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DM Bogen Halle in Kleinostheim EM Luftdruck in Odense/Dänemark ...

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schützenwarte 3.2013Verfassungsbeschwerden gegendas Waffengesetz erfolglosDie 2. Kammer des Zweiten Senatsdes Bundesverfassungsgerichtshat drei Verfassungsbeschwerdengegen das geltende Waffengesetz,mit denen die Beschwerdeführere<strong>in</strong>e Verletzung staatlicher Schutzpflichtenrügen, nicht zur Entscheidungangenommen.Nach den heute veröffentlichtenBeschlüssen verletzt das Gesetzdie Beschwerdeführer nicht <strong>in</strong>ihren Grundrechten. Dem Gesetzgeberkommt bei der Erfüllungse<strong>in</strong>er verfassungsrechtlichenPflicht, das Leben und die körperlicheUnversehrtheit der Bürgerzu schützen, e<strong>in</strong> weiter E<strong>in</strong>schätzungs-und Gestaltungsspielraumzu. Se<strong>in</strong>e Entscheidung, welcheMaßnahmen geboten s<strong>in</strong>d, kannnur begrenzt nachgeprüft werden.E<strong>in</strong> grundrechtlicher Anspruchder Beschwerdeführer auf weitergehendeMaßnahmen würde die– vorliegend nicht zu treffende –Feststellung voraussetzen, dass diegeltenden Regelungen gänzlich ungeeignetoder völlig unzulänglichwären.Der Entscheidung liegen im Wesentlichendie folgenden Erwägungenzugrunde:1. Mit ihren Verfassungsbeschwerdenwenden sich dieBeschwerdeführer – vor demH<strong>in</strong>tergrund des Amoklaufse<strong>in</strong>es ehemaligen Schülers <strong>in</strong>W<strong>in</strong>nenden – gegen das geltendeWaffengesetz. Sie rügene<strong>in</strong>e Verletzung ihres Grundrechtsauf Leben und körperlicheUnversehrtheit (Art. 2 Abs.2 Satz 1 GG) dadurch, dass dasWaffengesetz tödliche Schusswaffenfür den Schießsporterlaubt bzw. deren Gebrauchnicht ausreichend e<strong>in</strong>schränkt.Das Waffengesetz habe <strong>in</strong> denvergangenen Jahren ke<strong>in</strong>enausreichenden Schutz vor diversenMordserien mit privatenlegalen Waffen geboten.Dies stelle e<strong>in</strong> verfassungswidrigesUnterlassen des Gesetzgebersdar. Die Verschärfungendes Waffenrechts nach denEreignissen von W<strong>in</strong>nendenseien nicht geeignet, solcheVorkommnisse künftig zu verh<strong>in</strong>dernoder auch nur wesentlichzu erschweren.2. Die Verfassungsbeschwerdenwerden nicht zur Entscheidungangenommen. Die für die Entscheidungmaßgeblichen verfassungsrechtlichenVorgabens<strong>in</strong>d geklärt. Zudem habendie Verfassungsbeschwerden,selbst wenn man Zulässigkeitsbedenkenzurückstellt, ke<strong>in</strong>eAussicht auf Erfolg.3. Aus dem Grundrecht auf Lebenund körperliche Unversehrtheit(Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) ist auche<strong>in</strong>e Schutzpflicht des Staatesund se<strong>in</strong>er Organe abzuleiten,deren Vernachlässigung vonden Betroffenen grundsätzlichmit der Verfassungsbeschwerdegeltend gemacht werdenkann. E<strong>in</strong>e solche Schutzpflichtbesteht auch h<strong>in</strong>sichtlich derMissbrauchsgefahren, die vomUmgang mit Schusswaffenausgehen. Die Entscheidung,welche Maßnahmen gebotens<strong>in</strong>d, kann jedoch nur begrenztnachgeprüft werden. Nachständiger Rechtsprechung kanndas Bundesverfassungsgerichte<strong>in</strong>e Verletzung der Schutzpflichtdaher nur dann feststellen,wenn die öffentlicheGewalt Schutzvorkehrungenüberhaupt nicht getroffen hatoder die ergriffenen Maßnahmengänzlich ungeeignet odervöllig unzulänglich s<strong>in</strong>d, dasgebotene Schutzziel zu erreichen.4. Nach diesem Maßstab könnendie e<strong>in</strong>schlägigen Vorschriftendes Waffengesetzes von Verfassungswegen nicht beanstandetwerden.a) Das Schutzkonzept des Waffengesetzesberuht im Kern aufder Erlaubnispflichtigkeit desUmgangs mit