10.07.2015 Aufrufe

Wohnbau barrierefrei Studie Teil 2 Bautechnische Analyse und ...

Wohnbau barrierefrei Studie Teil 2 Bautechnische Analyse und ...

Wohnbau barrierefrei Studie Teil 2 Bautechnische Analyse und ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

WOHNBAU BARRIEREFREI<strong>Studie</strong> <strong>Teil</strong> 2<strong>Bautechnische</strong> <strong>Analyse</strong> <strong>und</strong> <strong>Wohnbau</strong>förderungunter dem Aspekt der BarrierefreiheitDoris OssbergerOktober 2013


VORWORTWährend der Erstellung der vorliegenden <strong>Studie</strong> fanden laufend Gesprächemit Expertinnen <strong>und</strong> Experten im Bereich <strong>barrierefrei</strong>en Bauens sowieMenschen mit Behinderungen, die mit dem Thema persönlich <strong>und</strong>/oder imRahmen der Interessenvertretung befasst sind, statt. Die Inhalte dieserGespräche finden ihren Niederschlag in der Gewichtung <strong>und</strong> Ausformungder innerhalb der <strong>Studie</strong> behandelten Fragestellungen.Ich bedanke mich bei allen in diesem Rahmen beteiligten Personen für ihrewertvolle Unterstützung sowie beim Projektteam für die gute <strong>und</strong> konstruktiveZusammenarbeit – im Besonderen bei Volker Frey, Maria Gr<strong>und</strong>ner,Andrea Ludwig, Magdalena Maringer <strong>und</strong> Barbara Sima-Ruml.Wien, im Oktober 2013Doris Ossberger


IMPRESSUMMedieninhaberin <strong>und</strong> Herausgeberin:Wien Work-Integrative Betriebe <strong>und</strong> AusbildungsgmbHTannhäuserplatz 2, 1150 Wien, +43/1/ 985 91 66, office@wienwork.at, www.wienwork.atProjektkoordination:Christian Perl, christian.perl@chello.at, +43/ 699/ 1811 3855<strong>Studie</strong>nautorin:Doris Ossberger, <strong>barrierefrei</strong>@blindenverband.atGestaltung:Cordula Rechberger, kaliber e.U., info@kaliber-design.atTitelbild© Magdalena Maringer/Doris Ossberger


INHALT


6InhaltsverzeichnisAbkürzungsverzeichnis 91 Einleitung 112 Gr<strong>und</strong>begriffe <strong>barrierefrei</strong>en <strong>Wohnbau</strong>s 132.1 Behinderung <strong>und</strong> demographischer Wandel 142.2 Begriffsfeld „Barrierefreiheit“ 152.2.1 Allgemeine Barrierefreiheit 152.2.2 Barrierefreie Anpassbarkeit 162.2.3 Individuelle Barrierefreiheit („Behindertengerechte Gestaltung“) 162.3 Kosten <strong>barrierefrei</strong>en <strong>Wohnbau</strong>s 173 <strong>Analyse</strong> baurechtlicher Vorschriften 213.1 Übersicht über die analysierten Vorschriften 223.1.1 Bauvorschriften 223.1.2 <strong>Wohnbau</strong>förderungsvorschriften 233.2 Baurechtliche Struktur 253.2.1 Hierarchie der Bauvorschriften 263.2.2 Ablauf des Bauverfahrens 283.3 Verpflichtung zur <strong>barrierefrei</strong>en Ausführung von <strong>Wohnbau</strong>ten 283.3.1 <strong>Analyse</strong> der Vorschriften in den B<strong>und</strong>esländern 293.3.2 Österreichweiter Vergleich 353.3.3 Zusammenfassung 383.4 Vorgeschriebene Mindestkriterien der Barrierefreiheit im <strong>Wohnbau</strong> 383.4.1 Mindestkriterien der harmonisierten Bauvorschriften 393.4.2 Mindestkriterien der Verordnungen in den B<strong>und</strong>esländern 423.4.3 Mindestkriterien im österreichweiten Vergleich 533.4.4 Zusammenfassung 583.5 Zielgruppe <strong>barrierefrei</strong>en <strong>Wohnbau</strong>s im Baurecht 593.5.1 Definition der betroffenen Personengruppein Bauvorschriften <strong>und</strong> Richtlinien 603.5.2 Barrieren im Zusammenhang mit Wohnen in der Praxisaus der Sicht von Menschen mit Behinderungen 61


7Inhaltsverzeichnis3.5.3 Zusammenfassung – Optimierungsmöglichkeiten derAbstimmung von Mindestkriterien <strong>barrierefrei</strong>en <strong>Wohnbau</strong>sauf die Anforderungen der Zielgruppe 653.6 Förderung von Barrierefreiheit im <strong>Wohnbau</strong> 663.6.1 <strong>Analyse</strong> der Förderung von Barrierefreiheit im <strong>Wohnbau</strong>in den B<strong>und</strong>esländern 663.6.2 Österreichweiter Vergleich der Förderungvon Barrierefreiheit im <strong>Wohnbau</strong> 763.6.3 Zusammenfassung der Stärken <strong>und</strong> Schwächen österreichischer<strong>Wohnbau</strong>förderungsvorschriften hinsichtlich Barrierefreiheit 803.7 Kontrolle der korrekten Umsetzung von Barrierefreiheit im <strong>Wohnbau</strong> 813.7.1 Kontrollmechanismen aufgr<strong>und</strong> von Vorschriften in den B<strong>und</strong>esländern 813.7.2 Kontrollmechanismen im österreichweiten Vergleich 873.7.3 Zusammenfassung 914 Conclusio 924.1 <strong>Analyse</strong> – Zusammenfassung der Ergebnisse 934.1.1 Ergebnis: Verpflichtung zur <strong>barrierefrei</strong>en Ausführung von <strong>Wohnbau</strong>ten 934.1.2 Ergebnis: Vorgeschriebene Mindestkriterien derBarrierefreiheit im <strong>Wohnbau</strong> 944.1.3 Ergebnis: Zielgruppe <strong>barrierefrei</strong>en <strong>Wohnbau</strong>s im Baurecht 954.1.4 Ergebnis: Förderung von Barrierefreiheit im <strong>Wohnbau</strong> 964.1.5 Ergebnis: Kontrolle der Umsetzung von Barrierefreiheit im <strong>Wohnbau</strong> 974.2 Interpretation – Baurechtliche Good Practice im Sinne <strong>barrierefrei</strong>en <strong>Wohnbau</strong>s 984.2.1 Kriterien für baurechtliche Good Practiceim Sinne <strong>barrierefrei</strong>en <strong>Wohnbau</strong>s 994.2.2 Beispiel der Umsetzung von Good Practice Kriterien 1024.3 Empfehlungen – Baurechtliche Optimierungsmöglichkeitenfür <strong>barrierefrei</strong>es Wohnen in Österreich 1044.3.1 Praxisgerechte Mindestkriterien: Praxisorientierte Adaptierungder Mindestkriterien für Barrierefreiheit im <strong>Wohnbau</strong> 1054.3.2 Baurechtliche Gr<strong>und</strong>lage: Harmonisierung der Bauvorschriftenin Bezug auf Barrierefreiheit im <strong>Wohnbau</strong> 1064.3.3 Adäquate finanzielle Förderung: Harmonisierung der<strong>Wohnbau</strong>förderungsvorschriften für gezielte <strong>und</strong> niederschwelligeFörderung von Barrierefreiheit im <strong>Wohnbau</strong> 1074.3.4 Planungskompetenz: Harmonisierung des Planungsberatungsangebotsfür Barrierefreiheit im <strong>Wohnbau</strong> 1084.3.5 Universelle Identifikation: Bewusstseinsbildung <strong>und</strong> Imageoptimierungim Zusammenhang mit Barrierefreiheit im <strong>Wohnbau</strong> 109


8Inhaltsverzeichnis5 Weiterführende Ansätze 111Anhang: OIB Richtlinie 4 – Referenzierte Kriterien der ÖNORM B 1600 113Abbildungsverzeichnis 123Tabellenverzeichnis 123Literaturverzeichnis 125


EINLEITUNG


121. EinleitungDas von der Europäischen Kommission <strong>und</strong> dem Österreichischen B<strong>und</strong>esministerium fürArbeit, Soziales <strong>und</strong> Konsumentenschutz beauftragte Projekt „<strong>Wohnbau</strong> <strong>barrierefrei</strong>“ sollmithelfen, den Diskriminierungsschutz im Bereich des <strong>Wohnbau</strong>s in Österreich zu verbessern<strong>und</strong> gliedert sich in drei miteinander vernetzte Durchführungsmodule – zwei <strong>Studie</strong>n, dreiregionale Workshops sowie Politikberatung <strong>und</strong> Öffentlichkeitsarbeit. Die vorliegende <strong>Studie</strong>ist <strong>Teil</strong> dieses Projektes. Parallel zu der vom Klagsverband (Volker Frey <strong>und</strong> Andrea Ludwig)durchgeführten wohn- <strong>und</strong> zivilrechtlichen <strong>Studie</strong>, die sich mit europäischer <strong>und</strong> nationalerGesetzgebung im Bereich privaten Wohnrechts <strong>und</strong> Barrierefreiheit auseinandersetzt, untersuchtsie bau- <strong>und</strong> förderungstechnische Aspekte <strong>barrierefrei</strong>en <strong>Wohnbau</strong>s in Österreich.Die konkrete Aufgabe der <strong>Studie</strong> besteht darin, baurechtliche Vorschriften (Gesetze,Verordnungen, Richtlinien, Normen) sowie <strong>Wohnbau</strong>förderungsgesetze hinsichtlich derRegelung, Kontrolle <strong>und</strong> Förderung von Barrierefreiheit im <strong>Wohnbau</strong> zu analysieren. Dabeisoll im Speziellen darauf eingegangen werden, inwieweit eine Verpflichtung zur <strong>barrierefrei</strong>enGestaltung verschiedenartiger <strong>Wohnbau</strong>ten besteht, welche Kriterien der Barrierefreiheitfür <strong>Wohnbau</strong>ten vorgeschrieben sind (z.B. Regelungen über Eingang, Türen, Gänge, Aufzüge,Rampen, Behindertenparkplätze etc.), auf welche Personengruppe(n) die Kriterien baulicherBarrierefreiheit im <strong>Wohnbau</strong> abzielen, in welcher Form die Finanzierung der Herstellungvon Barrierefreiheit im <strong>Wohnbau</strong> (Neubau <strong>und</strong> Sanierung) durch <strong>Wohnbau</strong>fördermittelunterstützt wird <strong>und</strong> inwiefern aufgr<strong>und</strong> der Bau- <strong>und</strong> <strong>Wohnbau</strong>förderungsvorschriftenKontrollmechanismen zur (korrekten) Umsetzung gegeben sind. Die Ergebnisse sollen inForm einer exemplarischen Good Practice Darstellung sowie Empfehlungen an B<strong>und</strong> <strong>und</strong>Länder aufbereitet werden.Dieser Aufgabenstellung folgend wird nach einer Erläuterung der wesentlichen Gr<strong>und</strong>begriffeim Zusammenhang mit <strong>barrierefrei</strong>em <strong>Wohnbau</strong> (Behinderung <strong>und</strong> demographischerWandel, Begriff der Barrierefreiheit, Kosten <strong>barrierefrei</strong>en <strong>Wohnbau</strong>s) in Kapitel 2 den genanntenFragen in Kapitel 3 auf den Gr<strong>und</strong> gegangen. Im Zusammenhang mit bestimmtenFragestellungen wird die reine <strong>Analyse</strong> der Vorschriften durch aus einer Diskussionsr<strong>und</strong>esowie Einzelinterviews hervorgegangenen Aussagen von Expertinnen <strong>und</strong> Experten sowieMenschen mit Behinderungen ergänzt. Die Ergebnisse der umfassenden <strong>Analyse</strong> zuden einzelnen Fragestellungen für die einzelnen B<strong>und</strong>esländer sowie für Österreich imGesamtüberblick finden sich jeweils am Ende der Kapitel als Zusammenfassung. In Kapitel4 werden sie schließlich in einer Gesamtzusammenfassung dargestellt <strong>und</strong> als Gr<strong>und</strong>lagefür die Definition von Good Practice Kriterien sowie Empfehlungen herangezogen.An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass aufgr<strong>und</strong> der <strong>Analyse</strong> der Vorschriften lediglichfestgestellt werden kann, welche Verpflichtungen <strong>und</strong>/oder Handhabe diese zurUmsetzung von Barrierefreiheit im <strong>Wohnbau</strong> gr<strong>und</strong>sätzlich bieten. Die praktische (eventuelldarüber hinausgehende) Umsetzung ist stark abhängig von der jeweiligen Einstellungder planenden <strong>und</strong> ausführenden sowie der mit der Überprüfung betrauten Behörden <strong>und</strong>Personen.Die Inhalte der vorliegenden <strong>Studie</strong> beziehen sich auf den Stand 30.06.2013


GRUNDBEGRIFFEBARRIEREFREIEN WOHNBAUS


152. Gr<strong>und</strong>begriffe<strong>barrierefrei</strong>en <strong>Wohnbau</strong>sschen (Sehbehinderungen, Blindheit, Hörbehinderungen, Gehörlosigkeit)<strong>und</strong> motorischen (eingeschränkte Beweglichkeit, Körperkraft <strong>und</strong>/oderGeschicklichkeits- <strong>und</strong> Koordinationsfähigkeit) Einschränkungen, sowieindirekt auch Menschen mit kognitiven Einschränkungen (verminderteKonzentrations-, Erkenntnis- bzw. Abstraktionsfähigkeit, Gedächtnisverluste,sprachliche Einschränkungen) (Rau 2008, S. 34).Eine Personengruppe, die häufig mit einer Kombination mehrerer dieserEinschränkungen konfrontiert ist, sind ältere Menschen. Im Zusammenhangmit der deutlich zu beobachtenden demographischen Veränderung in Richtungeiner Alterung des Bevölkerungsdurchschnitts (erhöhte Lebenserwartung,verminderte Geburtenrate, Älterwerden der geburtsstarken Generation1955-1965) gewinnt <strong>barrierefrei</strong>es Bauen als eine Maßnahme für mehrNachhaltigkeit immer mehr an Bedeutung (Leitner&Koch 2010, S. 11).2.2 Begriffsfeld „Barrierefreiheit“Wie in Kapitel 2.1 beschrieben, umfasst die Zielgruppe <strong>barrierefrei</strong>en Bauenseinen sehr großen Personenkreis in verschiedenen Lebenssituationen <strong>und</strong>-phasen. Je nach Lebenssituation kann der Begriff <strong>barrierefrei</strong>en <strong>Wohnbau</strong>sabhängig von der jeweiligen Zielsetzung in den Details der Anforderungen<strong>und</strong> Umsetzung unterschiedliche Bedeutungen haben. Dementsprechendist eine Differenzierung in die Begriffe der „allgemeinen Barrierefreiheit“,der „<strong>barrierefrei</strong>en Anpassbarkeit“ sowie der „individuellen Barrierefreiheit“sinnvoll. Im Folgenden wird definiert, wie diese drei Begriffe im weiterenText zu verstehen sind.2.2.1 Allgemeine BarrierefreiheitÖffentliche Gebäude <strong>und</strong> allgemein zugängliche Bereiche von Gebäudenbzw. anderer gebauter Strukturen werden laufend von vielen verschiedenenMenschen frequentiert <strong>und</strong> genutzt. Die individuellen Anforderungen derpotentiellen Nutzerinnen <strong>und</strong> Nutzer sind bei der Planung <strong>und</strong> Ausführungnicht bekannt <strong>und</strong> variieren ständig. Damit dennoch die Nutzbarkeit durcheine möglichst große Personengruppe gegeben ist, müssen solche Bereicheentsprechend universell nutzbar gestaltet werden. Die Mindestkriteriendafür sind in Österreich in der ÖNORM B 1600 „Barrierefreies Bauen –Planungsgr<strong>und</strong>lagen“ formuliert, auf deren Inhalte in Kapitel 3 der vorliegenden<strong>Studie</strong> noch genauer eingegangen wird. So ist beispielsweise einestufenlose (auch vertikale) Erschließung oder die Verfügbarkeit vollständig<strong>barrierefrei</strong> bemessener <strong>und</strong> ausgestalteter Sanitärräume notwendig,um bei Bedarf die selbständige Nutzung eines öffentlichen Gebäudes fürPersonen mit motorischen Beeinträchtigungen unmittelbar <strong>und</strong> problemloszu ermöglichen. Im <strong>Wohnbau</strong> gilt diese Anforderung für all jene Bereiche,


162. Gr<strong>und</strong>begriffe<strong>barrierefrei</strong>en <strong>Wohnbau</strong>sdie z.B. in Gebäuden mit mehreren Wohnungen von allen Bewohnerinnen<strong>und</strong> Bewohnern sowie Besucherinnen <strong>und</strong> Besuchern genutzt werden (gemeinsameErschließungswege, Nutzräume etc.).2.2.2 Barrierefreie AnpassbarkeitSpeziell im Bereich von Arbeitsstätten <strong>und</strong> <strong>Wohnbau</strong>ten ergibt sich naturgemäßhäufig die Situation, dass bestimmte Bereiche nur von Einzelpersonengenutzt werden, die über einen gewissen Zeitraum hinweg gleichbleibendeAnforderungen haben. Auch hier sind diese Anforderungen im Zuge vonPlanung <strong>und</strong> Ausführung noch nicht im Detail bekannt oder vorhersehbar.Um für die potentiellen Nutzerinnen <strong>und</strong> Nutzer Basisvoraussetzungen zuschaffen, die eine schnelle, unaufwendige <strong>und</strong> kostengünstige Anpassungan die individuellen Anforderungen erlauben – im Bedarfsfall im Sinneeiner vollständigen Barrierefreiheit – sind ebenfalls unter anderem in derÖNORM B 1600 unter dem Punkt „Anpassbarer <strong>Wohnbau</strong> <strong>und</strong> Arbeitsstätten“gewisse Mindestkriterien definiert. Dem Prinzip der Anpassbarkeit folgendist es zum Beispiel nicht notwendig, in einem Wohngebäude Sanitärräumevon vornherein komplett <strong>barrierefrei</strong> zu bemessen oder auszustatten, solangesie so angelegt sind, dass z.B. durch Zusammenlegung zweier nebeneinanderliegenderRäume, die durch eine Leichtbauwand voneinander getrenntsind, sowie die Montage von Haltegriffen ohne aufwändige Umbauten einvollständig <strong>barrierefrei</strong>er Sanitärraum hergestellt werden kann. Kapitel 3setzt sich mit den Anforderungen im Detail auseinander. Die Notwendigkeitder Anpassung kann sich entweder aus einem Wechsel der Bewohnerinnenbzw. Bewohner oder durch Veränderungen der Lebenssituation z.B. imZuge von Familiengründung, Alter etc.) ergeben. Durch die flexibleAdaptierungsmöglichkeit wird in erster Linie Nachhaltigkeit erzielt.2.2.3 Individuelle Barrierefreiheit(„Behindertengerechte Gestaltung“)Bei der individuellen Barrierefreiheit, die in vielen Vorschriften bzw. imeinschlägigen Sprachgebrauch als „behindertengerechte Gestaltung“ bezeichnetwird, geht es um die Gestaltung unter Berücksichtigung der individuellenpersönlichen Voraussetzungen <strong>und</strong> Anforderungen an privatenLebensraum. Im Gegensatz zu Bereichen, in denen die „allgemeineBarrierefreiheit“ oder die „<strong>barrierefrei</strong>e Anpassbarkeit“ zur Anwendungkommt, ist hier im Zuge der Planung <strong>und</strong> Ausführung der Maßnahme(n)die Person mit ihren individuellen Voraussetzungen bereits bekannt. DieKriterien einer solchen individuellen Barrierefreiheit können sich unterUmständen in manchen Punkten mit denen der ÖNORM B 1600 decken.Charakteristisch ist aber, dass sie in vielen Punkten auch höher, niedrigeroder abweichend von der Norm sein können. Beispielsweise kommt es vor,


172. Gr<strong>und</strong>begriffe<strong>barrierefrei</strong>en <strong>Wohnbau</strong>sdass Menschen mit motorischen Beeinträchtigungen mit einer Badewannedeutlich besser zurecht kommen als mit der in der Norm geforderten bodengleichenDusche oder für sie eine andere Position von Haltegriffen alsdie in der Norm festgelegte hilfreich ist. Dies ist darauf zurückzuführen,dass die Kriterien der Norm bewusst darauf ausgerichtet sind, eine gemeinsameLösung für möglichst viele verschiedene Menschen zu bieten, dieaber für eine Einzelperson nicht zwangsläufig die Optimallösung darstellt.In manchen baurechtlichen Vorschriften ist die ÖNORM B 1601 „SpezielleBaulichkeiten für behinderte oder alte Menschen – Planungsgr<strong>und</strong>sätze“ alsReferenz für „behindertengerechte Gestaltung“ genannt (siehe Kapitel 3).Eine Normung individueller Maßnahmen ist aber gr<strong>und</strong>sätzlich per definitionemnicht möglich. Daher ist es hier wichtig, bei der Planung unterAnwendung entsprechender technischer Expertise flexibel auf die tatsächlichenAnforderungen einzugehen.2.3 Kosten <strong>barrierefrei</strong>en <strong>Wohnbau</strong>sDie Kostenfrage ist ein viel diskutiertes Thema, wenn es um dieBereitschaft zur Umsetzung von Barrierefreiheit geht. Das ist vermutlichdarauf zurückzuführen, dass von vielen Architektinnen/Architekten,Planerinnen/Planern, Bauträgerinnen/Bauträgern etc. angenommen wird,dass Maßnahmen für <strong>barrierefrei</strong>es Bauen hohe Kosten verursachen würden,vor allem wegen der erforderlichen Bewegungsflächen, durch die automatischgrößere Wohnungen notwendig wären. Eine 2004 an der ETHZürich durchgeführte <strong>Studie</strong> behandelt das Thema <strong>und</strong> beschreibt eineähnliche Einstellung der Planerinnen <strong>und</strong> Planer zu <strong>barrierefrei</strong>em Bauenwie sie aktuell in Österreich zu beobachten ist. Der <strong>Studie</strong> zufolge sindsich Planerinnen <strong>und</strong> Planer der Wichtigkeit <strong>barrierefrei</strong>en Bauens in derTheorie durchaus bewusst, was sich aber nicht in einem entsprechendenAusmaß der praktischen Umsetzung widerspiegelt. Dafür gibt es imWesentlichen drei Gründe. Erstens fehlt das ganzheitliche Verständnis <strong>barrierefrei</strong>enBauens im Sinne eines Benefit für alle Nutzerinnen <strong>und</strong> Nutzer.Zweitens sind die gesetzlichen Gr<strong>und</strong>lagen nicht ausreichend bekannt, wasauf einen mangelhaften Vollzug der entsprechenden Vorschriften zurückzuführensein dürfte. Drittens werden die Zusatzkosten stark überbewertet(Schweizerische Fachstelle für behindertengerechtes Bauen 2004).Im Rahmen des zitierten Forschungsprojektes wird nachgewiesen, dassMaßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit nur dann wesentlich insGewicht fallen, wenn sie nachträglich vorgenommen werden. NachträglicheRealisierung <strong>barrierefrei</strong>er Maßnahmen ist demnach bis zu 100% teurer als vonBeginn an realisierte Lösungen. Im Umkehrschluss kann festgehalten werden,dass ein vorausschauendes Planen in puncto Barrierefreiheit (z.B. anpassbares


182. Gr<strong>und</strong>begriffe<strong>barrierefrei</strong>en <strong>Wohnbau</strong>sBauen) die Mehrkosten erheblich reduziert <strong>und</strong> auf diese Weise <strong>barrierefrei</strong>esBauen nicht zu einem finanziell unumsetzbaren Unterfangen macht.Dennoch dürfte Beobachtungen in der alltäglichen Arbeit im Bereich <strong>barrierefrei</strong>enBauens zufolge die Meinung, <strong>barrierefrei</strong>es Bauen sei auch imNeubau mit deutlich höheren Kosten verb<strong>und</strong>en als eine nicht <strong>barrierefrei</strong>eBauweise, weiterhin vorherrschen. Es gibt derzeit keine veröffentlichte<strong>Studie</strong>, die sich mit dem Thema unter diesem Aspekt konkret auseinandersetzt– weder mit der Frage, wie viel größer eine <strong>barrierefrei</strong>e Wohnungtatsächlich sein müsste als eine nicht <strong>barrierefrei</strong>e Wohnung derselbenKategorie, noch mit der Frage, wie groß der eventuelle Kostenunterschiedde facto bei Planung durch mit der Materie vermehrt befassten <strong>und</strong> erfahrenenExpertinnen <strong>und</strong> Experten tatsächlich wäre. Um ein verlässlichesErgebnis zu erhalten, wäre eine eigene genaue empirische Untersuchungnotwendig, die das Thema gezielt unter verschiedenen Aspekten betrachtet.Die Durchführung einer solchen würde den Rahmen der vorliegenden<strong>Studie</strong> sprengen.Im Folgenden soll trotzdem eine grobe Annäherung an das Thema derMehrkosten aufgr<strong>und</strong> von Maßnahmen für Barrierefreiheit im <strong>Wohnbau</strong> versuchtwerden. Einen wesentlichen Faktor in Bezug auf diese Mehrkosten,der auch in der genannten <strong>Studie</strong> der ETH Zürich teilweise behandelt wird,ist die Frage, welche Maßnahmen speziell im <strong>Wohnbau</strong> überhaupt zielführendsind. Anders als im öffentlichen Bereich, wo auf die Nutzbarkeitdurch eine möglichst große Gruppe mit unterschiedlichen Anforderungenabgezielt wird, ist im <strong>Wohnbau</strong> die individuelle Abstimmung auf dieAnforderungen der Nutzerin oder des Nutzers erforderlich <strong>und</strong> auch möglich.Im Zusammenhang mit Barrierefreiheit bestehe das Ziel dementsprechenddarin, gewisse Mindestanforderungen zu schaffen, die einemmöglichst großen Personenkreis ermöglichen, individuelle Anpassungenvorzunehmen, ohne dass dabei massive Umbaukosten entstehen.Das zu diesem Zweck geeignete Prinzip des anpassbaren <strong>Wohnbau</strong>s istin der ÖNORM B 1600 „Barrierefreies Bauen – Planungsgr<strong>und</strong>lagen“ mitden einzuhaltenden Mindestkriterien beschrieben (siehe auch Kapitel 3.4der vorliegenden <strong>Studie</strong>). Es besteht zum einen in der Schaffung einerdurchgehend <strong>barrierefrei</strong>en Erschließung von Wohnhaus <strong>und</strong> Wohnungen<strong>und</strong> zum anderen im Einplanen erforderlicher Mindestbewegungsflächen,Anordnung von Räumen sowie Installationen, um die Wohnung selbst beiBedarf möglichst mühelos <strong>und</strong> kostengünstig komplett <strong>barrierefrei</strong> adaptierenzu können.Expertinnen <strong>und</strong> Experten im Bereich der Umsetzung dieses Konzepteszufolge fällt die Anpassbarkeit der Wohnung selbst bei richtigerGr<strong>und</strong>rissplanung im Neubau erfahrungsgemäß nicht ins Gewicht – sie


192. Gr<strong>und</strong>begriffe<strong>barrierefrei</strong>en <strong>Wohnbau</strong>skann im Gr<strong>und</strong>e kostenneutral hergestellt werden. Ein Gr<strong>und</strong> dafür, dassnach wie vor viele Planerinnen <strong>und</strong> Planer diese Ansicht nicht teilen,könnte sein, dass diese oft mit einmal erstellten <strong>und</strong> immer wieder verwendetenfixen Gr<strong>und</strong>rissen arbeiten. Die Entwicklung qualitativ hochwertigeranpassbarer Gr<strong>und</strong>risse bedarf einer bewussten Auseinandersetzungmit der konkreten Materie. Hilfreich ist dabei das Miteinbeziehen vonErfahrungswerten aus der Umsetzungspraxis. Einige Beratungsstellensowie sachverständige Personen können im Zuge von Planungen auf bewährte<strong>barrierefrei</strong>e bzw. anpassbare Wohnungsgr<strong>und</strong>risse zurückgreifen,die zur eigenen Verwendung im Laufe der Zeit entwickelt wordensind. Diese sind jedoch derzeit nicht öffentlich verfügbar. TatsächlicheMehrkosten verursachen die größer dimensionierten Stiegenhäuser sowieder Einbau von Personenaufzügen.Diese Aussage deckt sich gewissermaßen mit den Ergebnissen der <strong>Studie</strong>der ETH Zürich im Bereich <strong>Wohnbau</strong>. Tabelle 1 zeigt den Anteil an dengesamten Mehrkosten für verschiedene Gebäudeelemente/Maßnahmen imBereich <strong>Wohnbau</strong>.Erschließung Bad <strong>und</strong> WC Öffnungen WahrnehmungshilfenMK [%] EK [%] MK [%] EK [%] MK [%] EK [%] MK [%] EK [%]MW 72 2,44 21 0,70 6 0,20 1 0,03MK … Anteil an den Mehrkosten für Herstellung der BarrierefreiheitEK … Anteil an den Errichtungskosten des gesamten BauwerksMW … Mittelwert für <strong>Wohnbau</strong>tenTabelle 1 - Anteil der Kosten für unterschiedliche Maßnahmen an den gesamten Mehrkosten im<strong>Wohnbau</strong> (nach Volland <strong>und</strong> Manser 2004, Auszug aus Tabelle 11)Maßnahmen für eine stufenlose Erschließung machen einen hohen Anteilder Mehrkosten aus (bei den untersuchten <strong>Wohnbau</strong>ten im Durchschnitt72% der Mehrkosten). Es handelt sich dabei um Maßnahmen, die nichtausschließlich Menschen mit Behinderungen zu Gute kommen, sonderneine wesentliche Erhöhung der Gebäudequalität für alle Gruppen vonNutzerinnen <strong>und</strong> Nutzern gewährleisten (Volland <strong>und</strong> Manser 2004).Aus diesen Überlegungen geht Folgendes hervor: Im <strong>Wohnbau</strong> geht eshinsichtlich Barrierefreiheit primär darum, gewisse Gr<strong>und</strong>voraussetzungenzu schaffen, die eine Flexibilität in der Anpassung an die individuelleNutzungsanforderungen verschiedener potentieller Bewohnerinnen <strong>und</strong>Bewohner erlauben. Wichtig ist, dass die gesamte Planung <strong>und</strong> Ausführungunter Berücksichtigung dieses Gr<strong>und</strong>prinzips erfolgt. Es empfiehlt sich,für eine effiziente Gr<strong>und</strong>rissgestaltung auf die Beratung durch Expert/in-


202. Gr<strong>und</strong>begriffe<strong>barrierefrei</strong>en <strong>Wohnbau</strong>snen auf diesem Gebiet zurückzugreifen. In diesem Fall beschränken sichMehrkosten, die eventuell mit der Installation eines Personenaufzugs odergrößer dimensionierten Erschließungswegen in gemeinsam genutztenBereichen einhergehen, auf jene Maßnahmen, die für alle Bewohnerinnen<strong>und</strong> Bewohner von Vorteil sind <strong>und</strong> für deutlich höhere Nachhaltigkeitdes Gebäudes sorgen. Es gilt also, einerseits die umzusetzendenAnforderungskriterien auf ein sinnvolles Mindestmaß zu bringen <strong>und</strong> andererseitsauf dieser Basis entstehende <strong>Wohnbau</strong>ten gezielt finanziell zu fördern.Auf diese Weise kann die Situation deutlich verbessert werden: NachAdaptierung vorhandener nicht <strong>barrierefrei</strong>er Gebäude fallen in Zukunftkeine weiteren Kosten für teure Adaptierungen jetziger Neubauten an,wenn die Kriterien anpassbarer Barrierefreiheit implementiert werden.Im Sinne der Inklusion muss die Schaffung von Voraussetzungen zurGleichstellung aller Menschen in allen Lebensbereichen höchste Prioritäthaben, so auch im Zusammenhang mit Wohnen <strong>und</strong> Wohnungsauswahl.


ANALYSEBAURECHTLICHER VORSCHRIFTEN


223. <strong>Analyse</strong> baurechtlicherVorschriften3.1 Übersicht über die analysierten VorschriftenBei den im Rahmen der vorliegenden <strong>Studie</strong> analysierten Vorschriftenhandelt es sich einerseits um Bauvorschriften <strong>und</strong> andererseits um<strong>Wohnbau</strong>förderungsvorschriften sowie damit in Verbindung stehende bautechnischeRichtlinien <strong>und</strong> Normen. Sie bilden die Basis zur Beantwortungder zu bearbeitenden Fragestellungen (siehe Kapitel 1). Im Folgenden wirdein Überblick über die analysierten Vorschriften geboten. Erläuterungen zurSystematik <strong>und</strong> Anwendung finden sich in den darauf folgenden Kapiteln,in denen auf die einzelnen Fragen näher eingegangen wird.3.1.1 BauvorschriftenDie Baugesetze, Bauordnungen sowie Bautechnikgesetze <strong>und</strong> -verordnungender einzelnen B<strong>und</strong>esländer enthalten alle im Zuge desBauverfahrens einzuhaltenden Be-stimmungen sowie bautechnischeSpezifikationen zur Umsetzung. Im Zusammenhang mit den Vorgabenbezüglich <strong>barrierefrei</strong>en Bauens ist die Aufnahme der Richtlinie 4„Nutzungssicherheit <strong>und</strong> Barrierefreiheit“ (im weiteren Text bezeichnet als„OIB Richtlinie 4“) in die Baugesetze des jeweiligen B<strong>und</strong>eslandes von hoherRelevanz (mehr dazu siehe Kapitel 3.2 sowie Kapitel 3.4). Tabelle 2gibt einen Überblick über die analysierten Bauvorschriften der einzelnenB<strong>und</strong>esländer.GesetzeBurgenlandKärntenNiederösterreichOberösterreichBurgenländisches Baugesetz 1997LGBl 1998/42 idF 2013/11 (Bgld. BauG)Burgenländische Bauverordnung 2008LGBl 2008/63 idF 2913/12 (Bgld. BauVO)Kärntner Bauordnung 1996LGBl 1996/62 idF 2012/89 (K-BO)Kärntner BauvorschriftenLGBl 1985/56 idF 2012/80 (K-BV)Niederösterreichische Bauordnung 1996LGBl 1996/129 idF 2011/111 (NÖ BO)Niederösterreichische Bautechnikverordnung 1997LGBl 1998/108 idF 2012/40 (NÖ BTV)Oberösterreichische Bauordnung 1994LGBl 1994/66 idF 2013/34 (Oö. BauO)Oberösterreichisches Bautechnikgesetz 2013LGBl 2013/35 (Oö. BauTG)Oberösterreichische Bautechnikverordnung 2013LGBl. 2013/36 (Oö. BauTV)


233. <strong>Analyse</strong> baurechtlicherVorschriftenSalzburgSteiermarkTirolVorarlbergWienBaupolizeigesetz 1997LGBl 1997/40 idF 2012/95 (BauPolG)BautechnikgesetzLGBl 1976/75 idF 2009/31 (BauTG)Steiermärkisches BaugesetzLGBl 1995/59 idF 2012/78 (Stmk. BauG)Steiermärkische Bautechnikverordnung 2012LGBl 2012/47 (StBTV)Tiroler Bauordnung 2011LGBl 2011/57 idF 2013/48 (TBO)Technische Bauvorschriften 2008LGBl 2007/36 idF 2013/78 (TBV)BaugesetzLGBl 2001/52 idF 2012/72 (BauG)BautechnikverordnungLGBl 2012/84 (BTV)Bauordnung für WienLGBl 1930/11 idF 2012/64 (BO für Wien)Wiener BautechnikverordnungLGBl 2008/31 idF 2012/73 (WBTV)Wiener Garagengesetz 2008LGBl 2009/34 idF 2010/46 (WGarG)Tabelle 2 - Übersicht über Bauvorschriften der einzelnen B<strong>und</strong>esländer inÖsterreich3.1.2 <strong>Wohnbau</strong>förderungsvorschriftenUnter dem Begriff „<strong>Wohnbau</strong>förderung“ sind verschiedene Formender finanziellen Unterstützung im Zusammenhang mit <strong>Wohnbau</strong> zusammengefasst.Die vorliegende Arbeit behandelt den Bereich derNeubauförderung <strong>und</strong> Wohnhaussanierung. Deren gesetzliche Regelungerfolgt ähnlich wie bei den Bauvorschriften für jedes B<strong>und</strong>esland individuelldurch <strong>Wohnbau</strong>förderungsgesetze <strong>und</strong> dazugehörige Verordnungenbzw. Richtlinien. Kapitel 3.6. befasst sich ausführlich mit durch dieseVorschriften vorgegebenen Möglichkeiten der Förderung von Barrierefreiheitim <strong>Wohnbau</strong>. Tabelle 3 gibt einen Überblick über die analysiertenVorschriften.


