Mandanten-Information 2013/2014 - Richard Bosser

Mandanten-Information 2013/2014 - Richard Bosser Mandanten-Information 2013/2014 - Richard Bosser

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RICHARDBOSSERVereidigter Buchprüfer · Steuerberater · RechtsbeistandWWW.BOSSER.DEHABEN SIE PROBLEMEMIT DEM FINANZAMT ?Nutzen Sie vertrauensvoll meineKompetenz in allensteuerlichen Fragen.Vereinbaren Sie mit mireinen persönlichen Terminin meiner Kanzlei.Das Erstgespräch ist kostenlos,aber sicher nicht umsonst.ZERTIFIZIERTER TESTAMENTSVOLLSTRECKER (AGT)Reinsburgstraße 201 • 70197 Stuttgart • Telefon 0711/210230Fax 0711/21023-40 • E-Mail: kanzlei@bosser.de • www.bosser.deMandanten-50 JAHRE SEIT 1963Information 2013/2014

RICHARDBOSSERVereidigter Buchprüfer · Steuerberater · RechtsbeistandWWW.BOSSER.DEHABEN SIE PROBLEMEMIT DEM FINANZAMT ?Nutzen Sie vertrauensvoll meineKompetenz in allensteuerlichen Fragen.Vereinbaren Sie mit mireinen persönlichen Terminin meiner Kanzlei.Das Erstgespräch ist kostenlos,aber sicher nicht umsonst.ZERTIFIZIERTER TESTAMENTSVOLLSTRECKER (AGT)Reinsburgstraße 201 • 70197 Stuttgart • Telefon 0711/210230Fax 0711/21023-40 • E-Mail: kanzlei@bosser.de • www.bosser.de<strong>Mandanten</strong>-50 JAHRE SEIT 1963<strong>Information</strong> <strong>2013</strong>/<strong>2014</strong>


„Wo Liebe ist undWeisheit, da istweder Furcht nochUngewissheit; woGeduld und Demut,weder Zorn nochAufregung; woArmut und Freudenicht Habsuchtund Geiz; wo Ruheund Besinnung,nicht Zerstreuungnoch Haltlosigkeit.“„Gott wünscht,dass wir Tierenbeistehen, wennsie der Hilfebedürfen. Ein jedesWesen hat gleichesRecht auf Schutz.“„Herr, gib mirdie Kraft, die Dingezu ändern,die ich ändern kann,die Gelassenheit,das Unabänderlichezu ertragen, und dieWeisheit, zwischendiesen beidenDingen die rechteUnterscheidungzu treffen“.Franz von Assisi


Im Dezember <strong>2013</strong>Anbei übersende ich Ihnen – wie alljährlich – diedie wie folgt gegliedert sind:A. RECHTSÄNDERUNGENB. EINKOMMENSTEUERC. SONSTIGESHINWEISE ZUM JAHRESWECHSEL <strong>2013</strong>/<strong>2014</strong>Ergänzen will ich diese mit folgenden <strong>Information</strong>en für:1. ARBEITNEHMER UND STEUERZAHLER1.1 Kindergeld/Kinderfreibetrag1.2 Kinderbetreuungskosten1.3 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung eines Kindes sindSonderausgaben bei den Eltern1.4 Außergewöhnliche Belastungen1.5 Entlastungsbetrag für Alleinerziehende1.6 Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten1.7 Haushaltsnahe Dienstleistungen und Beschäftigungsverhältnisse1.8 Häusliches Arbeitszimmer1.9 Vermietung und Verpachtung – Verbilligte Vermietung1.10 Vermietung von Ferienwohnungen1.11 Aufteilung gemischter Aufwendungen1.12 Anhebung des Grundfreibetrages1.13 Werbungskosten im Rahmen der Abgeltungsteuer1.14 Abzug von Werbungskosten bei nacherklärten Kapitaleinkünften1.15 Abgeltungsteuer (Verlustberücksichtigung)1.16 In <strong>2013</strong> letzte Chance zur Geltendmachung von Altverlusten1.17 Keine Abgeltungsteuer bei losen Personenzusammenschlüssen1.18 Sinkende Renditen – Verluste von Lebensversicherungen1.19 Erneute Erhöhung der Grunderwerbsteuersätze2. UNTERNEHMER, FREIBERUFLER, UND ARBEITGEBER2.1 Das neue Reisekostenrecht ab 01. Januar <strong>2014</strong>2.2 Firmenwagen, Steuer fällt bereits bei möglicher Privatnutzung an2.3 Anforderungen an ein Fahrtenbuch2.4 Kleinbetragsrechnungen2.5 Elektronische Rechnung2.6 Gutscheine für Arbeitnehmer bis EUR 44 monatlich2.7 Nicht steuerbare und steuerfreie Zuwendungen


