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DM Bogen Halle in Kleinostheim EM Luftdruck in Odense/Dänemark ...

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schützenwarte 3.2013vErE<strong>in</strong>s-<strong>in</strong>formationEn 45her galt dabei nach § 50 Absatz2 Satz 4 EStDV, dass der Spenderzusätzlich zum Zahlungsbelegder Bank den vom Zuwendungsempfängerhergestellten Beleg(Überweisungsvordruck) vorlegenmusste. Der Kontoauszug oder derPC-Ausdruck bei Onl<strong>in</strong>e-Bank<strong>in</strong>ggenügte also als Spendennachweisnicht. Der Spendenempfängermusste also dennoch e<strong>in</strong>en Belegversenden, wenn auch nur <strong>in</strong> Forme<strong>in</strong>es Überweisungsvordrucks, aufdem der Spender noch die eigenenAngaben machen konnte. Nur dieZuwendungsbestätigung nach amtlichenMuster war verzichtbar. DasVerfahren entsprach der früher üblichenPraxis, Spendenaufrufen perBrief e<strong>in</strong>en Überweisungsvordruckbeizulegen bzw. entsprechendeVordruck <strong>in</strong> Bankfilialen auszulegen.Künftig ist der Beleg des Spendenempfängersnicht mehr erforderlich.Angegeben werden müssenName und Kontonummer oder e<strong>in</strong>sonstiges Identifizierungsmerkmaldes Auftraggebers und desEmpfängers, der Betrag, der Buchungstagsowie die tatsächlicheDurchführung der Zahlung. DieNeuregelung entsprich dem heuteüblichen papierlosen Zahlungsverkehr.Es genügen die üblichen Angabenauf e<strong>in</strong>em Kontoauszug oderPC-Ausdruck bei Onl<strong>in</strong>e-Bank<strong>in</strong>g.Da der Beleg entfällt, muss aus derÜberweisung auch nicht mehr dieSteuerbefreiung des Empfängersoder der Verwendungszweck hervorgehen.Es genügt, wenn zweifelsfreierkennbar ist, dass dieZahlung auf das Konto des steuerbegünstigtenEmpfängers g<strong>in</strong>g.Für die Praxis bedeutet das:• Bis 200 Euro pro E<strong>in</strong>zelzahlung- also auch mehrfach imJahr - kann e<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>nützigeE<strong>in</strong>richtung e<strong>in</strong>fach per Spendenaufruf(z. B. über die Internetseiteoder per E-Mail) zu Zuwendungenaufrufen, ohne dassnoch e<strong>in</strong> weiterer Spendennachweiserstellt werden muss.• Das gilt auch, wenn der Spendere<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>zugsermächtigungerteilt und die Spende per Lastschrifte<strong>in</strong>gezogen wird.vere<strong>in</strong>sknowhow.deKe<strong>in</strong> vere<strong>in</strong>fachter Spendennachweis mit PayPalDer „Kontoauszug“ e<strong>in</strong>es PayPal-Kontos und der Ausdruck über die Transaktionsdetailss<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong>e Buchungsbestätigung i.S.d. § 50 Abs. 2 E<strong>in</strong>kommensteuer-Durchführungsverordnung(EStDV).Vielfach erhalten geme<strong>in</strong>nützige Organisationen Geldzuwendungen durchZahlungen über das Onl<strong>in</strong>e-Bezahlsystem PayPal. Auf der Internetseiteder Organisation bef<strong>in</strong>det sich e<strong>in</strong> Button, der die Spende über PayPalermöglicht. Der Spender erhält dann von PayPal e<strong>in</strong>e Art „Kontoauszug“,aus dem die Summe und der Empfänger der Spende hervorgehen.Dieser „Kontoauszug“ des PayPal-Kontos und e<strong>in</strong> Ausdruck über die Transaktionsdetailsder Spende ist ke<strong>in</strong>e Buchungsbestätigung i.S. des § 50 Absatz2 Satz 1 EStDV ist (vere<strong>in</strong>fachter Zuwendungsnachweis) – so e<strong>in</strong> Beschlussder F<strong>in</strong>anzverwaltung auf Bund-/Länderebene. Bei Zuwendungenüber PayPal kann nämlich nicht gewährleistet werden, dass die Spendeauch tatsächlich die geme<strong>in</strong>nützige Organisation erreicht.LFD Thür<strong>in</strong>gen, 24.09.2012, S 2223 A - 111 - A 3.15Vere<strong>in</strong>sknowhow.deDiese Feststellung traf das OLGRostock im Fall e<strong>in</strong>es Vere<strong>in</strong>s,der ohne Satzungsgrundlage e<strong>in</strong>eBlockwahl des Vorstandes durchgeführthatte. Dem hatten aberalle anwesenden Mitglieder zugestimmt.Das Registergericht lehntedie E<strong>in</strong>tragung mit H<strong>in</strong>weise aufe<strong>in</strong>e dafür erforderliche