243. <strong>Analyse</strong> baurechtlicherVorschriftenBurgenlandKärntenNiederösterreichOberösterreichSalzburgSteiermarkGesetzeBurgenländisches <strong>Wohnbau</strong>förderungsgesetz 2005LGBL 2005/1 idF 2012/5 (Bgld. WFG)Burgenländische <strong>Wohnbau</strong>förderungsverordnung 2005LGBl 2005/20 (Bgld. WFVO)Kärntner <strong>Wohnbau</strong>förderungsgesetz 1997LGBl 1997/60 idF 2011/79 (K-WBFG)Richtlinien zum Kärntner <strong>Wohnbau</strong>förderungsgesetz 2012(Richtlinien zum K-WBFG)Niederösterreichisches Wohnungsförderungsgesetz 2005LGBl 2005/28 idF 2010/75 (NÖ WFG)Niederösterreichische Wohnungsförderungsrichtlinien 2011(NÖ Wohnungsförderungsrichtlinie)Oberösterreichisches <strong>Wohnbau</strong>förderungsgesetz 1993LGBl 1993/6 idF 2012/581 (Oö. WFG)Oberösterreichische Wohnhaussanierungs-Verordnung 2012 ILGBl 2012/16 (Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung I)Oberösterreichische Wohnhaussanierungs-Verordnung 2012 IILGBl 2012/17 (Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung II)Oberösterreichische Neubauförderungs-Verordnung 2012LGBl 2012/95 (Oö. Neubauförderungs-Verordnung)Oberösterreichische Eigenheimverordnung 2012LGBl 2011/105 (Oö. Eigenheimverordnung)Oberösterreichische Eigentumswohnungs-Verordnung 2012LGBl 2011/106 (Oö. Eigentumswohnungsverordnung)Salzburger <strong>Wohnbau</strong>förderungsgesetz 1990LGBl 1991/1 idF 2011/119 (WFGesetz)Durchführungsverordnung zum Salzburger<strong>Wohnbau</strong>förderungsgesetz 1990LGBl 1993/135 idF 2012/10 (WFVO)Steiermärkisches <strong>Wohnbau</strong>förderungsgesetz 1993LGBl 1993/25 idF 2011/59 (Stmk. WFG)Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen<strong>Wohnbau</strong>förderungsgesetz 1993LGBl 1993/26 idF 2012/112 (Stmk. WFVO)


273. <strong>Analyse</strong> baurechtlicherVorschriftenBaugesetz/BauordnungBautechnikverordnung/-richtlinienOIB Richtlinien 4ÖNORM B 1600Abbildung 1 - Hierarchie baurechtlicher Vorschriften bezüglich Barrierefreiheit[Bildbeschreibung: Drei untereinander angeordnete Kästen stellen folgendeHierarchie dar: Baugesetz/Bauordnung (ganz oben) -> Bautechnikverordnung/-richtlinie(n) (darunter) -> OIB Richtlinie 4, darunter ÖNORM B 1600 (ganzunten)]In Bezug auf die Bestimmungen für Barrierefreiheit im <strong>Wohnbau</strong> bedeutetdas, dass zunächst in der Bauordnung bzw. im Baugesetz vorgeschriebenist, welche Gebäudetypen (ggf. <strong>Wohnbau</strong>ten) im jeweiligen B<strong>und</strong>esland<strong>barrierefrei</strong> gestaltet werden müssen (siehe auch Kapitel 3.3). „Stand derTechnik“ <strong>und</strong> somit verbindlich ist im Baurecht nur das, was auch direktinnerhalb der Bauvorschriften definiert ist. Das gilt auch für umzusetzendeKriterien der Barrierefreiheit. Solche Bestimmungen zur technischenUmsetzung sind in Bautechnikverordnungen bzw. -richtlinien festgelegt.Dort findet sich gegebenenfalls ein Verweis auf die Umsetzung derOIB Richtlinie 4. In dieser ist festgelegt, welche Kriterien der ÖNORM B 1600bei <strong>barrierefrei</strong> zu gestaltenden <strong>Wohnbau</strong>ten umzusetzen sind. Welche dasgenau sind, wird in Kapitel 3.4 erläutert.


283. <strong>Analyse</strong> baurechtlicherVorschriften3.2.2 Ablauf des BauverfahrensGr<strong>und</strong>sätzlich werden im Bauverfahren geringfügige bzw. anzeige- <strong>und</strong> bewilligungsfreie,anzeigepflichtige <strong>und</strong> bewilligungspflichtige Bauvorhabenunterschieden. Die Zuordnung einzelner Bauvorhaben zu diesen dreiKategorien variiert von B<strong>und</strong>esland zu B<strong>und</strong>esland. Im Zusammenhang mit<strong>Wohnbau</strong>ten werden die Bestimmungen der verschiedenen B<strong>und</strong>esländer inKapitel 3.7 erläutert.Die Baubewilligung wird nach Vorlage entsprechender Unterlagen <strong>und</strong> gegebenenfallsnach vorangegangenen Bauverhandlungen erteilt. <strong>Teil</strong>weisesind für bestimmte Bauvorhaben vereinfachte Bewilligungsverfahren vorgesehen.Nach Ausführung eines anzeige- oder bewilligungspflichtigenBauvorhabens ist eine Fertigstellungsanzeige bzw. Benützungsbewilligungeinzuholen. Dafür muss die bewilligungs- <strong>und</strong> vorschriftsgemäßeAusführung gegenüber der Baubehörde bestätigt werden.Diese Abläufe spielen in der vorliegenden <strong>Studie</strong> vor allem imZusammenhang mit Kontrollmechanismen zur Sicherstellung der (korrekten)Umsetzung von Barrierefreiheit im <strong>Wohnbau</strong> eine Rolle. Näheresdazu findet sich in Kapitel 3.7.3.3 Verpflichtung zur <strong>barrierefrei</strong>en Ausführungvon <strong>Wohnbau</strong>tenDie zentrale Fragestellung des folgenden Kapitels lautet „Inwieweit bestehtin Österreich laut Bauvorschriften die Verpflichtung, <strong>Wohnbau</strong>ten<strong>barrierefrei</strong> zu planen <strong>und</strong> auszuführen?“ Neben der <strong>Analyse</strong> hinsichtlichVorschriften bezüglich Barrierefreiheit per se erfolgt auch die <strong>Analyse</strong> hinsichtlichder Verpflichtung zur Installation von Personenaufzügen sowiezur Anordnung von PKW-Stellplätzen für Menschen mit Behinderungen, dadiese im Zusammenhang mit Barrierefreiheit ebenfalls relevante Elementedarstellen.Kapitel 3.3.1 dokumentiert die <strong>Analyse</strong> der Vorschriften in den einzelnenB<strong>und</strong>esländern, Kapitel 3.3.2 bietet einen österreichweiten Überblick <strong>und</strong>Kapitel 3.3.3 fasst schließlich die wichtigsten Ergebnisse im b<strong>und</strong>esweitenVergleich zusammen.


293. <strong>Analyse</strong> baurechtlicherVorschriften3.3.1 <strong>Analyse</strong> der Vorschriften in den B<strong>und</strong>esländern3.3.1.1 BurgenlandGenerell ist die Ausführung von Bauvorhaben entsprechend dem Standder Technik bezüglich Nutzungssicherheit <strong>und</strong> Barrierefreiheit verpflichtend(Bgld. BauG § 3 <strong>und</strong> Bgld. BauVO § 23). Wohnheime <strong>und</strong> Wohnhäusersind entsprechend definierter Mindestanforderungen <strong>barrierefrei</strong> zu gestalten,sofern um <strong>Wohnbau</strong>förderung angesucht werden soll. Das gilt fürNeu-, Um- <strong>und</strong> Zubauten sowie für Sanierungen (Bgld. BauG § 4 (2) <strong>und</strong>Bgld. BauVO § 30 (1)).Aufzüge:Die Burgenländische Bauverordnung schreibt vor, dass in Bauwerken mitAufenthaltsräumen mit drei <strong>und</strong> mehr oberirdischen Geschoßen, ausgenommenEinfamilien-, Zweifamilien- <strong>und</strong> Reihenhäuser, ein Aufzug errichtet werdenmuss, der alle Geschoße miteinander verbindet (Bgld. BauVO § 24 (2)).PKW-Stellplätze:Bei aus mindestens vier Wohnungen bestehenden Wohnhausanlagen sindPKW-Stellplätze vorzusehen. Dabei ist ab zehn Stellplätzen für je 50 angefangeneStellplätze mindestens ein Stellplatz „für Behinderte“ vorzusehen(Bgld. BauVO § 40).3.3.1.2 KärntenGenerell ist die Ausführung baulicher Anlagen unter Rücksichtnahmeauf „Kinder, ältere Personen <strong>und</strong> Personen mit Behinderung“ verpflichtend(K-BV § 32). Bezüglich der Vorgaben zur <strong>barrierefrei</strong>en Ausführungvon Wohngebäuden wird unterschieden zwischen „Gebäuden mit mehrals vier Wohneinheiten mit Ausnahme von Reihenhäusern“ <strong>und</strong>„Gebäuden mit mehr als zehn Wohneinheiten“. Bei ersteren muss der(Haupt-)eingang stufenlos erreichbar sein. Zweitere müssen darüber hinausim Gebäudeinneren über stufenlose Verbindungswege mit ausreichendBewegungsraum <strong>und</strong> entsprechenden Türbreiten verfügen <strong>und</strong> dieWohnungen müssen „nach den Gr<strong>und</strong>-sätzen des anpassbaren <strong>Wohnbau</strong>sgeplant <strong>und</strong> ausgeführt werden“. Für beide Arten von Wohngebäudengilt außerdem, dass Personenaufzüge stufenlos erreichbar sein müssen(K-BV § 39 (3) <strong>und</strong> (4)).


303. <strong>Analyse</strong> baurechtlicherVorschriftenAufzüge:Die Kärntner Bauvorschriften schreiben vor, dass in Gebäuden mitAufenthaltsräumen <strong>und</strong> drei oder mehr oberirdischen Geschoßen, ausgenommenGebäude mit höchstens drei Wohnungen <strong>und</strong> Reihenhäuser, einAufzug errichtet werden muss (K-BV § 33 (3)).3.3.1.3 NiederösterreichFür Wohngebäude mit mehr als drei Hauptgeschoßen oder mehr als 15Wohnungen (ausgenommen Reihenhäuser) sind definierte Mindestkriteriender Barrierefreiheit für die allgemein zugänglichen <strong>Teil</strong>e sowie für dieWohnungen selbst im Sinne des anpassbaren <strong>Wohnbau</strong>s einzuhalten. DesWeiteren müssen Wohnungen für behinderte Menschen „nach deren individuellenAnforderungen gestaltet <strong>und</strong> ausgestattet werden“ (NÖ BTVO§ 122).Aufzüge:Die Niederösterreichische Bautechnikverordnung schreibt vor, dass inGebäuden mit mehr als drei Hauptgeschoßen je nach Verwendungszweckein oder mehrere Personenaufzüge errichtet werden müssen (NÖ BTVO§ 94 (1)).PKW-Stellplätze:Bei Wohngebäuden mit mehr als drei Hauptgeschoßen oder mehr als 15Wohnungen, ausgenommen Reihenhäuser, ist mindestens ein Stellplatz fürMenschen mit Behinderungen herzustellen. Je angefangene 50 Stellplätzenist mindestens ein Stellplatz für Menschen mit Behinderungen vorzusehen.Diese müssen mindestens 3,50 m breit sein <strong>und</strong> sind zu kennzeichnen(NÖ BTVO § 155 (1) <strong>und</strong> (2)).3.3.1.4 OberösterreichGenerell ist die Ausführung baulicher Anlagen unter Rücksichtnahmeauf „Kinder, ältere Personen <strong>und</strong> Personen mit Behinderung“ verpflichtend(Oö. BauTG § 24). In Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen (außerFlachbauweise) müssen diese entsprechend den Gr<strong>und</strong>sätzen des anpassbaren<strong>Wohnbau</strong>s geplant <strong>und</strong> ausgeführt werden (Oö. BauTG § 31 (2)). DesWeiteren müssen bauliche Anlagen, die „ganz oder überwiegend für eineBenützung durch Personen mit Beeinträchtigungen bestimmt sind“, nachMaßgabe der jeweiligen Beeinträchtigung <strong>barrierefrei</strong> geplant <strong>und</strong> ausgeführtwerden (Oö. BauTG § 31 (6)).


313. <strong>Analyse</strong> baurechtlicherVorschriftenAufzüge:Das Oberösterreichische Bautechnikgesetz schreibt vor, dass beim Neubausowie bei Zu- <strong>und</strong> Umbauten, die einem Neubau gleichkommen, einesWohngebäudes mit mehr als drei oberirdischen Geschoßen mindestensein Personenaufzug errichtet werden muss. Alle Wohnungen müssen übereinen Personenaufzug erreichbar (Anfahren aller Geschoßebenen) sein(Oö. BauTG § 25 (3)).PKW-Stellplätze:Bei <strong>Wohnbau</strong>ten mit mehr als drei Wohnungen ist für je 30 angefangeneStellplätze mindestens ein <strong>barrierefrei</strong>er Stellplatz vorzusehen (Oö. BauTG§ 43 (9)).3.3.1.5 SalzburgUnter der Bezeichnung „besondere Ausstattung für gehbehinderteMenschen“ werden Mindestkriterien der Barrierefreiheit genannt. Diese sindaber nur bei „allgemein zugängliche <strong>Teil</strong>e von Bauten, die öffentlichenZwecken dienen oder für größere Menschenansammlungen bestimmt sind“umzusetzen (BauTG § 38a). Bei Wohnungen sind die Sanitärräume so zugestalten, dass die Voraussetzungen zur Nutzung durch eine Person imRollstuhl gegeben oder ohne größeren Aufwand herstellbar sind (BauTG§ 33 (2)). Des Weiteren sind bestimmte Mindestmaße für lichte Türbreitenangegeben, die den bezogen auf Haustüren, Wohnungseingangstüren <strong>und</strong>Türen sonstiger Aufenthaltsräume sowie Baderäume den Kriterien anpassbaren<strong>Wohnbau</strong>s entsprechen (BauTG § 21 (2)).Aufzüge:Das Bautechnikgesetz schreibt vor, dass in Bauten mit mehr als vierVollgeschoßen ein oder mehrere Personenaufzüge errichtet werden müssen,die vom Erdgeschoß bis in das vorletzte Geschoß führen (BauTG § 37 (2)).PKW-Stellplätze:Bei <strong>Wohnbau</strong>ten, ausgenommen Kleinwohnhäuser, ist für je 30 angefangeneWohnungen mindestens ein <strong>barrierefrei</strong>er Stellplatz vorzusehen(BauTG § 39 b).


323. <strong>Analyse</strong> baurechtlicherVorschriften3.3.1.6 SteiermarkGenerell ist die Ausführung baulicher Anlagen unter Rücksichtnahme auf„Kinder, ältere Personen <strong>und</strong> Personen mit Behinderung“ verpflichtend(Stmk. BauG § 69 (11)). Wohngebäude mit mehr als drei Wohnungen sindnach den Gr<strong>und</strong>sätzen anpassbaren <strong>Wohnbau</strong>s zu planen <strong>und</strong> auszuführen.Dies gilt für Neubauten <strong>und</strong> Wohngebäude, die durch Nutzungsänderungentstehen (Stmk. BauG § 76 (4)). Bei Heimen muss pro angefangenen 50Betten mindestens eine Unterkunftseinheit <strong>barrierefrei</strong> ausgeführt <strong>und</strong> zugänglichsein (StBTV § 1 (2)).Aufzüge:Das Steiermärkische Baugesetz schreibt vor, dass in Bauwerken mitAufenthaltsräumen mit drei <strong>und</strong> mehr oberirdischen Geschoßen, ausgenommenGebäude mit höchstens drei Wohnungen <strong>und</strong> Reihenhäuser, einPersonenaufzug errichtet werden muss (Stmk. BauG § 70 (3)).PKW-Stellplätze:PKW-Stellplätze für Menschen mit Behinderungen sind im Ausmaß vonmindestens 2%, ab fünf Stellplätzen mindestens einer, vorzusehen. Dabeisind die Gr<strong>und</strong>sätze des <strong>barrierefrei</strong>en Bauens zu beachten (Stmk. BauG§ 89 (1)).3.3.1.7 TirolGenerell ist die Planung <strong>und</strong> Ausführung von baulichen Anlagen entsprechenddem Stand der Technik bezüglich Nutzungssicherheit<strong>und</strong> Barrierefreiheit verpflichtend (TBO § 17 (1)). Bei Wohnanlagen<strong>und</strong> Gebäuden mit mehr als fünf Wohnungen muss die <strong>barrierefrei</strong>eZugänglichkeit gegeben sein <strong>und</strong> die Wohnungen darin müssen nach denGr<strong>und</strong>sätzen anpassbaren <strong>Wohnbau</strong>s geplant <strong>und</strong> ausgeführt werden.Ausgenommen davon sind Reihenhäuser (TBV § 30 (4)).Aufzüge:Die Technischen Bauvorschriften schreiben vor, dass in Gebäuden mitAufenthaltsräumen mit drei <strong>und</strong> mehr oberirdischen Geschoßen einPersonenaufzug errichtet werden muss, der alle Geschoße miteinanderverbindet (TBV § 24 (3)). Ausgenommen davon sind Reihenhäuser <strong>und</strong>„Wohngebäude mit nicht mehr als vier Geschoßen <strong>und</strong> nicht mehr als fünfWohnungen“ außer Wohnanlagen (TBV § 24 (4)).


333. <strong>Analyse</strong> baurechtlicherVorschriftenPKW-Stellplätze:PKW-Stellplätze für Menschen mit Behinderungen sind verpflichtendvorzusehen, wobei die Anzahl der mindestens zu schaffendenStellplätze in der Baubewilligung festzulegen ist. Sie müssenso ausgeführt <strong>und</strong> angeordnet sein, dass sie von Menschen mitBehinderungen ohne besondere Erschwernisse benützt werden können(TBO § 9 (1) <strong>und</strong> (2)).3.3.1.8 VorarlbergGenerell ist die Planung <strong>und</strong> Ausführung von Bauwerken entsprechenddem Stand der Technik bezüglich Nutzungssicherheit <strong>und</strong> Barrierefreiheitverpflichtend (BTV § 2 (1)). Bei jenen Wohngebäuden, die mit einemPersonenaufzug auszustatten sind, sind die stufenlose Erreichbarkeit sowiedessen Ausstattung entsprechend der Gr<strong>und</strong>sätze anpassbaren <strong>Wohnbau</strong>svorgeschrieben (BTV § 35).Aufzüge:Die Bautechnikverordnung schreibt vor, dass Bauwerke mit vier oder mehrGeschoßen <strong>und</strong> mehr als zehn Wohneinheiten je Erschließungseinheit miteinem Personenaufzug auszustatten sind. Bei diesen Wohngebäuden müssendie Wohnungen stufenlos erreichbar <strong>und</strong> nach den Gr<strong>und</strong>sätzen <strong>barrierefrei</strong>anpassbaren <strong>Wohnbau</strong>s gestaltet sein (BTV § 35 (2)).PKW-Stellplätze:Keine Aussage über die vorgegebene Anzahl von <strong>barrierefrei</strong>en Stellplätzen3.3.1.9 WienGenerell ist die Ausführung baulicher Anlagen unter Rücksichtnahme auf„Kinder, ältere Personen <strong>und</strong> Personen mit Behinderung“ verpflichtend(BO für Wien § 109). Für Wohngebäude mit der Ausnahme von Gebäudenmit nur einer Wohnung, Gebäuden mit einer maximalen Gebäudehöhe von7,50 m <strong>und</strong> maximal zwei Wohnungen sowie Reihenhäusern ist die <strong>barrierefrei</strong>eGestaltung der „für Besucher <strong>und</strong> K<strong>und</strong>en bestimmten <strong>Teil</strong>e“ vorgeschrieben(BO für Wien § 115 (1)). Für die Gestaltung der Wohnungenselbst sind Mindestkriterien der Barrierefreiheit vorgegeben, die denGr<strong>und</strong>sätzen anpassbaren <strong>Wohnbau</strong>s entsprechen (BO für Wien § 119).Für Heime gilt eine eigene Vorschrift. Hier müssen bei 20 <strong>und</strong> mehrUnterkunftsräumen für die ersten 20 mindestens eine Wohneinheit <strong>und</strong> jeweiterer 50 Unterkunftsräume eine weitere Wohneinheit <strong>barrierefrei</strong> gestaltetwerden (BO für Wien § 12 (3)).


343. <strong>Analyse</strong> baurechtlicherVorschriftenAufzüge:Die Bauordnung für Wien schreibt vor, dass in Gebäuden mit mehr alszwei Hauptgeschoßen, ausgenommen Häuser mit nur einer Wohnung,Kleinhäuser <strong>und</strong> Reihenhäuser, ein Personenaufzug errichtet werden muss,der alle Geschoße miteinander verbindet. Jeder notwendigen Stiege mussmindestens ein Personenaufzug zugeordnet sein, der ständig benützbar<strong>und</strong> auch für Rollstuhlfahrer erreichbar ist (BO für Wien § 111 (1)). Unter§ 111 (6) der Bauordnung für Wien sind Spezifikationen bezüglich derAbmessungen des Aufzugs, seiner Bedienelemente <strong>und</strong> der davor liegendenBewegungsfläche festgelegt.PKW-Stellplätze:Für jede Wohnung ist ein Stellplatz zu schaffen. Bei Heimen ist für je10 Wohneinheiten ein Stellplatz zu schaffen (WGarG § 50 (1)). Ab 30Stellplätzen ist für je 50 angefangene Stellplätze ein Stellplatz für „behinderteMenschen“ vorzusehen (WGarG § 8 (1)).


353. <strong>Analyse</strong> baurechtlicherVorschriften3.3.2 Österreichweiter VergleichBF Pflicht öffentlich:Ist die Umsetzung von Barrierefreiheit in öffentlichenGebäuden laut Baugesetz verpflichtend?ERLÄUTERUNGEN ZU DEN FRAGESTELLUNGEN DERKATEGORIEN VON TABELLE 4BF Pflicht <strong>Wohnbau</strong>:Ist die Umsetzung von Barrierefreiheit aller Elementeder Wohneinheiten für (bestimmte) <strong>Wohnbau</strong>ten lautBaugesetz verpflichtend?Detailbestimmungen:Unter welchen Bedingungen ist die Umsetzung verschiedenerKomponenten, die für Barrierefreiheit relevant sind,verpflichtend?••Barrierefreiheit:Unter welchen Bedingungen müssen Mindestkriteriender Barrierefreiheit bzw. <strong>barrierefrei</strong>en Anpassbarkeitumgesetzt werden?••Aufzug:Unter welchen Bedingungen ist der Einbau eines(<strong>barrierefrei</strong>en) Aufzugs verpflichtend?• • BF PKW-Stellplätze:Unter welchen Bedingungen ist die Anordnung von<strong>barrierefrei</strong>en PKW-Stellplätzen verpflichtend?


363. <strong>Analyse</strong> baurechtlicherVorschriftenBF PflichtöffentlichBF Pflicht<strong>Wohnbau</strong>Burgenland Ja JaKärnten Ja JaNiederösterreich Ja JaOberösterreich Ja JaSalzburg Ja NeinDETAILBESTIMMUNGENBarrierefreiheit Aufzug BF PKW-StellplätzeGeförderte Wohnheime <strong>und</strong>WohnhäuserNeu- , Zu- <strong>und</strong> Umbau sowie Sanierung3 oder mehr oberirdische GeschoßeAusnahme:EinfamilienhäuserZweifamilienhäuserReihenhäuserab 10 Stellplätzen einer für je 50 angefangeneStellplätzeStufenloser Haupteingang:Gebäude mit mehr als 4 Wohneinheiten(Ausnahme: Reihenhäuser)Barrierefreie Anpassbarkeit:Gebäude mit mehr als 10Wohneinheiten3 oder mehr oberirdische GeschoßeAusnahme:Gebäude mit höchstens 3 WohnungenReihenhäusernicht definiertBarrierefreie Anpassbarkeit:Wohngebäude mit mehr als 3Hauptgeschoßen oder mehr als 15Wohnungen(Ausnahme: Reihenhäuser)mehr als 3 HauptgeschoßeMindestens einer bei Wohngebäudenmit mehr als 3 Haupteschoßen odermehr als 15 Wohnungen (Ausnahme:Reihenhäuser)Individuelle Barrierefreiheit:Wohnungen für Menschen mitBehinderungenje angefangene 50 Stellplätze mindestenseinerBarrierefreie Anpassbarkeit:Gebäude mit mehr als drei Wohnungen(Ausnahme: Flächenbauweise)Individuelle Barrierefreiheit:Nutzung überwiegend durch Menschenmit Behinderungenmehr als 3 oberirdische Geschoßeje 30 angefangene Stellplätzemindestens einer (bei mehr als 3Wohnungen)Anmerkung:keine generelle Vorgabe, aber einzelneElemente, die der Barrierefreiheit zugeordnetwerden können:- Sanitärräume in Wohnungen<strong>barrierefrei</strong> oder anpassbar- Mindestmaße für lichte Türbreitenmehr als 4 Vollgeschoßeje 30 angefangene Stellplätzemindestens einer (Ausnahme:Kleinwohnhäuser)


373. <strong>Analyse</strong> baurechtlicherVorschriftenBarrierefreie Anpassbarkeit:Wohngebäude mit mehr als 3Wohnungen3 oder mehr oberirdische GeschoßeSteiermark Ja JaNeubau <strong>und</strong> bei Entstehung durchSanierungBarrierefreiheit:Heime pro 50 angefangene Bettenmindestens eine UnterkunftseinheitAusnahme:Gebäude mit höchstens 3 WohnungenReihenhäuserTirol Ja JaBarrierefreie Anpassbarkeit:Wohnanlagen <strong>und</strong> -gebäude mit mehrals fünf Wohnungen (Ausnahme:Reihenhäuser)3 oder mehr oberirdische GeschoßeAusnahme:ReihenhäuserWohngebäude mit nicht mehr als4 Geschoßen <strong>und</strong> nicht mehr als 5Wohnungen (außer Wohnanlagen)Vorarlberg Ja JaBarrierefreie Anpassbarkeit:Gebäude mit 4 oder mehr Geschoßen<strong>und</strong> mehr als 10 Wohneinheiten jeErschließungseinheit4 oder mehr Geschoße <strong>und</strong> mehr als 10Wohneinheiten je ErschließungseinheitWien Ja JaBarrierefreie Anpassbarkeit:Gebäude mit Aufenthaltsräumen(Ausnahme:- Gebäude mit nur einer Wohnung,- Gebäude mit einer Maximalhöhevon 7,5 m <strong>und</strong> maximal 2Wohnungen, Reihenhäuser)Barrierefreiheit:Heime ab 20 angefangenenUnterkunftsräumen mindestenseine, je weitere angefangene 50Unterkunftsräumen eine weitereWohneinheit <strong>barrierefrei</strong>mehr als 2 HauptgeschoßeAusnahme:Häuser mit nur einer WohnungKleinhäuserReihenhäuserTabelle 4 - Verpflichtung zur <strong>barrierefrei</strong>en Gestaltung von <strong>Wohnbau</strong>ten laut Baugesetzenmindestens 2% der Stellplätze <strong>barrierefrei</strong>;ab 5 Stellplätzen mindestenseinerverpflichtend bei Neu-, Zu- <strong>und</strong>Umbauten; Anzahl ist in derBaubewilligung festzulegen („demVerwendungszweck angemessen“)-ab 30 Stellplätzen einer je 50 angefangeneStellplätze


383. <strong>Analyse</strong> baurechtlicherVorschriften3.3.3 ZusammenfassungDie Verpflichtung zu <strong>barrierefrei</strong>em Bauen laut Bauvorschriften ist für öffentlicheGebäude in allen B<strong>und</strong>esländern gegeben. Weiters enthalten dieBauvorschriften in allen B<strong>und</strong>esländern - mit Ausnahme von Salzburg -Bestimmungen, welche Arten von <strong>Wohnbau</strong>ten <strong>barrierefrei</strong> bzw. <strong>barrierefrei</strong>anpassbar auszuführen sind. So ist überall ab einer gewissenGebäudegröße, die von B<strong>und</strong>esland zu B<strong>und</strong>esland variiert, <strong>barrierefrei</strong>eAnpassbarkeit laut Bauvorschrift verpflichtend umzusetzen. Reihenhäuser<strong>und</strong> Häuser mit wenigen Wohneinheiten sind in vielen B<strong>und</strong>esländern vonder Verpflichtung ausgenommen. Lediglich in Salzburg gibt es keine entsprechendenBestimmungen für <strong>Wohnbau</strong>ten..Die Verpflichtung zur Ausstattung mit einem Personenaufzug bestehtim Burgenland, in Kärnten, in der Steiermark, in Tirol <strong>und</strong> in Wien bei<strong>Wohnbau</strong>ten mit drei <strong>und</strong> mehr oberirdischen Geschoßen. Ausgenommendavon sind Kleinhäuser (Ein- <strong>und</strong> Zweifamilienhäuser) sowie Reihenhäuser,wobei die genauen Bestimmungen variieren. Diese Regelung entsprichtweitgehend den Vorgaben der OIB Richtlinie 4 (siehe auch Kapitel 3.4.1).In den anderen vier B<strong>und</strong>esländern ist erst ab einer höheren Geschoßanzahlein Personenaufzug vorzusehen.PKW-Stellplätze für Menschen mit Behinderungen sind in Abhängigkeitvon der Gesamtanzahl der PKW-Stellplätze in allen B<strong>und</strong>eländern außerKärnten <strong>und</strong> Vorarlberg vorzusehen.In Niederösterreich <strong>und</strong> Vorarlberg ist die Mindestanzahl von vierHauptgeschoßen an die Verpflichtung sowohl zum Einbau einesPersonenaufzugs als auch zur <strong>barrierefrei</strong> anpassbaren Gestaltung geknüpft.Das ist in sich insofern schlüssig, als die stufenlose Erschließungbei <strong>barrierefrei</strong> anpassbaren Wohnungen gegeben sein muss. Allerdingsbesteht in der Folge bei Gebäuden mit weniger als vier Hauptgeschoßenkeinerlei Verpflichtung zu einer <strong>barrierefrei</strong>en Bauweise. In den anderenB<strong>und</strong>esländern besteht eine solche Korrelation nicht. Sofern aber <strong>barrierefrei</strong>eAnpassbarkeit vorgeschrieben ist, beinhaltet dies, dass zumindestVorkehrungen für einen nachträglichen Lifteinbau getroffen werden müssen.3.4 Vorgeschriebene Mindestkriterien der Barrierefreiheit im <strong>Wohnbau</strong>Die zentrale Fragestellung des folgenden Kapitels lautet „Welche Kriteriender Barrierefreiheit sind für <strong>Wohnbau</strong>ten in der OIB Richtlinie 4, den bautechnischenVerordnungen der einzelnen B<strong>und</strong>esländer sowie für den geförderten<strong>Wohnbau</strong> in den <strong>Wohnbau</strong>förderungsvorschriften der einzelnenB<strong>und</strong>esländer vorgegeben?“


393. <strong>Analyse</strong> baurechtlicherVorschriftenKapitel 3.4.1 gibt einen Überblick, welche Punkte der ÖNORM B 1600„Barrierefreies Bauen – Planungsgr<strong>und</strong>lagen“ aufgr<strong>und</strong> der Referenzierunginnerhalb der OIB Richtlinie 4 für (<strong>barrierefrei</strong>e) <strong>Wohnbau</strong>ten baurechtlichverpflichtend sind. Kapitel 3.4.2 dokumentiert die in den verschiedenenB<strong>und</strong>esländern geltenden Mindestkriterien für <strong>barrierefrei</strong>e<strong>Wohnbau</strong>ten. Kapitel 3.4.3 gibt einen vergleichenden Überblick über dieösterreichweit geltenden Mindestkriterien für <strong>barrierefrei</strong>e <strong>Wohnbau</strong>tenunter Einbeziehung der Gültigkeit der OIB Richtlinie 4. Kapitel 3.4.4 fasstschließlich die wichtigsten Ergebnisse der <strong>Analyse</strong> zusammen.3.4.1 Mindestkriterien der harmonisierten BauvorschriftenDie Vorgabe, für welche Gebäude die Mindestkriterien der OIB Richtlinie 4umzusetzen sind, ist in den jeweiligen Bauvorschriften der B<strong>und</strong>esländerfestgelegt (siehe Kapitel 3.3). Wie in Kapitel 3.2.1 erläutert, verweist dieOIB Richtlinie 4 auf bestimmte Punkte der ÖNORM B 1600 „BarrierefreiesBauen –Planungsgr<strong>und</strong>lagen“ (aktuelle Ausgabe 2012-02-05). Diese stelltin Österreich das zentrale Referenzschriftstück zur Umsetzung <strong>barrierefrei</strong>enBauens dar.Spezifikationen für bestimmte Baulichkeiten finden sich in der ÖNORMB 1601 „Spezielle Baulichkeiten für behinderte oder alte Menschen –Planungsgr<strong>und</strong>sätze“ (2003-12-01), der ÖNORM B 1602 „BarrierefreieSchul- <strong>und</strong> Ausbildungsstätten <strong>und</strong> Begleiteinrichtungen“ (2001-06-01)<strong>und</strong> der ÖNORM B 1603 „Barrierefreie Tourismuseinrichtungen –Planungsgr<strong>und</strong>lagen“ (2005-02-01). Im Fall <strong>barrierefrei</strong>er <strong>Wohnbau</strong>tenkommt gr<strong>und</strong>sätzlich nur die ÖNORM B 1600 zur Anwendung, wobeiim Zusammenhang mit Wohnheimen sowie für „behindertengerechte“Maßnahmen unter Umständen auch die ÖNORM B 1601 von Relevanz ist<strong>und</strong> im Rahmen der Bauvorschriften teilweise erwähnt wird. SpezifischeMaßnahmen für Menschen mit Sinnesbehinderungen finden sich in weiterenNormen, die in der ÖNORM B 1600 teilweise referenziert sind. Dazu zählendie ÖNORM V 2102-1 „Technische Hilfen für sehbehinderte <strong>und</strong> blindeMenschen – Taktile Bodeninformationen“, die ÖNORM V 2105 „TechnischeHilfen für sehbehinderte <strong>und</strong> blinde Menschen – Tastbare Beschriftungen<strong>und</strong> Informationssysteme“ <strong>und</strong> die ÖVE/ÖNORM EN 60118-4„Akustik – Hörgeräte – <strong>Teil</strong> 4: Induktionsschleifen für Hörgeräte –Magnetische Feldstärke“. Da diese Normen aber nicht <strong>Teil</strong> der Bestimmungenmit baurechtlicher Verbindlichkeit sind, wird im Weiteren nichtnäher auf ihre Inhalte eingegangen.In der OIB Richtlinie 4 werden unter Punkt 8. „Zusätzliche Anforderungenan die <strong>barrierefrei</strong>e Gestaltung von Bauwerken“ jene Kapitel derÖNORM B 1600 angeführt, die im Zusammenhang mit <strong>Wohnbau</strong>ten umzusetzensind. Dabei wird unterschieden zwischen „Barrierefreien Wohngebäuden“


403. <strong>Analyse</strong> baurechtlicherVorschriften<strong>und</strong> „Anpassbarem <strong>Wohnbau</strong>“. Darüber hinaus wird im Zusammenhang mitVeränderungen an bestehenden Bauwerken auf Punkte des Anhang Bder ÖNORM B 1600 verwiesen, nach denen gewisse Erleichterungen zulässigsind. Generell ist insofern Flexibilität bei der Planung gegeben,als abweichend von den vorgegebenen Maßnahmen auch gleichwertigeLösungen umgesetzt werden können, solange die funktionellen Ziele derBarrierefreiheit/Anpassbarkeit gleichermaßen erreicht werden.Wie aus Kapitel 3.3 hervor geht, besteht die Anforderung an Barrierefreiheitlaut Bauvorschriften im <strong>Wohnbau</strong>bereich in all jenen B<strong>und</strong>esländern,wo es eine entsprechende Verpflichtung überhaupt gibt (d.h. alle außerSalzburg), in der Herstellung <strong>barrierefrei</strong>er Anpassbarkeit. Tabelle 5 zeigteine Übersicht über die laut OIB Richtlinie 4 Punkt 8.2. für anpassbaren<strong>Wohnbau</strong> umzusetzenden Kriterien der ÖNORM B 1600.3.3 Rampen (außerhalb von Gebäuden)4.2 Barrierefreie Stellplätze für Personenkraftwagen – Ausführung5.1 Eingänge <strong>und</strong> Türen5.3.2 Rampen in Gebäuden5.3.3.1 Bauliche Anforderungen an Personenaufzüge5.6 Allgemein zugängliche Nutzräume bei <strong>Wohnbau</strong>ten5.7 Freibereiche (Balkon, Terrasse, Loggia u. dgl.)6.1. Anpassbarer <strong>Wohnbau</strong> - VoraussetzungenBarrierefreie Zugänglichkeit der Haus- <strong>und</strong> aller Wohnungseingänge<strong>und</strong> aller dazugehörender NutzräumeNutzbare Durchgangslichte bei Haus- <strong>und</strong> Wohnungseingangstüren90 cm, alle anderen Türen mindestens 80 cm, unter Berücksichtigungder entsprechenden AnfahrtsbreitenBarrierefreie Sanitärräume z.B. auch durch Zusammenlegung vonRäumen (zur Herstellung der erforderlichen Bewegungsflächen imBedarfsfall)Tragfähige Unterkonstruktion der Wände im Sanitärbereich zurNachrüstung mit Stützgriffen etc.Bedienungselemente in Höhe 40-110 cmMehrere Geschoße: Funktionen Wohnen, Schlafen, Kochen <strong>und</strong>Sanitäreinrichtungen für mind. eine Person in der <strong>barrierefrei</strong> zugänglichenWohnebene möglich (dann Treppen nach ÖNORM B 5371); ansonstenVoraussetzungen schaffen für Nachrüstung der Treppe mitPlattformaufzug mit geneigter FahrbahnTabelle 5 - OIB Richtlinie 4 Punkt 8.2: Mindestkriterien anpassbaren<strong>Wohnbau</strong>s


