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DM Bogen Halle in Kleinostheim EM Luftdruck in Odense/Dänemark ...

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44 vErE<strong>in</strong>s-<strong>in</strong>formationEnVere<strong>in</strong>s-InformationenReform des Geme<strong>in</strong>nützigkeitsrechts:Änderungen s<strong>in</strong>d geklärtDer Bundestag hat am 1. Februar2013 das Geme<strong>in</strong>nützigkeitsentbürokratisierungsgesetz(GemEntBG)beschlossen. Der zuletzt vom F<strong>in</strong>anzausschussgeänderte Entwurfsoll jetzt unverändert durch denBundesrat gehen.Die Gesetzesänderung betrifft e<strong>in</strong>eReihe von Regelungen im Vere<strong>in</strong>s-und Geme<strong>in</strong>nützigkeitsrecht.Die Änderungen treten zu unterschiedlichenZeitpunkten <strong>in</strong> Kraft.Geändert werden <strong>in</strong>sbesondereRegelungen im BGB, <strong>in</strong> der Abgabenordnung(AO) und im E<strong>in</strong>kommensteuergesetz(EStG).Der erste Teil unserer Beitragsreihezum GemEntBG stellt die Änderungenzunächst <strong>in</strong> der Übersichtdar. In den folgenden Vere<strong>in</strong>s<strong>in</strong>fobriefengehen wir näher auf diee<strong>in</strong>zelnen Regelungen e<strong>in</strong>.Übungsleiter und Ehrenamtsfreibetragwird erhöhtDer Übungsleiterfreibetrag (§ 3 Nr.26 EStG) wird von 2.100 auf 2.400Euro erhöht. Der Ehrenamtsfreibetrag(§ 3 Nr. 26a EStG) von 500auf 720 Euro. Die Änderung trittrückwirkend zum 1. Januar 2013<strong>in</strong> Kraft.Beim Arbeitslosengeld I und II werdendiese Zahlungen nicht angerechnet.Die Regelungen im 2. und12. Sozialgesetzbuch werden entsprechendangepasst (§ 11b Absatz2 Satz 3 des SGB II und § 82 Absatz3 Satz 4 SGB 12). Da Gleiche gilt fürdie Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (§ 1 Absatz 7).Gesonderte Feststellung der Geme<strong>in</strong>nützigkeitE<strong>in</strong>geführt wird mit dem neuen §60a AO e<strong>in</strong>e von Fachleuten seitlangem geforderte gesetzliche Verankerungdes Verfahrens für dieAnerkennung der Geme<strong>in</strong>nützigkeit.Bisher gab es ke<strong>in</strong> besonderes Anerkennungsverfahren.Die steuerlichenVoraussetzungen der Geme<strong>in</strong>nützigkeitwurden nur <strong>in</strong> Rahmendes normalen Veranlagungsverfahrensgeprüft. E<strong>in</strong>e Ausnahmedavon ist nur die Vorläufigkeitsbesche<strong>in</strong>igung,die aber e<strong>in</strong>zig fürden Spendenabzug Bedeutung hat.Die Regelung des § 60a AO schaffte<strong>in</strong> neues Verfahren zur Überprüfungder Frage, ob die Satzung e<strong>in</strong>erKörperschaft den Anforderungender Abgabenordnung genügt.Für die Praxis hat diese Neuregelungke<strong>in</strong>e große Bedeutung. DieRechtsschutzmöglichkeit für Körperschaften,deren Antrag auf Anerkennungder Geme<strong>in</strong>nützigkeitnicht entsprochen wurde, gibt es<strong>in</strong> der Rechtsprechung schon jetzt.Das wird lediglich gesetzlich verankert.Nachweis der Hilfsbedürftigkeitwird vere<strong>in</strong>fachtDer Nachweis der Hilfsbedürftigkeitdes unterstützen Personenkreisesbei mildtätigen Organisationenwird vere<strong>in</strong>facht. Personen,die Arbeitslosengeld I oder II oderK<strong>in</strong>dergeld beziehen, gelten ohneweiteren Nachweis als hilfsbedürftig(§ 53 AO).Gültigkeit des FreistellungsbescheidsDie Gültigkeitsdauer des Freistellungsbescheidswird gesetzlichverankert. An den Fristen - 5 Jahrebzw. 3 Jahre für den vorläufigenBescheid - ändert sich aber nichts.Zweckbetriebsgrenze für sportlicheVeranstaltungenDie Zweckbetriebsgrenze fürsportliche Veranstaltungen (§ 67aAO) wird von 35.000 auf 45.000Euro erhöht. Bis zu dieser jahresbezogenenE<strong>in</strong>nahmengrenze geltensportliche Veranstaltungen alsZweckbetrieb, auch wenn an ihnenbezahlte Sportler teilnehmen.H<strong>in</strong>weis: Die allgeme<strong>in</strong>e Umsatzfreigrenzefür steuerpflichtigewirtschaftliche Geschäftsbetriebe(§ 64a AO) bleibt aber bei 35.000Euro.Zeitnahe Mittelverwendung undRücklagenbildungZu e<strong>in</strong>er Vielzahl von Änderungenkommt es bei den Regelungen zurzeitnahen Mittelverwendung undRücklagenbildung:· Die allgeme<strong>in</strong>e Frist für die zeitnaheMittelverwendung wird ume<strong>in</strong> Jahr verlängert (§ 55 AO).