Satzungsregelungab.Zu Unrecht, wie das OLG Rostockentschied. Da die Mitgliederversammlungdas besondere Wahlverfahrenzunächst diskutiert unddann e<strong>in</strong>stimmig genehmigt hatte,wurden die Mitwirkungsrechte derMitglieder nicht verletzt. Es könne<strong>in</strong> diesem Fall ausgeschlossen werden,dass das Ergebnis der Wahlanders ausgefallen wäre, wenndas Wahlverfahren nicht geändertworden wäre.OLG Rostock, Beschluss vom26.06.2012, 1 W 16/12vere<strong>in</strong>sknowhow.deUmgang mit fehlerhaften Beschlüssender MitgliederversammlungFehlerhafte Beschlüsse der Mitgliederversammlungs<strong>in</strong>d nichtautomatisch unwirksam. Sie müssendazu <strong>in</strong> bestimmten Fällenangefochten werden. E<strong>in</strong> aktuellesUrteil zeigt, wie sich e<strong>in</strong> Vere<strong>in</strong> beiVerfahrenfehlern absichern kann.E<strong>in</strong> ordnungsgemäßer Beschlusskann nur auf e<strong>in</strong>er Versammlunggetroffen werden, die so e<strong>in</strong>berufenwurde, wie es die Satzung vorsieht.Es müssen die Ladungsfristenund Formen beachtet werden. Diedem Beschluss zugrundeliegendeAbstimmung muss ebenfalls ordnungsgemäßdurchgeführt werden.Wenn e<strong>in</strong> Beschluss ohne die E<strong>in</strong>haltungdieser Formalien herbeigeführtwurde, ist er fehlerhaft.Selbst wenn der Beschluss <strong>in</strong> formellerH<strong>in</strong>sicht ordnungsgemäß ist,kann es vorkommen, dass er gegendie Satzung oder Gesetze verstößt.Auch dann liegt e<strong>in</strong> fehlerhafterBeschluss vor.Satzungsverstöße oder Verfahrensfehlerführen aber nur dann zurUngültigkeit e<strong>in</strong>es Beschlusses derMitgliederversammlung, wenn siesich zum Nachteil e<strong>in</strong>es oder mehrererMitglieder auf das Beschlussergebnisauswirken (OLG Rostock,Beschluss vom 26.06.2012, 1 W16/12).Unter folgenden Voraussetzungens<strong>in</strong>d fehlerhafte Beschlüsse wirksam:• Die Mitgliederversammlungmuss die Abweichung vom korrektenVerfahren (z. B. Blockwahlohne Satzungsgrundlage)zunächst diskutieren und danne<strong>in</strong>stimmig genehmigen. Es kannso ausgeschlossen werden, dassdas Beschlussergebnis andersausgefallen wäre, wenn daskorrekte Verfahren e<strong>in</strong>gehaltenworden wäre.• Es darf nicht gegen e<strong>in</strong>e Satzungsregelungverstoßen wordense<strong>in</strong>, die dem Mitgliederschutzdient.Surfsticks und Telefonguthabenals IT-Spende für Vere<strong>in</strong>eW<strong>in</strong>dows 8, USB Sticks, Adobe Photoshopund vieles mehr – das bekommenSportvere<strong>in</strong>e als IT-Spendeauf Stifter-helfen.de. Insgesamt19 IT-Unternehmen stellen überdas Onl<strong>in</strong>e-Portal Software- undHardwarespenden für Non-Profits<strong>in</strong> ganz Deutschland zur Verfügung.Fast alle fördern mit ihrenProduktspenden auch Sportvere<strong>in</strong>e.Darunter ist auch Telefónica Germany:Über Stifter-helfen.de kannjeder Sportvere<strong>in</strong> seit kurzem biszu sieben Produktbündel und damitbis zu sieben USB Sticks bzw.mehr als 700 Euro Telefonie- bzw.Surfguthaben erhalten. Derzeitgibt es von Telefónica Produktbündelfür Mobiltelefonie sowie Produktbündelfür mobiles Internet.Dieses Angebot gilt, solange derVorrat reicht.Insgesamt stehen auf Stifter-helfen.dezurzeit rund 300 aktuelleProdukte zur Verfügung – unteranderem auch das neue W<strong>in</strong>dows8. Für jede Produktspende fällte<strong>in</strong>e ger<strong>in</strong>ge Verwaltungsgebühran. Diese beträgt etwa 4 bis 8 Prozentvom offiziellen Verkaufspreis.W<strong>in</strong>dows 8 kostet beispielsweise 7Euro zzgl. MwSt.Wie man an die Produktspendenkommt? Ganz e<strong>in</strong>fach! Auf Stifterhelfen.deregistrieren und Freistellungsbescheide<strong>in</strong>reichen, Förderberechtigungerhalten, Produkteonl<strong>in</strong>e bestellen und Verwaltungsgebührbezahlen.Alle weiteren Informationen gibtes auf www.stifter-helfen.de.Kontaktdaten:Stifter-helfen.de - IT for NonprofitsAm Brauhof 153721 SiegburgE-Mail: <strong>in</strong>fo@stifter-helfen.deTelefon:+49 (0) 22 41 / 14 64 08 - 0Telefax:+49 (0) 22 41 / 14 64 08 - 99DSB-ÖA

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