413. <strong>Analyse</strong> baurechtlicherVorschriftenDie Umsetzung vollständiger Barrierefreiheit ist meistens imZusammenhang mit der Herstellung individueller Barrierefreiheit oder<strong>barrierefrei</strong>er Wohneinheiten in Heimen bzw. Beherbergungsstättengefordert. Tabelle 6 zeigt eine Übersicht über die laut OIB Richtlinie 4Punkt 8.1. für <strong>barrierefrei</strong>e Wohngebäude umzusetzenden Kriterien derÖNORM B 1600.3.3 Rampen (außerhalb von Gebäuden)4.2 Barrierefreie Stellplätze für Personenkraftwagen – Ausführung5.1 Eingänge <strong>und</strong> Türen5.2 Horizontale Verbindungswege (Gänge, Flure) <strong>und</strong> Vorräume5.3.1 Treppen5.3.2 Rampen in Gebäuden5.3.3.1 Bauliche Anforderungen an Personenaufzüge5.5.2 Bauliche Anforderungen an <strong>barrierefrei</strong>e WC-Räume5.5.3 Barrierefreier WC-Raum – Mindestraumgrößen5.6 Allgemein zugängliche Nutzräume bei <strong>Wohnbau</strong>ten5.7 Freibereiche (Balkon, Terrasse, Loggia u. dgl.)8.4 Barrierefreie Sanitärräume mit Ausnahme des Punktes 8.4.11Erhöhter Standard von <strong>barrierefrei</strong>en SanitärräumenTabelle 6 - OIB Richtlinie 4 Punkt 8.1: Mindestkriterien <strong>barrierefrei</strong>en<strong>Wohnbau</strong>sFür bestehende Bauwerke lässt die ÖNORM B 1600 ab der Fassung von2011 gewisse Erleichterungen zu. Tabelle 7 zeigt eine Übersicht über dielaut OIB Richtlinie 4 Punkt 8.4. bei bestehenden Bauwerken zulässigenErleichterungen im Sinne der ÖNORM B 1600.B.3 Rampen im FreienB.5 Eingänge <strong>und</strong> TürenB.6 Rampen in GebäudenB.7 Lichte DurchgangsbreiteB.8 EinzelstufenB.9 AufzügeB.10 Vertikale Plattformaufzüge <strong>und</strong> Plattformaufzüge mit geneigterFahrbahnB.11 Anordnung von <strong>barrierefrei</strong>en WC-RäumenTabelle 7 - OIB Richtlinie 4 Punkt 8.4: Erleichterungen bei bestehenden Bauten


423. <strong>Analyse</strong> baurechtlicherVorschriftenEine genauere Aufstellung mit den konkreten Bestimmungen dieser Punkteder ÖNORM B 1600 findet sich im Anhang der vorliegenden Arbeit.Dass die Überschrift von Punkt 8 die Formulierung „zusätzlicheAnforderungen an die Barrierefreiheit“ enthält, ist darauf zurückzuführen,dass bereits in den vorhergehenden Kapiteln der OIB Richtlinie 4 gewisseSpezifikationen festgelegt sind, die sich auf Barrierefreiheit beziehen.Tabelle 8 gibt einen Überblick über diese Bestimmungen.2.1 Vertikale Erschließung2.2. Durchgangsbreiten von Gängen <strong>und</strong> Treppen2.4 Vermeidung des Unterlaufens von Podesten, Treppenläufen <strong>und</strong>Rampen2.5 Nutzbare Durchgangslichte <strong>und</strong> Anordnung von Türen3. Schutz vor Rutsch- <strong>und</strong> Stolperunfällen (rutschhemmende Oberflächen,unzulässige Niveauunterschiede/Schwellen/Türanschläge)3.2 Treppen5.1.4 Glasflächenmarkierung (Verweis auf ÖNORM B 1600 Punkt 5.1.8)Tabelle 8 - OIB Richtlinie 4 Punkte 1-7: Spezifikation von Kriterien derBarrierefreiheit im Zusammenhang mit allgemeiner NutzungssicherheitBezüglich der Anordnung von Personenaufzügen gibt die OIB Richtlinie 4unter Punkt 2.1.4 vor, dass bei Bauwerken mit drei oder mehr oberirdischenGeschoßen (ausgenommen Gebäude mit höchstens drei Wohnungen <strong>und</strong>Reihenhäuser) ein Personenaufzug zu errichten ist.3.4.2 Mindestkriterien der Verordnungen in den B<strong>und</strong>esländern3.4.2.1 BurgenlandGr<strong>und</strong>lage zur Umsetzung <strong>barrierefrei</strong>en Bauens ist die OIB Richtlinie 4 inder Fassung von 2011. Auf Antrag können durch die Behörde Änderungenzugelassen werden, wenn nachgewiesen wird, dass das gleicheSchutzniveau wie bei Anwendung der Richtlinie erreicht wird (Bgld. BauVO§ 36 (1) <strong>und</strong> (4)).Für Wohnheime <strong>und</strong> Wohnhausanlagen sind folgende Mindestkriterien derBarrierefreiheit festgelegt (Bgld. BauG § 4 (3)):••Stufenlose Erreichbarkeit des (Haupt-)eingangs••Stufenlose Verbindungswege


433. <strong>Analyse</strong> baurechtlicherVorschriften••Mindestbreiten von Gängen <strong>und</strong> Türen v.a. bei gemeinsamen Anlagen<strong>und</strong> im Außenbereich––bei mehr als 6 Wohneinheiten im Wohnhaus:––behindertengerechter Stellplatz––stufenlose Erreichbarkeit bzw. Erreichbarkeit durch „rollstuhlgerechten“Personenaufzug von mind. einem Drittel derWohneinheiten––Ausstattung der stufenlos bzw. durch den Lift erreichbarenWohnungen entsprechend den Gr<strong>und</strong>sätzen anpassbaren <strong>Wohnbau</strong>s(Mindestgang- <strong>und</strong> Türbreiten, Mindestbewegungsflächen,Sanitärraum <strong>barrierefrei</strong> anpassbar)Mindestkriterien laut <strong>Wohnbau</strong>förderungsvorschriften:Wenn Zuschüsse für Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheitbeantragt werden (nur bei Vorliegen einer Behinderung einesHaushaltsmitglieds), so ist eine Ausführung gemäß ÖNORM B 1600 verpflichtend(Bgld. WFVO § 3).Da die Schaffung von Barrierefreiheit außer bei Eigenheimen <strong>und</strong>Reihenhäusern bei Neubauten verpflichtend ist, sind für die Förderungvon Neubauten laut Bgld. WFVO § 3, folgende Mindestkriterien auf alleFälle umzusetzen:••Stufenlose Erreichbarkeit des Hauseingangs••Bewegungsfläche mit mind. 150 cm Durchmesser vor Hauseingangstüren••Türanschläge/Niveauunterschiede bei Hauseingangstüren max. 2 cmhoch <strong>und</strong> gut überrollbar (max. 3 cm bei Türen mit erhöhtenAnforderungen hinsichtlich Schall- <strong>und</strong> Wärmeschutz)••Breite von horizontalen Verbindungswegen <strong>und</strong> Vorräumen mind.120 cm; am Ende bzw. bei Richtungsänderung Bewegungsfläche mitmind. 150 cm Durchmesser (bei Stichgängen ggf. alternativ zumindestLeerverrohrung für automatische Türöffner)••Stufenlose Ausführung horizontaler Verbindungswege <strong>und</strong> VorräumeAußerdem müssen Personenaufzüge von außen <strong>und</strong> von allen Geschoßenaus stufenlos erreichbar <strong>und</strong> <strong>barrierefrei</strong> ausgeführt sein.3.4.2.2 KärntenGr<strong>und</strong>lage zur Umsetzung <strong>barrierefrei</strong>en Bauens ist die OIB Richtlinie 4 inder Fassung von 2011 (K-BV § 1).


443. <strong>Analyse</strong> baurechtlicherVorschriftenFür Gebäude mit mehr als vier Wohneinheiten, ausgenommen Reihenhäuser,sind folgende Mindestkriterien der Barrierefreiheit festgelegt (K-BV § 39 (3)):••Stufenlose Erreichbarkeit des (Haupt-)eingangs••Stufenlose Erreichbarkeit des PersonenaufzugsFür Gebäude mit mehr als zehn Wohneinheiten sind folgendeMindestkriterien der Barrierefreiheit festgelegt (K-BV § 39 (4)):••Stufenlose Erreichbarkeit des (Haupt-)eingangs••Stufenlose Verbindungswege••Mindestbreiten von Gängen <strong>und</strong> Türen••Stufenlose Erreichbarkeit des PersonenaufzugsMindestkriterien laut <strong>Wohnbau</strong>förderungsvorschriften:Wenn explizit bauliche Maßnahmen für ein Haushaltsmitglied mitBehinderung gefördert werden, so hat die Ausführung laut Richtlinienzum K-WBFG 2012 gemäß ÖNORM B 1600 sowie der ÖNORM B 1601(Planungsgr<strong>und</strong>sätze bezüglich spezieller Baulichkeiten für behinderte <strong>und</strong>alte Menschen) oder „gleichartiger Normen“ zu erfolgen.Da die Schaffung von Barrierefreiheit bei Neubauten mit mehr als zweiWohnungen verpflichtend ist, sind für deren Förderung laut Richtlinienzum K-WBFG 2012 gewisse Mindestkriterien auf alle Fälle umzusetzen.Diese Mindestkriterien sind sehr genau erläutert <strong>und</strong> unterscheiden sichfür den Ersterwerb von Wohnraum, für Eigenheime sowie für mehrgeschoßigen<strong>Wohnbau</strong> bzw. Wohnheime geringfügig voneinander. Auf Basis derSpezifikationen in der ÖNORM B 1600 werden im Wesentlichen die Kriterienanpassbaren <strong>Wohnbau</strong>s gefordert, d.h. eine stufen- <strong>und</strong> schwellenloseAusführung von Erschließungsbereich, Gebäudeeingang, Parkplätzen <strong>und</strong>Wohnungen im Erdgeschoß, die Einhaltung von Mindestdurchgangsbreiten,-türbreiten <strong>und</strong> -bewegungsflächen, die anpassbare Ausführung vonSanitärräumen, das Treffen von Vorkehrungen zur späteren Ausstattung mitLiften bzw. Treppenliften sowie die Ausstattung betreubarer Wohnungenmit einer Notrufanlage.3.4.2.3 NiederösterreichDie OIB Richtlinie 4 ist nicht <strong>Teil</strong> der Niederösterreichischen Bauvorschriften.Für Wohngebäude mit mehr als drei Hauptgeschoßen oder mehr als 15Wohnungen, ausgenommen Reihenhäuser, sind folgende Mindestkriteriender Barrierefreiheit festgelegt (NÖ BTVO § 122).


453. <strong>Analyse</strong> baurechtlicherVorschriftenFür allgemein zugängliche <strong>Teil</strong>e gilt (NÖ BTVO § 119 <strong>und</strong> § 120):••Stufenlose Erreichbarkeit des Gebäudeeingangs••Rampen:••Längsneigung max. 6%••Beidseitig Handläufe••Hauptstiegen:••Gerade Stiegenläufe (bei Vorhandensein eines Personenaufzugs sindger<strong>und</strong>ete Stiegenläufe möglich)••Stufenmaß höchstens 16cm/30cm (außer bei Vorhandensein einesPersonenaufzugs)••Unterteilung mit Podesten bei mehr als 16 Stufen••Beidseitig Handläufe••Personenaufzug (bei Aufzugsanlagen mind. einer):••Stufenlos erreichbar von allen Geschoßen••„für Rollstuhlfahrer“ geeignet••Gänge:––Mindestbreite 1,50 m––Wendekreise mit Mindestdurchmesser 1,50 m••Türen <strong>und</strong> Durchgänge:––Schwellen max. 3 cm hoch––Mindestdurchgangsbreite 80 cm––Leicht entfernbare Sperreinrichtungen (z.B. aushebbare Drehkreuze)Für „Badezimmer <strong>und</strong> Klosetträume“ ist vorgeschrieben, dass sie in jenenWohnungen, die ebenerdig oder durch einen Aufzug erreichbar sind, zumindesteinen nachträglichen Einbau eines „Klosetts für behinderte Menschen“zulassen müssen. Dafür ist eine Fläche von mindestens 1,55 m mal 1,55 mvorzusehen (NÖ BTVO § 122).Die Bestimmungen für allgemein zugängliche <strong>Teil</strong>e gelten bei Zubauten<strong>und</strong> Änderungen nicht, wenn dadurch „unverhältnismäßige Mehrkosten“entstehen würden (NÖ BTVO § 123 (2)).Mindestkriterien laut <strong>Wohnbau</strong>förderungsvorschriften:Für jene Maßnahmen, die durch einen Zuschuss für ein Haushaltsmitgliedmit Behinderung gefördert werden, finden sich keine spezifischen Angaben,welche Kriterien zu erfüllen sind.Im Zuge der Basisförderung werden je nach Art der Maßnahme(n) Punktefür die Herstellung von Barrierefreiheit vergeben, die die Höhe der Förderungmitbestimmen. Maßnahmen, für die Punkte vergeben werden, sind


473. <strong>Analyse</strong> baurechtlicherVorschriften••Die in Punkt 2.1.5 der OIB Richtlinie 4 angeführten Kriterien zurAusführung von Personenaufzügen (Zugänglichkeit, Abmessungen,Türen) sind nur beim Neubau <strong>und</strong> der nachträglichen Errichtung vonWohngebäuden mit mehr als drei oberirdischen Geschoßen einzuhalten.••Die Bestimmung der OIB Richtlinie 4 Punkt 2.2.3, laut der bei Gängen<strong>und</strong> Treppen im Verlauf von Fluchtwegen für mehr als 120 Personendie lichte Breite für jeweils weitere angefangene 60 Personen umjeweils 60 cm erhöht werden muss, wird ersetzt durch die Bestimmung,dass die lichte Breite für jeweils weitere 10 Personen um 10 cm erhöhtwerden muss.••Punkt 2.2.4 der OIB Richtlinie 4 (Einengung der Mindestbreite vonTreppen <strong>und</strong> Gängen) wird durch die Bestimmung ergänzt, dass dieMindestbreite von frei zugänglichen Treppen in Alten- <strong>und</strong>Pflegeheimen sowie Krankenanstalten durch erforderliche, leichtentfernbare Zugangssicherungen zu Austrittsstufen eingeengtwerden darf, wenn das Flüchten von Personen im Notfall dadurchnicht wesentlich eingeschränkt wird <strong>und</strong> (<strong>Teil</strong>-)Durchgangsbreiten vonzumindest 60 cm verbleiben.••Die Punkte 3.2.2 <strong>und</strong> 8.1 der OIB Richtlinie 4 werden durch dieBestimmung ergänzt, dass bei Treppen in Wohngebäuden, in denenein Personenaufzug errichtet wird, ein Handlauf auf einer Seiteausreicht.••Zu Punkt 8.1. der OIB Richtlinie 4 werden folgende Abweichungenfestgelegt:––Die Anfahrbereiche bei Türen gemäß Punkt 5.1.4 der ÖNORM B 1600können in Wohnungen entfallen, wenn Vorkehrungen für dennachträglichen Einbau elektrischer Türöffner getroffen wurden,bei Türen zum zweiten oder weiteren Schlafzimmern einer Wohnungsowie bei Räumen, die nicht durch Türen abgeschlossen werdenmüssen, sodass die Türblätter bei Bedarf ausgehängt werdenkönnen (ausgenommen sind Schlafzimmer <strong>und</strong> Sanitärräume).––Abweichend von Punkt 5.2.3 der ÖNORM B 1600 dürfen inGebäuden, in denen sich, ausgenommen im <strong>barrierefrei</strong>enErdgeschoß, widmungsgemäß insgesamt nicht mehr als 40Personen aufhalten können, als Personenaufzüge auch vertikalePlattformaufzüge ausgeführt werden.––Abweichend von Punkt 5.3.2 der ÖNORM B 1600 darf innerhalbvon Gebäuden das Längsgefälle von Rampen mit der Länge vonnicht mehr als 5 m in begründeten Fällen bis zu 10% betragen.––Dem Punkt 5.6 der ÖNORM B 1600 wird entsprochen, wennim Erdgeschoß von Wohngebäuden ein allgemein zugänglicher,<strong>barrierefrei</strong>er Nutzraum errichtet wird.••Für Wohnungen in Gebäuden mit höchstens drei Wohnungen - auch inverdichteter Flachbauweise - gelten die Erleichterungen der Richtliniefür Gebäude mit höchstens zwei Wohnungen


483. <strong>Analyse</strong> baurechtlicherVorschriftenFür Gebäude mit mehr als drei Wohnungen (außer Flachbauweise) sind folgendeMindestkriterien der Barrierefreiheit festgelegt (Oö. BauTG § 31 (5)):••Stufenlose Erreichbarkeit des (Haupt-)eingangs••Stufenlose Verbindungswege••Mindestbreiten von Gängen <strong>und</strong> Türen••Errichtung <strong>barrierefrei</strong>er SanitärräumeFür bauliche Anlagen, die „ganz oder überwiegend für eine Benützung durchPersonen mit Beeinträchtigungen bestimmt sind“ gelten die Anforderungender ÖNORM B 1601 als Gr<strong>und</strong>lage, um nach Maßgabe der jeweiligenBeeinträchtigung <strong>barrierefrei</strong> zu planen <strong>und</strong> auszuführen (Oö. BauTV § 4 (4)).Mindestkriterien laut <strong>Wohnbau</strong>förderungsvorschriften:Bei der Errichtung von Eigenheimen kann laut Oö. Eigenheimverordnung§ 2 (10) ein Zuschuss für die <strong>barrierefrei</strong>e Ausführung des Zugangs zuWohnhaus, Wohnschlafraum, WC, Dusche <strong>und</strong> Küche in der Eingangsebenegewährt werden. In dem Fall sind folgende Kriterien zu erfüllen:••Anpassbarkeit der Sanitärräume, sodass „eine nachträglicherollstuhlgerechte Nutzung ohne weitergehende bauliche Maßnahmenmöglich ist“••Durchgangslichte der Türen mind. 80 cmLaut Oö. Neubauförderungs-Verordnung § 8 (3) muss bei der Errichtungvon Wohnhäusern mit neun oder mehr Wohnungen ab dem zweitenObergeschoß ein Lift eingebaut werden bzw. bei allen anderen Gebäudendie Planung so erfolgen, dass nachträglich ein Lift eingebaut werden kann,der alle Geschoße erschließt.Die Mindestkriterien „architektonischer Barrierefreiheit“, die laut Oö. Eigentumswohnungsverordnung§ 1 <strong>und</strong> § 5 (3) Voraussetzung für dieGewährung einer Förderung bei der Errichtung von Eigentumswohnungenin Wohnhäusern mit mehr als drei Wohnungen sind, sind folgendermaßendefiniert:••Möglichkeit eines nachträglichen Lifteinbaus mit Ausstiegsstellein allen Geschoßebenen, sofern der Lifteinbau bei Errichtung nichtzwingend ist••Barrierefreie Ausführung der Wohnungen im Erdgeschoß••Barrierefreie Ausführung von Duschen bzw. Berücksichtigung desnachträglichen Einbaus einer <strong>barrierefrei</strong>en Dusche bei Planung derInstallationen


493. <strong>Analyse</strong> baurechtlicherVorschriften3.4.2.5 SalzburgDie OIB Richtlinie 4 ist nicht <strong>Teil</strong> der Salzburger Bauvorschriften.Die in § 38 a des Bautechnikgesetzes angeführten Mindestkriterien <strong>barrierefrei</strong>enBauens gelten nur für allgemein zugängliche <strong>Teil</strong>e öffentlicherGebäude. Für Wohnungen sind folgende Kriterien für eine <strong>barrierefrei</strong>e bzw.anpassbare Gestaltung der Badräume vorgeschrieben (BauTG § 33 (2)):••Nachrüstungsmöglichkeit durch eine WC-Schale ohne Umbau <strong>und</strong>••Mindestrohbaumaße 1,75 m breit <strong>und</strong> 2,60 m langsofern kein „rollstuhlgerechter WC-Raum“ vorhanden ist.Laut § 21 (2) des Bautechnikgesetzes müssen Türen folgende lichte Breitenaufweisen:••Hauseingangstüren 0,90 m••Wohnungseingangstüren 0,90 m••Türen sonstiger Aufenthaltsräume 0,80 m••Türen zu Baderäumen 0,80 m••Türen zu sonstigen Nebenräumen (WC-Räume, Abstellräume) 0,70 mMindestkriterien laut <strong>Wohnbau</strong>förderungsvorschriften:Jene baulichen Vorkehrungen, die laut WFG § 1 (3) zur Bedachtnahme auf„die Bedürfnisse ältere <strong>und</strong> behinderte Menschen“ zu treffen sind, sindnicht näher erläutert. Fürdie Zuschüsse, die für „Maßnahmen zur behindertengerechtenAusstattung“ gewährt werden, sind keine Spezifikationen derAusführung festgelegt.Um die Fördervoraussetzungen für Wohnheime zu erfüllen, ist eineErrichtung <strong>und</strong> Ausstattung des Heims entsprechend der ÖNORM B 1600sowie der ÖNORM B 1601 erforderlich (WFVO 2012, § 24 (2)).3.4.2.6 SteiermarkGr<strong>und</strong>lage zur Umsetzung <strong>barrierefrei</strong>en Bauens ist die OIB Richtlinie 4 inder Fassung von 2011 (StBTV § 1 (1)).Abweichend von den Bestimmungen der OIB Richtlinie ist die Verpflichtungzur Errichtung von Personenaufzügen (auch gemäß Stmk. BauG § 70 (3))im Rahmen gewisser Übergangsbestimmungen nicht gegeben. Außerdemist der Punkt „Allgemein zugängliche Nutzräume bei <strong>Wohnbau</strong>ten“ der


503. <strong>Analyse</strong> baurechtlicherVorschriftenOIB Richtlinie 4 bei Gebäuden ohne Verpflichtung zur Errichtung vonPersonenaufzügen nicht anzuwenden.Für den anpassbaren <strong>Wohnbau</strong> definiert das Steiermärkische Baugesetzfolgende beiden Kriterien (Stmk. BauG § 76 (2)):••Stufenlose Erreichbarkeit des (Haupt-)eingangs••Mindestbreiten von Gängen <strong>und</strong> TürenMindestkriterien laut <strong>Wohnbau</strong>förderungsvorschriften:Laut Steiermärkischem WFG § 5 (1) müssen folgende Mindestkriterien eingehaltenwerden, um bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als zweiWohnungen eine Förderung zu erhalten:••Stufenlose Erreichbarkeit des Erdgeschoßes••Barrierefreie Ausführung des Personenaufzugs (stufenloseErreichbarkeit <strong>und</strong> Erschließung aller Geschoße, ausreichendeKabinengröße für Personen im Rollstuhl)••Einbau eines Personenaufzugs in Gebäuden mit mehr als dreioberirdischen Geschoßen••Möglichkeit des nachträglichen Einbaus eines Personenaufzugs beiGebäuden mit drei oberirdischen GeschoßenSanierungsmaßnahmen zur „Herstellung durchgehend <strong>barrierefrei</strong>er <strong>und</strong>altengerechter Wohnverhältnisse“ sind laut Informationsblatt der zuständigenFachabteilung der Steiermärkischen Landesregierung entsprechendder ÖNORM B 1600 sowie der ÖNORM B 1601 durchzuführen.Technische Fördervoraussetzungen sind bei Eigenheimen (Ein- <strong>und</strong>Zweifamilienwohnhäuser)••ein <strong>barrierefrei</strong>er Zugang zum Eigenheim,••eine <strong>barrierefrei</strong>e Wohnebene <strong>und</strong>••eine <strong>barrierefrei</strong> anpassbare Sanitäreinheit (Bad/WC)••<strong>und</strong> bei Mehrfamilienwohnhäusern (Gebäude ab drei Wohnungen)••ein <strong>barrierefrei</strong>er Zugang zum Mehrfamilienwohnhaus <strong>und</strong>••die <strong>barrierefrei</strong> zugängliche <strong>und</strong> anpassbare Ausführung derWohnungen (Wohn- <strong>und</strong> Schlafbereich sowie Sanitäreinheit).3.4.2.7 TirolGr<strong>und</strong>lage zur Umsetzung <strong>barrierefrei</strong>en Bauens ist die OIB Richtlinie 4 inder Fassung von 2011. Nicht als verbindlich erklärt ist Punkt 2.1.4 der OIBRichtlinie 4, der die Errichtung von Personenaufzügen regelt (TBV § 35 (1)).


513. <strong>Analyse</strong> baurechtlicherVorschriftenLaut Technischen Bauvorschriften § 30 (3) müssen <strong>Wohnbau</strong>ten mit mehrals fünf Wohnungen (ausgenommen Reihenhäuser) die Wohnungen denKriterien anpassbaren <strong>Wohnbau</strong>s entsprechen <strong>und</strong> bezüglich <strong>barrierefrei</strong>erZugänglichkeit folgende Mindestkriterien eingehalten werden:••stufenlose Erreichbarkeit des (Haupt-)eingangs••stufenlose Erschließungswege••Mindestbreiten von Gängen <strong>und</strong> TürenMindestkriterien laut <strong>Wohnbau</strong>förderungsvorschriften:Für die Gewährung des Zuschusses für <strong>barrierefrei</strong> anpassbare Ausführungbei der Errichtung von Gebäuden mit bis zu drei Wohnungen sind laut WBFRichtlinie 2012 Punkt 8.6. folgende Kriterien zu erfüllen:••Schwellenfreiheit in der gesamten Wohnung••Durchgangslichte bei Haus- <strong>und</strong> Wohnungseingangstüren mind.90 cm, bei allen anderen Türen mind. 80 cm••Mindestbreite von Gängen <strong>und</strong> Treppen 120 cm••Barrierefrei anpassbare Ausführung der Sanitärräume••Montage von Haltegriffen bei Badewannen <strong>und</strong> Duschkabinen••Gleitsichere Oberfläche bei Stiegen••Handläufe farblich zur Wand kontrastierend <strong>und</strong> nach Möglichkeitüber erste <strong>und</strong> letzte Stufe hinaus weitergeführtFür die Förderung der Sonderwohnform „betreubares Wohnen“ sind dieMindestkriterien ein „<strong>barrierefrei</strong>er“ Zugang sowie eine „behindertengerechte“Ausführung der Wohnungen.3.4.2.8 VorarlbergGr<strong>und</strong>lage zur Umsetzung <strong>barrierefrei</strong>en Bauens ist die OIB Richtlinie 4 inder Fassung von 2011 (BTV § 35 (1)). In der Bautechnikverordnung sindfolgende im Zusammenhang mit <strong>barrierefrei</strong>er Gestaltung im <strong>Wohnbau</strong> relevantenAbweichungen zu den Bestimmungen der OIB Richtlinie 4 festgelegt(BTV § 35 (2) bis (7)):••Die Bestimmung der OIB Richtlinie 4 Punkt 2.1.4 zur Errichtung vonPersonenaufzügen (bei Bauwerken mit drei oder mehr oberirdischenGeschoßen verpflichtend) gilt nicht. Die Errichtung vonPersonenaufzügen ist bei Bauwerken mit vier oder mehr Geschoßen<strong>und</strong> mehr als zehn Wohneinheiten erforderlich.••Abweichend zu Punkt 2.2.7 der OIB Richtlinie 4 (Haupttreppengeradläufig) sind Haupttreppen mit gekrümmter Lauflinie auchmöglich, sofern im Abstand von 20 cm vom inneren Rand der lichten


523. <strong>Analyse</strong> baurechtlicherVorschriftenTreppenlaufbreite ein Stufenauftritt von mindestens 15 cm bzw. beiWohnungstreppen von mindestens 12 cm gewährleistet ist.••Abweichend zu Punkt 2.5.1 der OIB Richtlinie 4 (Mindestbreite vonTüren 80 cm) ist die Durchgangslichte von Türen von Abstellräumenmit bis zu 3 m 2 mit mindestens 60 cm vorgeschrieben.••Abweichend zu Punkt 2.6.2 der OIB Richtlinie 4, nach dem Türen imVerlauf von Fluchtwegen als Drehflügeltüren oder sicherheitstechnischgleichwertig auszuführen sind, außer es handelt sich um Türen inWohnungen, werden in der Bautechnikverordnung auch Türen von derRegelung ausgenommen, die in Räume führen, die von nicht mehr als15 Personen gleichzeitig verwendet werden.••Schwellen <strong>und</strong> Türenanschläge bei Balkon- <strong>und</strong> Terrassentüren dürfenin Abweichung zu Punkt 3.1.3 der OIB Richtlinie 4 auch höher als 3 cmsein.••Offene <strong>und</strong> geschlossene Plattenstufen mit zurückgesetztenSetzstufen sind bei Bauwerken abweichend von Punkt 3.2.1 der OIBRichtlinie zulässig.Mindestkriterien laut <strong>Wohnbau</strong>förderungsvorschriften:Damit die 15 Ökopunkte für „<strong>barrierefrei</strong>e Ausführung“ gewährt werdenkönnen, müssen sowohl im Neubau als auch bei Sanierung mindestens80% der Wohnungen <strong>barrierefrei</strong> ausgeführt sein. Der Begriff„<strong>barrierefrei</strong>“ ist dabei nicht näher definiert (Wohnhaussanierungs- <strong>und</strong>Neubauförderungsrichtlinie, Anhang).Im Fall der Spezialförderung für „betreutes Wohnen“ ist die ÖNORM B 1600als Maßstab für die Barrierefreiheit genannt (Neubauförderungsrichtlinie § 11).3.4.2.9 WienGr<strong>und</strong>lage zur Umsetzung <strong>barrierefrei</strong>en Bauens ist die OIB Richtlinie 4in der Fassung von 2011. Auf Antrag können Abweichungen zugelassenwerden, wenn nachgewiesen wird, dass das gleiche Schutzniveau wie beiAnwendung der Richtlinie erreicht wird (WBTV § 1)).Mindestkriterien laut <strong>Wohnbau</strong>förderungsvorschriften:Um eine „normale Ausstattung“ zu gewährleisten, ist eine „einwandfreieAusführung unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondereder Bauordnung für Wien, <strong>und</strong> nach dem jeweiligen Stand derTechnik, insbesondere hinsichtlich des <strong>barrierefrei</strong>en Bauens“ erforderlich(WWFSG § 3 (1)). Für den Bereich <strong>barrierefrei</strong>en Bauens entspricht dieAusführung gemäß der Wiener Bauordnung bzw. dem aktuellen Stand derTechnik einer Umsetzung der Kriterien der ÖNORM B 1600.


533. <strong>Analyse</strong> baurechtlicherVorschriften3.4.3 Mindestkriterien im österreichweiten VergleichBaugesetzeOIB RL 4:Ist die OIB Richtlinie 4 „Nutzungssicherheit <strong>und</strong> Barrierefreiheit“<strong>Teil</strong> der Bauordnung?ERLÄUTERUNGEN ZU DEN FRAGESTELLUNGEN DER KATEGORIEN VONTABELLE 9Ausnahmen:Sind Abweichungen zu den Bestimmungen der OIB-Richtlinie 4definiert – wenn ja, welche?Eigene Bestimmungen:Welche Mindestkriterien der Barrierefreiheit definieren dieBaugesetze selbst (Anpassbarkeit/Barrierefreiheit/Sonstiges)?<strong>Wohnbau</strong>förderungsgesetzeAllgemeine BF:Welche Mindestkriterien der Barrierefreiheit müssen laut<strong>Wohnbau</strong>förderungsgesetzen erfüllt werden, um Barrierefreiheitim Zuge der Basisförderung gefördert zu bekommen?Individuelle BF:Welche Mindestkriterien der Barrierefreiheit müssen laut<strong>Wohnbau</strong>förderungsgesetzen erfüllt werden, um Barrierefreiheitfür ein Haushaltsmitglied mit einer Behinderung zu erhalten?BF: „allgemeine Barrierefreiheit“Anpassbar: anpassbare BarrierefreiheitAnmerkungen: Details zu den „BF“ <strong>und</strong> „Anpassbar“ sowie weitereBestimmungen


543. <strong>Analyse</strong> baurechtlicherVorschriftenBAUGESETZE WOHNBAUFÖRDERUNGSGESETZEOIB RL 4 Ausnahmen Eigene Bestimmungen Allgemeine BF Individuelle BFBF anpassbar Anmerkungen BF anpassbar Anmerkungen BF anpassbar AnmerkungenBurgenland Ja Nein bei allen Neubautenaußer Eigenheimen<strong>und</strong> ReihenhäusernAusführung explizitgemäßÖNORM B 1600Kärnten Ja NeineigeneMindestkriterienabhängig vomGebäudetypbei allen Neubautenmit mehr als 2WohnungenAusführung explizitgemäßÖNORM B 1600<strong>und</strong>ÖNORM B 1601(oder gleichartig)Niederösterreich Nein eigeneMindestkriterien;ähnlich <strong>barrierefrei</strong>erAnpassbarkeitbeiWohngebäudenmit mehr als3 Hauptgeschoßenodermehr als 15Wohnungen,ausgenommenReihenhäusernfür Sonderwohnform„betreutes Wohnen“sind weitere Kriteriendefiniertkeine Definition


553. <strong>Analyse</strong> baurechtlicherVorschriftenOberösterreich JaSalzburg Nein2.1.4 gilt nicht(Errichtung vonPersonenaufzügen)2.1.5 gilt eingeschränkt(Ausführung vonPersonenaufzügen)2.2.3 abgeändert(Breite von Gängen <strong>und</strong>Treppen im Bereich vonFluchtwegen)2.2.4 abgeändert(Einengung der Breitevon Treppen <strong>und</strong>Gängen)3.2.2 <strong>und</strong> 8.1 abgeändert(Handlauf bei Treppen)8.1 diverseAbweichungen bezüglichTüranfahrbereichen,Plattformliften,Rampengefälle<strong>und</strong> Nutzräumen(BarrierefreieWohngebäude)Erleichterungen geltenfür Wohnungen mithöchstens 3 Wohnungen(lt. OIB höchstens 2Wohnungen)eigeneMindestkriterienfür Gebäudemit mehr als 3WohnungeneigeneVorgabenfür baulicheAnlagen,die vorwiegenddurchMenschen mitBehinderungengenutzt werdeneigeneKriterien fürAnpassbarkeitderSanitärräumesowieTürbreiten gilt für Eigenheimegilt für Wohnhäusermit mehr als 3Wohnungen:Barrierefreiheitder Wohnungen imErdgeschoß;<strong>barrierefrei</strong>eAnpassbarkeit darüberhinaus nichtgefordertAusführung beiWohnheimen explizitgemäß ÖNORM B1600 <strong>und</strong>ÖNORM B 1601keine Definitionkeine Definition


563. <strong>Analyse</strong> baurechtlicherVorschriftenBAUGESETZE WOHNBAUFÖRDERUNGSGESETZEEigene Bestimmungen Allgemeine BF Individuelle BFOIB RL 4 AusnahmenBF anpassbar Anmerkungen BF anpassbar Anmerkungen BF anpassbar Anmerkungen2.1.4 gilt im Rahmen vonÜbergangsbestimmungennicht (Errichtung vonPersonenaufzügen)Gr<strong>und</strong>lageÖNORM B 1600 <strong>und</strong>ÖNORM B 1601Steiermark JaPunkt „Allgemein zugänglicheNutzräume bei<strong>Wohnbau</strong>ten“ gilt nichtfür Gebäude, in denenkein Personenaufzugerrichtet werden muss unterschiedlicheAnforderungenfür Eigenheime<strong>und</strong> Gebäude ab 3Wohnungenkeine DefinitionTirol Ja2.1.4 nicht verbindlich(Errichtung vonPersonenaufzügen)eigene Kriterien definiertgilt für „betreubaresWohnen“(<strong>barrierefrei</strong>erZugang, behindertengerechteWohnungen)


573. <strong>Analyse</strong> baurechtlicherVorschriften2.1.4 gilt nicht(Errichtung vonPersonenaufzügen)2.2.7 abgeändert(Geradläufigkeit vonHaupttreppen)Vorarlberg Ja2.5.1 abgeändert(Mindestbreite vonTüren)2.6.2 abgeändert(Ausführung vonTüren im Verlauf vonFluchtwegen)keine Definition mind. 80% derWohnungen <strong>barrierefrei</strong>,damit Förderunggewährt werden kann3.1.3 abgeändert(Niveauunterschiedebei Balkon- <strong>und</strong>Terrassentüren)3.2.1 abgeändert(Ausführung von Stufen)Verweis aufBauordnung bzw.Stand der Technikbzgl. BF zur „normalenAusstattung“einer WohnungWien Ja Nein keine Definition keine weitereDifferenzierung zwischen„<strong>barrierefrei</strong>“<strong>und</strong> „anpassbar“Tabelle 9 - Definition der Mindestkriterien für Barrierefreiheit laut Bau- <strong>und</strong> <strong>Wohnbau</strong>förderungsvorschriftenAusführung „imBedarfsfall“ nachÖNORM B 1600gilt für „betreuteWohnungen“wie „allgemeineBF“


