aus eineranderen Richtung…<strong>Strafrechtliche</strong> <strong>Risiken</strong> <strong>und</strong> <strong>zivilrechtliche</strong> <strong>Fallen</strong> für <strong>Steuerberater</strong> /Wirtschaftsprüfer; K.-H. Domke, September 201251


In ca. 20% der Haftungsfälle von <strong>Steuerberater</strong>n* wird derVersicherungsschutz der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ganzoder teilweise wegen eines bestimmten Ausschlusstatbestandes versagt,der sog.„wissentlichen Pflichtverletzung.“Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche…wegen Schadenverursachung durch wissentliches Abweichen von Gesetz,Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Auftraggebers oder durch sonstigewissentliche Pflichtverletzung.…*http://www.fiala.de/rechtsanwalt/index.php?id=760&no_cache=1&tx_usrmediendb_pi1%5Barticel%5D=1383&tx_usrmediendb_pi1%5Bthema%5D=24&tx_usrmediendb_pi1%5Bquelle%5D=&tx_usrmediendb_pi1%5Bsword%5D=<strong>Strafrechtliche</strong> <strong>Risiken</strong> <strong>und</strong> <strong>zivilrechtliche</strong> <strong>Fallen</strong> für <strong>Steuerberater</strong> /Wirtschaftsprüfer; K.-H. Domke, September 201252


Der Ausschluss bei vorsätzlich herbeigeführten Schäden ist allgemein bekannt -der Ausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung wird vielen <strong>Steuerberater</strong>nerst im Schadenfall bewusst.Gr<strong>und</strong>gedanke:<strong>Steuerberater</strong> werden schon durch ihren Berufsethosvon wissentlichen Verstößen gegen Berufspflichten<strong>und</strong> Mandantenanweisungen abgehalten.Daher wird dieser Ausschluss durch den BGH nichtals überraschend oder unklar gewertet <strong>und</strong> stellt auchkeine unangemessene Benachteiligung dar.<strong>Strafrechtliche</strong> <strong>Risiken</strong> <strong>und</strong> <strong>zivilrechtliche</strong> <strong>Fallen</strong> für <strong>Steuerberater</strong> /Wirtschaftsprüfer; K.-H. Domke, September 201253


Wissentliche PflichtverletzungBeispiel:Der <strong>Steuerberater</strong> erkennt die Insolvenzreife der GmbH <strong>und</strong> berät denMandanten nicht über die Notwendigkeit der rechtzeitigenInsolvenzanmeldung.Es handelt sich um eine wissentliche Belehrungspflichtverletzung, diedazu führt, dass der Versicherungsschutz versagt werden kann.Anders als beim Vorsatz ist bei der wissentlichen Pflichtverletzung nurdas Wissen der Rechtswidrigkeit <strong>und</strong> nicht gleichzeitig auch das Wollendes Erfolges Voraussetzung.<strong>Strafrechtliche</strong> <strong>Risiken</strong> <strong>und</strong> <strong>zivilrechtliche</strong> <strong>Fallen</strong> für <strong>Steuerberater</strong> /Wirtschaftsprüfer; K.-H. Domke, September 201254


Wissentliche PflichtverletzungDer <strong>Steuerberater</strong> kann versuchen, sich gegen die Anwendung diesesAusschlusses wie folgt zur Wehr zu setzen:•Er legt dar, dass ihm die Pflicht nicht bekannt gewesen sei, bzw.•er legt dar, das er kein Pflichtverletzungsbewusstsein hatte, da ihm nichtbewusst war, dass er eine Pflicht verletzt habe.Der Versicherer wird sich darauf berufen, dass dem <strong>Steuerberater</strong> diespeziellen beruflichen Vorschriften bekannt sind. Insbesondere beif<strong>und</strong>amentalen Gr<strong>und</strong>regeln wird dies kaum anfechtbar sein.Je größer die Berufserfahrung, desto schwieriger wird es auch für den<strong>Steuerberater</strong>, sich gegen den Ausschluss zu wehren.<strong>Strafrechtliche</strong> <strong>Risiken</strong> <strong>und</strong> <strong>zivilrechtliche</strong> <strong>Fallen</strong> für <strong>Steuerberater</strong> /Wirtschaftsprüfer; K.-H. Domke, September 201255


Wissentliche PflichtverletzungWeitere Beispiele:•Eine Fristversäumnis durch ungenügende Fristenorganisation alleinegefährdet den Versicherungsschutz gr<strong>und</strong>sätzlich nicht.•Wiederholte Fristenversäumnisse sprechen für den Ausschluss.•Eine verspätete Bearbeitung wegen Überlastung führt zur Verjährung. DerAusschluss greift.•Wurde die Bearbeitung aber vergessen, besteht die Möglichkeit, dass derAusschluss nicht greift.<strong>Strafrechtliche</strong> <strong>Risiken</strong> <strong>und</strong> <strong>zivilrechtliche</strong> <strong>Fallen</strong> für <strong>Steuerberater</strong> /Wirtschaftsprüfer; K.-H. Domke, September 201256


Wissentliche PflichtverletzungBeweislast:•Die volle Beweislast für den Ausschluss trägt der Versicherer.•Der Versicherer muss beweisen, dass ein objektiver Verstoß vorliegt <strong>und</strong>das Bewusstsein des VN gegeben ist, gegen Vorschriften, Weisungen oderBerufsregeln zu verstoßen.•Da es sich hierbei um eine „innere (geistige) Tatsache“ handelt, ist dieserNachweis in der Praxis häufig schwierig.<strong>Strafrechtliche</strong> <strong>Risiken</strong> <strong>und</strong> <strong>zivilrechtliche</strong> <strong>Fallen</strong> für <strong>Steuerberater</strong> /Wirtschaftsprüfer; K.-H. Domke, September 201257