2.8 Steuerliche Behandlung von Geschenken2.9 Bewirtungskosten2.10 Lohnsteuerermäßigungsverfahren <strong>2014</strong>2.11 Neue Grundsätze für Beitragsnachweise <strong>2014</strong>2.12 Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung <strong>2014</strong>2.13 Künstlersozialabgabe-Verordnung <strong>2014</strong>2.14 Insolvenzgeldumlage <strong>2014</strong>2.15 Voraussetzung für die beitragsfreie Mitversicherung von Familienangehörigenin der gesetzlichen Krankenversicherung2.16 Krankenversicherungspflicht bei Angestellten mit selbständigen Nebenjob2.17 Recht der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zugunsten des Versorgungswerkes– BSG Entscheidungen vom 31.10.20122.18 Vorsteuervergütungsverfahren2.19 Elektronische Abgabe der Umsatzsteuererklärung und des Antrages aufDauerfristverlängerung2.20 Umsatzsteuer2.21 Erbschaft- und Schenkungsteuer: Abschaffung der „Cash GmbH“2.22 Verfassungsmäßigkeit des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes3. KAPITALGESELLSCHAFTEN3.1 Größenklassen für Kapitalgesellschaften3.2 Offenlegung des Jahresabschlusses3.3 MicroBilG – Erleichterung für Kleinstunternehmen – wie funktioniert beimBundesanzeiger die Hinterlegung der Bilanz incl. der Angaben unter der Bilanz?3.4. Novellierung des Ordnungsgeldverfahrens – Absenkung der Mindestordnungsgelderfür Klein- bzw. Kleinstkapitalgesellschaften3.5 Insolvenz- und Sanierungsrecht – neue Verfahren3.6 Elektronische Übermittlung der Körperschaftsteuer – und Gewerbesteuererklärung3.7 Wegfall Eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen / Rangrücktritt /steuerliche Berücksichtigung3.8 Haftung des Geschäftsführers für Lohnsteuer3.9 Haftung des Gesellschafters bei Nutzungsüberlassung3.10 Die E-Bilanz – der Jahresabschluss <strong>2013</strong> ist elektronisch zu übermitteln3.11 Kosten für gescheiterten Beteiligungserwerb3.12 Darlehenszinsen bei Verkauf wesentlicher Beteiligungen3.13 Gehaltszahlung neben Pensionen3.14 Pensionszusagen3.15 Gehaltsverzicht und Pensionsrückstellung3.16 Ausschüttung aus unterjährigen Einlagen3.17 Vereine etc., Verbesserungen im Gemeinnützigkeitsrecht4. Aktueller Block4.1 Kirchensteuer auf Kapitalerträge4.2 Brot Spenden an Tafeln oder andere Hilfsorganisationen4.3 Schenkungen sind nach § 30 ErbStG anzeigepflichtig2


4.4 Der Erwerb von Todes wegen eines bloßen Wohn- und Nutzungsrechts aneinem Familienheim ist nicht erbschaftsteuerfrei4.5 Aufbewahrungsfristen § 147 Abs. 3 AO – Folgende Unterlagen können imJahr <strong>2014</strong> vernichtet werden4.6 Vorsteuerabzug bei Gutschriften in Gefahr – Handelsvertreter4.7 Steuern sparen4.8 Greenpeace – Eine Wohlfühlorganisation4.9 Bei doppelter Haushaltsführung sind im Jahr <strong>2014</strong> neue Regeln zu beachten4.10 Medikamente für die Hausapotheke sind ohne ärztliche Verordnungsteuerlich nicht absetztbar4.11 Insolvenz – Geänderte Restschuldbefreiung ab 01.07.<strong>2014</strong>4.12 Erstmalige Berufsausbildungskosten – aktueller Stand4.13 Änderungen im Bereich der steuerlichen Berücksichtigung von Kindern ab20124.14 Schornsteinfeger-Rechnung: Keine Steuerermäßigung bei Barzahlung4.15 Geänderte Rechtsprechung zur Freigrenze bei Betriebsveranstaltungen5. GmbH, GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer5.1 Verzicht des Gesellschafter-Geschäftsführers auf eine Pensionsanwartschaft5.2 Aufstellungs- und Offenlegungserleichterungen für sogenannte Kleinstkapitalgesellschaftenin Kraft – Das MicroBilG wurde verkündet6. Haus- und Grundbesitzer – Vermieter - entfällt –7. Finanz- und Vermögensplanung sowie bAV7.1 Zehn goldene Regeln für Anleger7.2 Literaturhinweise7.3 DAX im Jahre <strong>2013</strong>7.4 Geduld spielt bei der Kapitalanlage in Wertpapieren eine große Rolle7.5 Aufstellung eines Vermögensstatus zum 31.12.<strong>2013</strong>7.6 Altersrente8. Versicherungen8.1 Welche Versicherungen sind sinnvoll8.2 Welche Versicherungen müssen nicht sein8.3 So finden Sie den richtigen Versicherungsschutz8.4 Versicherungsschutz bei Renovierungen8.5 Die Top Ten der unnötigsten Versicherungen9. Checkliste für die Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung folgenderVerträge10. Testament - Erben10.1 Allgemeine Hinweise10.2 Testamentsregister ab 01.01.20123