583. <strong>Analyse</strong> baurechtlicherVorschriften3.4.4 ZusammenfassungIm Baurecht sind in puncto „Stand der Technik“ jene Kriterien umzusetzen,die direkt innerhalb der baurechtlichen Vorschriften verankertsind. Dementsprechend sind Maßnahmen für Barrierefreiheit im<strong>Wohnbau</strong> dann baurechtlich verpflichtend, wenn sie innerhalb der bautechnischenVorschriften direkt ausformuliert oder referenziert sind. DieAusarbeitung der OIB Richtlinie 4 „Nutzungssicherheit <strong>und</strong> Barrierefreiheit“<strong>und</strong> deren angestrebte Verankerung innerhalb der bautechnischenVorschriften aller B<strong>und</strong>esländer zielt darauf ab, b<strong>und</strong>esweit einheitlicheMindestkriterien für Barrierefreiheit baurechtlich zu verankern. Derzeitist sie mit der Ausnahme von Niederösterreich <strong>und</strong> Salzburg in denBauvorschriften aller B<strong>und</strong>esländer als verbindlich erklärt. Die niederösterreichischenBauvorschriften definieren selbst gewisse Mindestkriterien derBarrierefreiheit, die im Gr<strong>und</strong>e denen <strong>barrierefrei</strong>er Anpassbarkeit entsprechen.In Salzburg sind mit Ausnahme eigener Kriterien für die <strong>barrierefrei</strong>eAnpassbarkeit von Sanitärräumen sowie lichten Türbreiten, die verpflichtendumzusetzen sind, keine Mindestkriterien der Barrierefreiheit definiertbzw. laut Bauvorschriften umzusetzen.In allen B<strong>und</strong>esländern außer Niederösterreich <strong>und</strong> Salzburg geltengr<strong>und</strong>sätzlich die in Kapitel 3.4.1 der vorliegenden <strong>Studie</strong> erläutertenMindestanforderungen der OIB Richtlinie 4 bzw. in der Folge derÖNORM B 1600. In einigen B<strong>und</strong>esländern definiert die Bauvorschrift allerdingsAbweichungen von der darin verankerten OIB Richtlinie 4. Einemassive Abweichung stellt beispielsweise die von der Regelung desverpflichtenden Lifteinbaus ab drei oberirdischen Geschoßen dar, die inOberösterreich <strong>und</strong> Vorarlberg gegeben ist. Bei den Abweichungen handeltes sich fast ausschließlich um solche, die gegenüber der ursprünglichenharmonisierten Bauvorschrift deutliche Verschlechterungen darstellen.Für geförderte <strong>Wohnbau</strong>ten finden sich in manchen B<strong>und</strong>esländernVorgaben für Mindestkriterien der Barrierefreiheit innerhalb der<strong>Wohnbau</strong>förderungsvorschriften. Diese unterscheiden sich je nachVerwendungszweck des Bauvorhabens <strong>und</strong> Art der Maßnahme, die gefördertwird (Maßnahmen im Sinne von Haushaltsmitgliedern mit Behinderungbzw. Maßnahmen zur Herstellung von Barrierefreiheit unabhängig davon).Bei <strong>Wohnbau</strong>ten ist in Bereichen, wo es nicht explizit um eine individuell<strong>barrierefrei</strong>e Ausstattung geht, die Herstellung <strong>barrierefrei</strong>erAnpassbarkeit im Sinne größtmöglicher Nachhaltigkeit zielführend. ImGroßen <strong>und</strong> Ganzen wird sowohl in den Bauvorschriften als auch in den<strong>Wohnbau</strong>förderungsvorschriften diesem Prinzip Folge geleistet, indemgr<strong>und</strong>sätzlich Mindestkriterien im Sinne <strong>barrierefrei</strong>er Anpassbarkeitgefordert werden <strong>und</strong> Kriterien umfassender Barrierefreiheit nur für


593. <strong>Analyse</strong> baurechtlicherVorschriftenBauvorhaben vorgegeben sind, bei denen individuelle Barrierefreiheitherzustellen ist (Sonderform „betreubares Wohnen“; Wohnungen vonMenschen mit Behinderungen). Eine Ausnahme stellen hier aber dieB<strong>und</strong>esländer Salzburg <strong>und</strong> Oberösterreich dar. In Oberösterreich fällt besondersauf, dass im Rahmen der <strong>Wohnbau</strong>förderung die umfassend <strong>barrierefrei</strong>eGestaltung der Wohnungen im Erdgeschoß gefordert ist, jedochfür die restlichen Wohnungen keinerlei Mindestkriterien von Barrierefreiheiteinzuhalten sind. Dies kann in der Praxis in zweierlei Hinsicht zu einemgroßen Mangel an Flexibilität führen. Zum einen sind Menschen mitBehinderungen in der Auswahl der Wohnung stark eingeschränkt, da sichdiese auf Erdgeschoßwohnungen beschränkt. Zum anderen entfällt für jenePersonen, die in den nicht <strong>barrierefrei</strong> bzw. <strong>barrierefrei</strong> anpassbar gestaltetenWohnungen leben, die Möglichkeit, bei einer Veränderung in ihremLeben, die eine <strong>barrierefrei</strong>e Wohnung erforderlich macht (z.B. einhergehendmit Alter), ohne größeren Aufwand weiterhin in der eigenen Wohnungzu bleiben.Im Zuge der Schaffung <strong>und</strong> Förderung von Maßnahmen für individuelleBarrierefreiheit ist es wichtig, tatsächlich auf die individuellenAnforderungen der jeweiligen Person(en) einzugehen. Hierkann die ÖNORM B 1600 zwar als Orientierung herangezogen werden,darf aber auf keinen Fall als bindend betrachtet werden, wennsich die individuellen Anforderungen von den Kriterien unterscheiden.In diesem Zusammenhang ist der entsprechende Umgang mit demThema in der Praxis durch die jeweiligen Sachbearbeiterinnen <strong>und</strong>Sachbearbeiter der <strong>Wohnbau</strong>förderung enorm wichtig.3.5 Zielgruppe <strong>barrierefrei</strong>en <strong>Wohnbau</strong>s im BaurechtDie zentrale Fragestellung des folgenden Kapitels lautet „Aufwelche Personengruppe(n) zielen die innerhalb der Bau- <strong>und</strong><strong>Wohnbau</strong>förderungsvorschriften definierten Kriterien baulicherBarrierefreiheit im <strong>Wohnbau</strong> speziell ab <strong>und</strong> inwieweit ist eine Erweiterungder Definition dieser Zielgruppe erforderlich <strong>und</strong> sinnvoll?“Kapitel 3.5.1 zeigt zunächst auf, mit welcher Personengruppe <strong>barrierefrei</strong>esWohnen im Rahmen der analysierten Vorschriften primär inVerbindung gebracht wird - allgemein <strong>und</strong> im Detail. Kapitel 3.5.2 dokumentiertdie Ergebnisse einer Diskussionsr<strong>und</strong>e, bei der Vertreterinnen <strong>und</strong>Vertreter dieser Personengruppe(n) sich über eigene Erfahrungen mit derSituation r<strong>und</strong> um Barrierefreiheit im <strong>Wohnbau</strong> in der Praxis austauschen.Kapitel 3.5.3 fasst schließlich zusammen, welche Tendenzen hinsichtlichOptimierungsbedarfs bei der Zielgruppen- <strong>und</strong> Kriteriendefinition sowie derBewusstseinsbildung in der Bevölkerung erkennbar sind.


603. <strong>Analyse</strong> baurechtlicherVorschriften3.5.1 Definition der betroffenen Personengruppein Bauvorschriften <strong>und</strong> RichtlinienAllgemein wird <strong>barrierefrei</strong>es Bauen innerhalb aller analysierten Richtlinienklar als Bauen für „Menschen mit Behinderung“, „alte Menschen“ <strong>und</strong> „pflegebedürftigeMenschen“ definiert.In der ÖNORM B 1600 wird zu Beginn angemerkt, dass die darin angeführtenMaßnahmen zur Sicherung von Barrierefreiheit Menschen mitpermanenter Bewegungs- oder Sinnesbeeinträchtigung „die sichereNutzung von Gebäuden <strong>und</strong> Anlagen weitgehend ohne fremde Hilfe“ermöglichen. In gleicher Weise profitieren davon „vorübergehend bewegungs-oder sinnesbehinderte Menschen, Schwangere, Menschenmit Kinderwagen oder Lasten sowie Kinder <strong>und</strong> ältere Menschen“, indemihnen die Benützung von Gebäuden <strong>und</strong> Anlagen erleichtert wird.Darüber hinaus werden Komfort, Sicherheit <strong>und</strong> Nachhaltigkeit insgesamterhöht. So erleichtert die Einhaltung der Bestimmungen „auch beiunvorhergesehener Behinderung <strong>und</strong> im Alter einen Verbleib in der gewohntenUmgebung, bei gegebenenfalls nur geringfügigen Adaptierungen“(ÖNORM B 1600 2012, S. 5).Es gibt unterschiedliche Arten baulicher Barrieren: vertikale Barrieren(Bordsteinkanten, Stufen, Türschwellen, hohe Duschwannen etc.),horizontale Barrieren (Flur- <strong>und</strong> Türbreiten), räumliche Barrieren(Bewegungsräume, Einrichtung), ergonomische Barrieren (Handläufe,Haltegriffe etc.), anthropometrische Barrieren (zu hoch oder zu tiefangeordnete Bedienelemente etc.), sensorische Barrieren (fehlendeBeleuchtung, Kontraste, taktile Informationen, akustische Hinweise fürMenschen mit Sehbehinderungen etc.) (Schultze 2005, S.73). Bei den inder OIB Richtlinie 4 sowie den Bau- <strong>und</strong> <strong>Wohnbau</strong>förderungsvorschriftenselbst angeführten Mindestkriterien für Barrierefreiheit lässt sich ein deutlicherFokus auf Maßnahmen erkennen, die auf den Anforderungen vonMenschen mit motorischen Beeinträchtigungen basieren. Für Menschenmit sensorischen Beeinträchtigungen spielen weitere Kriterien eine wesentlicheRolle im Zusammenhang mit Barrierefreiheit. Darunter fallen beispielsweisevisuell <strong>und</strong> taktil klar <strong>und</strong> intuitiv erfassbare Raumstrukturensowie Leit- <strong>und</strong> Orientierungssysteme, ausreichende Raumbeleuchtung <strong>und</strong>Ausstattung von Bedienelementen nach dem 2-Sinne Prinzip. <strong>Teil</strong>weisefinden sich dazu Kriterien innerhalb der ÖNORM B 1600. Diese sind abernicht <strong>Teil</strong> der baurechtlich verankerten Mindestkriterien <strong>barrierefrei</strong>en<strong>Wohnbau</strong>s. Eine Ausnahme bilden die unter Nutzungssicherheit angeführtenBestimmungen unter Punkt 2.4 zur Vermeidung des Unterlaufensvon Podesten, Treppenläufen <strong>und</strong> Rampen sowie unter Punkt 5.1.4 zurMarkierung von Glasflächen, um Aufprallunfälle zu vermeiden. Letzterefinden sich außerdem im Zusammenhang mit den Vorgaben zur Ausführung


613. <strong>Analyse</strong> baurechtlicherVorschriftenvon Glastüren <strong>und</strong> Glasflächen auch innerhalb der Bestimmungen für <strong>barrierefrei</strong>bzw. <strong>barrierefrei</strong> anpassbar auszuführende <strong>Wohnbau</strong>ten.Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Eingrenzung aufdie Gruppe der „Menschen mit Behinderungen“, „alten Menschen“<strong>und</strong> „pflegebedürftigen Menschen“ vor allem innerhalb der Bau- <strong>und</strong><strong>Wohnbau</strong>förderungsvorschriften die Auffassung von <strong>barrierefrei</strong>em Bauenim Sinne eines „Design for All“, dessen Zielgruppe alle Menschen sind,nicht widerspiegelt <strong>und</strong> in der Folge weiter transportiert.Des Weiteren wird deutlich, dass sowohl innerhalb der Bau- als auch der<strong>Wohnbau</strong>förderungsvorschriften unter den geforderten Mindestkriterienfür Barrierefreiheit Bestimmungen vor allem zur Herstellung sensorischerBarrierefreiheit im <strong>Wohnbau</strong> deutlich unterrepräsentiert sind.Anforderungen von Menschen mit visuellen Beeinträchtigungen sind nurteilweise, Anforderungen von Menschen mit auditiven Beeinträchtigungengar nicht berücksichtigt. Diese sind somit baurechtlich nicht verbindlich.3.5.2 Barrieren im Zusammenhang mit Wohnen in der Praxisaus der Sicht von Menschen mit BehinderungenUm herauszufinden, wie zufriedenstellend die aus den in Bezug aufdie unterschiedlichen Personengruppen relativ ungleich gewichtetenBestimmungen bezüglich Barrierefreiheit im <strong>Wohnbau</strong> innerhalb derBauvorschriften <strong>und</strong> Richtlinien hervorgehende Situation sich in der Praxisaus Sicht von Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen gestaltet,wurde im Rahmen der vorliegenden <strong>Studie</strong> eine Diskussionsr<strong>und</strong>e veranstaltet.Aufgr<strong>und</strong> der sehr kleinen Stichprobe kann kein Anspruch auf fürdie ganze jeweilige Personengruppe verbindlich repräsentative Aussagengestellt werden. Allerdings lassen sich Tendenzen erkennen, die über etwaigereine Mutmaßungen hinausgehen.Organisatorische BarrierenIm Zusammenhang mit der Wohnungssuche ergeben sich für Menschenmit Behinderungen oft wesentliche organisatorische Hürden. ZentralesThema ist dabei die mangelnde Individualität im Zuge der Beratung. Dieseäußert sich einerseits in den der Beratung zugr<strong>und</strong>e liegenden Vorgaben.So ist es für Menschen mit Behinderungen beispielsweise enorm wichtig,sich selbst vor Ort ein Bild von der jeweiligen Wohnung zu machen. Nurso kann beurteilt werden, ob verschiedene aus Plänen bzw. allgemein gehaltenenBeschreibungen nicht herauszulesende bauliche Details tatsächlichso ausgeführt sind, dass selbständiges <strong>und</strong> selbstbestimmtes Wohnenangesichts der individuellen Anforderungen möglich ist bzw. ohne großenAufwand ermöglicht werden kann. Eine solche Vorortbegehung ist im Zuge


623. <strong>Analyse</strong> baurechtlicherVorschriftender Wohnungsvergabe jedoch oft nicht oder in zu geringem Ausmaß vorgesehen.Andererseits findet sich die mangelnde Individualität in der Artder Beratung selbst. Hier sind Menschen mit Behinderungen oft damit konfrontiert,dass von Seiten der Beraterinnen <strong>und</strong> Berater das Bewusstseinfür eine zielführende Art der Kommunikation einerseits <strong>und</strong> für zu berücksichtigendeorganisatorische Faktoren andererseits (z.B. Vorlaufzeit beiTerminvergabe an gehörlose Personen zur Organisation einer Dolmetscherinoder eines Dolmetschers für Gebärdensprache, sehende Assistenz für blindePersonen etc.) fehlt oder nicht ausreichend vorhanden ist.Barrieren wie diese scheinen für die gesamte Personengruppe vonMenschen mit Behinderungen eine große Rolle zu spielen. Obwohl an derDiskussionsr<strong>und</strong>e selbst keine älteren Menschen teilgenommen haben,ist anzunehmen, dass dies für diese Personengruppe gleichermaßen gilt.Eine ausführliche empirische <strong>Studie</strong> zu diesem Thema wäre zielführend,um mögliche Ansätze für eine Optimierung herauszuarbeiten. Da dies abernicht unmittelbares Thema der vorliegenden bautechnischen <strong>Studie</strong> ist,wird es an dieser Stelle nicht weiter erläutert.Bauliche BarrierenIn Bezug auf bauliche Barrierefreiheit lassen sich drei wesentlicheKernaussagen treffen, die für Menschen mit unterschiedlichenBeeinträchtigungen gleichermaßen gelten.Erstens spielt die Barrierefreiheit der Wohnumgebung sowie der vorhandenenInfrastruktur eine wesentliche Rolle, da sie ausschlaggebend fürdie selbständige Mobilität im Alltag ist. Neben bekannten Kriterien derBarrierefreiheit im Straßenraum sind vor allem für Menschen mit sensorischenBeeinträchtigungen Faktoren wie Geräuschaufkommen oderBeleuchtungsverhältnisse im Außenraum von hoher Relevanz. So kannbeispielsweise die Lage einer Wohnung in einem Bereich mit hohemVerkehrsaufkommen eine große orientierungstechnische Barriere fürMenschen darstellen, die sich vermehrt oder größtenteils mithilfe des Gehörsorientieren (z.B. aufgr<strong>und</strong> schwerer Sehbeeinträchtigungen oder Blindheit)<strong>und</strong>/oder deren Gehörsinn beeinträchtigt ist. Für ihre sichere <strong>und</strong> selbständigeMobilität ist die optimale Wahrnehmbarkeit aller orientierungstechnischrelevanten akustischen Reize, Signale <strong>und</strong> Informationen essentiell.Ähnliches gilt im Zusammenhang mit Sicht- <strong>und</strong> Beleuchtungsverhältnissenfür Menschen, die sich vermehrt oder größtenteils mit dem Sehsinn orientieren(z.B. aufgr<strong>und</strong> schwerer Hörbeeinträchtigungen oder Gehörlosigkeit)<strong>und</strong>/oder deren Sehsinn beeinträchtigt ist. Sie benötigen optimal wahrnehmbarevisuelle Reize, Signale <strong>und</strong> Informationen, um sicher <strong>und</strong> selbständigmobil sein zu können. Mangelnde Barrierefreiheit von Straßenraum<strong>und</strong> Infrastruktur bringt erhebliche Sicherheitsrisiken <strong>und</strong> Stressfaktoren


633. <strong>Analyse</strong> baurechtlicherVorschriftenmit sich. In der direkten Wohnumgebung besteht zwangsläufig eine permanenteKonfrontation mit diesen <strong>und</strong> in der Folge eine massive Behinderungvon Personen mit unterschiedlichen Beeinträchtigungen.Zweitens ist innerhalb der allgemein zugänglichen Bereiche(Erschließungswege, Waschküche, Garage, Gemeinschaftsräume, Hof,Keller, Postkästen etc.) umfassende Barrierefreiheit erforderlich, um dieZugänglichkeit für alle Bewohnerinnen/Bewohner <strong>und</strong> Besucherinnen/Besucher zu gewährleisten. Sind in Wohngebäuden auch Dienstleistungseinrichtungen(z.B. Arztpraxen) untergebracht, so sind deren Patientinnen/Patienten bzw. Klientinnen/Klienten eine weitere Zielgruppe, für diedie Barrierefreiheit der allgemein genutzten Bereiche relevant ist. Dasschließt auch die <strong>barrierefrei</strong>e Erreichbarkeit der Wohnungen bzw.Dienstleistungseinrichtungen ein.Tabelle 10 gibt einen Überblick über die im Rahmen der Gesprächsr<strong>und</strong>eseitens der <strong>Teil</strong>nehmerinnen <strong>und</strong> <strong>Teil</strong>nehmer genannten Kriterien, die ausihrer Sicht für ausreichende Barrierefreiheit der allgemein zugänglichenBereiche relevant sind.Menschen mitmotorischenBeeinträchtigungen••Anordnung <strong>barrierefrei</strong>er PKW-Stellplätze nahe der <strong>barrierefrei</strong>enErschließungswege (Liftnähe, wenigTüren am Weg etc.)••stufenlose Erreichbarkeit vonGebäude <strong>und</strong> Wohnung••Rutschfestigkeit der Bodenbelägeim Innen- <strong>und</strong> Außenbereich unterverschiedenen Bedingungen (z.B.Nässe)••Bewegungs-/ Wendeflächenausreichend groß(Erschließungswege innen <strong>und</strong>außen, Türbereiche, Wohnräumeetc.)••Haustüre leicht zu öffnen (im bestenFall automatisch, keineSelbstschließer)••ausreichende Größe der LifteMenschen mit sensorischen BeeinträchtigungenMenschen mit visuellenBeeinträchtigungen••Leit- <strong>und</strong> Orientierungsystem(visuell <strong>barrierefrei</strong> <strong>und</strong> taktil)••Beschilderungen <strong>und</strong>Beschriftungen am Wegzu Gebäude <strong>und</strong> Wohnungvisuell <strong>barrierefrei</strong> (farblichkontrastierend, ausreichend groß,gut lesbar, blendfrei etc.) <strong>und</strong>taktil••gute Beleuchtung••visuell <strong>barrierefrei</strong>e Materialien(z.B. blend- <strong>und</strong> spiegelfreieBodenbeläge)••Gegensprechanlagen gemäß2-Sinne Prinzip nicht mitZahlencodeeingabe <strong>und</strong> fürblinde Menschen bedienbar••Bedienelemente v.a. in Liftennach 2-Sinne Prinzip (z.B. keinTouchscreen)Menschen mit auditivenBeeinträchtigungen••gute Beleuchtung••gute einsehbare Raumstruktur••Ausstattung von Klingeln••<strong>und</strong> Gegensprechanlagen nachdem 2-Sinne Prinzip sowohlbeim „Sender“ als auch beim„Empfänger“ (Lichtsignalanlagein der Wohnung, Kamera beider Hauseingangstür, visuellesSignal beim Öffnen)Tabelle 10 - Kriterien der Barrierefreiheit in allgemein genutzten Bereichen von <strong>Wohnbau</strong>ten aus Sichtder Nutzerinnen <strong>und</strong> Nutzer


643. <strong>Analyse</strong> baurechtlicherVorschriftenDrittens ist es im Wohnbereich selbst aufgr<strong>und</strong> der von Person zu Personsehr unterschiedlichen Anforderungen <strong>und</strong> individuellen Wohnbedürfnissensinnvoll, als Mindestkriterien die der <strong>barrierefrei</strong>en Anpassbarkeit anzusetzen.Dies ermöglicht eine individuelle Anpassung an die Wohnbedürfnisseunterschiedlicher Bewohnerinnen bzw. Bewohner, ohne dabei auf baulicheBarrieren zu stoßen, die unter großem organisatorischem <strong>und</strong> finanziellemAufwand beseitigt werden müssten.Tabelle 11 zeigt Kriterien, die im Rahmen der Gesprächsr<strong>und</strong>e von Seitender <strong>Teil</strong>nehmerinnen <strong>und</strong> <strong>Teil</strong>nehmer als aus ihrer Sicht für ein <strong>barrierefrei</strong>esWohnen relevant genannt wurden.Menschen mitmotorischenBeeinträchtigungen••Türlichten ausreichend groß••Bewegungs-/Wendeflächenausreichend groß••Badezimmer mit ausreichendemBewegungsraum••Dusche oder Badewanne(Präferenz individuellverschieden) mit Haltegriffen,integrierbarem Sitzplatz, Lifteretc.••Platz zum Abstellen vonHilfsmitteln (z.B. Elektrorollstuhl)Menschen mit sensorischen BeeinträchtigungenMenschen mit visuellenBeeinträchtigungen••Bewegungs- <strong>und</strong> Durchgangsräumeausreichend groß(ermöglicht hindernisfreie Wegetrotz Möblierung etc.)••keine Einzelstufen <strong>und</strong> Schwellen(Stolpergefahr)••privater, der Wohnung zugeordneterFreibereich (Terrasse oderGarten) um sich stressfrei (ohneunerwartete Hindernisse) imFreien aufhalten zu könnenMenschen mit auditivenBeeinträchtigungen••Wohnräume hell <strong>und</strong> natürlichbelichtet••Wohnräume gut überblickbar <strong>und</strong>weitläufig••Klingeln <strong>und</strong> Gegensprechanlagen(Lichtsignalanlage in derWohnung, Kamera bei derHauseingangstür, visuelles Signalbeim Öffnen)••große, gut nutzbare Türspione inder WohnungstürTabelle 11 - Kriterien der Barrierefreiheit in individuell genutzten Bereichen von <strong>Wohnbau</strong>ten aus Sicht derNutzerinnen <strong>und</strong> NutzerInsgesamt zeigt sich, dass aufgr<strong>und</strong> der unterschiedlichsten (kommunikativen,organisatorischen, baulichen etc.) Barrieren, mit denen Menschenmit Behinderungen in ihrem Alltag permanent konfrontiert sind <strong>und</strong> dieihnen teilweise enormen physischen <strong>und</strong> psychischen Stress bereiten, dieFunktion der eigenen Wohnung als Rückzugsort ohne Barrieren für diesePersonengruppen unabhängig von der Art der Behinderung von besondershoher Relevanz ist.Abschließend ist an dieser Stelle zu bemerken, dass Barrierefreiheit nichtnur dann relevant ist, wenn es um die eigene Wohnung von Menschen mitBehinderungen geht. Eine möglichst flächendeckende Zugänglichkeit allerWohnungen hat insofern einen beträchtlichen gesellschaftlich inklusivenWert, als sie für Menschen mit Behinderungen auch das Besuchen vonFre<strong>und</strong>innen/Fre<strong>und</strong>en etc. ermöglicht.


653. <strong>Analyse</strong> baurechtlicherVorschriften2.5.3 Zusammenfassung – Optimierungsmöglichkeiten derAbstimmung von Mindestkriterien <strong>barrierefrei</strong>en <strong>Wohnbau</strong>s auf dieAnforderungen der ZielgruppeDer Vergleich zwischen <strong>Analyse</strong> der baurechtlich verankertenMindestkriterien für Barrierefreiheit im <strong>Wohnbau</strong> hinsichtlich derenZuordnung zu Anforderungen bestimmter Personengruppen <strong>und</strong> derBefragung von Vertreterinnen <strong>und</strong> Vertretern dieser Personengruppen hinsichtlichder Zufriedenheit mit Barrierefreiheit im <strong>Wohnbau</strong> zeigen sichzwei wesentliche Tendenzen.Zum einen bestätigt sich die Relevanz der innerhalb des Konzepts vonanpassbarem <strong>Wohnbau</strong> vordergründig eingeforderten Kriterien für dieZielgruppe in der Praxis (<strong>barrierefrei</strong>e Zugänglichkeit des Gebäudes,der Wohneinheiten sowie gemeinschaftlich genutzter Räumlichkeiten;stufenlose Erschließung dieser Bereiche; ausreichend dimensionierteBewegungs-/Wendeflächen; ausreichende Durchgangs- <strong>und</strong> Türbreiten;Vermeiden von Niveauunterschieden innerhalb der Wohneinheiten;Vorkehrungen für die Anpassbarkeit der Sanitärräume etc.).Zum anderen wird deutlich, dass es vor allem aus Perspektive von Menschenmit sensorischen Beeinträchtigungen bestimmte für Barrierefreiheit im<strong>Wohnbau</strong> relevante Kriterien gibt, die bisher nicht baurechtlich verbindlichsind (z.B. visuell <strong>und</strong> taktil klar <strong>und</strong> intuitiv erfassbare Raumstrukturen sowieLeit- <strong>und</strong> Orientierungssysteme, ausreichende Raumbeleuchtung etc.).Anforderungen von Menschen mit visuellen Beeinträchtigungen sind nurteilweise, Anforderungen von Menschen mit auditiven Beeinträchtigungengar nicht repräsentiert.Um hier eine Optimierung herbeizuführen, ist die Adaptierung der baurechtlichverankerten Mindestkriterien hinsichtlich der Forderung von <strong>barrierefrei</strong>erAnpassbarkeit im Wohnbereich <strong>und</strong> allgemeiner Barrierefreiheit ingemeinschaftlich genutzten Bereichen einerseits <strong>und</strong> der Einarbeitung vonKriterien im Sinne von Personen mit sensorischen Beeinträchtigungen zuempfehlen.Ein weiterer Punkt, der im Zusammenhang mit der Zielgruppendefinition<strong>barrierefrei</strong>en <strong>Wohnbau</strong>s auffällt, ist, dass das Image einer „behindertengerechtenBauweise“ deutlich dominanter <strong>und</strong> weiter verbreitet ist als dieAuffassung eines nutzungsfre<strong>und</strong>lichen, flexiblen „Design for All“. Wie inKapitel 2.1 erläutert besteht das Gr<strong>und</strong>prinzip <strong>barrierefrei</strong>er Gestaltungdarin, dass größtmögliche Nutzbarkeit für alle Menschen mit unterschiedlichenVoraussetzungen <strong>und</strong> in unterschiedlichen Lebenssituationen angestrebtwird. Das schließt selbstverständlich Menschen mit Behinderungenein, jedoch ist es nicht so zu verstehen, dass es sich um ein Gestalten


663. <strong>Analyse</strong> baurechtlicherVorschriftenausschließlich im Sinne dieser Personengruppe handelt. Derzeit fehlt dasBewusstsein dafür unter Planerinnen <strong>und</strong> Planern sowie in der Gesellschaftallgemein. Eine inklusivere <strong>und</strong> universellere Definition der Zielgruppe <strong>barrierefrei</strong>enBauens ist anzustreben.Zuletzt sei noch die aus Gesprächen mit Menschen mit Behinderungendeutlich gewordene Notwendigkeit der Verbesserung im organisatorischenBereich erwähnt. Hier bedarf es zur Optimierung in erster Linie einer gezieltenBedarfserhebung <strong>und</strong> entsprechender Anpassungen innerhalb derProzesse, mit denen Konsumentinnen <strong>und</strong> Konsumenten im Zusammenhangmit <strong>Wohnbau</strong> konfrontiert sind.3.6 Förderung von Barrierefreiheit im <strong>Wohnbau</strong>Die zentrale Fragestellung des folgenden Kapitels lautet „In welcher Formwird die Finanzierung der Herstellung von Barrierefreiheit im <strong>Wohnbau</strong>(Neubau <strong>und</strong> Sanierung) durch Mittel der <strong>Wohnbau</strong>förderung unterstützt?“Dabei wird im Speziellen auf die Fragen eingegangen, ob die Einhaltung vonMindeststandards der Barrierefreiheit gr<strong>und</strong>sätzlich eine Voraussetzung fürdie Förderung darstellt, ob die Förderung an die Einhaltung von energietechnischenMindeststandards geknüpft ist <strong>und</strong> inwieweit die Förderung <strong>barrierefrei</strong>enBauens an das Vorliegen einer entsprechenden Beeinträchtigungeines Haushaltsmitglieds geb<strong>und</strong>en ist.Kapitel 3.6.1 dokumentiert die <strong>Analyse</strong> der Vorschriften in den einzelnenB<strong>und</strong>esländern, Kapitel 3.6.2 bietet einen österreichweiten Überblick <strong>und</strong>Kapitel 3.6.3 fasst schließlich die wichtigsten Ergebnisse im b<strong>und</strong>esweitenVergleich zusammen.3.6.1 <strong>Analyse</strong> der Förderung von Barrierefreiheitim <strong>Wohnbau</strong> in den B<strong>und</strong>esländern3.6.1.1 BurgenlandVoraussetzung „Mindeststandards Energie“Sowohl bei Neubau als auch bei Sanierung ist die Vorlage eines Energieausweiseserforderlich, damit ein Förderungsdarlehen gewährt werden kann.Voraussetzung „Mindeststandards Barrierefreiheit“Mit Ausnahme von Eigenheimen <strong>und</strong> Reihenhäusern dürfen bei Neubautennur Förderungen gewährt werden, wenn „auf die besonderenWohnbedürfnisse <strong>und</strong> Erfordernisse von Menschen mit Behinderung odergebrechlichen Menschen Bedacht“ genommen wird (Bgld. WFG § 7 (1)), in-


673. <strong>Analyse</strong> baurechtlicherVorschriftendem „bauliche Barrieren innerhalb <strong>und</strong> außerhalb des Gebäudes vermiedenwerden“ (Bgld. WFVO § 3 (1)).Voraussetzung „Mindestgebäudealter“ bei SanierungWenn es sich bei der Sanierung um Maßnahmen handelt, die „denBedürfnissen von Menschen mit Behinderung <strong>und</strong> gebrechlichen Menschendienen“ (Bgld. WFG, § 27 (1)), so ist es nicht notwendig, dass dieBaubewilligung des Gebäudes mindestens 20 Jahre zurück liegt.Förderung von Maßnahmen für BarrierefreiheitBei der Errichtung oder Sanierung von Eigenheimen kann zusätzlich zurBasisförderung für Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit einZuschuss von bis zu € 15.000,- bzw. bei der Errichtung oder Sanierungvon Wohnungen, Reihenhäusern, Gruppenwohnbauten <strong>und</strong> Wohnhäusernein Zuschuss von 3% der anteilsmäßigen Darlehenssumme jenerWohneinheit(en), bei deren Planung <strong>und</strong> Errichtung „auf die besonderenWohnbedürfnisse <strong>und</strong> Erfordernisse von Menschen mit Behinderung odergebrechlichen Menschen Bedacht genommen wird“ (Bgld. WBVO § 9<strong>und</strong> § 10 sowie Bgld. WFG § 19 (2)) gewährt werden. Dasselbe gilt für„umfassende Sanierungen“, d.h. bei der Durchführung von mindestens dreiSanierungsmaßnahmen. Bei Einzelsanierungsmaßnahmen ohne gr<strong>und</strong>bücherlicheSicherstellung ist ein Darlehen im Ausmaß von bis zu 100%der anerkannten Sanierungskosten möglich. Voraussetzung für all dieseFörderungen ist, dass eine Person mit Behinderung bzw. eine gebrechlichePerson in dem jeweiligen geförderten Wohnobjekt lebt.3.6.1.2 KärntenVoraussetzung „Mindeststandards Energie“Bei Neubauten sind bestimmte energetische MindestkriterienVoraussetzung für eine Förderung (K-WBFG § 11(2) <strong>und</strong> Anlage III). Beider Sanierung ist gr<strong>und</strong>sätzlich die Vorlage eines Energieausweises erforderlich.Dies gilt aber laut K-WBFG § 27 (1) nicht, wenn es sich bei denSanierungsmaßnahmen unter anderem um den Einbau von Aufzügen oderbehindertengerechte Maßnahmen handelt.Voraussetzung „Mindeststandards Barrierefreiheit“Bei Neubauten mit mehr als zwei Wohnungen dürfen nur Förderungen gewährtwerden, wenn „auf die Bedürfnisse behinderter <strong>und</strong> alter MenschenBedacht genommen wurde, indem möglichst bauliche Barrieren vermiedenwerden“ (K-WBFG § 11 (2)). Barrierefreiheit ist eine Mindestanforderungbei der Förderung von Wohnobjekten mit mehr als zwei Wohnungen,Wohnheimen <strong>und</strong> mehrgeschoßigen <strong>Wohnbau</strong>ten.


683. <strong>Analyse</strong> baurechtlicherVorschriftenVoraussetzung „Mindestgebäudealter“ bei SanierungWenn es sich bei der Sanierung um Maßnahmen handelt, die „denWohnbedürfnissen von kinderreichen Familien, Menschen mit Behinderungoder pflegebedürftigen Menschen dienen“ (K-WBFG § 27 (1)), so ist esnicht notwendig, dass die Baubewilligung des Gebäudes bzw. Gebäudeteilsmindestens 20 Jahre zurück liegt.Förderung von Maßnahmen für BarrierefreiheitBei Neubauten (Wohnobjekte mit mehr als zwei Wohnungen) kann einZuschuss zum Darlehen in der Höhe von € 3.000,- für <strong>barrierefrei</strong>eBauweise entsprechend ÖNORM B 1600 bzw. in der Höhe von € 7.500,- fürMaßnahmen im Sinne eines Haushaltsmitglieds mit Behinderung gewährtwerden (Richtlinien zur K-WBFG).Bei Sanierungen ist ein Darlehen für Maßnahmen für „Menschenmit Beeinträchtigungen“ im Ausmaß von 100% der anerkanntenSanierungskosten möglich. Dafür ist ein Nachweis über Art <strong>und</strong> Ausmaßder Beeinträchtigung zu erbringen <strong>und</strong> die erforderlichen Maßnahmenwerden dementsprechend ausgewählt (z.B. Auffahrtsrampe, Adaptierungvon Sanitärräumen, Türverbreiterung etc.). Das Darlehen kann durchAnnuitätenzuschüsse im Ausmaß von 5% gefördert werden (K-WBFG § 29 (1)<strong>und</strong> § 20 (2)).Unabhängig von Art <strong>und</strong> Ausmaß einer Beeinträchtigung kann außerdembei der Sanierung von Gebäuden, in denen Wohnungen (mindestenssechs) vorwiegend zur Vergabe an Personen im Rahmen eines „betreubarenWohnens“ bestimmt sind, eine spezielle Förderung gewährt werden(Richtlinien zum K-WBFG Abschnitt 3.7).Bei Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen ist eine Erhöhung der anzuerkennendenSanierungskosten auf Empfehlung des <strong>Wohnbau</strong>förderungsbeiratsmöglich, wenn mehrere Sanierungen gleichzeitig erfolgen, ein Personenaufzugmit mindestens vier Geschoßeinstiegstationen eingebaut wird oder „behindertengerechteMaßnahmen“ umgesetzt werden (K-WBFG § 29 (3)).3.6.1.3 NiederösterreichVoraussetzung „Mindeststandards Energie“Bei Neubauten sind bestimmte energetische Mindestkriterien (Energiekennzahl)Voraussetzung für eine Förderung (NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien§ 12 (1)). Der Nachweis erfolgt mittels Energieausweis. Bei derSanierung ist gr<strong>und</strong>sätzlich ebenfalls die Vorlage eines Energieausweises


693. <strong>Analyse</strong> baurechtlicherVorschriftenerforderlich. Dies gilt aber laut NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien § 18nicht, wenn es sich bei den Sanierungsmaßnahmen unter anderem umMaßnahmen für „Barrierefreiheit“ bzw. “behindertengerechte Maßnahmen“handelt.Voraussetzung „Mindeststandards Barrierefreiheit“Die Herstellung von Barrierefreiheit ist nicht an sich eineGr<strong>und</strong>voraussetzung, damit eine Förderung gewährt werden kann. DieHöhe der Basisförderung wird nach einem Punktesystem ermittelt, beidem für die Umsetzung diverser Kriterien der Nachhaltigkeit, darunter auchMaßnahmen zur Barrierefreiheit, Punkte gesammelt werden können. DieUmsetzung von Maßnahmen zur Barrierefreiheit bestimmt also die Höhe derFörderung mit (NÖ Wohnungsförderungsrichtlinie § 13 (1) <strong>und</strong> § 30 (1)).Voraussetzung „Mindestgebäudealter“ bei SanierungLaut NÖ Wohnungsförderungsrichtlinie § 1 Punkt 8. b) entfällt dieVoraussetzung, dass die Baubewilligung mindestens 20 Jahre zurück liegt,wenn „Maßnahmen für behinderte Menschen“ vorgenommen werden sollen.Förderung von Maßnahmen für BarrierefreiheitDie Bestimmung der Förderungshöhe erfolgt in Niederösterreich nacheinem Punktesystem.Im Neubau ist für Maßnahmen für Barrierefreiheit die Zuerkennung von biszu 10 Punkten möglich, was einem Betrag von € 3.000,- entspricht. Weiterskönnen Zuschüsse für im Haushalt lebende Personen mit Behinderungengewährt werden – für Kinder mit Behinderungen <strong>und</strong> Anspruch auf erhöhteFamilienbeihilfe € 10.000,- <strong>und</strong> für Personen mit Minderung derErwerbsfähigkeit von mindestens 55% oder Anspruch auf Pflegegeld ab derHöhe der Stufe II € 7.500,- (NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien § 13).Eine Sonderförderung ist im Neubau für die Wohnform „Betreutes Wohnen“möglich (NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien § 30).Bei Sanierung erfolgt der Umfang möglicher Zuschüsse ebenfalls entsprechenddem Punktesystem <strong>und</strong> liegt zwischen 25% <strong>und</strong> 100% der anerkanntenSanierungskosten. Wenn die Maßnahmen für eine im Haushalt lebende behinderteoder pflegebedürftige Person umgesetzt werden, so werden 100%der anerkannten Sanierungskosten durch Annuitätenzuschüsse von 3% gefördert(NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien § 19 (1)).