Wissentliche PflichtverletzungHinweis/Empfehlung:Bitte überprüfen Sie Ihren Haftpflichtvertrag in Bezug auf denAusschluss „Vorsatz“ <strong>und</strong> „wissentliche Pflichtverletzung“!In diesem Zusammenhang soll das derzeitig aktuelle Deckungskonzeptder R+V Versicherung ab dem 01.07.2012 nicht unerwähnt bleiben. Hierinwird neben weiteren Einschlüssen, die auf dem Markt nichtselbstverständlich sind,Versicherungsschutz für (angeblichen) Vorsatz oder wissentlichePflichtverletzung in Form des sog. Abwehrschutzes zur Verfügunggestellt.D.h., dass solange Versicherungsschutz für die Abwehr der Ansprüchegewährt wird, bis der Vorsatz oder die wissentliche Pflichtverletzungrechtskräftig festgestellt wurde.<strong>Strafrechtliche</strong> <strong>Risiken</strong> <strong>und</strong> <strong>zivilrechtliche</strong> <strong>Fallen</strong> für <strong>Steuerberater</strong> /Wirtschaftsprüfer; K.-H. Domke, September 201258


Indirekte Absicherungsmöglichkeiten für den <strong>Steuerberater</strong>:Ein Geschäftsführer hat eine Managerhaftpflichtversicherung (D&O).(In dieser Sparte kann über moderne Deckungskonzepte auch bei angeblichem Vorsatz oderwissentlicher Pflichtverletzung zunächst Versicherungsschutz zur Verfügung gestellt werden.)Die Ansprüche werden abgewehrt.Folge:Der Insolvenzverwalter kann sich angebliche Ansprüche nicht mehrabtreten lassen <strong>und</strong> somit auch nicht gegen den <strong>Steuerberater</strong> vorgehen!Empfehlung:‣Die D&O-Versicherung bietet Geschäftsleitern einewichtige Absicherung zum Schutz des Privatvermögens.‣Indirekt kann auch der <strong>Steuerberater</strong> hiervon profitieren.Raten Sie Geschäftsleitern nicht dazu, dieseAbsicherungsform zu unterlassen.<strong>Strafrechtliche</strong> <strong>Risiken</strong> <strong>und</strong> <strong>zivilrechtliche</strong> <strong>Fallen</strong> für <strong>Steuerberater</strong> /Wirtschaftsprüfer; K.-H. Domke, September 201259


Eine weitere indirekte Absicherungsmöglichkeit für <strong>Steuerberater</strong>:Ein Geschäftsführer hat einen sog. Spezial-Straf-RS <strong>und</strong> ist in einemErmittlungsverfahren wegen Insolvenzverschleppung betroffen.(In dieser Sparte kann auch bei angeblichem Vorsatz zunächst Versicherungsschutz zurVerfügung gestellt werden.)Mit Hilfe eines Fachanwaltes kann eine Verurteilung vermieden werden.Folge:Der Insolvenzverwalter kann gr<strong>und</strong>sätzlich davon ausgehen, dass gegenihn nicht wegen Beihilfe ermittelt wird.<strong>Strafrechtliche</strong> <strong>Risiken</strong> <strong>und</strong> <strong>zivilrechtliche</strong> <strong>Fallen</strong> für <strong>Steuerberater</strong> /Wirtschaftsprüfer; K.-H. Domke, September 201260


Eine weitere indirekte Absicherungsmöglichkeit für <strong>Steuerberater</strong>:Nahezu jede 2. Insolvenz wird auf Forderungsausfälle zurückgeführt.Mandanten mit Außenständen sollten auf jeden Fall prüfen, inwieweit derAbschluss einer Forderungsausfallversicherung in Betracht kommt.Folge:Durch die Forderungsausfallversicherung wird das Insolvenzrisiko fürGläubiger <strong>und</strong> damit auch Haftungsgefahren für den <strong>Steuerberater</strong> merklicheingeschränkt.<strong>Strafrechtliche</strong> <strong>Risiken</strong> <strong>und</strong> <strong>zivilrechtliche</strong> <strong>Fallen</strong> für <strong>Steuerberater</strong> /Wirtschaftsprüfer; K.-H. Domke, September 201261


„Versicherungsschutz kann für(angeblichen) Vorsatz oder wissentlichePflichtverletzung in Form des sog.Abwehrschutzes zur Verfügung gestelltwerden …“Weitere Verbesserungen im R+V Tarif07/2012, insbesondere:•Einführung eines Qualifikationsnachlasses fürFachberater in Höhe von 15%•Absenkung des maximalen Selbstbehaltesvon 1.500 EUR auf 750 EUR•Entfall des Gebühren-Selbstbehaltes•Tätigkeit als Mitglied einer <strong>Steuerberater</strong>kammeroder in berufsständischen Vereinenohne Sublimit•Mitversicherung der Privaten Finanzplanungohne Sublimit (bes. Vereinbarung/Zuschlag)Sprechen Sie uns an.Gerne zeigen wir Ihnen die Vorteileunseres Deckungskonzeptes im Detail.Vielen Dank!<strong>Strafrechtliche</strong> <strong>Risiken</strong> <strong>und</strong> <strong>zivilrechtliche</strong> <strong>Fallen</strong> für <strong>Steuerberater</strong> /Wirtschaftsprüfer; K.-H. Domke, September 201262

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