· Neu e<strong>in</strong>geführt wird e<strong>in</strong>e Rücklagezur Vermögensausstattunganderer Körperschaften. Damitwird <strong>in</strong>sbesondere die Ausgründungvon Wirtschaftsbetriebenerleichtert (58 AO).· Die Rücklage zum Erwerb von Gesellschaftsrechtenzur Erhaltungder prozentualen Beteiligung anKapitalgesellschaften muss aufdie freien Rücklagen angerechnetwerden. Das war bisher nur Auffassungder F<strong>in</strong>anzverwaltung,nicht gesetzliche Regelung.· Die Wiederbeschaffungsrücklage- e<strong>in</strong> Sonderfall der zweckgebundenenRücklage - wird gesetzlichgeregelt. Danach können ohneweitere Nachweise die jährlichenAfa-Raten <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Rücklage fürdie Neuanschaffung des abgeschriebenenWirtschaftsguts e<strong>in</strong>gestelltwerden (§ 62 AO).· Der Bezugszeitraum für die Bildungfreier Rücklagen wird aufdrei Jahre erweitert. Ist derHöchstbetrag für die Bildung derfreien Rücklage <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Jahrnicht ausgeschöpft, kann dieseunterbliebene Zuführung <strong>in</strong> denfolgenden zwei Jahren nachgeholtwerden (§ 62 AO).Mit Jahresbeg<strong>in</strong>n wird der steuerlicheNachweis für Kle<strong>in</strong>spenden(sog. vere<strong>in</strong>fachter Zuwendungsnachweis)deutlich e<strong>in</strong>facher. AlsBeleg genügt der Kontoauszugbzw. der PC-Ausdruck beim Onl<strong>in</strong>e-Bank<strong>in</strong>g.Das ergibt sich aus der „Verordnungzum Erlass und zur Änderungsteuerlicher Verordnungen“, die amschützenwarte 3.2013Ehrenamtlichkeit der Vorstandstätigkeit§ 27 Abs. 3 BGB regelt künftig, dassVere<strong>in</strong>svorstände ehrenamtlich tätigs<strong>in</strong>d. Bisher g<strong>in</strong>g das aus demBGB nicht e<strong>in</strong>deutig hervor.Die Auffassung, dass sich aus demBGB grundsätzlich e<strong>in</strong>e Unentgeltlichkeitder Vorstandstätigkeitergibt, wurde schon bisher vonder F<strong>in</strong>anzverwaltung vertreten.Geme<strong>in</strong>nützige Vere<strong>in</strong>e musstendeswegen die Vorstandsvergütungausdrücklich per Satzung erlauben,wenn der Vorstand für se<strong>in</strong>e Tätigkeitmehr als e<strong>in</strong>en bloßen Aufwandsersatzerhalten sollte.Die neue Ehrenamtlichkeitsklauselkann aber per Satzung abgeändertwerden. Künftig müssen alsoauch nicht geme<strong>in</strong>nützige Vere<strong>in</strong>ee<strong>in</strong>e entsprechende Klausel <strong>in</strong> dieSatzung aufnehmen, wenn sie Vorstandsvergütungenzahlen wollen.Da die Neuregelung des § 27 BGBerst 2015 <strong>in</strong> Kraft tritt, bleibt dafürgenügend Zeit.Haftungsfreistellung für Vorstandund Vere<strong>in</strong>smitgliederDie Haftungsfreistellung für ehrenamtlicheVorstandsmitglieder wirdauf alle Vere<strong>in</strong>sorgane erweitert(also z. B. auch besondere Vertreteroder Mitglieder e<strong>in</strong>es satzungsmäßigenBeirats). Zudem trägt künftigder Vere<strong>in</strong> - nicht das Vorstandsmitglied- die Beweislast dafür, obes e<strong>in</strong>en Schaden vorsätzlich odergroß fahrlässig verursacht hat (§31a BGB).Außerdem wird die Haftungsfreistellungfür Organmitglieder aufe<strong>in</strong>fache Vere<strong>in</strong>smitglieder erweitert(§ 31b BGB).vere<strong>in</strong>sknowhow.deKle<strong>in</strong>spendenregelung -künftig genügt der Kontoauszug19.12.2012 im Bundesgesetzblattveröffentlicht wurde. § 50 Absatz2 der E<strong>in</strong>kommensteuer-Durchführungsverordnung(EStDV) wirddazu entsprechend geändert.Bei Spenden bis 200 Euro ist anstelleder herkömmlichen Spendenbestätigungnach amtlichemMustertext e<strong>in</strong> vere<strong>in</strong>fachterSpendennachweis zugelassen. Bis-

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