703. <strong>Analyse</strong> baurechtlicherVorschriften3.6.1.4 OberösterreichVoraussetzung „Mindeststandards Energie“Bei Neubauten ist ein energetischer Mindeststandard (Niedrigstenergiehaus)Voraussetzung für eine Förderung (Oö. Neubauförderungs-Verordnung § 7).Auch bei der Sanierung sind energetische Mindeststandards vorgegeben,damit eine Förderung gewährt werden kann (Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung I <strong>und</strong> II, § 3). Bei Häusern mit bis zu drei Wohnungen kannfür „behindertengerechte Maßnahmen“ unabhängig vom energetischenStandard ein Zuschuss gewährt werden (Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung I, § 4 (9)).Voraussetzung „Mindeststandards Barrierefreiheit“Damit eine Förderung gewährt wird, muss bei der Errichtung vonWohnhäusern mit neun oder mehr Wohnungen ab dem zweiten Obergeschoßein Lift eingebaut werden. Bei Neubauten, für die dies nicht gilt, mussdas Stiegenhaus so geplant werden, dass ein nachträglicher Liftein- oderAnbau mit Ausstiegsstellen in allen Geschoßen niveaugleich möglich ist(Oö. Neubauförderungs-Verordnung § 8 (3)). Weitergehende Barrierefreiheitist hier keine Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung. Beider Errichtung von Eigentumswohnungen in Wohnhäusern mit mehr alsdrei Wohnungen müssen definierte Mindestkriterien „architektonischerBarrierefreiheit“ erfüllt werden, damit eine Förderung gewährt wird(Oö. Eigentumswohnungsverordnung § 1 <strong>und</strong> § 5 (3)).Voraussetzung „Mindestgebäudealter“ bei SanierungWenn es sich bei der Sanierung um Maßnahmen handelt, die „den Wohnbedürfnissenvon behinderten oder alten Menschen“ dienen (Oö. Wohnhaussanierungs-VerordnungI <strong>und</strong> II, § 1 (2)), so ist es nicht notwendig,dass die Baubewilligung des Gebäudes mindestens 20 Jahre zurück liegt.Förderung von Maßnahmen für BarrierefreiheitBei der Errichtung von „altengerechten Wohnungen“ werden Förderungsdarlehenim Ausmaß von 66% der Gesamtbaukosten gewährt, wasum 6% mehr ist als bei der Errichtung anderer Miet(kauf)- <strong>und</strong>Eigentumswohnungen. In Gebäuden mit weniger als vier Geschoßen kannein Zuschuss von € 50/m 2 Wohnnutzfläche für die Errichtung eines <strong>barrierefrei</strong>enPersonenaufzugs gewährt werden (Oö. Neubauförderungs-Verordnung § 3 (1) <strong>und</strong> (3)). Bei der Errichtung von Eigenheimen kann einZuschuss in der Höhe von € 3.000,- für die <strong>barrierefrei</strong>e Ausführung desZugangs zu Wohnhaus, Wohnschlafraum, WC, Dusche <strong>und</strong> Küche in derEingangsebene gewährt werden (Oö. Eigenheimverordnung § 2 (10)).


713. <strong>Analyse</strong> baurechtlicherVorschriftenBei der Sanierung von Wohnungen, Eigenheimen, Reihenhäusern,Wohnhäusern oder Wohnheimen werden Maßnahmen, „die den Wohnbedürfnissenvon Menschen mit Behinderung oder alten Menschen dienen“,durch Zuschüsse gefördert (Oö. WFG § 17). Für diese „behindertengerechten“Maßnahmen kann ein Annuitätenzuschuss von 20% gewährt werden(Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung I). Bei Wohnhäusern mit mehrals drei Wohnungen <strong>und</strong> bei Wohnheimen kann ein Annuitätenzuschussvon 50% für den nachträglichen Einbau eines Liftes gewährt werden(Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung II, § 7).3.6.1.5 SalzburgVoraussetzung „Mindeststandards Energie“Sowohl bei Neubauten als auch bei Sanierungen ist die Erfüllung bestimmterenergiebezogener Mindestanforderungen (Energieausweis) erforderlich,damit ein Förderungsdarlehen gewährt werden kann (WFVO § 1a<strong>und</strong> 1b).Voraussetzung „Mindestgebäudealter“ bei SanierungWenn es sich bei der Sanierung um Maßnahmen handelt, die „denWohnbedürfnissen von Menschen mit Behinderung oder alten Menschendienen“, so gilt keine Frist, wie lang die Fertigstellungsanzeige des zu sanierendenGebäudes mindestens zurückzuliegen hat (WFG § 42 (2)).Voraussetzung „Mindeststandards Barrierefreiheit“Damit eine Förderung gewährt werden kann, muss „auf die Bedürfnisse alter<strong>und</strong> behinderter Menschen […] durch geeignete bauliche VorkehrungenBedacht“ genommen werden (WFG § 1 (3) 7.). Bei Wohnheimen ist eine„behindertengerechte Errichtung <strong>und</strong> Ausstattung“ erforderlich, damit eineFörderung gewährt wird (WFVO § 24 (2)).Förderung von Maßnahmen für BarrierefreiheitBei der Errichtung von Mietwohnungen ist eine Erhöhung des Satzes fürdie förderbaren Kosten um bis zu 15% bei Maßnahmen zur <strong>barrierefrei</strong>enAusstattung möglich (WFVO § 19 (3) d)).Bei Neubauten kann für Wohnungen für „Menschen mit Behinderung oderältere Menschen“ ein nicht näher definiertes höheres Förderungsdarlehengewährt werden (WFG § 32 (2)).Bei der Sanierung von Wohnhäusern mit bis zu zwei Wohnungen sowieBauernhäusern kann für „Maßnahmen zur behindertengerechten Ausstattung“


723. <strong>Analyse</strong> baurechtlicherVorschriftenein Darlehen in Höhe von maximal € 7.500,- pro Wohnung gewährt werden.Des Weiteren werden bei <strong>Wohnbau</strong>ten mit drei oberirdischen Geschoßendie nachträgliche Errichtung sowie der Umbau von Personenaufzügen mit€ 50.000,- (zuzüglich € 6.000,- pro weiteres erschlossenes Geschoß) bzw.€ 20.000,- (zuzüglich € 2.000,- pro weiteres erschlossenes Geschoß) gefördert.Ansonsten besteht die Förderung von „Maßnahmen zur behindertengerechtenAusstattung von Wohnungen“ darin, dass für eine Förderungerforderliche Mindestbeträge- <strong>und</strong> Höchstbeträge der Sanierungskosten fürdiese Maßnahmen nicht gelten (WFVO § 30 (1) <strong>und</strong> (2)).3.6.1.6 SteiermarkVoraussetzung „Mindeststandards Energie“Sowohl bei Neubauten als auch bei Sanierungen müssen gewisse energetischeMindestanforderungen erfüllt <strong>und</strong> nachgewiesen werden, damit einFörderungsdarlehen gewährt werden kann (Stmk. WFG § 5 (1) <strong>und</strong> § 24 (2)).Voraussetzung „Mindeststandards Barrierefreiheit“Bei Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen darf nur eine Förderung gewährtwerden, wenn bauliche Barrieren vermieden werden <strong>und</strong> „behinderten-<strong>und</strong> altengerechte Adaptierbarkeit“ gegeben ist (Stmk. WFG § 5 (1)).Voraussetzung „Mindestgebäudealter“ bei SanierungWenn es sich bei der Sanierung um Maßnahmen handelt, die „denWohnbedürfnissen von behinderten oder alten Menschen dienen“, so ist esnicht notwendig, dass die Baubewilligung des Gebäudes mindestens 30Jahre zurück liegt (Stmk. WFG § 23 (1)).Förderung von Maßnahmen für BarrierefreiheitBei der Umsetzung von Maßnahmen für <strong>barrierefrei</strong>es Bauen im Zugeder Errichtung von <strong>Wohnbau</strong>ten erhöht sich die Summe des durchAnnuitätszuschüssen förderbaren Darlehens um € 2.000,-. Erfolgt dieUmsetzung für im Haushalt lebende Personen mit (schweren) Behinderungen,so erhöht sich die Summe um € 10.000,- (Stmk. WFVO § 8 (3)).Bei der Sanierung ist die Förderung eines Darlehens in Höhe von maximal€ 30.000,- pro Wohnung durch einen Annuitätenzuschuss von 30% möglich,wenn die „Herstellung durchgehend <strong>barrierefrei</strong>er <strong>und</strong> altengerechterWohnverhältnisse“ erfolgt. Dazu müssen die einzelnen Wohnungen stufen<strong>und</strong>schwellenfrei erreichbar sein (Stmk. WFVO § 15 b). Die Förderung wirdnur gewährt, wenn der gesamte bestehende Wohnraum <strong>barrierefrei</strong> <strong>und</strong> al-


733. <strong>Analyse</strong> baurechtlicherVorschriftentersgerecht saniert wird, d.h. das gesamte Ein- oder Zweifamilienhaus bzw.alle Wohnungen in einem Mehrfamilienwohnhaus. Die Förderung wird beider Neuschaffung einer Wohnung in einem bestehenden Gebäude nicht gewährt.Für Wohnheime besteht diese Fördermöglichkeit nicht.Sanierungsmaßnahmen zur Herstellung von Barrierefreiheit für ein Haushaltsmitgliedmit einer Erwerbsminderung von mindestens 80% („Behindertenmaßnahmen“)sind einer umfassenden Sanierung gleichgesetzt. Hierist die Förderung eines Darlehens in Höhe von maximal € 50.000,- durcheinen Annuitätenzuschuss von 45% möglich.3.6.1.7 TirolVoraussetzung „Mindeststandards Energie“Sowohl bei Neubauten als auch bei Sanierungen müssen gewisse energetischeMindestanforderungen erfüllt <strong>und</strong> nachgewiesen werden, damitein Förderungsdarlehen gewährt werden kann (WBF Richtlinie 2.1 <strong>und</strong>WS Richtlinie 2.3).Voraussetzung „Mindeststandards Barrierefreiheit“Die Herstellung von Barrierefreiheit ist keine Gr<strong>und</strong>voraussetzung, um eine<strong>Wohnbau</strong>förderung zu erhalten.Voraussetzung „Mindestgebäudealter“ bei SanierungWenn es sich bei der Sanierung um Maßnahmen handelt, die „den besonderenWohnbedürfnissen von behinderten oder alten Menschen dienen“,so ist eine Förderung unabhängig vom Alter der Baubewilligung möglich(WS Richtlinie 1.2).Förderung von Maßnahmen für BarrierefreiheitBei der Errichtung von Gebäuden mit bis zu drei Wohnungen kann ein nichtrückzahlbarer Zuschuss von € 1.450,- pro Wohnung gewährt werden, wenndiese <strong>barrierefrei</strong> anpassbar ausgeführt wird. Für „zusätzlich erforderlicheBehindertenmaßnahmen“ sind bei der Errichtung von Wohnungen <strong>und</strong>Wohnanlagen Zuschüsse von 65% der erforderlichen Mehrkosten möglich, wobeidie Summe der Förderung maximal € 4.000,- beträgt (WBF Richtlinie 8.6).Eine Sonderförderung in Form eines zusätzlichen Förderungsdarlehens istbei Mietwohnanlagen möglich, die für „betreubares Wohnen“ bestimmt sind.Dies setzt voraus, dass ein entsprechendes Konzept für diese Wohnformvorliegt (WBF Richtlinie 8.5).


743. <strong>Analyse</strong> baurechtlicherVorschriftenBei der Sanierung erfolgt die Förderung von Maßnahmen, „die den besonderenWohnbedürfnissen von behinderten oder alten Menschen dienen“, imRahmen der Basisförderung durch Annuitätenzuschüsse in Höhe von bis zu25% (TWFG § 2 (8) <strong>und</strong> WS Richtlinie 2.2).3.6.1.8 VorarlbergVoraussetzung „Mindeststandards Energie“Sowohl bei Neubauten als auch bei Sanierungen müssen gewisse energetischeMindestanforderungen erfüllt <strong>und</strong> nachgewiesen werden(Energieausweis), damit ein Förderungsdarlehen gewährt werden kann(Neubauförderungsrichtlinie § 7 (2) <strong>und</strong> Wohnhaussanierungsrichtlinie § 7).Voraussetzung „Mindeststandards Barrierefreiheit“Die Herstellung von Barrierefreiheit ist keine Gr<strong>und</strong>voraussetzung, um eine<strong>Wohnbau</strong>förderung zu erhalten.Für die im Neubau mögliche Förderung der Sonderwohnform „BetreutesWohnen“ ist eine <strong>barrierefrei</strong>e Bauweise Voraussetzung. Als Gr<strong>und</strong>lage dafürist die ÖNORM B 1600 heranzuziehen. Die betreuten Wohnungen solltennach Möglichkeit in gemeinnützige Wohnprojekte integriert werden <strong>und</strong> nurin begründeten Ausnahmefällen in Zusammenhang mit Pflegeheimen stehen(Neubauförderungsrichtlinie § 11).Voraussetzung „Mindestgebäudealter“ bei SanierungDie Förderung der Sanierung von Wohnhäusern, Wohnungen <strong>und</strong>Wohnheimen ist nur möglich, wenn die Baubewilligung zum Zeitpunktder Antragstellung 20 Jahre <strong>und</strong> für Lärmschutzmaßnahmen gemäß §9 zumindest 10 Jahre zurück liegt (Wohnhaussanierungsrichtlinie § 7).Sanierungsmaßnahmen für Barrierefreiheit bilden dabei keine Ausnahme.Förderung von Maßnahmen für BarrierefreiheitDie Berechnung der Förderungshöhe erfolgt aufgr<strong>und</strong> eines Punktesystems.Sowohl bei der Errichtung als auch bei der Sanierung von <strong>Wohnbau</strong>ten könnenfür Maßnahmen im Sinne einer <strong>barrierefrei</strong>en Bauweise bis zu 15 sogenannten„Ökopunkten“ erreicht werden. Dafür ist es notwendig, dass mindestens80% der Wohnungen <strong>barrierefrei</strong> ausgeführt werden. Die Förderung<strong>barrierefrei</strong>en Bauens erfolgt also im Zuge der Basisförderung.Im Neubau kann eine Förderung für integrative Mietwohnanlagen mitWohnungen, in denen „betreutes Wohnen“ möglich ist, gewährt werden.Zielgruppe betreuten Wohnens sind „Menschen mit nachgewiesenemPflege- <strong>und</strong> Betreuungsbedarf“. Dies setzt voraus, dass ein ent-


753. <strong>Analyse</strong> baurechtlicherVorschriftensprechendes Konzept für diese Wohnform vorliegt (Abklärung mit derAbteilung <strong>Wohnbau</strong>förderung <strong>und</strong> der Abteilung Gesellschaft, Soziales <strong>und</strong>Integration) <strong>und</strong> ein Gr<strong>und</strong>betreuungsvertrag zusätzlich zum Mietvertragabgeschlossen wird (Neubauförderungsrichtlinie § 4 <strong>und</strong> § 11).3.6.1.9 WienVoraussetzung „Mindeststandards Energie“Sowohl bei Neubauten als auch bei Sanierungen müssen definierte energetischeMindestanforderungen erfüllt <strong>und</strong> nachgewiesen werden, damit einFörderungsdarlehen gewährt werden kann (Neubauverordnung § 2 (1) <strong>und</strong>Sanierungsverordnung § 2 (1)).Voraussetzung „Mindeststandards Barrierefreiheit“Die <strong>barrierefrei</strong>e Ausführung ist <strong>Teil</strong> der Definition einer „normalenAusstattung“, die Voraussetzung für eine Förderung ist (WWFSG § 3 (1)).Voraussetzung „Mindestgebäudealter“ bei SanierungWenn es sich bei der Sanierung um Maßnahmen handelt, die „denWohnbedürfnissen behinderter Menschen dienen“, so ist es nicht notwendig,dass die Baubewilligung des Gebäudes mindestens 20 Jahre zurückliegt (WWFSG § 36).Förderung von Maßnahmen für BarrierefreiheitBei der Errichtung von Wohngebäuden kann die Obergrenze der angemessenenGesamtbaukosten um maximal € 550 pro m 2 Gr<strong>und</strong>fläche erhöhtwerden, wenn durch „besondere architektonisch gestalterische Qualitäten“,wie z.B. „Maßnahmen für behinderte <strong>und</strong> ältere Menschen sowie für Kinder“wesentliche Mehrkosten entstehen (Neubauverordnung § 1 (3)).Die Förderung der Herstellung von Barrierefreiheit durch Sanierung erfolgtgr<strong>und</strong>sätzlich im Zuge der Basisförderung (WWFSG § 37). EinZuschuss kann für „Maßnahmen, die den Wohnbedürfnissen von behindertenMenschen dienen“, gewährt werden. Voraussetzung dafür ist,dass die Person mit Behinderung ihren Hauptwohnsitz in dem Objekt hat(Sanierungsverordnung § 18). Dabei sind Annuitätenzuschüsse im Ausmaßvon 6% oder 10% abhängig von der Darlehenslaufzeit möglich. Bei derVerwendung von Eigenmitteln im Ausmaß von 25% kann ein Zuschuss von75% gewährt werden.


763. <strong>Analyse</strong> baurechtlicherVorschriftenDes Weiteren sind Zuschüsse zum Darlehen für den Einbau vonPersonenaufzügen oder deren Nachrüstung „auf den aktuellen Stand derTechnik“ möglich (Sanierungsverordnung § 9 (1)). Diese betragen maximal€ 28.000,- bei drei allgemein zugänglichen Einstiegstellen (zuzüglich€ 7.000,- pro weitere Einstiegstelle) <strong>und</strong> werden mit einemAnnuitätenzuschuss im Ausmaß von 4% gefördert.3.6.2 Österreichweiter Vergleich der Förderungvon Barrierefreiheit im <strong>Wohnbau</strong>ERLÄUTERUNGEN ZU DEN FRAGESTELLUNGEN DER KATEGORIEN VONTABELLE 12Pflicht Energie:Ist die Einhaltung gewisser Mindestenergiestandards eineVoraussetzung, damit eine Förderung von Maßnahmen fürBarrierefreiheit gewährt werden kann?Pflicht BF:Ist die Einhaltung gewisser Mindestkriterien für Barrierefreiheitbzw. die Vermeidung von Barrieren eine Voraussetzung, damitgenerell eine Förderung gewährt werden kann?Allgemeine BF:Inwiefern ist eine Förderung von Maßnahmen für <strong>barrierefrei</strong>eAnpassbarkeit bzw. Barrierefreiheit unabhängig vom Vorliegeneiner Behinderung bei einem Haushaltsmitglied möglich?Individuelle BF:Inwiefern ist eine Förderung von Maßnahmen für dieHerstellung von Barrierefreiheit für Haushaltsmitglieder mitBehinderungen möglich?Mindestgebäudealter:Muss das zu sanierende Gebäude ein Mindestalter aufweisen,damit eine Förderung von Maßnahmen für Barrierefreiheit gewährtwerden kann?


773. <strong>Analyse</strong> baurechtlicherVorschriftenPflicht Energie Pflicht BF Förderung Neubau Förderung SanierungNeubau SanierungAllgemeine BF -Burgenland Ja JaSanierung: NeinNeubau: JaAusnahme:EigenheimeReihenhäuserIndividuelle BFEigenheime:Zuschuss zum Darlehen max.€ 15.000,-Wohnungen, Reihenhäuser,Gruppenwohnbauten, Wohnhäuser:Zuschuss zum Darlehen max. 3% deranteilsmäßigen Darlehenssummefür die behindertengerechte(n)Wohneinheit(en)bei umfassender Sanierung (d.h. mind.3 Sanierungsmaßnahmen): analogNeubauEinzelsanierungsmaßnahmen:(ohne gr<strong>und</strong>bücherlicheSicherstellung)Darlehen im Ausmaß von max. 100%der anerkannten SanierungskostenKärnten Ja NeinJaAnmerkung:bei mehr als 2Wohnungen, Wohnheimen<strong>und</strong> mehrgeschoßigen<strong>Wohnbau</strong>tenAllgemeine BFIndividuelle BFWohnobjekte mit mehr als 2Wohnungen:Zuschuss zum Darlehen max. € 3.000,-Wohnobjekte mit mehr als 2Wohnungen:Zuschuss zum Darlehen max. € 7.500,-Gebäude mit mindestens 6Wohnungen:Erhöhung der anzuerkennendenSanierungskostennach Empfehlung des<strong>Wohnbau</strong>förderungsbeirates bei- mehreren Sanierungengleichzeitig,- Aufzugseinbau (mind. 4Geschoßeinstiegstationen) oder- „behindertengerechte“MaßnahmenDarlehen im Ausmaß von max. 100%der anerkannten Sanierungskosten;Förderung durch Annuitätenzuschussvon 5%Betreubares Wohnen:spezielle Förderung bei Gebäuden mitmind. 6 Wohneinheiten zur Vergabean Personen im Rahmen betreubarenWohnensMindestgebäudealterNeinNein


783. <strong>Analyse</strong> baurechtlicherVorschriftenPflicht Energie Pflicht BF Förderung Neubau Förderung SanierungNeubau SanierungAllgemeine BF Darlehenserhöhung um max. € 3.000,- -Niederösterreich Ja NeinNeinAnmerkung:BF bestimmt Höhe derBasisförderungIndividuelle BFZuschuss zum Darlehen von max.- € 10.000,- Kinder mitBehinderungen- € 7.500,- Erwachsene mitBehinderungenSonderförderung „Betreutes Wohnen“Darlehen im Ausmaß von 100% deranerkannten Sanierungskosten;Förderung durch Annuitätenzuschussvon 3%Oberösterreich JaJaAusnahme:behindertengerechteMaßnahmenbei Häusernmit max. 3WohnungenSanierung: NeinNeubau: JaAnmerkung:bei Wohnhäusern mitüber 3 WohnungenAllgemeine BF Eigenheime:Zuschuss zum Darlehen max. € 3.000,-Individuelle BFAltengerechte Wohnungen:Darlehen max. 66% der Gesamtkosten(=6%mehr als sonst bei Mietkauf- <strong>und</strong>Eigentumswohnungen)Wohnhäuser mit über 3 Wohnungen<strong>und</strong> Wohnheime:Annuitätenzuschuss 50% für nachträglichemLifteinbauAnnuitätenzuschuss 20%Salzburg Ja Ja JaAllgemeine BFIndividuelle BFMietwohnungen:Erhöhung der förderbaren Baukostenum bis zu 15 %Festsetzung eines erhöhten DarlehensmöglichPersonenaufzug bei 3 oberirdischenGeschoßen:- nachträglicher Einbau: Darlehenmax. € 50.000,- (+ € 6.000,- proweiteres erschlossenes Geschoß)- Umbau: Darlehen max. € 20.000,-(+ € 2.000,- pro erschlossenesGeschoß)Wohnhäuser mit max. 2 Wohnungen<strong>und</strong> Bauernhäuser:Darlehen max. € 7.500,- pro WohnungMindest- <strong>und</strong> Maximalbeträge förderbarerSanierungskosten geltennicht für „behindertengerechteAusstattung“MindestgebäudealterNeinNeinNein


793. <strong>Analyse</strong> baurechtlicherVorschriftenJaSteiermark Ja JaAnmerkung:bei Gebäuden mit mehr als2 WohnungenTirol Ja Ja NeinVorarlberg Ja Ja NeinWien Ja Ja JaTabelle 12 - Förderung von Maßnahmen für BarrierefreiheitAllgemeine BFDarlehen bei Eigenheimenmax. € 2.000,- (förderbar durchAnnuitätenzuschuss)Annuitätenzuschuss von 30% für„Herstellung durchgehend <strong>barrierefrei</strong>er<strong>und</strong> altengerechterWohnverhältnisse“ (förderbareDarlehenssumme max. € 30.000,- proWohnung)Annuitätenzuschuss von 15% für z.B.Einbau eines PersonenaufzugesIndividuelle BFDarlehen bei Eigenheimen max.€ 10.000,- (förderbar durchAnnuitätenzuschuss)Annuitätenzuschuss von 45% für„Behindertenmaßnahmen“ (förderbareDarlehenssumme max. 50.000,- € proWohnung)Allgemeine BFGebäude bis zu 3 Wohnungen:Zuschuss € 1.450,- pro Wohnung-Individuelle BFWohnungen <strong>und</strong> Wohnanlagen:„Behindertenmaßnahmen“ Zuschussin Höhe von 65% der erforderlichenMehrkosten (max. € 4.000,-)Annuitätenzuschuss von max. 25%Allgemeine BF 15 „Ökopunkte“ für <strong>barrierefrei</strong>e Bauweise (Basisförderung)Individuelle BFIntegrative Mietwohnanlagen mit „betreutemWohnen“-Allgemeine BFErhöhung der förderbarenGesamtbaukosten um max.€ 550,- pro m 2 Gr<strong>und</strong>flächePersonenaufzug mit 3 allgemeinzugänglichen Einstiegsstellen - nachträglicherEinbau oder Umbau:Zuschuss zum Darlehen max.€ 28.000,- (+ € 7.000,- pro weitereEinstiegsstelle); max. 40%der Kosten der förderbarenSanierungsmaßnahmenAnnuitätenzuschuss von 4%Individuelle BFAnnuitätenzuschuss von 6% oder 10%(abhängig von Darlehenslaufzeit)Zuschuss von 75% bei Verwendungvon Eigenmitteln im Ausmaß von 25%NeinNeinJaNein


803. <strong>Analyse</strong> baurechtlicherVorschriften3.6.3 Zusammenfassung der Stärken <strong>und</strong> Schwächen österreichischer<strong>Wohnbau</strong>förderungsvorschriften hinsichtlich BarrierefreiheitGr<strong>und</strong>sätzliche Zielsetzung der <strong>Wohnbau</strong>förderung ist es, sozialbzw. finanziell schwächeren Personen die Möglichkeit zu geben,den dringenden Wohnbedarf abzudecken. Um Förderung im Sinne der<strong>Wohnbau</strong>förderungsvorschriften ansuchen können sowohl Privatpersonenals auch Gemeinden, gemeinnützige Bauvereinigungen <strong>und</strong> andereBauträgerinnen/Bauträger für Bauvorhaben, die innerhalb der Vorschriftenfestgelegte Bedingungen erfüllen.Die Förderung erfolgt durch Darlehen, die je nach Baumaßnahme fürGesamtbau- bzw. Sanierungskosten in einer bestimmten Höhe gewährtwerden können. Maßnahmen für <strong>barrierefrei</strong>e Gestaltung können in Formvon Einmal- oder Annuitätenzuschüssen gefördert werden. Letztere verstehensich als Unterstützung bei der Rückzahlung des Förderungsdarlehensüber mehrere Jahre hinwegPositiv lässt sich zusammenfassen, dass in fünf B<strong>und</strong>esländern(Burgenland, Kärnten, Oberösterreich, Steiermark, Wien) die Einhaltungbestimmter Mindestkriterien der Barrierefreiheit bzw. die Vermeidung baulicherBarrieren eine Voraussetzung darstellt, dass der Neubau bzw. teilweiseauch die Sanierung von <strong>Wohnbau</strong>ten ab einer bestimmten Größe gefördertwerden kann.Bei der Förderung von Maßnahmen zur Herstellung von Barrierefreiheitist zu unterscheiden zwischen Förderungen, die nur gewährt werden können,wenn die Maßnahmen gezielt im Sinne eines Haushaltsmitglieds mitBehinderung getroffen werden, <strong>und</strong> solchen, die unabhängig davon derHerstellung gewisser Mindestvoraussetzungen von Barrierefreiheit dienen.Im Sinne der Definition von Kapitel 2.2 der vorliegenden Arbeit handeltes sich bei ersterer um die Herstellung von „individueller Barrierefreiheit“(„behindertengerecht“) <strong>und</strong> bei letzterer um die Herstellung „<strong>barrierefrei</strong>erAnpassbarkeit“, wobei diese klare Unterscheidung innerhalb der<strong>Wohnbau</strong>förderungsvorschriften nicht in dieser Form definiert wird.Die Förderung von individueller Barrierefreiheit ist überall sowohl imNeubau als auch bei Sanierung in einem bestimmten Ausmaß möglich.Die Förderung „anpassbarer Barrierefreiheit“ im Sinne verbesserterFörderbedingungen (Zuschuss etc.) ist im Neubau in allen B<strong>und</strong>esländernmit Ausnahme vom Burgenland möglich. Im Rahmen der Sanierung ist dieFörderung der „vorsorglichen“ Herstellung von Barrierefreiheit zu einemZeitpunkt, zu dem (noch) kein Haushaltsmitglied eine entsprechendeBeeinträchtigung hat, die die Maßnahme erforderlich machen würde, derzeitnur in der Steiermark in umfassendem Ausmaß vorgesehen.


813. <strong>Analyse</strong> baurechtlicherVorschriftenDie Förderung von Sanierungsarbeiten zur Herstellung von (individueller)Barrierefreiheit ist in allen B<strong>und</strong>esländern außer Vorarlberg unabhängigvom Gebäudealter möglich. Allerdings ist fast überall (im Neubau immer,bei Sanierungen im Großteil der B<strong>und</strong>esländer) das Erreichen bestimmterenergietechnischer Mindeststandards zur Gewährung einer Förderung notwendig.Dadurch ist die Förderung von Maßnahmen zur Barrierefreiheit oftan die Herstellung dieser Mindeststandards gekoppelt.3.7 Kontrolle der korrekten Umsetzungvon Barrierefreiheit im <strong>Wohnbau</strong>Die zentrale Fragestellung des folgenden Kapitels lautet „Inwiefernsind aufgr<strong>und</strong> der Bau- <strong>und</strong> <strong>Wohnbau</strong>förderungsvorschriftenKontrollmechanismen zur (korrekten) Umsetzung der Kriterien vonBarrierefreiheit im <strong>Wohnbau</strong> gegeben?“ Inwieweit die Kontrolle aufgr<strong>und</strong>der Bauvorschriften vorgesehen <strong>und</strong> zu erwarten ist, kann von denBestimmungen zum Bauverfahren abgeleitet werden. AusschlaggebendeFaktoren sind dabei die Bewilligungs- <strong>und</strong>/oder Anzeigepflicht unterschiedlicher<strong>Wohnbau</strong>vorhaben, sowie die Bedingungen im Zuge derFertigstellungsanzeige bzw. Benutzungsbewilligung (Aussteller derBestätigung über die bewilligungs- <strong>und</strong> vorschriftsgemäße Ausführung<strong>und</strong> vorgegebene Beurteilungsgr<strong>und</strong>lage). Im geförderten <strong>Wohnbau</strong> kannder zum Erhalt der Förderung notwendige Nachweis der ordnungsgemäßenUmsetzung eine weitere Instanz zu deren Kontrolle darstellen.Kapitel 3.7.1 dokumentiert die <strong>Analyse</strong> der Vorschriften in den einzelnenB<strong>und</strong>esländern, Kapitel 3.7.2 bietet einen österreichweiten Überblick <strong>und</strong>Kapitel 3.7.3 fasst schließlich die wichtigsten Ergebnisse im b<strong>und</strong>esweitenVergleich zusammen.3.7.1 Kontrollmechanismen aufgr<strong>und</strong> von Vorschriftenin den B<strong>und</strong>esländern,3.7.1.1 BurgenlandBewilligungspflichtig ist die „Errichtung <strong>und</strong> Änderung von Wohngebäudenüber 200 m 2 Wohnnutzfläche“. Die Errichtung von Wohngebäuden mit einer geringerenWohnnutzfläche ist anzeigepflichtig (Bgld. BauG § 18 (1) <strong>und</strong> 17 (1)).Vor Inbetriebnahme des Gebäudes ist im Zuge der Fertigstellungsanzeigeein Schlussüberprüfungsprotokoll vorzulegen, in dem die bewilligungsgemäßeAusführung bestätigt wird. Die Fachkraft, die dieses Dokument erstellt,darf nicht an der Ausführung des Gebäudes beteiligt gewesen sein


823. <strong>Analyse</strong> baurechtlicherVorschriften(Bgld. BauG § 27 (2)). Auf welcher Gr<strong>und</strong>lage die Beurteilung zu erfolgenhat (Planunterlagen, Lokalaugenschein etc.) ist nicht festgelegt. Ein spezifischesGutachten über die korrekte Umsetzung von Maßnahmen zurBarrierefreiheit ist nicht zu erbringen.Kontrolle/Abnahme aufgr<strong>und</strong> der <strong>Wohnbau</strong>förderungsvorschriften:Nach Abschluss der Bauausführung <strong>und</strong> Endabrechnung kann währendder gesamten Dauer der Förderung durch Organe des Landes eineÜberprüfung der korrekten Bauausführung, Verwendung <strong>und</strong> Erhaltung desObjekts vorgenommen werden, bei der sowohl Zutritt zum Objekt als auchEinsichtnahme in sämtliche den Bau betreffende Unterlagen ermöglichtwerden muss (Bgld. WFG § 14 (2)).3.7.1.2 KärntenBewilligungspflichtig ist die Errichtung, Änderung sowie Änderung derVerwendung von Gebäuden, baulichen Anlagen <strong>und</strong> Gebäudeteilen (K-BO § 6).Sofern sich eine Änderung nur auf das Gebäudeinnere bezieht, keine tragendenBauteile betrifft <strong>und</strong> keine Erhöhung der Wohnnutzfläche erfolgtoder es sich um „den Einbau von Treppenschrägaufzügen in nicht allgemeinzugänglichen Bereichen“ handelt, ist sie anzeigepflichtig (K-BO § 7 (1)).Vor Inbetriebnahme des Gebäudes ist im Zuge der Meldung der Vollendungeine Bestätigung der bewilligungsgemäßen Ausführung vorzulegen. Diesesind durch die „mit der Ausführung des Vorhabens betrauten Unternehmer“auszustellen (K-BO § 39 (2)). Als Gr<strong>und</strong>lage der Beurteilung sind dieseschriftlichen Belege ausreichend(K-BO § 40 (2)). Ein spezifischesGutachten über die korrekte Umsetzung von Maßnahmen zur Barrierefreiheitist nicht zu erbringen.Kontrolle/Abnahme aufgr<strong>und</strong> der <strong>Wohnbau</strong>förderungsvorschriften:Auf Verlangen der Landesregierung sind Unterlagen vorzulegen, die dieErfüllung des Förderzwecks nachweisen (K-WBFG 1997, § 45 (2)).3.7.1.3 NiederösterreichBewilligungspflichtig sind Neu- <strong>und</strong> Zubauten von Gebäuden sowiedie Abänderung von Bauwerken (NÖ BO § 14). Die Änderung desVerwendungszwecks von Bauwerken oder deren <strong>Teil</strong>en ist unter bestimmtenVoraussetzungen anzeigepflichtig (NÖ BO § 15 (1)). Abänderungen imGebäudeinneren sind weder bewilligungs- noch anzeigepflichtig, sofern sie dieStandsicherheit <strong>und</strong> den Brandschutz nicht beeinträchtigen (NÖ BO § 17).