Schusswaffen, soweitdieser nicht gänzlich verbotenist. Voraussetzung für dieErteilung e<strong>in</strong>er Erlaubnis s<strong>in</strong>dgrundsätzlich die Volljährigkeitdes Antragstellers, dessen Zuverlässigkeitund persönlicheEignung sowie der Nachweisder erforderlichen Sachkundeund e<strong>in</strong>es Bedürfnisses. Denmit der Verfassungsbeschwerdebesonders gerügten Erwerbund Besitz von großkalibrigenSchusswaffen durch Sportschützenhat der Gesetzgeberan das Erreichen e<strong>in</strong>es erhöhtenM<strong>in</strong>destalters von 21 Jahrengeknüpft.Verstöße gegen die Erlaubnispflichts<strong>in</strong>d mit Strafe bedroht.Gleichzeitig hat der Gesetzgebere<strong>in</strong> ebenfalls strafbewehrtesVerbot der Überlassung vonWaffen oder Munition an nichtberechtigte Personen statuiertsowie e<strong>in</strong>e sichere Aufbewahrungvon Waffen und Munitionangeordnet. Verstöße gegendie Aufbewahrungsvorschriftenhat er allgeme<strong>in</strong> als Ordnungswidrigkeitenund unterverschärften Voraussetzungenals Straftat sanktioniert. E<strong>in</strong>zelneVorschriften aus denskizzierten Normkomplexenhat der Gesetzgeber erst alsReaktion auf die Amokläufevon Erfurt und W<strong>in</strong>nenden e<strong>in</strong>geführtoder verschärft.E<strong>in</strong>e besondereWürdigung für se<strong>in</strong>jahrzehntelanges ehrenamtlichesEngagementerfuhr kürzlichDSB-VizepräsidentJürgen Kohlheim ausden Händen des BonnerOberbürgermeistersJürgen Nimptsch.Dieser händigte ihm im Rahmene<strong>in</strong>er Feierstunde im Alten Rathausder ehemaligen Bundeshauptstadtdie Ordens<strong>in</strong>signien sowie die Urkundedes Verdienstkreuzes amBande des Verdienstordens derBundesrepublik Deutschland aus,nachdem Bundespräsident JoachimGauck diese Ehrung für besonderegesellschaftliche Leistungenverliehen hatte.Jürgen Kohlheim, zuletzt VorsitzenderRichter beim VerwaltungsgerichtKöln, ist seit mehr als 25Jahren für den Deutschen Schützenbundehrenamtlich tätig. SeitAUS D<strong>EM</strong> dSb 43b) Bei dieser Rechtslage lässtsich weder feststellen, dass dieöffentliche Gewalt überhauptke<strong>in</strong>e Schutzvorkehrungen gegendie von Schusswaffen ausgehendenGefahren getroffenhat, noch, dass offensichtlichdie getroffenen Regelungenund Maßnahmen <strong>in</strong> ihrer Gesamtheitgänzlich ungeeignetoder völlig unzulänglich wären,um die Allgeme<strong>in</strong>heit vor denGefahren des missbräuchlichenUmgangs mit Schusswaffenzu schützen. Angesichts desdem Gesetzgeber bei der Erfüllungse<strong>in</strong>er Schutzpflichtenzukommenden weiten E<strong>in</strong>schätzungs-,Wertungs- undGestaltungsspielraums stehtden Beschwerdeführern e<strong>in</strong>grundrechtlicher Anspruch aufweitergehende oder auf bestimmteMaßnahmen wie dasVerbot von Sportwaffen nichtzu.DSB-ÖAJürgen Kohlheim mit Bundesverdienstkreuzausgezeichnet2001 bekleidet erdas Amt des Vizepräsidentenund vertrittden Bundesverband<strong>in</strong> zahlreichen nationalenund <strong>in</strong>ternationalenFachgremienvor allem zu denThemen Waffen- undUmweltrecht sowieAnti-Dop<strong>in</strong>g.In se<strong>in</strong>er Laudatio hob OberbürgermeisterJürgen Nimptsch darüberh<strong>in</strong>aus auch den herausragendenE<strong>in</strong>satz von Jürgen Kohlheimbei der Planung des neuen DSB-Bundesleistungszentrums am Verbandssitz<strong>in</strong> Wiesbaden-Klarenthalhervor. Dieses ist als olympischeund paralympische Tra<strong>in</strong><strong>in</strong>gsstättevorgesehen und wird damit<strong>in</strong> Zukunft auch körperlich e<strong>in</strong>geschränktenLeistungssportlernschieß- und bogensportliche Tra<strong>in</strong><strong>in</strong>gsmöglichkeitenbieten.DSB-ÖA

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