833. <strong>Analyse</strong> baurechtlicherVorschriftenVor Inbetriebnahme des Gebäudes ist im Zuge der Anzeige derFertigstellung eine Bescheinigung über die bewilligungsgemäße Ausführungvorzulegen. Diese ist vom Bauführer/von der Bauführerin selbstauszustellen (NÖ BO § 30 (2)). Auf welcher Gr<strong>und</strong>lage die Beurteilung zuerfolgen hat (Planunterlagen, Lokalaugenschein etc.) ist nicht festgelegt.Ein spezifisches Gutachten über die korrekte Umsetzung von Maßnahmenzur Barrierefreiheit ist nicht zu erbringen.Kontrolle/Abnahme aufgr<strong>und</strong> der <strong>Wohnbau</strong>förderungsvorschriften:Keine konkreten Angaben3.7.1.4 OberösterreichBewilligungspflichtig sind Neu-, Zu- <strong>und</strong> Umbauten von Gebäuden sowiedie Änderung des Verwendungszwecks, wenn „dadurch zusätzlicheschädliche Umwelteinwirkungen zu erwarten sind“ (Oö. BauO § 24 (1)).Neu-, Zu- <strong>und</strong> Umbauten von Wohngebäuden, größere Renovierungen bzw.Änderung oder Instandsetzung von Gebäuden sowie die Errichtung vonAufzugsschächten bei bestehenden Gebäuden sind anzeigepflichtig, sofernbestimmte Voraussetzungen gegeben sind (Oö. BauO § 25 (1)). Der Einbauvon Sanitärräumen sowie Innenausbauten bestehender Gebäude sind wederbewilligungs- noch anzeigepflichtig (Oö. BauO § 26)).Vor Inbetriebnahme des Gebäudes ist im Zuge der Baufertigstellungsanzeigeeine Bestätigung über die bewilligungsgemäße <strong>und</strong> fachtechnischeAusführung vorzulegen. Beim Neu-, Zu- <strong>und</strong> Umbau von Wohngebäudenmit höchstens drei Wohnungen ist diese Bestätigung durch den Bauherrnbzw. die Bauherrin auszustellen (Oö. BauO § 42). Bei anderen Gebäudenist die Bestätigung durch den Bauführer/die Bauführerin oder eine „besonderesachverständige Person“ auszustellen. Gegebenenfalls muss darinauch die <strong>barrierefrei</strong>e Ausführung bestätigt werden (Oö. BauO § 43 (2)).Auf welcher Gr<strong>und</strong>lage die Beurteilung zu erfolgen hat (Planunterlagen,Lokalaugenschein etc.) ist nicht festgelegt. Werden die Bestimmungen über<strong>barrierefrei</strong>e Gestaltung des Oberösterreichischen Bautechnikgesetzes § 31(<strong>barrierefrei</strong>e Anpassbarkeit bei Gebäuden mit mehr als drei Wohnungenbzw. <strong>barrierefrei</strong>e Bauweise bei Gebäuden für die vorwiegende Benützungdurch Personen mit Beeinträchtigungen) nicht eingehalten, so begehtder Bauherr/die Bauherrin bzw. der Bauführer/die Bauführerin damit eineVerwaltungsübertretung (Oö. BauO § 57 (1)).Kontrolle/Abnahme aufgr<strong>und</strong> der <strong>Wohnbau</strong>förderungsvorschriften:Keine konkreten Angaben


843. <strong>Analyse</strong> baurechtlicherVorschriften3.7.1.5 SalzburgBewilligungspflichtig sind die Errichtung, Zu- <strong>und</strong> Umbauten, sich erheblichauf die äußere Gestalt auswirkende Änderungen sowie die Änderung desVerwendungszwecks von Gebäuden oder Gebäudeteilen (BauPolG § 2 (1)).Die Errichtung nichttragender Zwischenwände innerhalb von Einheiten vonAufenthaltsräumen ist nicht bewilligungspflichtig (BauPolG § 2 (2)). EineBauanzeige ist nach Salzburger Bauvorschriften für keinerlei Bauvorhabenvorgesehen.Vor Inbetriebnahme des Gebäudes ist im Zuge der Anzeige der Vollendungeine Bestätigung über die bewilligungs- <strong>und</strong> vorschriftsgemäße Ausführungvorzulegen. Diese ist von der bauausführenden Person oder von derBauführerin/dem Bauführer selbst auszustellen (BauPolG § 17 (2)). Aufwelcher Gr<strong>und</strong>lage die Beurteilung zu erfolgen hat (Planunterlagen,Lokalaugenschein etc.) ist nicht festgelegt. Die Baubehörde hat sich jedochbei baulichen Maßnahmen, für die eine Baubewilligung im nicht vereinfachtenVerfahren erteilt worden ist - das betrifft Gebäude über 4.000 m 3umbauten Raums mit maximal drei oberirdischen Geschoßen - von derÜbereinstimmung der baulichen Anlage mit der erteilten Baubewilligung zuüberzeugen (BauPolG § 17 (4)). Ein spezifisches Gutachten über die korrekteUmsetzung von Maßnahmen zur Barrierefreiheit ist nicht zu erbringen.Kontrolle/Abnahme aufgr<strong>und</strong> der <strong>Wohnbau</strong>förderungsvorschriften:Im Fall der Förderung der Errichtung eines Wohnheims ist die Einhaltung derÖNORM B 1600 sowie der ÖNORM B 1601 durch Bestätigung einer sachverständigenPerson nachzuweisen (WFVO § 24 (2)).3.7.1.6 SteiermarkBewilligungspflichtig sind Neu-, Zu- <strong>und</strong> Umbauten sowie größereRenovierungen <strong>und</strong> Nutzungsänderungen von baulichen Anlagen (Stmk.BauG § 19). Neu-, Zu- <strong>und</strong> Umbauten von Kleinhäusern im Bauland sindanzeigepflichtig, sofern bestimmte Voraussetzungen bestehen (Stmk.BauG § 20). Umbauten von baulichen Anlagen oder Wohnungen, die keineÄnderung der äußeren Gestalt bewirken, sind weder bewilligungs- noch anzeigepflichtig(Stmk. BauG § 21 (2)).Vor Inbetriebnahme des Gebäudes ist im Zuge der Benützungsbewilligungeine Bescheinigung über die bewilligungs- <strong>und</strong> vorschriftsgemäßeAusführung vorzulegen. Diese ist vom Bauführer/von der Bauführerin, einemZiviltechniker/einer Ziviltechnikerin, einem konzessionierten Baumeister/einer konzessionierten Baumeisterin oder einem Zimmermeister/einerZimmermeisterin auszustellen (Stmk. BauG § 38 (2)). Als Gr<strong>und</strong>lage der


853. <strong>Analyse</strong> baurechtlicherVorschriftenBeurteilung sind diese schriftlichen Belege ausreichend. Die Benützungsbewilligungist aufgr<strong>und</strong> der Aktenlage zu erteilen (Stmk. BauG § 38 (4)).Ein spezifisches Gutachten über die korrekte Umsetzung von Maßnahmenzur Barrierefreiheit ist nicht zu erbringen.Kontrolle/Abnahme aufgr<strong>und</strong> der <strong>Wohnbau</strong>förderungsvorschriften:Bei der Förderung von „Maßnahmen für <strong>barrierefrei</strong>e <strong>und</strong> altengerechteWohnverhältnisse“ ist ein Gutachten der Abteilung des Amtes der SteiermärkischenLandesregierung, die mit bautechnischen Angelegenheiten <strong>und</strong>Gestaltung befasst ist, vorzulegen (Stmk. WFVO § 15 b).Eine Beratung bei der Fachabteilung Energie <strong>und</strong> <strong>Wohnbau</strong>, ReferatTechnik <strong>und</strong> Strategie, Fachteam Barrierefreies Bauen, ist verpflichtend,bevor um die Förderung angesucht wird. Dieser sind in weiterer FolgePlanunterlagen <strong>und</strong> Kostenvoranschläge vorzulegen. Es darf erst nachschriftlicher Zustimmung der Abteilung <strong>Wohnbau</strong>förderung mit den Sanierungsmaßnahmenbegonnen werden.3.7.1.7 TirolBewilligungspflichtig sind Neu-, Zu- <strong>und</strong> Umbauten von Gebäuden, sonstigedie bautechnischen Erfordernisse wesentlich berührende Änderungen sowiedie Änderung des Verwendungszwecks von Gebäuden oder Gebäudeteilen(TBO § 21 (1)). Änderungen von Gebäuden, die demzufolge keiner Baubewilligungbedürfen, sind anzeigepflichtig (TBO § 21 (2)). Baumaßnahmenim Inneren von Gebäuden sowie Erhaltungs- <strong>und</strong> Instandsetzungsmaßnahmensind weder bewilligungs- noch anzeigepflichtig, sofern „allgemeine bautechnischeErfordernisse nicht wesentlich berührt werden“ (TBO § 21 (3)).Vor Inbetriebnahme des Gebäudes müssen im Zuge der Anzeige überdie Bauvollendung vom Bauherrn/von der Bauherrin Bef<strong>und</strong>e einesRauchfangkehrers/einer Rauchfangkehrerin sowie einer brandschutztechnischsachverständigen Person vorgelegt werden (TBO § 37 (1)). BeiWohnanlagen, d.h. Gebäuden mit mehr als fünf Wohnungen oder räumlich,planerisch <strong>und</strong> verwaltungstechnisch zusammengehörigen Gebäuden,die gemeinsam mehr als fünf Wohnungen enthalten, ist gleichzeitig mitder Anzeige über die Bauvollendung um Benützungsbewilligung anzusuchen(TBO § 38). Auf welcher Gr<strong>und</strong>lage die Beurteilung zu erfolgen hat(Planunterlagen, Lokalaugenschein etc.) ist nicht festgelegt. Ein spezifischesGutachten über die korrekte Umsetzung von Maßnahmen zurBarrierefreiheit ist nicht zu erbringen.Kontrolle/Abnahme aufgr<strong>und</strong> der <strong>Wohnbau</strong>förderungsvorschriften:Keine konkreten Angaben


863. <strong>Analyse</strong> baurechtlicherVorschriften3.7.1.8 VorarlbergBewilligungspflichtig sind die Errichtung, die wesentliche Änderung sowiedie Änderung der Verwendung von Gebäuden (BauG § 18 (1)). Die Errichtungoder wesentliche Änderung von Nebengebäuden zu Wohngebäuden ist unterbestimmten Voraussetzungen anzeigepflichtig (BauG § 19).Vor Inbetriebnahme des Gebäudes ist im Zuge der Schlussüberprüfung vonder Behörde die bewilligungs- <strong>und</strong> vorschriftsgemäße Ausführung zu prüfen.Diese Prüfung kann unterbleiben, wenn eine schriftliche Bestätigungvon einer „gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz befugtenPerson“ vorgelegt wird (BauG § 43 (2)). Auf welcher Gr<strong>und</strong>lage dieBeurteilung zu erfolgen hat (Planunterlagen, Lokalaugenschein etc.) istnicht festgelegt. Ein spezifisches Gutachten über die korrekte Umsetzungvon Maßnahmen zur Barrierefreiheit ist nicht zu erbringen.Kontrolle/Abnahme aufgr<strong>und</strong> der <strong>Wohnbau</strong>förderungsvorschriften:Keine konkreten Angaben3.7.1.9 WienNeu-, Zu- <strong>und</strong> Umbauten (wesentliche Änderung von Raumeinteilung oder-widmung) von Gebäuden sind bewilligungspflichtig, wobei der Einbauvon Wohnungen oder <strong>Teil</strong>en davon ins Dachgeschoß nicht als Umbau gilt(BO für Wien § 60 (1)). Der Einbau von Badezimmern <strong>und</strong> Sanitäranlagensowie „alle sonstigen Bauführungen, die keine Änderung der äußerenGestaltung des Bauwerks bewirken, nicht die Umwidmung von Wohnungenbetreffen <strong>und</strong> keine Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen auslösen“sind anzeigepflichtig (BO für Wien § 62 (1)).Vor Inbetriebnahme des Gebäudes ist im Zuge der Fertigstellungsanzeigeeine Bestätigung über die bewilligungs- <strong>und</strong> vorschriftsgemäße Ausführungvorzulegen. Diese muss durch einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerinausgestellt werden, der vom Bauwerber/von der Bauwerberin <strong>und</strong> vomBauführer/von der Bauführerin verschieden sein muss <strong>und</strong> zu diesenPersonen in keinem Dienst- oder Organschaftsverhältnis stehen darf. Auchdie Einhaltung der Gr<strong>und</strong>sätze <strong>barrierefrei</strong>en Planens <strong>und</strong> Bauens muss darinbestätigt werden (BO für Wien § 128 (2)). Auf welcher Gr<strong>und</strong>lage dieBeurteilung zu erfolgen hat (Planunterlagen, Lokalaugenschein etc.) istnicht festgelegt.Kontrolle/Abnahme aufgr<strong>und</strong> der <strong>Wohnbau</strong>förderungsvorschriften:Keine konkreten Angaben


873. <strong>Analyse</strong> baurechtlicherVorschriften3.7.2 Kontrollmechanismen im österreichweiten VergleichTabelle 13 gibt einen Überblick über Bewilligungs- <strong>und</strong> Anzeigepflichtbei verschiedenen Bauvorhaben im <strong>Wohnbau</strong> in den verschiedenenB<strong>und</strong>esländern.Bewilligungspflicht Anzeigepflicht Bewilligungs- <strong>und</strong>AnzeigefreiBurgenlandErrichtung <strong>und</strong> Änderung vonWohngebäuden über 200 m 2WohnnutzflächeErrichtung von Wohngebäudenmit unter 200 m 2WohnnutzflächeKeine <strong>Wohnbau</strong>tenKärntenErrichtungÄnderungÄnderung der VerwendungÄnderung nur imGebäudeinnerenVoraussetzungen:- betrifft keine tragendenBauteile- keine Erhöhung derWohnnutzflächeKeine <strong>Wohnbau</strong>tenEinbau von Treppenaufzügen innicht allgemein zugänglichenBereichenNiederösterreichNeu- <strong>und</strong> ZubauAbänderungÄnderung desVerwendungszwecksAbänderungen imGebäudeinnerenVoraussetzung:keine Beeinträchtigungvon Standsicherheit <strong>und</strong>BrandschutzOberösterreichNeu-, Zu- <strong>und</strong> UmbauÄnderung desVerwendungszwecksVoraussetzung:zusätzliche schädlicheUmwelteinwirkungen zu erwartenNeu-, Zu- <strong>und</strong> Umbau vonWohngebäudenGrößere Renovierungen/Änderung oder InstandsetzungErrichtung vonAufzugsschächten bei bestehendenGebäudenEinbau von SanitärräumenInnenausbauten bestehenderGebäudeSalzburgErrichtung, Zu- <strong>und</strong> UmbauVoraussetzung:erhebliche Auswirkung auf dieäußere GestaltÄnderung desVerwendungszwecksKeine Bauanzeige vorgesehenErrichtung nichttragenderZwischenwände innerhalbvon Einheiten vonAufenthaltsräumenSteiermarkNeu-, Zu- <strong>und</strong> Umbaugrößere Renovierung <strong>und</strong>NutzungsänderungNeu-, Zu- <strong>und</strong> Umbauten vonKleinhäusern im BaulandUmbauten von baulichenAnlagen oder WohnungenVoraussetzung:keine Änderung der äußerenGestalt


883. <strong>Analyse</strong> baurechtlicherVorschriftenBewilligungspflicht Anzeigepflicht Bewilligungs- <strong>und</strong>AnzeigefreiNeu-, Zu- <strong>und</strong> UmbauBaumaßnahmen imGebäudeinnerenTirolÄnderungen, die die bautechnischenErfordernisse wesentlichberührenÄnderung desVerwendungszwecksÄnderungVoraussetzung:nicht bewilligungspflichtigErhaltungs- <strong>und</strong>InstandsetzungsmaßnahmenVoraussetzung:bautechnische Erfordernissewerden nicht wesentlich berührtVorarlbergErrichtungwesentliche ÄnderungÄnderung der VerwendungErrichtung oder wesentlicheÄnderung von Nebengebäudenzu WohngebäudenKeine <strong>Wohnbau</strong>tenEinbau von Wohnungen oder<strong>Teil</strong>en davon ins DachgeschoßEinbau von Badezimmern <strong>und</strong>SanitärräumenWienNeu-, Zu- <strong>und</strong> UmbautenSonstige BauführungenVoraussetzungen:- keine Änderung deräußeren Gestaltung- keine Umwidmung vonWohnungen- eine Schaffung vonStellplätzen in der FolgeerforderlichKeine <strong>Wohnbau</strong>tenTabelle 13 - Übersicht über Bewilligungspflicht bei <strong>Wohnbau</strong>ten


893. <strong>Analyse</strong> baurechtlicherVorschriftenTabelle 14 zeigt auf, inwieweit in den einzelnen B<strong>und</strong>esländern aufgr<strong>und</strong>der Bauvorschriften die Notwendigkeit besteht, für die Bestätigung der bewilligungs-<strong>und</strong> vorschriftsgemäßen Ausführung einen nicht mit dem Baubefassten externen Experten hinzuzuziehen <strong>und</strong> aufgr<strong>und</strong> welcher Basis(Aktenlage, Pläne, Vorortbegehungen etc.) die Beurteilung zu erfolgen hat.ERLÄUTERUNGEN ZU DENFRAGESTELLUNGEN DERKATEGORIEN VONTABELLE 14Ausstellende Person:Wer ist berechtigt, die Bestätigung auszustellen, dass dieAusführung bewilligungs- <strong>und</strong> richtliniengemäß ausgeführtwurde?Beurteilungsgr<strong>und</strong>lage:Auf welcher Basis muss die Beurteilung der Richtigkeit derAusführung erfolgen (Aktenlage, Pläne, Vorortbegehungetc.)?Ausstellende PersonBeurteilungsgr<strong>und</strong>lageBurgenlandKärntennicht an der Ausführung beteiligteFachkraftmit der Ausführung betrauteUnternehmernicht definiertschriftliche BelegeNiederösterreich Bauführer/in nicht definiertOberösterreichSalzburgSteiermarkBauherr/in, Bauführer/in, sachverständigePersonBauausführende/r oderBauführer/inBauführer/in, Ziviltechniker/in,konzessionierte/r Baumeister/in, Zimmermeister/innicht definiertÜberprüfung der baulichenAnlage durch die BehördeTirol Bauherr/in nicht definiertVorarlbergWiengewerberechtlich oder nachdem Ziviltechnikgesetz befugtePersonZiviltechniker/in, der/dienicht der/die Bauwerber/in oder Bauführer/in seindarf, <strong>und</strong> zu diesen auchnicht in einem Dienst- oderOrganschaftsverhältnis stehendarfschriftliche Belege/Aktenlagenicht definiertnicht definiertTabelle 14 – Voraussetzungen zur Benützungsbewilligung laut Baugesetzen


903. <strong>Analyse</strong> baurechtlicherVorschriftenTabelle 15 gibt einen Überblick darüber, inwieweit in den einzelnenB<strong>und</strong>esländern im Zuge des Bauverfahrens bzw. im Rahmen der<strong>Wohnbau</strong>förderung eine spezifische Kontrolle der Umsetzung vonMaßnahmen für Barrierefreiheit erfolgt.Bauverfahren<strong>Wohnbau</strong>förderungBurgenlandKärntenneinneinMöglichkeit der Überprüfungder Bauausführung währendgesamter Dauer der FörderungNachweis der Erfüllung desFörderzwecks kann eingefordertwerdenNiederösterreich nein neinOberösterreichSalzburgSteiermarkVerwaltungsstrafe, wennBestimmungen über <strong>barrierefrei</strong>eGestaltung desOö. Bautechnikgesetzes § 31nicht eingehalten werdenneinneinneinbei Förderung der Errichtungeines Wohnheims Nachweisder Einhaltung vonÖNORM B 1600 <strong>und</strong>ÖNORM B 1601 durch sachverständigePersonBeginn mitSanierungsmaßnahmenerst nach Freigabe durchdie Fachabteilung derLandesregierung; ständigeBegleitung <strong>und</strong> BeratungTirol nein neinVorarlberg nein neinWienBestätigung der Einhaltungder Gr<strong>und</strong>sätze <strong>barrierefrei</strong>enPlanens <strong>und</strong> Bauens innerhalbder Bestätigung der bewilligungs-<strong>und</strong> vorschriftsgemäßenAusführungneinTabelle 15 - Spezifische Kontrolle der Umsetzung von Maßnahmen fürBarrierefreiheit


4.1 <strong>Analyse</strong> – Zusammenfassung der ErgebnisseIm Zuge der vorliegenden <strong>Studie</strong> wurden baurechtliche Vorschriften(Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Normen) sowie <strong>Wohnbau</strong>förderungsgesetzehinsichtlich der Regelung, Kontrolle <strong>und</strong> Förderung vonBarrierefreiheit im <strong>Wohnbau</strong> analysiert. Im Speziellen wurden dabei die folgendenfünf Fragen bearbeitet:••Inwieweit besteht in Österreich laut Bauvorschriften die Verpflichtung,<strong>Wohnbau</strong>ten <strong>barrierefrei</strong> zu planen <strong>und</strong> auszuführen?••Welche Kriterien der Barrierefreiheit sind für <strong>Wohnbau</strong>tenin der OIB Richtlinie 4, den bautechnischen Verordnungen dereinzelnen B<strong>und</strong>esländer sowie für den geförderten <strong>Wohnbau</strong> in den<strong>Wohnbau</strong>förderungsvorschriften der einzelnen B<strong>und</strong>esländervorgegeben?••Auf welche Personengruppe(n) zielen die innerhalb der Bau<strong>und</strong><strong>Wohnbau</strong>förderungsvorschriften definierten Kriterien baulicherBarrierefreiheit im <strong>Wohnbau</strong> speziell ab <strong>und</strong> inwieweit ist eineErweiterung der Definition dieser Zielgruppe erforderlich <strong>und</strong> sinnvoll?••In welcher Form wird die Finanzierung der Herstellung vonBarrierefreiheit im <strong>Wohnbau</strong> (Neubau <strong>und</strong> Sanierung) durch Mittel der<strong>Wohnbau</strong>förderung unterstützt?••Inwiefern sind aufgr<strong>und</strong> der Bau- <strong>und</strong> <strong>Wohnbau</strong>förderungsvorschriftenKontrollmechanismen zur (korrekten) Umsetzung der Kriterien vonBarrierefreiheit im <strong>Wohnbau</strong> gegeben?Zusammenfassend stellen sich an den analysierten Vorschriften sowiederen Zusammenwirken im Sinne der Umsetzung von Barrierefreiheit im<strong>Wohnbau</strong> folgende in den Kapiteln 4.1.1 bis 4.1.5 dargestellten Stärken<strong>und</strong> Schwächen dar.4.1.1. Ergebnis: Verpflichtung zur <strong>barrierefrei</strong>enAusführung von <strong>Wohnbau</strong>tenDie Vorgabe, inwieweit welche <strong>Wohnbau</strong>ten <strong>barrierefrei</strong> auszuführen sind,findet sich in den Bauvorschriften der einzelnen B<strong>und</strong>esländer.StärkenIn acht B<strong>und</strong>esländern ist die Verpflichtung zur <strong>barrierefrei</strong>en Gestaltung von<strong>Wohnbau</strong>ten ab einer gewissen Gebäudegröße laut Bauvorschriften gegeben.


944. ConclusioSchwächenDie Verpflichtung zur <strong>barrierefrei</strong>en Gestaltung von <strong>Wohnbau</strong>ten ab einergewissen Gebäudegröße ist laut Bauvorschriften in Salzburg nicht gegeben.Abgesehen von der Verpflichtung zur Einhaltung bestimmterMindestkriterien der Barrierefreiheit spielen die Bestimmungen zurVerpflichtung zur Anordnung eines Personenaufzugs eine wesentlicheRolle im Zusammenhang mit der <strong>barrierefrei</strong>en Erreichbarkeit der (anpassbaren)Wohnungen. Diesbezüglich sind die Inhalte der Bauvorschriften inNiederösterreich, Oberösterreich, Salzburg <strong>und</strong> Vorarlberg derzeit nochnicht zufriedenstellend.In Niederösterreich <strong>und</strong> Vorarlberg ist die Mindestanzahl von vierHauptgeschoßen an die Verpflichtung sowohl zum Einbau einesPersonenaufzugs als auch zur <strong>barrierefrei</strong> anpassbaren Gestaltung geknüpft.Das ist in sich insofern schlüssig, als die stufenlose Erschließungbei <strong>barrierefrei</strong> anpassbaren Wohnungen gegeben sein muss. Allerdingsbesteht in der Folge bei Gebäuden mit weniger als vier Hauptgeschoßenkeinerlei Verpflichtung zu einer <strong>barrierefrei</strong>en Bauweise.4.1.2. Ergebnis: Vorgeschriebene Mindestkriteriender Barrierefreiheit im <strong>Wohnbau</strong>Mindestkriterien für die <strong>barrierefrei</strong>e Ausführung von <strong>Wohnbau</strong>ten sind inden bautechnischen Vorschriften der B<strong>und</strong>esländer, der OIB Richtlinie 4„Nutzungssicherheit <strong>und</strong> Barrierefreiheit“ sowie für geförderte <strong>Wohnbau</strong>tenin den <strong>Wohnbau</strong>förderungsrichtlinien der B<strong>und</strong>esländer vorgegeben.StärkenIn sieben B<strong>und</strong>esländern ist die OIB Richtlinie 4 <strong>Teil</strong> der Baugesetze.Dadurch stellen darin referenzierte Kriterien der ÖNORM B 1600 bindendeMindestkriterien für Barrierefreiheit im <strong>Wohnbau</strong> dar.SchwächenDer Begriff „Barrierefreiheit“ ist in den verschiedenen B<strong>und</strong>esländern unterschiedlich,innerhalb der Bauordnungen nicht immer klar bzw. differenziert <strong>und</strong>in Bau- <strong>und</strong> <strong>Wohnbau</strong>förderungsgesetzen nicht analog zueinander definiert.In Niederösterreich <strong>und</strong> Salzburg wurde die OIB Richtlinie 4 noch nichtin die Baugesetze aufgenommen. Während in Niederösterreich eigeneMindestkriterien ähnlich den Kriterien anpassbaren <strong>Wohnbau</strong>s definiertsind, enthalten die Bauvorschriften in Salzburg keine vollständigeAuflistung von Kriterien für Barrierefreiheit im <strong>Wohnbau</strong>.


954. ConclusioVor allem in Oberösterreich <strong>und</strong> Vorarlberg sind innerhalb derBauvorschriften einige massive Abweichungen zu den Bestimmungen derOIB Richtlinie 4 definiert. Dort entstehen vor allem im Zusammenhangmit der Verpflichtung zur Anordnung von Personenaufzügen deutlicheVerschlechterungen gegenüber den ursprünglichen harmonisiertenBauvorschriften. Darüber hinaus entstehen dadurch entgegen der Intentionder Harmonisierung in wesentlichen Punkten wiederum unterschiedlicheBestimmungen in den Bauvorschriften der verschiedenen B<strong>und</strong>esländer.4.1.3. Ergebnis: Zielgruppe <strong>barrierefrei</strong>en <strong>Wohnbau</strong>s im BaurechtAnhand innerhalb der analysierten baurechtlichen Vorschriften gewähltenBegriffen <strong>und</strong> Formulierungen sowie darin definierten Mindestkriterienim Zusammenhang mit Barrierefreiheit im <strong>Wohnbau</strong> lässt sich ablesen,welche Personengruppe(n) hier primär als Zielgruppe für entsprechendeMaßnahmen wahrgenommen werden. Aus den Gesprächen mit Angehörigendieser Personengruppe(n) gehen Tendenzen hervor, inwieweit derenAnforderungen an Wohnen innerhalb der baugesetzlichen Regelungen tatsächlichberücksichtigt sind.StärkenDie von Menschen mit motorischen Beeinträchtigungen als primär relevantwahrgenommenen Kriterien baulicher Barrierefreiheit im <strong>Wohnbau</strong> entsprechenim Wesentlichen den in der OIB Richtlinie 4 <strong>und</strong> den in anderen analysiertenVorschriften angeführten Mindestkriterien.Durch die Definition von „Menschen mit Behinderungen“, „älteren Menschen“<strong>und</strong> „pflegebedürftigen Menschen“ als Zielgruppe <strong>barrierefrei</strong>en Bauenswird die Aufmerksamkeit darauf gelenkt, dass eine Berücksichtigung derWohnbedürfnisse dieser Personengruppe bei der Planung erforderlich ist.SchwächenDie von Menschen mit sensorischen Beeinträchtigungen als primär relevantwahrgenommenen Kriterien baulicher Barrierefreiheit sind innerhalb deranalysierten Vorschriften nur rudimentär <strong>und</strong> kaum im Zusammenhang mitder Definition von Mindestkriterien der Barrierefreiheit wiederzufinden.Jene Kapitel der ÖNORM B 1600, die die Thematik der Barrierefreiheit fürMenschen mit sensorischen Beeinträchtigungen aufgreifen, sind in der OIBRichtlinie 4 nicht referenziert.Die Definition von „Menschen mit Behinderungen“, „älteren Menschen“ <strong>und</strong>„pflegebedürftigen Menschen“ als Zielgruppe <strong>barrierefrei</strong>en Bauens impliziertdie Auffassung, <strong>barrierefrei</strong>e Gestaltung sei ausschließlich für diese


964. ConclusioPersonengruppe von Relevanz. Der Aspekt, dass <strong>barrierefrei</strong>e Gestaltungim Sinne eines „Design for All“ Nutzungsfre<strong>und</strong>lichkeit für alle Menschenin unterschiedlichen Lebenssituationen <strong>und</strong> in weiterer Folge erhöhteNachhaltigkeit ermöglicht, wird im Vorwort der ÖNORM B 1600 erwähnt,findet aber in den anderen analysierten Vorschriften keine Erwähnung.Neben den baulichen Barrieren gibt es im Zusammenhang mit <strong>Wohnbau</strong>eine Vielzahl von organisatorischen Prozessen, die sich besonders fürMenschen mit Behinderungen <strong>und</strong> ältere Menschen als erhebliche Hürdendarstellen.4.1.4. Ergebnis: Förderung von Barrierefreiheit im <strong>Wohnbau</strong>Inwieweit <strong>und</strong> in welcher Form die Herstellung von Barrierefreiheit im<strong>Wohnbau</strong> durch Förderungsdarlehen finanziell unterstützt wird, ist für dieeinzelnen B<strong>und</strong>esländer in deren <strong>Wohnbau</strong>förderungsvorschriften festgelegt.Generell gelten für Neubau/Errichtung <strong>und</strong> Sanierung verschiedeneBestimmungen. Bei der Förderung von Maßnahmen zur Herstellungvon Barrierefreiheit ist zu unterscheiden zwischen Förderungen, die nurgewährt werden können, wenn die Maßnahmen gezielt im Sinne einesHaushaltsmitglieds mit Behinderung getroffen werden, <strong>und</strong> solchen, dieunabhängig davon im Sinne von Nachhaltigkeit der Herstellung gewisserMindestvoraussetzungen von Barrierefreiheit dienen.StärkenDie Förderung von individueller Barrierefreiheit ist in allen B<strong>und</strong>esländernsowohl im Neubau als auch bei einer Sanierung in einem bestimmtenAusmaß möglich.In der Steiermark ist im Rahmen der <strong>Wohnbau</strong>sanierung die Förderungder Herstellung von Barrierefreiheit zu einem Zeitpunkt, zu dem (noch)kein Haushaltsmitglied eine entsprechende Beeinträchtigung hat, die dieMaßnahme unmittelbar erforderlich machen würde, möglich.In sechs B<strong>und</strong>esländern (Burgenland, Kärnten, Oberösterreich, Salzburg,Steiermark, Wien) stellt die Einhaltung bestimmter Mindestkriterien derBarrierefreiheit bzw. die Vermeidung baulicher Barrieren eine Voraussetzungdar, dass der Neubau bzw. teilweise auch die Sanierung von <strong>Wohnbau</strong>tenab einer bestimmten Größe gefördert werden kann.Bei Sanierungsarbeiten zur Herstellung von (individueller) Barrierefreiheitist die Möglichkeit der Förderung in acht B<strong>und</strong>esländern nicht an ein bestimmtesMindestgebäudealter geb<strong>und</strong>en (Ausnahme: Vorarlberg).


974. ConclusioSchwächenIn drei B<strong>und</strong>esländern (Niederösterreich, Tirol, Vorarlberg) ist das Vermeidenvon Barrieren weder im Neubau noch bei Sanierung Voraussetzung für dieGewährung einer <strong>Wohnbau</strong>förderung.Der Begriff „Barrierefreiheit“ ist in den <strong>Wohnbau</strong>förderungsvorschriften derverschiedenen B<strong>und</strong>esländer unterschiedlich <strong>und</strong> nicht analog zu den jeweiligenBauvorschriften definiert bzw. differenziert.Die Förderung einer „vorsorglichen“ Herstellung von Barrierefreiheit zueinem Zeitpunkt, zu dem (noch) kein Haushaltsmitglied eine entsprechendeBeeinträchtigung hat, die die Maßnahme erforderlich machen würde, ist inacht B<strong>und</strong>esländern nicht vorgesehen (Ausnahme: Steiermark).Damit eine Förderung gewährt werden kann, ist das Erreichen gewisser energietechnischerMindeststandards fast immer Voraussetzung (im Neubauüberall, bei Sanierungen im Großteil der B<strong>und</strong>esländer – Ausnahme:Kärnten, Niederösterreich, teilweise Oberösterreich). Dadurch ist dieFörderung von Maßnahmen zur Barrierefreiheit oft an die Herstellung dieserMindeststandards gekoppelt.In Vorarlberg gilt das einzuhaltende Mindestgebäudealter zur Förderungder <strong>Wohnbau</strong>sanierung auch, wenn es um Maßnahmen zur Herstellung vonBarrierefreiheit geht.4.1.5. Ergebnis: Kontrolle der Umsetzung vonBarrierefreiheit im <strong>Wohnbau</strong>Inwieweit <strong>und</strong> in welcher Form die Kontrolle bzw. der Nachweis derkorrekten (vorschrifts- <strong>und</strong> bewilligungsgemäßen) bzw. <strong>barrierefrei</strong>enAusführung im Zuge des Bauverfahrens vorgesehen ist, ist in denBauvorschriften der einzelnen B<strong>und</strong>esländer festgelegt. Bei geförderten<strong>Wohnbau</strong>ten sind zusätzliche Kontrollbestimmungen innerhalb der<strong>Wohnbau</strong>förderungsvorschriften möglich.StärkenIn Wien ist die Kontrolle der <strong>barrierefrei</strong>en Ausführung im Speziellen lautBauordnung verpflichtend.Im Burgenland <strong>und</strong> in Wien ist im Zuge der Fertigstellung/Benutzungsbewilligungdie Bestätigung der bewilligungs- <strong>und</strong> vorschriftsgemäßenAusführung durch eine sachverständige Person, die nicht selbst ander Ausführung beteiligt war, erforderlich.


984. ConclusioIn der Steiermark erfolgen bei geförderten <strong>Wohnbau</strong>ten die laufendeBeratung sowie die Kontrolle der korrekten Planung <strong>und</strong> Ausführung vonMaßnahmen zur baulichen Barrierefreiheit verpflichtend durch spezifischsachverständige Personen.Diverse Strafbestimmungen ermöglichen rechtliche Schritte bei dernicht vorschrifts- bzw. bewilligungsgemäßen Ausführung bzw. bei derAusstellung eines nicht wahrheitsgetreuen Gutachtens.SchwächenDie Kontrolle der <strong>barrierefrei</strong>en Ausführung im Speziellen ist baurechtlichin acht B<strong>und</strong>esländern nicht verankert (Ausnahme: Wien).Jene sachverständige Person, die die Bestätigung der bewilligungs<strong>und</strong>vorschriftsgemäßen Ausführung im Zuge der Fertigstellung/Benutzungsbewilligung ausstellt, kann in sieben B<strong>und</strong>esländern an derAusführung beteiligt gewesen sein (Ausnahme: Wien <strong>und</strong> Burgenland).Die Begleitung im Planungs- <strong>und</strong> Ausführungsprozess bzw. die Kontrolledurch sachverständige Personen für <strong>barrierefrei</strong>es Bauen im Speziellen istnicht vorgeschrieben (Ausnahme: geförderter <strong>Wohnbau</strong> in der Steiermark).Ob Strafbestimmungen zum Tragen kommen, hängt maßgeblich davon ab,ob die Richtigkeit der korrekten Ausführung bzw. Bestätigung darüber vonder Behörde hinterfragt wird.4.2 Interpretation – Baurechtliche Good Practiceim Sinne <strong>barrierefrei</strong>en <strong>Wohnbau</strong>sAus den identifizierten Stärken <strong>und</strong> Schwächen der analysiertenVorschriften <strong>und</strong> deren möglichem Zusammenwirken hinsichtlich der rechtlichenGr<strong>und</strong>lage zur Umsetzung von Barrierefreiheit im <strong>Wohnbau</strong> lassensich Voraussetzungen ableiten, deren vollständige Berücksichtigung dieBasis für eine funktionierende Umsetzung schaffen könnte. Im Folgendenwerden diese Voraussetzungen in fünf Gruppen zusammengefasst <strong>und</strong> zunächstals „Good Practice Kriterien“ in Kapitel 4.2.1 beschrieben. In Kapitel4.2.2 wird anhand eines praktischen Beispiels (Steiermark) gezeigt, wie dieUmsetzung entsprechender Kriterien in einem bestimmten <strong>Teil</strong>bereich inder Praxis funktioniert.


994. Conclusio4.2.1. Kriterien für baurechtliche Good Practiceim Sinne <strong>barrierefrei</strong>en <strong>Wohnbau</strong>sPraxisgerechteMindestkriterienAdäquatefinanzielleFörderungBaurechtlicheGr<strong>und</strong>lagePlanungskompetenzUniverselle IdentifikationAbbildung 2 - Zusammenwirken der fünf Good Practice Kriterien für diebaurechtliche Regelung <strong>barrierefrei</strong>en <strong>Wohnbau</strong>s[Bildbeschreibung: Die drei Kriterien „Praxisgerechte Mindestkriterien“,„Baurechtliche Gr<strong>und</strong>lage“ <strong>und</strong> „Adäquate finanzielle Förderung“ sind alsineinandergreifende Zahnräder dargestellt, die über ein etwas größeres,zentral positioniertes Zahnrad mit dem Kriterium „Planungskompetenz“wiederum miteinander verb<strong>und</strong>en sind. Das fünfte Kriterium „UniverselleIdentifikation“ ist als im Hintergr<strong>und</strong> liegender Kreis, der alle vier Zahnrädereinschließt, dargestellt.]Aufgr<strong>und</strong> der <strong>Analyse</strong> der verschiedenen baurechtlichen Vorschriften lassensich fünf Kriterien als Basis eines gut funktionierenden baurechtlichen Systemszur Umsetzung von Barrierefreiheit im <strong>Wohnbau</strong> herausfiltern, wie Abbildung2 zeigt. Für ein optimales System, in dem alle fünf Komponenten zusammenwirken<strong>und</strong> zum Ergebnis der praktischen Umsetzung von Barrierefreiheit im


1004. Conclusio<strong>Wohnbau</strong> führen können, ist die Berücksichtigung aller fünf Kriterien erforderlich.Im Folgenden werden diese Komponenten näher beschrieben.4.2.1.1 Praxisgerechte MindestkriterienDie adäquate Gr<strong>und</strong>anforderung an Barrierefreiheit besteht im <strong>Wohnbau</strong> imSinne von Nachhaltigkeit, Nutzungsfre<strong>und</strong>lichkeit <strong>und</strong> Kosteneffizienz imKonzept der <strong>barrierefrei</strong>en Anpassbarkeit. Dafür müssen allgemein zugänglicheBereiche für eine größtmögliche Personengruppe <strong>barrierefrei</strong> zugänglichbzw. nutzbar sein. Die Wohneinheiten selbst sind so zu gestalten,dass eine Anpassung an individuelle Wohnbedürfnisse ohne großen Zeit-,Arbeits- <strong>und</strong> Kostenaufwand möglich ist.Die Mindestkriterien dafür müssen so gestaltet sein, dass einer größtmöglichenPersonengruppe mit unterschiedlichen Anforderungen an Wohnendie Möglichkeit der Anpassung an ihre individuellen, gegebenenfallssich im Laufe des Lebens verändernden, (Wohn-)Bedürfnisse möglich ist.Dementsprechend müssen die Anforderungen an bauliche Barrierefreiheitaller Zielgruppen <strong>barrierefrei</strong>en Wohnens (Menschen mit motorischen,sensorischen <strong>und</strong> kognitiven Behinderungen) berücksichtigt werden.Im Zusammenhang mit Anpassungen im Sinne der Herstellung von individuellerBarrierefreiheit muss eine realistische Einschätzung adäquaterMaßnahmen sowie damit in Verbindung stehenden Abweichungen von fürallgemeine Barrierefreiheit definierten Kriterien möglich sein, die beispielsweiseeine Förderung solcher Maßnahmen für Menschen mit unterschiedlichenBehinderungen zugänglich macht.4.2.1.2 Baurechtliche Gr<strong>und</strong>lageDie Umsetzung des Mindestkriteriums „Anpassbarkeit“ sowie derdamit verb<strong>und</strong>enen Detailkriterien zum Nutzen eines größtmöglichenPersonenkreises erfordert eine Verankerung innerhalb derBauvorschriften.Um die Einhaltung <strong>und</strong> korrekte Umsetzung der auf diese Weise gefordertenMindestkriterien für <strong>barrierefrei</strong>en <strong>Wohnbau</strong> zu gewährleisten, ist die baurechtlicheVerankerung von objektiven <strong>und</strong> fachgerechten Beratungs- <strong>und</strong>Kontrollmechanismen im Zuge des Bauverfahrens notwendig.4.2.1.3 Adäquate finanzielle FörderungFür die gezielte <strong>und</strong> transparente Förderung der jeweils angemessenenMaßnahmen für Barrierefreiheit ist die Übereinstimmung vonBegriffs- <strong>und</strong> damit in Verbindung stehenden Kriteriendefinitionen


1014. Conclusio(allgemeine, anpassbare <strong>und</strong> individuelle Barrierefreiheit) in Bau- <strong>und</strong><strong>Wohnbau</strong>förderungsvorschriften zielführend.Auf dieser Basis ist gleichzeitig eine Unterscheidung zwischen verschiedenenFinanzierungsmodellen angepasst an die jeweilige Zielsetzung(Schaffung von Nachhaltigkeit, Herstellung individueller Barrierefreiheit)bzw. die Forderung der Einhaltung gewisser Mindestkriterien derBarrierefreiheit als generelle Voraussetzung zur Gewährung einerFörderung möglich <strong>und</strong> sinnvoll.Die Förderung von Sanierungsmaßnahmen für individuelle Barrierefreiheitsollte auf keinen Fall an ein gewisses Mindestgebäudealter oder dieHerstellung energietechnischer Mindeststandards gekoppelt sein.4.2.1.4 PlanungskompetenzIm Zuge der Planung <strong>und</strong> Ausführung gewährleisten Beratung, Begleitung<strong>und</strong> Kontrolle durch sachverständige Expertinnen <strong>und</strong> Experten mit ausreichendpraktischer Erfahrung auf dem Gebiet <strong>barrierefrei</strong>en <strong>Wohnbau</strong>sbestmögliche Ergebnisse.Um Interpretationen der Gesetze <strong>und</strong> Richtlinien untereinander abzustimmensowie sich über das Spektrum an möglichen Lösungen beraten <strong>und</strong>austauschen zu können <strong>und</strong> in der Folge die Kompetenz sowie daraus resultierendeErgebnisse laufend zu erweitern, ist die Vernetzung dieserExpertinnen <strong>und</strong> Experten von großem Vorteil.Unterlagen, die die Inhalte <strong>und</strong> Ergebnisse eines solchen Austauschsschriftlich dokumentieren (z.B. Lösungsvorschläge für <strong>barrierefrei</strong>eStandardgr<strong>und</strong>risse, baurechtliche Interpretationen etc.) können alswertvolle Planungsgr<strong>und</strong>lage dienen, um leichter <strong>und</strong> schneller zu richtlinienkonformen,kosten- <strong>und</strong> nutzeneffizienten, für alle Beteiligten(Bauträgerinnen <strong>und</strong> Bauträger, Planerinnen <strong>und</strong> Planer, Nutzerinnen <strong>und</strong>Nutzer etc.) zufriedenstellenden Lösungen zu finden.Universelle IdentifikationEs stellt gewissermaßen eine Gratwanderung dar, unter dem Aspekt derRelevanz von Barrierefreiheit im <strong>Wohnbau</strong> für alle Menschen nicht ausden Augen zu verlieren, dass entsprechende Maßnahmen für Menschenmit Behinderungen unmittelbar mit einem sicheren <strong>und</strong> selbstbestimmtenLeben verknüpft sind. Infolge einer weit verbreiteten Identifikation mit <strong>barrierefrei</strong>erGestaltung von <strong>Wohnbau</strong>ten kann sich aber nach <strong>und</strong> nach eineimmer größere Selbstverständlichkeit <strong>und</strong> somit Verfügbarkeit <strong>barrierefrei</strong>anpassbarer <strong>Wohnbau</strong>ten ergeben. Auf diesem Weg könnte sich auf lange


1024. ConclusioSicht ein deutlich breiteres <strong>und</strong> variantenreicheres Angebot an <strong>barrierefrei</strong>enWohngelegenheiten etablieren, sodass im Gegensatz zur derzeitigenSituation tatsächlich die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungenin Bezug auf freie Wohnungswahl gegeben wäre.Gr<strong>und</strong>lage für das Voranschreiten einer solchen weit verbreitetenIdentifikation mit <strong>barrierefrei</strong>em <strong>Wohnbau</strong> als allgemeines Qualitätskriteriumist entsprechende Bewusstseinsbildung auf verschiedenen Ebenen(z.B. Sprachgebrauch, Gesetzestexte, Öffentlichkeitsarbeit etc.).4.2.1.5 Universelle IdentifikationEs stellt gewissermaßen eine Gratwanderung dar, unter dem Aspekt derRelevanz von Barrierefreiheit im <strong>Wohnbau</strong> für alle Menschen nicht ausden Augen zu verlieren, dass entsprechende Maßnahmen für Menschenmit Behinderungen unmittelbar mit einem sicheren <strong>und</strong> selbstbestimmtenLeben verknüpft sind. Infolge einer weit verbreiteten Identifikation mit <strong>barrierefrei</strong>erGestaltung von <strong>Wohnbau</strong>ten kann sich aber nach <strong>und</strong> nach eineimmer größere Selbstverständlichkeit <strong>und</strong> somit Verfügbarkeit <strong>barrierefrei</strong>anpassbarer <strong>Wohnbau</strong>ten ergeben. Auf diesem Weg könnte sich auf langeSicht ein deutlich breiteres <strong>und</strong> variantenreicheres Angebot an <strong>barrierefrei</strong>enWohngelegenheiten etablieren, sodass im Gegensatz zur derzeitigenSituation tatsächlich die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungenin Bezug auf freie Wohnungswahl gegeben wäre.Gr<strong>und</strong>lage für das Voranschreiten einer solchen weit verbreitetenIdentifikation mit <strong>barrierefrei</strong>em <strong>Wohnbau</strong> als allgemeines Qualitätskriteriumist entsprechende Bewusstseinsbildung auf verschiedenen Ebenen(z.B. Sprachgebrauch, Gesetzestexte, Öffentlichkeitsarbeit etc.).4.2.2. Beispiel der Umsetzung von Good Practice KriterienDurch die Kombination der in Kapitel 4.2.1 angeführten Punkte kann einbaurechtliches System geschaffen werden, das die Gr<strong>und</strong>lage für ein ausPerspektive sowohl der planenden als auch der nutzenden Personen sinnvollesMaß an Umsetzung von Barrierefreiheit im <strong>Wohnbau</strong> bietet. Eine vollständigeVerankerung all dieser Komponenten findet sich derzeit in keinem der österreichischenB<strong>und</strong>esländer. Das Bestreben, eine solche auf längere Sicht für ganzÖsterreich zu erreichen, liegt den Empfehlungen von Kapitel 4.3 zugr<strong>und</strong>e.Im Folgenden wird am Beispiel Steiermark gezeigt, wie durch dieVerankerung entsprechender Kriterien bereits gegenwärtig in einem bestimmten<strong>Teil</strong>bereich, dem geförderten <strong>Wohnbau</strong>, die Umsetzung vonMaßnahmen für Barrierefreiheit im <strong>Wohnbau</strong> gefördert <strong>und</strong> etabliert wird.


1034. ConclusioDas beschriebene System besteht im Wesentlichen in einer verpflichtendenBeratung <strong>und</strong> Begleitung von Projekten durch das Fachteam BarrierefreiesBauen des Referats Technik <strong>und</strong> Strategie der Fachabteilung Energie <strong>und</strong><strong>Wohnbau</strong> des Amts der steiermärkischen Landesregierung.Praxisgerechte Mindestkriterien <strong>und</strong> baurechtliche Gr<strong>und</strong>lageIm Steiermärkischen Baugesetz ist der Begriff anpassbaren <strong>Wohnbau</strong>seindeutig definiert <strong>und</strong> für Wohngebäude sowohl bei Neubau als auch beiSanierung vorgeschrieben.Adäquate finanzielle FörderungSeit 1996 gibt es innerhalb der <strong>Wohnbau</strong>förderung einen Fokus auf dieFörderung von Anpassbarkeit. Im Rahmen der <strong>Wohnbau</strong>förderung ist immerdie Genehmigung der Förderung des Bauvorhabens durch den sogenannten„<strong>Wohnbau</strong>tisch“, ein Forum aus sachverständigen Personen aus verschiedenenFachrichtungen – darunter auch <strong>barrierefrei</strong>es Bauen –, erforderlich.Im Zuge dessen werden alle zu fördernden Projekte zunächst genehmigt<strong>und</strong> im weiteren Verlauf begleitet, indem laufend die Umsetzung derAnforderungskriterien anpassbaren <strong>Wohnbau</strong>s kontrolliert wird. Im Fall vonSanierungen findet immer eine Begehung durch den <strong>Wohnbau</strong>tisch vor Ortstatt, um die Möglichkeiten anhand der tatsächlich vorhandenen Situationzu ermessen.Eine seit September 2011 neue Form der Sanierungsförderung stellt die„Barrierefreie <strong>und</strong> altengerechte Sanierung“ dar. Sie zielt darauf ab, dassMenschen, die keine Behinderung haben, zu einem Zeitpunkt umbauen, wosie finanziell, physisch <strong>und</strong> psychisch in der Lage sind zu sanieren, <strong>und</strong>im Zuge dessen Maßnahmen der Barrierefreiheit gleich mit einbeziehen.Auf diese Weise können sie später, sollten sie einmal pflegebedürftig werden,zu Hause bleiben. Die Förderung ist mit einem Annuitätenzuschussvon 30 % vergleichsweise hoch bemessen. Die einzige Voraussetzung zurGewährung der Förderung ist die tatsächliche Schaffung umfassenderBarrierefreiheit im Sinne anpassbaren <strong>Wohnbau</strong>s.PlanungskompetenzEine Form der sachverständigen Beratung bzw. Kontrolle stellt deroben beschriebene „<strong>Wohnbau</strong>tisch“ dar. Im Zuge des Fördermodells der„Barrierefreien <strong>und</strong> altengerechten Sanierung“ ist die Begleitung vonPlanung <strong>und</strong> Ausführung noch deutlich intensiver. Hier findet eine individuelleBetreuung der (Privat-)Personen durch das Fachteam statt (verpflichtendesVorgespräch, Beratung bezüglich zu treffender Maßnahmen,Kontrolle der Umsetzung).


1044. ConclusioDie fachliche Beratung ist auch im Zusammenhang mit anderen Fördermodellenrelevant. So werden im Zuge der Förderung von „Behindertenmaßnahmen“im Gespräch in Anlehnung an die ÖNORM B 1600 die Maßnahmengezielt auf die individuellen Bedürfnisse der Person abgestimmt.Die Beratung kann gr<strong>und</strong>sätzlich auch in Anspruch genommen werden,wenn keine Förderung möglich ist.Universelle IdentifikationDem Fachteam zufolge zeigt die Erfahrung, dass eine gewisseHemmschwelle bestehen dürfte, <strong>barrierefrei</strong> umzubauen, solange mannoch nicht darauf angewiesen ist. Insofern zielt das Fördermodell der „<strong>barrierefrei</strong>en<strong>und</strong> altengerechten Sanierung“ in erster Linie auch darauf ab,das Bewusstsein im Sinne eines vorausschauenden Denkens zu prägen.Es ergibt sich insgesamt eine Situation, von der alle Beteiligten profitieren:die Wirtschaft wird durch die Durchführung der Sanierung gefördert,Barrierefreiheit im Allgemeinen wird etabliert, Pflegeheime können unterUmständen entlastet <strong>und</strong> Pflegekosten reduziert werden <strong>und</strong> die Personen,die die Förderung in Anspruch nehmen, können zu Hause bleiben, auchwenn sie pflegebedürftig werden sollten.Im Zusammenhang mit viel positiver Werbung <strong>und</strong> politischer Initiative istlaut Einschätzung des Fachteams der Landesregierung in der Steiermarknach <strong>und</strong> nach ein Umdenken in der Bevölkerung hin zum Bewusstseinüber die Wichtigkeit <strong>barrierefrei</strong>en Bauens zu beobachten.4.3 Empfehlungen – Baurechtliche Optimierungsmöglichkeitenfür <strong>barrierefrei</strong>es Wohnen in ÖsterreichWie die vorliegende Arbeit zeigt, bieten die baurechtlichen Vorschriften aufverschiedenen Ebenen eine Vielzahl von Elementen, die als Gr<strong>und</strong>lage zurUmsetzung von Barrierefreiheit im <strong>Wohnbau</strong> herangezogen werden können.Die in Kapitel 4.2. definierten Good Practice Kriterien sind in den einzelnenB<strong>und</strong>esländern in unterschiedlichem Ausmaß abgedeckt. Im „NationalenAktionsplan Behinderung 2012-2020“ (NAP) findet sich im Bereich „Bauen“unter anderem die Zielsetzung der „Etablierung von im Hinblick aufBarrierefreiheit harmonisierten Bauordnungen“ (BMASK 2012, S. 58). Die imFolgenden formulierten Empfehlungen an B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Länder leiten sich vonden in Kapitel 4.2 erläuterten Good Practice Kriterien sowie den im Zugeder <strong>Analyse</strong> identifizierten Schwachpunkten des bestehenden Systems ab.In Anlehnung an die Zielsetzungen des NAP wird insgesamt eine b<strong>und</strong>es-


1054. Conclusioweite Harmonisierung der Regelungen auf den fünf angeführten Ebenenangestrebt, indem die übergreifende Empfehlung gilt, die Punkte b<strong>und</strong>esweiteinheitlich zu verankern.4.3.1. Praxisgerechte Mindestkriterien: Praxisorientierte Adaptierungder Mindestkriterien für Barrierefreiheit im <strong>Wohnbau</strong>4.3.1.1 Gr<strong>und</strong>forderung anpassbarer Barrierefreiheit für mehr NachhaltigkeitUm ein transparentes <strong>und</strong> verständliches System auf den verschiedenenbau-gesetzlichen <strong>und</strong> -technischen Ebenen zu schaffen, ist eine einheitlicheNomenklatur im Zusammenhang mit dem Begriff der Barrierefreiheiteine wichtige Gr<strong>und</strong>lage. Die Definition bzw. Differenzierung der Begriffe„allgemeine Barrierefreiheit“, „anpassbare Barrierefreiheit“ <strong>und</strong> „individuelleBarrierefreiheit“ sowie deren konsequente <strong>und</strong> einheitliche Verwendung istzu empfehlen,Auf dieser Gr<strong>und</strong>lage sollte „anpassbare Barrierefreiheit“ im Sinne vonKapitel 4.2.2.1 als für den <strong>Wohnbau</strong> adäquates Mindestmaß durchgehendgefordert <strong>und</strong> baugesetzlich verankert werden.4.3.1.2 Einbeziehen von Kriterien der Barrierefreiheit für Personenmit SinnesbehinderungenDie Anforderungskriterien für Barrierefreiheit im <strong>Wohnbau</strong> der OIB Richtlinie4 „Nutzungssicherheit <strong>und</strong> Barrierefreiheit“ sollten hinsichtlich einer vermehrtenAufnahme von Kriterien für Menschen mit visuellen <strong>und</strong> auditivenBeeinträchtigungen überarbeitet werden.Zur Identifizierung der relevanten baulich beeinflussbaren Kriterien solltenVertreterinnen <strong>und</strong> Vertreter dieser Personengruppe konsultiert werden.4.3.1.3 Option individueller Barrierefreiheit für Menschen mit unterschiedlichenBehinderungenIm Zuge der unter Punkt 4.3.1.1 erläuterten Implementierung klar definierterBegrifflichkeiten sollte explizit vermerkt werden, dass im Fall derUmsetzung von Maßnahmen für individuelle Barrierefreiheit mit baurechtlichverankerten Mindestanforderungen der Barrierefreiheit aufgr<strong>und</strong> derbesonderen individuellen Bedürfnisse flexibel umgegangen werden kann<strong>und</strong> muss. Allerdings sind immer auch die Expertise fachk<strong>und</strong>iger Personenbzw. entsprechende Nachweise einzuholen.


1064. Conclusio4.3.2. Baurechtliche Gr<strong>und</strong>lage: Harmonisierung der Bauvorschriftenin Bezug auf Barrierefreiheit im <strong>Wohnbau</strong>4.3.2.1 Verpflichtung zur <strong>barrierefrei</strong>en Anpassbarkeit im <strong>Wohnbau</strong>Die einheitliche Verwendung von unter Punkt 4.3.1.1 beschriebenenBegriffen innerhalb der Bau- <strong>und</strong> <strong>Wohnbau</strong>förderungsvorschriften würdeden Prozess vereinfachen, gezielt jene Maßnahmen zu fördern, die benötigtwerden. Es wird daher empfohlen, diese österreichweit baurechtlich zuverankern.Des Weiteren sollte die Verpflichtung zur <strong>barrierefrei</strong>en Gestaltung(Anpassbarkeit) von <strong>Wohnbau</strong>ten ab einer gewissen Gebäudegröße auch inSalzburg in die gesetzlichen Bestimmungen aufgenommen werden.Im Zuge dessen ist auch eine b<strong>und</strong>esweit einheitliche Definition der <strong>barrierefrei</strong>zu gestaltenden <strong>Wohnbau</strong>ten (Gebäudearten/-größen) sinnvoll.4.3.2.2 Gesetzliche Verankerung der definierten Mindestkriterien fürBarrierefreiheit im <strong>Wohnbau</strong>Um b<strong>und</strong>esweit die Umsetzung eines gleichwertigen Mindeststandardsvon baulicher Barrierefreiheit im <strong>Wohnbau</strong> zu ermöglichen, sollte dieOIB Richtlinie 4 „Nutzungssicherheit <strong>und</strong> Barrierefreiheit“ auch inNiederösterreich <strong>und</strong> Salzburg in die Bauvorschriften übernommen werden.Ausnahmeregelungen, die eine Verschlechterung dieser Mindeststandardsverursachen <strong>und</strong> der Harmonisierung entgegenwirken, wie es vor allem inOberösterreich <strong>und</strong> Vorarlberg der Fall ist, sollten vermieden bzw. entferntwerden.Resultierend aus diesen beiden Maßnahmen sollte sich eine einheitlicheRegelung bezüglich der verpflichtenden Anordnung von Personenaufzügenin <strong>Wohnbau</strong>ten ergeben, die die Erreichbarkeit der (<strong>barrierefrei</strong> anpassbaren)Wohnungen gewährleistet.In Niederösterreich <strong>und</strong> Vorarlberg sollte die Verpflichtung zu einer <strong>barrierefrei</strong>enBauweise von der Verpflichtung zum Einbau eines Personenaufzugsentkoppelt werden, da derzeit bei Wohngebäuden mit bis zu vierHauptgeschoßen keinerlei Verpflichtung zur Barrierefreiheit besteht.


1074. Conclusio4.3.2.3 Beratungs- <strong>und</strong> Kontrollmechanismen zur Gewährleistungkorrekter Planung <strong>und</strong> Ausführung <strong>barrierefrei</strong>er <strong>Wohnbau</strong>tenZur Begleitung im Planungs- <strong>und</strong> Ausführungsprozess bzw. zur Kontrolle der<strong>barrierefrei</strong>en Ausführung im Speziellen sollte in allen B<strong>und</strong>esländern eine verpflichtendeBeratungsinstanz innerhalb der Bauvorschriften eingeführt werden.Die Durchführung sollte durch eine nachweislich in diesem Bereich sachverständigePerson, die nicht selbst am Bau beteiligt ist, zu erfolgen haben.3.3.3 Adäquate finanzielle Förderung: Harmonisierung der<strong>Wohnbau</strong>förderungsvorschriften für gezielte <strong>und</strong>niederschwellige Förderung von Barrierefreiheit im <strong>Wohnbau</strong>4.3.3.1 Gleichberechtigte Verankerung der Mindeststandards„Barrierefreiheit“ <strong>und</strong> „Energie“ als Voraussetzungen für die Förderungvon Nachhaltigkeit im <strong>Wohnbau</strong>Das Vermeiden von Barrieren sollte als Gr<strong>und</strong>voraussetzung für dieGewährung einer <strong>Wohnbau</strong>förderung in allen B<strong>und</strong>esländern sowohl fürNeubau als auch für Sanierung festgelegt werden.Derzeit sind energietechnische Mindeststandards eine gr<strong>und</strong>sätzlicheFördervoraussetzung, Mindeststandards der Barrierefreiheit jedoch nichtüberall. Beide Komponenten stellen gleichermaßen wesentliche Kriteriender Nachhaltigkeit im <strong>Wohnbau</strong> dar. Daher sollten sie auch beide alsVoraussetzung zur Förderung von Neubau <strong>und</strong> Sanierung gelten. Diessollte in den <strong>Wohnbau</strong>förderungsvorschriften aller B<strong>und</strong>esländer festgelegtwerden.4.3.3.2 Definition der Voraussetzungen für die Förderung vonBarrierefreiheit im <strong>Wohnbau</strong> in Übereinstimmung mit den definiertendifferenzierten MindestkriterienDer Begriff „Barrierefreiheit“ sollte in allen B<strong>und</strong>esländern analog zu denBauvorschriften in den <strong>Wohnbau</strong>vorschriften differenziert <strong>und</strong> definiert werden.Dementsprechend sollte differenziert werden in jeweils einFinanzierungsmodell für••Maßnahmen für anpassbare Barrierefreiheit (Förderung einer„vorsorglichen“ Herstellung von Barrierefreiheit zu einem Zeitpunkt, zudem (noch) kein Haushaltsmitglied eine entsprechende Beeinträchtigunghat, d.h. Förderung von Nachhaltigkeit)••Maßnahmen für individuelle Barrierefreiheit (ist derzeit flächendeckendvorhanden, konkrete Definition wäre sehr von Vorteil).


1084. Conclusio4.3.3.3 Erleichterung bei der Förderung von Sanierungsmaßnahmenfür individuelle Barrierefreiheit hinsichtlich Gebäudealter <strong>und</strong> energietechnischenMindeststandardsWenn Sanierungsmaßnahmen erfolgen, weil die Herstellung individuellerBarrierefreiheit erforderlich ist, so sollte es in allen B<strong>und</strong>esländerneine Ausnahmeregelung bezüglich der Einhaltung von energietechnischenMindeststandards geben. Deren Erfüllung sollte in diesem Fall keine zwingendeFördervoraussetzung sein.Die Bedingung des Mindestgebäudealters zur Förderung vonSanierungsmaßnahmen sollte in allen B<strong>und</strong>esländern nicht bei Maßnahmenzur Herstellung individueller Barrierefreiheit gelten (anzupassen inVorarlberg).3.3.4 Planungskompetenz: Harmonisierung desPlanungsberatungsangebots für Barrierefreiheit im <strong>Wohnbau</strong>4.3.4.1 Einrichten von Planungsberatungsstellen mit speziellgeschultem sachverständigem Personal für Barrierefreiheit im <strong>Wohnbau</strong>seitens der LandesregierungenSeitens der Landesregierungen sollten Planungsberatungsstellen etabliertwerden, in denen sowohl für geförderten als auch nicht geförderten<strong>Wohnbau</strong> eine umfassende Beratung durch erfahrene sachverständigePersonen von der Erstinformation bis hin zur Planungsberatung <strong>und</strong>Ausführungsbegleitung erfolgt. Diese sollte innerhalb der Bauvorschriftenals verpflichtend verankert werden (siehe Punkt 4.3.2.3).4.3.4.2 Einrichten eines b<strong>und</strong>esweiten Netzwerks für dieExpertinnen <strong>und</strong> Experten der Planungsberatungsstellen der einzelnenB<strong>und</strong>esländerSpeziell im Zusammenhang mit Fragestellungen, die über die in der Normdefinierten Inhalte hinausgehen (Interpretation), spielen Erfahrungen ausder Praxis (z.B. Ausarbeitung von Lösungen im Detail in Zusammenarbeitmit der Zielgruppe) eine wesentliche Rolle. Die eingerichtetenPlanungsberatungsstellen sollten daher die Möglichkeit einer b<strong>und</strong>esweitenVernetzung <strong>und</strong> Abstimmung der Beratungsinhalte haben, um eineösterreichweit einigermaßen einheitliche Beratung zu ermöglichen. Dafürsollte eine entsprechende Plattform etabliert werden.


1094. Conclusio4.3.4.3 Aufbereitung von praxisorientiertem Gr<strong>und</strong>lagenmaterial(Standardgr<strong>und</strong>risse, baurechtliche Interpretationen etc.)Im Zusammenhang mit der vernetzen Arbeit sollte schriftliches, praxisorientiertes,auf die Bedürfnisse der Planerinnen <strong>und</strong> Planer abgestimmtes,flexibel erweiterbares Gr<strong>und</strong>lagenmaterial erstellt werden, das es ermöglicht,gegenseitig auf der vorhandenen Praxiserfahrung aufzubauen.Ein Beispiel dafür ist die Erstellung von Varianten unterschiedlicherGr<strong>und</strong>risse für <strong>barrierefrei</strong> anpassbare Wohnungen, die das Spektrum derMöglichkeiten aufzeigen <strong>und</strong> bei der Planung z.B. von <strong>Wohnbau</strong>ten herangezogenwerden können, ohne jedes Mal alles von Gr<strong>und</strong> auf neu durchüberlegenzu müssen.4.3.5. Universelle Identifikation: Bewusstseinsbildung <strong>und</strong>Imageoptimierung im Zusammenhang mit Barrierefreiheit im<strong>Wohnbau</strong>4.3.5.1 Verankerung inklusiver Zielgruppendefinitionen in Bau- <strong>und</strong><strong>Wohnbau</strong>förderungsvorschriftenInnerhalb der Bau- <strong>und</strong> <strong>Wohnbau</strong>förderungsvorschriften sollte derAspekt <strong>barrierefrei</strong>er Gestaltung im Sinne eines „Design for All“,das Nutzungsfre<strong>und</strong>lichkeit für alle Menschen in unterschiedlichenLebenssituationen <strong>und</strong> in weiterer Folge erhöhte Nachhaltigkeit ermöglicht,innerhalb der Definition <strong>barrierefrei</strong>en <strong>Wohnbau</strong>s <strong>und</strong> dessen Zielgruppedeutlich transportiert werden. Dabei kann weiterhin darauf aufmerksamgemacht werden, dass Menschen mit Behinderungen <strong>und</strong> ältere Menschenzu jenen Personengruppen gehören, für die entsprechende baulicheVerhältnisse besonders wichtig für ein selbstbestimmtes Leben sind. ImSinne gesellschaftlicher Inklusion geht es darüber hinaus nicht nur um dieNutzungsfre<strong>und</strong>lichkeit für die Bewohner/innen selbst, sondern auch fürpotentielle Besucher/innen.Es wird empfohlen, diese Definitionen unter Abstimmung mitBehindertenorganisationen bzw. Organisationen mit entsprechendenKompetenzen zu treffen.4.3.5.2 Bewusste Begriffswahl in der Öffentlichkeitsarbeit im Sinnevon inklusivem <strong>und</strong> universellem WohnenDie unter Punkt 4.3.5.1 erläuterte Auffassung des inklusiven <strong>und</strong> universellenCharakters von Barrierefreiheit im <strong>Wohnbau</strong> sollte im Zuge


1104. Conclusiojeglicher Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit <strong>Wohnbau</strong> <strong>und</strong><strong>Wohnbau</strong>förderung möglichst weitgreifend auch außerhalb eines im weitestenSinne dem Baugewerbe angehörigen Personenkreises transportiertwerden.4.3.5.3 Optimierung <strong>und</strong> Individualisierung des Informations- <strong>und</strong>Beratungsangebots für Konsumentinnen <strong>und</strong> KonsumentenIm Rahmen des Beratungs- <strong>und</strong> Informationsangebots für Konsumentinnen<strong>und</strong> Konsumenten bei Wohnungsbau <strong>und</strong> -vergabe sollte ein gesteigerterFokus auf die Schaffung organisatorischer <strong>und</strong> institutionellerBarrierefreiheit gelegt werden.Ein Beispiel dafür ist die Berücksichtigung individueller Anforderungenvon Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen im Beratungsprozess(Gebärdendolmetsch, Vorortbesichtigung etc.)


5.WEITERFÜHRENDE ANSÄTZE


1125. WeiterführendeAnsätzeDie Arbeit an der vorliegenden <strong>Studie</strong> hat gezeigt, dass das Thema ein sehrweitgreifendes ist, bei dem sich immer wieder ganz neue Themengebieteeröffnen, deren Untersuchung sinnvoll <strong>und</strong> notwendig ist. Die Bearbeitungdieser Themengebiete hätte den Rahmen der vorliegenden <strong>Studie</strong> bei weitemgesprengt. Um sie aber in Zukunft wissenschaftlich aufgreifen zu können,werden sie im Folgenden kurz aufgelistet:••Organisatorische <strong>und</strong> institutionelle Barrieren im Zusammenhang mit<strong>barrierefrei</strong>em Wohnen für verschiedene Personengruppen in derPraxis••Barrierefreiheit in gemeinnützigen <strong>Wohnbau</strong>ten••Umgebung <strong>und</strong> Infrastruktur im Kontext <strong>barrierefrei</strong>en <strong>Wohnbau</strong>s••Kosten <strong>barrierefrei</strong>en <strong>Wohnbau</strong>s unter dem Aspekt der Differenzierungzwischen Umsetzung von Mindeststandards für allgemein <strong>barrierefrei</strong>e,<strong>barrierefrei</strong> anpassbare <strong>und</strong> individuell anpassbare Ausführung imVergleich••Aus- <strong>und</strong> Weiterbildung zum Thema Barrierefreiheit im <strong>Wohnbau</strong> –Angebot <strong>und</strong>ANHANG


113AnhangOIB Richtlinie 4 – Referenzierte Kriterien der ÖNORM B 1600Für <strong>barrierefrei</strong>e Wohngebäude gelten laut Punkt 8.1 der OIB Richtlinie 4 folgende Punkte der ÖNORM B 16003.3 Rampen (außerhalb von Gebäuden)BreiteLängsgefälleQuergefälleHorizontaleBewegungsflächenRichtungsänderungenHandläufe <strong>und</strong>RadabweiserOberflächeMarkierunggerade Rampen mind. 120 cm; Wendelrampen mind. 200 cmmax. 6%; ab 4% horizontale Zwischenpodeste mind. alle 10 m mit mind. 120 cm Längekein Quergefällemind. 150 cm lang am Anfang <strong>und</strong> Ende der Rampebei mehr als 45° Richtungsänderung horizontale Zwischenpodeste mit Bewegungsfläche mitDurchmesser von mind. 150 cmab 4% Längsgefälle Handlauf über gesamte Länge mit Weiterführung um 30 cm an beiden Enden<strong>und</strong> ggf. Radabweiser; Absturzsicherung bei Niveauunterschied > 50 cmrutschhemmendab 4% Gefälle 10 cm breite Markierung über gesamte Rampenbreite an beiden Enden mitKontraststufe I (K ≥ 50)4.2 Barrierefreie Stellplätze für Personenkraftwagen – AusführungAnzahlLage <strong>und</strong> AusführungAnordnungBreitebei Garagen ab 5 Stellplätzen für die ersten 25 Stellplätze mind. ein <strong>barrierefrei</strong>er Stellplatz; proangefangenen 25 Stellplätzen je ein weiterer <strong>barrierefrei</strong>er Stellplatz; im Nahbereich öffentlicherGaragen mind. ein <strong>barrierefrei</strong>er Stellplatz im Freibereichin der Nähe des <strong>barrierefrei</strong>en Eingangs (am besten Haupteingang) oder eines <strong>barrierefrei</strong>enPersonenaufzugs; Oberfläche leicht <strong>und</strong> erschütterungsarm berollbarschräg oder rechtwinkelig zur Fahrbahn; wenn parallel zum Fahrstreifen mind. 650 cm lang <strong>und</strong>Absenkung des angrenzenden Gehwegs auf Straßenniveau mit mind. 120 cm Breitemind. 350 cm (bei zwei nebeneinander angeordneten <strong>barrierefrei</strong>en Stellplätzen ist gemeinsameNutzung der freien Fläche von 120 cm möglich)Gefälle möglichst horizontal; max. 3%Markierung <strong>und</strong>KennzeichnungEinfahrtstore <strong>und</strong>SchrankenEin- <strong>und</strong>Ausstiegsplätze fürKleinbusseBildzeichen „Rollstuhlfahrer“; farblich kontrastierende Begrenzung; bei gemeinsamerAussteigefläche Schraffur mit Kontraststufe I (K ≥ 50)automatisch öffnend <strong>und</strong> vom Rollstuhl bzw. Auto aus bedienbar; Absicherung gegen Unterlaufenbei parallel zum Gehweg verlaufenden SchrankenEinplanung von Bewegungsflächen von Ein- <strong>und</strong> Ausstiegshilfen seitlich <strong>und</strong> hinter dem Fahrzeug5.1 Eingänge <strong>und</strong> TürenEingängeHaupteingang <strong>und</strong> Personenaufzug <strong>barrierefrei</strong> erreichbar


114AnhangNutzbareDurchgangslichteTürschwellen,TüranschlägeAnfahrbereichmind. 80 cm; Zugänge zu Nutzungseinheiten (z.B. Haus- <strong>und</strong> Wohnungseingangstüren) mind. 90 cmgr<strong>und</strong>sätzlich zu vermeiden; erforderliche Niveauunterschiede max. 2 cm hoch <strong>und</strong> gut überrollbarbzw. bei Türen mit erhöhten Anforderungen an Schall- <strong>und</strong> Wärmeschutz max. 3 cman beiden Seiten;Drehflügeltüren: türbandseitig mind. 200 cm Länge <strong>und</strong> 150 cm Breite <strong>und</strong> auf der anderen Seite150 cm Länge <strong>und</strong> 120 cm Breite, beidseits an der Türdrückerseite seitlicher Abstand mind. 50 cm;in Wohngebäuden Reduktion des türbandseitigen Anfahrbereichs auf mind. 150 cm x 120 cm möglich,außer vor Wohnungseingangstüren <strong>und</strong> SanitärräumenSchiebetüren: auf beiden Seiten mind. 150 cm Länge <strong>und</strong> 120 cm Breitevor Hauseingangstüren: Bewegungsfläche mit mind. 150 cm DurchmesserTürenleicht zu öffnen; Vermeiden des Durchpendelns; Selbstschließeinrichtungen nur wenn aus sicherheitstechnischenGründen erforderlichKraftaufwand: Bedienung des Türdrückers max. 30 N; Öffnen <strong>und</strong> Schließen des Türflügelsmax. 25 N (wenn höher, motorisch unterstützte Öffnungshilfe)Türgriffe in gut umfassbarer Größe <strong>und</strong> Form bei manuell bedienbaren Türentaktile Leitlinien: wenn vorgesehen, Führung bei zweiflügeligen Türen in die Mitte, bei einflügeligenTüren zur ÖffnungsseiteKarusselltüren <strong>und</strong>DrehkreuzeAutomatische TürenGlastüren <strong>und</strong>Glasflächen<strong>barrierefrei</strong> umgeh- bzw. umfahrbarfrühzeitiges Öffnen <strong>und</strong> verzögerte Schließbewegung; Absicherung durch taktilesAufmerksamkeitsfeld vor dem Schwenkbereichkontrastierende Markierung von Glastüren mit einer Rahmenbreite unter 10 cm sowie von beidseitigzugänglichen Glasflächen (Ausnahme: Vorhandensein eines kontrastierenden Sockelbereichs mitMindesthöhe 30 cm)Ausführung: Kontraststufe I (K ≥ 50) zum Hintergr<strong>und</strong> mit einem hellen <strong>und</strong> einem dunklen, möglichstgleich großen Flächenanteil, mind. 6 cm hoch mit zwei durchgehenden horizontalen Streifenin 90 cm <strong>und</strong> 150 cm Höhe; bei Glastüren in Glaswänden Kennzeichnung der Türöffnungsseite(Alternativ ist eine Markierung mit Symbolen möglich; Kriterien dazu sieheÖNORM B 1600, 5.1.8)5.2 Horizontale Verbindungswege (Gänge, Flure) <strong>und</strong> VorräumeBreiteDurchgangshöhemind. 120 cm; am Ende <strong>und</strong> bei Richtungsänderungen Bewegungsfläche mind. 150 cm Durchmessermind. 210 cm


115AnhangAusführungstufenlos; Ausgleich unvermeidbarer Niveauunterschiede durch Rampen oder PersonenaufzügeAbsicherung gegen Unterlaufen von Konstruktionselementen (freitragende Treppen, mehr als 15 cmauskragende Elemente etc.) bis zu einer Höhe von 210 cm5.3.1 TreppenBreitePodesteHandlaufmind. 120 cmPodest nach max. 20 Stufen; Bewegungsfläche mind. 150 cmHaupttreppen: Handlauf beidseitig durchgehend auch über Zwischenpodeste in 85 cm bis 90 cmHöhe; Weiterführung beim An- <strong>und</strong> Austritt um mind. 30 cm; ger<strong>und</strong>eter Querschnitt Durchmesser30-45 cm, Wandabstand mind. 4 cm, Befestigung mind. 8 cm vertikal nach unten geführtAusführung kontrastreich zum Hintergr<strong>und</strong> (Kontraststufe II, d.h. (K ≥ 30)) <strong>und</strong> bei Bedarf taktileHandlaufinformationenStufenMarkierung bei allgemeinzugänglichenBaulichkeitenkeine offenen Plattenstufen oder geschlossenen Plattenstufen mit zurückgesetzten Setzstufen;keine EinzelstufenMarkierung mit Kontraststufe I (K ≥ 50) mind. der An- <strong>und</strong> Austrittsstufe in der ganzenTreppenbreite an der Trittstufe (mind. 5 cm breit) <strong>und</strong> der Setzstufe (mind. 3 cm breit); beiTreppenanlage mit max. 5 Stufen Markierung jeder Stufe5.3.2 Rampen in Gebäudentaktiles Aufmerksamkeitsfeld in gesamter Treppenbreite vor abwärts führenden Treppen (Ausnahme:räumlich abgeschlossene Treppenhäuser)BreiteLängsgefälleQuergefälleHorizontaleBewegungsflächenRichtungsänderungenHandläufe <strong>und</strong>RadabweiserOberflächeMarkierunggerade Rampen mind. 120 cm; Wendelrampen mind. 200 cmmax. 6%; ab 4% horizontale Zwischenpodeste mind. alle 10 m mit mind. 120 cm Längekein Quergefällemind. 150 cm lang am Anfang <strong>und</strong> Ende der Rampebei mehr als 45° Richtungsänderung horizontale Zwischenpodeste mit Bewegungsfläche mitDurchmesser von mind. 150 cmab 4% Längsgefälle Handlauf über gesamte Länge mit Weiterführung um 30 cm an beiden Enden<strong>und</strong> ggf. Radabweiser; Absturzsicherung bei Niveauunterschied > 50 cmrutschhemmendab 4% Gefälle 10 cm breite Markierung über gesamte Rampenbreite an beiden Enden mitKontraststufe I (K ≥ 50)5.3.3.1 Bauliche Anforderungen an PersonenaufzügeErreichbarkeit <strong>und</strong>AnordnungFahrkorbabmessungenstufenlos erreichbar; stufenlose Erreichbarkeit aller allgemein zugänglichen Aufenthalts- <strong>und</strong>NutzräumeInnenlichte mind. 110 cm (Breite) x 140 cm (Tiefe) – Tür an der SchmalseiteÜbereckbeladung: Innenlichte mind. 150 cm x 150 cm


116AnhangZugänge – Türöffnungen- TürenFahrkorb- <strong>und</strong> Schachttüren mind. 90 cm nutzbare Durchgangslichte; waagrecht bewegte, selbsttätigöffnende Schiebetürentastbare Geschoßbezeichnung bei der RuftasteBewegungsfläche vorSchachttürenTechnische Ausstattung<strong>und</strong> GestaltungKontrastierendeFarbgestaltung derAufzugstüren zurUmgebungBedienungselementeTiefe mind. 150 cm; wenn abwärts führender Treppenlauf gegenüber (gr<strong>und</strong>sätzlich zu vermeiden),Abstand zwischen Schachttüre <strong>und</strong> Treppe mind. 200 cmlt. ÖNORM EN 81-70Kontraststufe II (K ≥ 30)lt. ÖNORM EN 81-70; keine Sensortaster oder Taster ohne definierten Druckpunkt5.5.2 Bauliche Anforderungen an <strong>barrierefrei</strong>e WC-RäumeTürenAnfahrtsmöglichkeitennutzbare Durchgangslichte mind. 80 cm; nach außen aufgehend, von innen versperrbar <strong>und</strong> notfallsvon außen entriegelbar; ergonomische Bedienbarkeit von Türdrücker <strong>und</strong> VerriegelungSicherstellung verschiedener Anfahrtsmöglichkeiten mit dem Rollstuhl zum WC-Sitz – mind. eineseitliche, eine frontale <strong>und</strong> eine rechtwinkelige Anfahrt5.5.3 Barrierefreier WC-Raum – MindestraumgrößenBewegungsfläche von mind. 150 cm DurchmesserHandwaschbecken darf max. 20 cm in die Bewegungsfläche hineinragenbei universell anfahrbarem WC-Sitz Raumbreite mind. 220 cm <strong>und</strong> Raumtiefe mind. 215 cmbei einseitig anfahrbarem WC-Sitz Raumbreite mind. 165 cm (175 cm) <strong>und</strong> Raumtiefe mind. 215 cmbei Waschbeckentiefe mind. 35 cm (max. 45 cm); Anordnung WC-Schale, Handwaschbecken <strong>und</strong>Haltegriffe lt. Abbildungen in der ÖNORM B 1600; Achsabstand WC-Schale 45-50 cmMittelachse Waschbecken –Wandfläche mind. 50 cm5.6 Allgemein zugängliche Nutzräume bei <strong>Wohnbau</strong>tengemeint sind z.B. Gemeinschaftsräume, Kinderwagen-Abstellräume, Kinderspielräume, Saunaräume,Waschküchen, Kellerabteile, Müllräume etc.stufenlos erreichbarEinhalten erforderlicher Bewegungsflächen <strong>und</strong> Durchgangsbreiten (bei z.B. Möblierung)5.7 Freibereiche (Balkon, Terrasse, Loggia u. dgl.)Niveauunterschiede sofern notwendig unter 2 cm, max. 3 cm


117Anhang8.4 Barrierefreie Sanitärräume mit Ausnahme des Punktes 8.4.11 Erhöhter Standard von <strong>barrierefrei</strong>en SanitärräumenGr<strong>und</strong>riss: Bewegungsfläche, Anfahrfläche neben WC <strong>und</strong> Zugang zur Türe sicherstellenWC-SitzAbstand Rückwand – WC Vorderkante mind. 65 cm; Abstand WC – Wand seitlich mind. 120 cm <strong>und</strong>vorne mind. 120 cmSitzhöhe 46 – 48 cmRückenlehne ab Sitztiefe von 55 cmWC-Sitzbefestigung stabilWaschtischAnfahrbarkeit auf mind. 100 cm Breite, Unterfahrbarkeit mind. 70 cm Höhe (Unterputz- oderFlachaufputz – Siphon); Oberkante in 80-85 cm Höhe; Tiefe mind. 45 cmAnordnung lt. Abbildungen in der ÖNORM B 1600HandwaschbeckenArmaturenAusstattungsgegenständeTiefe mind. 35 cmMontage in Höhe der Bedienebene 80 – 110 cm; Bedienbarkeit in Abstand von 20 – 35 cm von derWaschtisch-VorderkanteMontage in Höhe der Bedienebene 80 – 110 cmMontage von mind. zwei Kleiderhaken auf max. 120 cm HöheSpiegel: Unterkante auf max. 95 cm Höhe, Oberkante auf mind. 180 cm HöheDuscheGr<strong>und</strong>fläche mind. 150 x 150 cm bzw. 130 x 180 cm; Anfahrbarkeit von zwei Seiten über Eckkeine Stufen <strong>und</strong> Schwellen; Boden rutschhemmendDuschsitz: Montagehöhe 46 – 48 cm, Sitztiefe <strong>und</strong> -breite je mind. 40 cm, Achsabstand aus der Ecke45 – 50 cmDuschplatzabtrennungen flexibel bzw. wegklappbar <strong>und</strong> keine Einschränkung der BewegungsflächeSchlauchbrause auf einem Gestänge verstellbar zwischen mind. 75 – 150 cm Höhe; SeifenhalterBadewanneHalte- <strong>und</strong> StützgriffeHöhe an der Einstiegsseite 50 – 55 cmBelastbarkeit mind. 1 kN am Ende des Griffes;Durchmesser 3 – 4 cmGriffe im WCwaagrechter Haltegriff an beiden Seiten des WC-Sitzes, horizontaler Abstand dazwischen 65 – 75 cm,Höhe der Oberkante 75 – 85 cm, Überragen der WC-Vorderkante um 15 – 25 cmeinseitig anfahrbares WC: lotrechter Haltegriff an nicht anzufahrender Seite an der Wand bis aufmind. 150 cm Höhe zusätzlich zum an der Wand montierten waagrechten HaltegriffStützklappgriffe: mit einer Hand leicht bedienbar, Hineinragen in den Raum hochgeklappt max. 20cm; Toilettenpapierhalter beidseits bei universell anfahrbarem WC


118AnhangGriffe im Duschbereichlotrechter Haltegriff: in 70 – 85 cm Abstand zur Ecke bis auf mind. 150 cm Höhewaagrechte Haltegriffe: in 75 – 85 cm Höhe; einer anschließend an lotrechten Haltegriff mind. 50 cmRichtung Ecke, zweiter an der anderen Wandseite mit mind. 90 cm Länge gemessen von der Ecke(alternativ: Stützklappgriff mit einer Länge von 70 – 85 cm in horizontalem Abstand von 65 – 75 cmzu den Griffen an der Wand)Griffe imBadewannenbereichlotrechte Haltegriffe: an der Längsseite der Wanne in 70 – 85 cm Abstand vom Wannenrand bis aufmind. 150 cm Höhe; an der Schmalseite der Wanne bündig mit Wannenrand bis auf mind. 150 cmHöhewaagrechter Haltegriff: in 15 – 25 cm Höhe über WannenrandTabelle A 1 – Barrierefreie <strong>Wohnbau</strong>ten: Kriterien der ÖNORM B 1600 laut Punkt 8.1 der OIB Richtlinie 4Für den anpassbaren <strong>Wohnbau</strong> gilt innerhalb von Wohnungen in Abweichung zu denPunkten 5.3.1, 5.5.2, 5.5.3 <strong>und</strong> 8.4 der ÖNORM B 1600 der Punkt 6.1 der ÖNORM B 16003.3 Rampen (außerhalb von Gebäuden)BreiteLängsgefälleQuergefälleHorizontaleBewegungsflächenRichtungsänderungenHandläufe <strong>und</strong>RadabweiserOberflächeMarkierunggerade Rampen mind. 120 cm; Wendelrampen mind. 200 cmmax. 6%; ab 4% horizontale Zwischenpodeste mind. alle 10 m mit mind. 120 cm Längekein Quergefällemind. 150 cm lang am Anfang <strong>und</strong> Ende der Rampebei mehr als 45° Richtungsänderung horizontale Zwischenpodeste mit Bewegungsfläche mitDurchmesser von mind. 150 cmab 4% Längsgefälle Handlauf über gesamte Länge mit Weiterführung um 30 cm an beiden Enden<strong>und</strong> ggf. Radabweiser; Absturzsicherung bei Niveauunterschied > 50 cmrutschhemmendab 4% Gefälle 10 cm breite Markierung über gesamte Rampenbreite an beiden Enden mitKontraststufe I (K ≥ 50)4.2 Barrierefreie Stellplätze für Personenkraftwagen – AusführungAnzahlLage <strong>und</strong> AusführungAnordnungBreitebei Garagen ab 5 Stellplätzen für die ersten 25 Stellplätze mind. ein <strong>barrierefrei</strong>er Stellplatz; proangefangenen 25 Stellplätzen je ein weiterer <strong>barrierefrei</strong>er Stellplatz; im Nahbereich öffentlicherGaragen mind. ein <strong>barrierefrei</strong>er Stellplatz im Freibereichin der Nähe des <strong>barrierefrei</strong>en Eingangs (am besten Haupteingang) oder eines <strong>barrierefrei</strong>enPersonenaufzugs; Oberfläche leicht <strong>und</strong> erschütterungsarm berollbarschräg oder rechtwinkelig zur Fahrbahn; wenn parallel zum Fahrstreifen mind. 650 cm lang <strong>und</strong>Absenkung des angrenzenden Gehwegs auf Straßenniveau mit mind. 120 cm Breitemind. 350 cm (bei zwei nebeneinander angeordneten <strong>barrierefrei</strong>en Stellplätzen ist gemeinsameNutzung der freien Fläche von 120 cm möglich)Gefälle möglichst horizontal; max. 3%


119AnhangMarkierung <strong>und</strong>KennzeichnungEinfahrtstore <strong>und</strong>SchrankenEin- <strong>und</strong>Ausstiegsplätze fürKleinbusseBildzeichen „Rollstuhlfahrer“; farblich kontrastierende Begrenzung; bei gemeinsamerAussteigefläche Schraffur mit Kontraststufe I (K ≥ 50)automatisch öffnend <strong>und</strong> vom Rollstuhl bzw. Auto aus bedienbar; Absicherung gegen Unterlaufenbei parallel zum Gehweg verlaufenden SchrankenEinplanung von Bewegungsflächen von Ein- <strong>und</strong> Ausstiegshilfen seitlich <strong>und</strong> hinter dem Fahrzeug5.1 Eingänge <strong>und</strong> TürenEingängeNutzbareDurchgangslichteTürschwellen,TüranschlägeAnfahrbereichHaupteingang <strong>und</strong> Personenaufzug <strong>barrierefrei</strong> erreichbarmind. 80 cm; Zugänge zu Nutzungseinheiten (z.B. Haus- <strong>und</strong> Wohnungseingangstüren) mind. 90 cmgr<strong>und</strong>sätzlich zu vermeiden; erforderliche Niveauunterschiede max. 2 cm hoch <strong>und</strong> gut überrollbarbzw. bei Türen mit erhöhten Anforderungen an Schall- <strong>und</strong> Wärmeschutz max. 3 cman beiden Seiten;Drehflügeltüren: türbandseitig mind. 200 cm Länge <strong>und</strong> 150 cm Breite <strong>und</strong> auf der anderen Seite150 cm Länge <strong>und</strong> 120 cm Breite, beidseits an der Türdrückerseite seitlicher Abstand mind. 50 cm;in Wohngebäuden Reduktion des türbandseitigen Anfahrbereichs auf mind. 150 cm x 120 cm möglich,außer vor Wohnungseingangstüren <strong>und</strong> SanitärräumenSchiebetüren: auf beiden Seiten mind. 150 cm Länge <strong>und</strong> 120 cm Breitevor Hauseingangstüren: Bewegungsfläche mit mind. 150 cm DurchmesserTürenleicht zu öffnen; Vermeiden des Durchpendelns; Selbstschließeinrichtungen nur wenn aus sicherheitstechnischenGründen erforderlichKraftaufwand: Bedienung des Türdrückers max. 30 N; Öffnen <strong>und</strong> Schließen des Türflügelsmax. 25 N (wenn höher, motorisch unterstützte Öffnungshilfe)Türgriffe in gut umfassbarer Größe <strong>und</strong> Form bei manuell bedienbaren Türentaktile Leitlinien: wenn vorgesehen, Führung bei zweiflügeligen Türen in die Mitte, bei einflügeligenTüren zur ÖffnungsseiteKarusselltüren <strong>und</strong>DrehkreuzeAutomatische Türen<strong>barrierefrei</strong> umgeh- bzw. umfahrbarfrühzeitiges Öffnen <strong>und</strong> verzögerte Schließbewegung; Absicherung durch taktilesAufmerksamkeitsfeld vor dem Schwenkbereich


120AnhangGlastüren <strong>und</strong>Glasflächenkontrastierende Markierung von Glastüren mit einer Rahmenbreite unter 10 cm sowie von beidseitigzugänglichen Glasflächen (Ausnahme: Vorhandensein eines kontrastierenden Sockelbereichs mitMindesthöhe 30 cm)Ausführung: Kontraststufe I (K ≥ 50) zum Hintergr<strong>und</strong> mit einem hellen <strong>und</strong> einem dunklen, möglichstgleich großen Flächenanteil, mind. 6 cm hoch mit zwei durchgehenden horizontalen Streifenin 90 cm <strong>und</strong> 150 cm Höhe; bei Glastüren in Glaswänden Kennzeichnung der Türöffnungsseite(Alternativ ist eine Markierung mit Symbolen möglich; Kriterien dazu sieheÖNORM B 1600, 5.1.8)5.2 Horizontale Verbindungswege (Gänge, Flure) <strong>und</strong> VorräumeBreiteDurchgangshöheAusführungmind. 120 cm; am Ende <strong>und</strong> bei Richtungsänderungen Bewegungsfläche mind. 150 cm Durchmessermind. 210 cmstufenlos; Ausgleich unvermeidbarer Niveauunterschiede durch Rampen oder Personenaufzüge5.3.2 Rampen in GebäudenAbsicherung gegen Unterlaufen von Konstruktionselementen (freitragende Treppen, mehr als 15 cmauskragende Elemente etc.) bis zu einer Höhe von 210 cmBreiteLängsgefälleQuergefälleHorizontaleBewegungsflächenRichtungsänderungenHandläufe <strong>und</strong>RadabweiserOberflächeMarkierunggerade Rampen mind. 120 cm; Wendelrampen mind. 200 cmmax. 6%; ab 4% horizontale Zwischenpodeste mind. alle 10 m mit mind. 120 cm Längekein Quergefällemind. 150 cm lang am Anfang <strong>und</strong> Ende der Rampebei mehr als 45° Richtungsänderung horizontale Zwischenpodeste mit Bewegungsfläche mitDurchmesser von mind. 150 cmab 4% Längsgefälle Handlauf über gesamte Länge mit Weiterführung um 30 cm an beiden Enden<strong>und</strong> ggf. Radabweiser; Absturzsicherung bei Niveauunterschied > 50 cmrutschhemmendab 4% Gefälle 10 cm breite Markierung über gesamte Rampenbreite an beiden Enden mitKontraststufe I (K ≥ 50)5.3.3.1 Bauliche Anforderungen an PersonenaufzügeErreichbarkeit <strong>und</strong>AnordnungFahrkorbabmessungenstufenlos erreichbar; stufenlose Erreichbarkeit aller allgemein zugänglichen Aufenthalts- <strong>und</strong>NutzräumeInnenlichte mind. 110 cm (Breite) x 140 cm (Tiefe) – Tür an der SchmalseiteÜbereckbeladung: Innenlichte mind. 150 cm x 150 cmZugänge – Türöffnungen- TürenFahrkorb- <strong>und</strong> Schachttüren mind. 90 cm nutzbare Durchgangslichte; waagrecht bewegte, selbsttätigöffnende Schiebetürentastbare Geschoßbezeichnung bei der Ruftaste


121AnhangBewegungsfläche vorSchachttürenTechnische Ausstattung<strong>und</strong> GestaltungKontrastierendeFarbgestaltung derAufzugstüren zurUmgebungBedienungselementeTiefe mind. 150 cm; wenn abwärts führender Treppenlauf gegenüber (gr<strong>und</strong>sätzlich zu vermeiden),Abstand zwischen Schachttüre <strong>und</strong> Treppe mind. 200 cmlt. ÖNORM EN 81-70Kontraststufe II (K ≥ 30)lt. ÖNORM EN 81-70; keine Sensortaster oder Taster ohne definierten Druckpunkt5.6 Allgemein zugängliche Nutzräume bei <strong>Wohnbau</strong>tengemeint sind z.B. Gemeinschaftsräume, Kinderwagen-Abstellräume, Kinderspielräume, Saunaräume,Waschküchen, Kellerabteile, Müllräume etc.stufenlos erreichbar5.7 Freibereiche (Balkon, Terrasse, Loggia u. dgl.)6.1. Anpassbarer <strong>Wohnbau</strong> - VoraussetzungenEinhalten erforderlicher Bewegungsflächen <strong>und</strong> Durchgangsbreiten (bei z.B. Möblierung)Niveauunterschiede sofern notwendig unter 2 cm, max. 3 cm<strong>barrierefrei</strong>e Zugänglichkeit der Haus- <strong>und</strong> aller Wohnungseingänge <strong>und</strong> aller dazugehörender Nutzräumenutzbare Durchgangslichte bei Haus- <strong>und</strong> Wohnungseingangstüren 90 cm, alle anderen Türen mindestens 80 cm, unterBerücksichtigung der entsprechenden Anfahrtsbreiten<strong>barrierefrei</strong>e Sanitärräume z.B. auch durch Zusammenlegung von Räumen (zur Herstellung der erforderlichenBewegungsflächen im Bedarfsfall)tragfähige Unterkonstruktion der Wände im Sanitärbereich zur Nachrüstung mit Stützgriffen etc.Bedienungselemente in Höhe 40-110 cmmehrere Geschoße: Funktionen Wohnen, Schlafen, Kochen <strong>und</strong> Sanitäreinrichtungen für mind. eine Person in der <strong>barrierefrei</strong>zugänglichen Wohnebene möglich (dann Treppen nach ÖNORM B 5371); ansonsten Voraussetzungen schaffen für Nachrüstungder Treppe mit Plattformaufzug mit geneigter FahrbahnTabelle A 2 – Anpassbare <strong>Wohnbau</strong>ten: Kriterien der ÖNORM B 1600 laut Punkt 8.2 der OIB Richtlinie 4Bei Veränderungen von bestehenden Bauwerken sind Erleichterungen nachfolgenden Punkten des Anhangs B der ÖNORM B 1600 zulässigB.3 Rampen im FreienLängsgefälleBreiteHorizontaleBewegungsflächenmax. 10% zulässig, wenn 6% aus technischen Gründen nicht ausführbarReduktion auf 100 cm zulässig bei Rampenlänge bis max. 200 cmReduktion auf mind. 120 cm Länge, wenn technisch oder räumlich nicht anders möglich


122AnhangB.5 Eingänge <strong>und</strong> TürenEingängeDoppelflügeltürenSchaffung eines <strong>barrierefrei</strong>en Nebeneingangs, wenn <strong>barrierefrei</strong>e Erschließung des Haupteingangsnur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich (Kennzeichnung!)wenn Gehflügel schmäler als 80 cm, Automatisierung beider Türflügel oder mind. Bedienbarkeit desStehflügels mit einem Türgriff auf beiden SeitenB.6 Rampen in GebäudenLängsgefälleHorizontaleBewegungsflächenBreiteHandläufe <strong>und</strong>Radabweiserbei einer Gesamtlänge von max. 10 m max. 10% zulässig, wenn 6% aus technischen Gründen nichtausführbarReduktion auf mind. 120 cm Länge, wenn technisch oder räumlich nicht anders möglich;darf im unter „Breite“ geschilderten Fall entfallen, wenn die Eingangstür als automatische Tür ausgeführtwirdbei Rampe, die zu Eingang führt, direkt in der Türachse verläuft <strong>und</strong> einen Niveauunterschied vonmax. 20 cm überwindet, ist Reduktion der Durchgangsbreite im Türbereich auf 80 cm zulässigdarf im unter „Breite“ geschilderten Fall entfallenB.7 Lichte DurchgangsbreiteEinengung von Gängen <strong>und</strong> Treppen um max. 30 cm durch Plattformaufzug mit geneigter Fahrbahn bzw. Treppenlift mit Sitz inParkstellung zulässigB.8 EinzelstufenAusführung lt. ÖNORM B 1600, 5.3.1, wenn nicht vermeidbarB.9 AufzügeAnordnungFahrkorbgrößebei Aufzugsgruppen mind. Personenaufzug <strong>barrierefrei</strong>Reduktion der Innenlichte auf 100 x 125 cm, wenn 110 x 140 cm nicht möglich; Türbreite dabei aufSchmalseite mind. 80 cm <strong>und</strong> auf Längsseite mind. 110 cmB.10 Vertikale Plattformaufzüge <strong>und</strong> Plattformaufzüge mit geneigter FahrbahnAnordnungPlattformabmessungenNennlastLichte DurchgangsbreiteAnfahrbarkeitkein gleichwertiger Ersatz für Aufzugsanlagen!vertikale Plattformaufzüge mind. 110 x 140 cm; Treppenschrägaufzüge mind. 80 x 100 cmvertikale Plattformaufzüge mind. 385 kg; Treppenschrägaufzüge mind. 300 kgEinengung von Gängen <strong>und</strong> Treppen um max. 30 cm in Parkstellung zulässigBewegungsfläche mit Durchmesser mind. 150 cm vor Auffahrt der PlattformB.11 Anordnung von <strong>barrierefrei</strong>en WC-RäumenAnordnungZuordnung zum Damen-WC, wenn aus Platzgründen nicht anders möglichTabelle A 3 – Erleichterungen bei bestehenden Bauten: Kriterien der ÖNORM B 1600 laut Punkt 8.4 der OIB Richtlinie 4


ABBILDUNGSVERZEICHNIS& TABELLENVERZEICHNIS


124AbbildungsverzeichnisAbbildung 1 Hierarchie baurechtlicher Vorschriften bezüglich Barrierefreiheit (D. Ossberger) 27Abbildung 2Zusammenwirken der fünf Good Practice Kriterien für die baurechtliche Regelung <strong>barrierefrei</strong>en<strong>Wohnbau</strong>s (D. Ossberger)99TabellenverzeichnisTabelle 1Anteil der Kosten für unterschiedliche Maßnahmen an den gesamten Mehrkosten im<strong>Wohnbau</strong> ( nach Volland <strong>und</strong> Manser 2004, Auszug aus Tabelle 11Tabelle 2 Übersicht über Bauvorschriften der einzelnen B<strong>und</strong>esländer in Österreich 22Tabelle 3 Übersicht über <strong>Wohnbau</strong>förderungsvorschriften der einzelnen B<strong>und</strong>esländer in Österreich 24Tabelle 4 Verpflichtung zur <strong>barrierefrei</strong>en Gestaltung von <strong>Wohnbau</strong>ten laut Baugesetzen 36Tabelle 5 OIB Richtlinie 4 Punkt 8.2: Mindestkriterien anpassbaren <strong>Wohnbau</strong>s 40Tabelle 6 OIB Richtlinie 4 Punkt 8.1: Mindestkriterien <strong>barrierefrei</strong>en <strong>Wohnbau</strong>s 41Tabelle 7 OIB Richtlinie 4 Punkt 8.4 : Erleichterungen bei bestehenden Bauten 41Tabelle 8Tabelle 9Tabelle 10Tabelle 11OIB Richtlinie 4 Punkte 1-7 : Spezifikation von Kriterien der Barrierefreiheit imZusammenhang mit allgemeiner NutzungssicherheitDefinition der Mindestkriterien für Barrierefreiheit laut Bau- <strong>und</strong><strong>Wohnbau</strong>förderungsvorschriftenKriterien der Barrierefreiheit in allgemein genutzten Bereichen von <strong>Wohnbau</strong>ten aus Sicht derNutzerinnen <strong>und</strong> NutzerKriterien der Barrierefreiheit in individuell genutzten Bereichen von <strong>Wohnbau</strong>ten aus Sichtder Nutzerinnen <strong>und</strong> NutzerTabelle 12 Förderung von Maßnahmen für Barrierefreiheit 77Tabelle 13 Übersicht über Bewilligungspflicht bei <strong>Wohnbau</strong>ten 87Tabelle 14 Voraussetzungen zur Benützungsbewilligung laut Baugesetzen 89Tabelle 15 Spezifische Kontrolle der Umsetzung von Maßnahmen für Barrierefreiheit 901942546364


LITERATUR


126LiteraturB<strong>und</strong>esministerium für Arbeit, Soziales <strong>und</strong> Konsumentenschutz(Hrsg.): Nationaler Aktionsplan Behinderung 2012-2020 – Strategieder österreichischen B<strong>und</strong>esregierung zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention, Wien 2012LEITNER, R. <strong>und</strong> KOCH, D.: Volkswirtschaftlicher Vergleich von altengerechtenWohnversorgungstypen. B<strong>und</strong>esinnung-Bau, Wien 2010RAU, U. (Hrsg.): Barrierefrei – Bauen für die Zukunft. Bewegungsräumeoptimieren-intuitiver Gebrauch-kontrastreich gestalten. Bauwerk, Berlin2008SCHULTZE, K. (2005): Universell Planen <strong>und</strong> Bauen. In: DeutscheBauzeitschrift, 12/05, 72-74Schweizerische Fachstelle für behindertengerechtes Bauen (Hrsg.):Behindertengerechtes Bauen – Vollzugsprobleme im Planungsprozess.Beschreibung des Gesamtprojekts. Zürich 2004VOLLAND, B. <strong>und</strong> MANSER, J.: Hindernisfrei in Franken <strong>und</strong> Rappen –Wie viel kostet hindernisfreies Bauen in der Schweiz? SchweizerischeFachstelle für behindertengerechtes Bauen, Zürich 2004GesetzeBaugesetz, LGBl 2001/52 idF 2012/72 [Vorarlberg]Bauordnung für Wien, LGBl 1930/11 idF 2012/64Baupolizeigesetz 1997, LGBl 1997/40 idF 2012/95 [Salzburg]Bautechnikgesetz, LGBl 1976/75 idF 2009/31 [Salzburg]Bautechnikverordnung, LGBl 2012/84 [Vorarlberg]B<strong>und</strong>es-Behindertengleichstellungsgesetz, BGBl. 2005/82 idF 2013/107Burgenländisches Baugesetz 1997, LGBl 1998/42 idF 2013/11Burgenländische Bauverordnung 2008, LGBl 2008/63 idF 2913/12Burgenländisches <strong>Wohnbau</strong>förderungsgesetz 2005, LGBL 2005/1 idF2012/5Burgenländische <strong>Wohnbau</strong>förderungsverordnung 2005, LGBl 2005/20Durchführungsverordnung zum Salzburger <strong>Wohnbau</strong>förderungsgesetz 1990,LGBl 1993/135 idF 2012/10Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen <strong>Wohnbau</strong>förderungsgesetz1993, LGBl 1993/26 idF 2012/112Kärntner Bauordnung 1996, LGBl 1996/62 idF 2012/89Kärntner Bauvorschriften, LGBl 1985/56 idF 2012/80Kärntner <strong>Wohnbau</strong>förderungsgesetz 1997, LGBl 1997/60 idF 2011/79


127LiteraturNeubauverordnung 2007, LGBl 2007/27 idF 2012/18 [Wien]Niederösterreichische Bauordnung 1996, LGBl 1996/129 idF 2011/111Niederösterreichische Bautechnikverordnung 1997, LGBl 1998/108 idF2012/40Niederösterreichisches Wohnungsförderungsgesetz 2005, LGBl 2005/28 idF2010/75Niederösterreichische Wohnungsförderungsrichtlinien 2011Oberösterreichische Bauordnung 1994, LGBl 1994/66 idF 2013/34Oberösterreichisches Bautechnikgesetz 2013, LGBl 2013/35Oberösterreichische Bautechnikverordnung 2013, LGBl. 2013/36Oberösterreichische Eigenheimverordnung 2012, LGBl 2011/105Oberösterreichische Eigentumswohnungs-Verordnung 2012, LGBl 2011/106Oberösterreichische Neubauförderungs-Verordnung 2012, LGBl 2012/95Oberösterreichisches <strong>Wohnbau</strong>förderungsgesetz 1993, LGBl 1993/6 idF2012/581Oberösterreichische Wohnhaussanierungs-Verordnung 2012 I, LGBl 2012/16Oberösterreichische Wohnhaussanierungs-Verordnung 2012 II, LGBl2012/17Salzburger <strong>Wohnbau</strong>förderungsgesetz 1990, LGBl 1991/1 idF 2011/119Sanierungsverordnung 2008,LGBl 2009/02 idF 2009/27Steiermärkisches Baugesetz, LGBl 1995/59 idF 2012/78Steiermärkische Bautechnikverordnung 2012, LGBl 2012/47Steiermärkisches <strong>Wohnbau</strong>förderungsgesetz 1993, LGBl 1993/25 idF2011/59Technische Bauvorschriften 2008, LGBl 2007/36 idF 2013/78 [Tirol]Tiroler Bauordnung 2011, LGBl 2011/57 idF 2013/48Tiroler <strong>Wohnbau</strong>förderungsgesetz 1991, LGBl 1991/55 idF 2012/159Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III2008/155Wiener Bautechnikverordnung, LGBl 2008/31 idF 2012/73Wiener Garagengesetz 2008, LGBl 2009/34 idF 2010/46Wiener <strong>Wohnbau</strong>förderungs- <strong>und</strong> Wohnhaussanierungsgesetz, LGBl1989/18 idF 2011/23


128LiteraturRichtlinienRichtlinien zum Kärntner <strong>Wohnbau</strong>förderungsgesetz 2012<strong>Wohnbau</strong>förderungsrichtlinie 2012 [Tirol]Wohnhaussanierungsrichtlinie 2013 [Tirol]Wohnhaussanierungsrichtlinie 2013 [Vorarlberg]Neubauförderungsrichtlinie 2013 [Vorarlberg]Österreichisches Institut für Bautechnik, OIB Richtlinie 4„Nutzungssicherheit <strong>und</strong> Barrierefreiheit“ Ausgabe Oktober 2011Österreichisches Normungsinstitut, ÖNORM B 1600: Barrierefreies Bauen –Planungsgr<strong>und</strong>lagen. Ausgabe 2012-02-15InformationsblätterAmt der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung Energie<strong>und</strong> <strong>Wohnbau</strong>: Information über die Förderung „Maßnahmen für <strong>barrierefrei</strong>e<strong>und</strong> altengerechte Wohnverhältnisse“, Steiermärkisches<strong>Wohnbau</strong>förderungsgesetz 1993, Graz 2012Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung Energie <strong>und</strong><strong>Wohnbau</strong>: Information über die Förderung im Rahmen der „umfassendenSanierung“, Steiermärkisches <strong>Wohnbau</strong>förderungsgesetz 1993, Graz 2012Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung Energie <strong>und</strong><strong>Wohnbau</strong>: Information über die Förderung im Rahmen der „umfassendenenergetischen“ Sanierung <strong>und</strong> der „kleinen“ Sanierung, Steiermärkisches<strong>Wohnbau</strong>förderungsgesetz 1993, Graz 2012Magistratsdirektion der Stadt Wien, Geschäftsbereich Bauten <strong>und</strong>Technik Stadtbaudirektion, Gruppe Behördliche Verfahren <strong>und</strong> Vergabe:Barrierefreies Planen <strong>und</strong> Bauen in Wien – Zusammenfassung baurechtlicherInterpretationen, Wien 2013InterviewsDiskussionsr<strong>und</strong>e (2013), Wien, 15.05.2013, Moderation durch Ossberger, D.Gr<strong>und</strong>ner, M. (2013) Mobilitätsagentur Wien GmbH, Expertinneninterview,Wien, 21.06.2013, durchgeführt von Ossberger, D.Kirchsteiger, D. (2013) Servicecenter ÖGS <strong>barrierefrei</strong>, Expertinneninterview,Wien, 05.06.2013, durchgeführt von Ossberger, D.Sima-Ruml, B. (2013) Amt der Steiermärkischen Landesregierung –Fachabteilung Energie <strong>und</strong> <strong>Wohnbau</strong>, Referat Technik <strong>und</strong> Strategie,Expertinneninterview, Graz, 18.06.2013, durchgeführt von Ossberger, D.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!