10.3 Kreditinstitute dürfen den Zugriff auf Konten Verstorbener nicht übertriebenhinauszögern10.4 Damit Erben nicht streiten10.5 Steuerberater als Testamentsvollstrecker10.6 Keine Anrechnung ausländischer Erbschafsteuer11. Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung Patientenverfügung12. Hilfe für den Nachbarn e.V.13. Unsere Bürozeiten zum Jahreswechsel13.1 Letzter Arbeitstag13.2 SEPA14. Zum Schmunzeln15. Anlagen15.1 HINWEISE ZUM JAHRESWECHSEL <strong>2013</strong>/<strong>2014</strong>15.2 Prognose für das Jahr <strong>2014</strong> – Verlag der Finanzberater15.3 Aktuelle Investmentfondsübersicht – Kurse und Renditen15.4 Merkblatt 11.208 Steuerfahndung15.5 Merkblatt 13.236 W „Wenn es denn passiert“ Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung15.6 Hilfe für den Nachbarn e.V. – Überweisungsträger – liegt bei15.7 Notfall Mappe – liegt bei15.8 SEPA – Ein Stand für Deutschland und Europa – liegt bei4


1. ARBEITNEHMER UND STEUERZAHLER1.1 Kindergeld / KinderfreibetragDas Kindergeld beträgt im Jahr <strong>2013</strong> (voraussichtlich auch in <strong>2014</strong>) für die erstenbeiden Kinder je EUR 184,00, für das dritte Kind EUR 190,00 und für das vierte undjedes weitere Kind EUR 215,00.Der Anspruch auf Kindergeld besteht ab der Geburt und endet mit der Vollendungdes 18. Lebensjahres. Das Kindergeld wird monatlich bezahlt.Für Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besteht unabhängigvon der Höhe deren eigener Einkünfte und Bezüge die Kindeseigenschaft und somitein Anspruch auf Kindergeld.Rechtslage ab 2012 für volljährige KinderVolljährige Kinder werden nur bei Vorliegen der nachstehend aufgeführten sonstigenVoraussetzungen berücksichtigt, wobei die eigenen Einkünfte und Bezügeunbeachtlich sind.Die sonstigen Voraussetzungen sind:Alter*18-21 • ohne Beschäftigung und arbeitslos gemeldet18-25 • Berufsausbildung• Übergangszeit zwischen Ausbildung und Wehr-/Zivildienst• wer eine Berufsausbildung mangels eines Ausbildungsplatzes nichtbeginnen oder fortsetzen kann• freiwilliges soziales oder ökologisches Jahrohne• Übergangszeit von max. 4 Monaten zwischen zwei AusbildungsabschnittenAltersbeschränkung• Behinderung vor 25. Lebensjahr eingetreten* Verlängerung um Wehr-/Zivildienst5


Allerdings ist bei Kindern, die eine erste Berufsausbildung bzw. ein Erststudiumbereits absolviert haben, folgendes zu beachten.Zur Erlangung der steuerlichen Kindeseigenschaft respektive der Kindervergünstigungenist es Voraussetzung, dass das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.Eine „schädliche Erwerbstätigkeit“ liegt allerdings bei folgenden Fällen nicht vor:- Tätigkeiten bis zu 20 Stunden wöchentlich,- Ausbildungsdienstverhältnisse,- geringfügige Beschäftigungen (EUR 450,00).Nicht als Erstausbildung gilt der Besuch einer allgemein bildenden Schule.Wie bisher auch verlängert sich der Anspruch auf Kindergeld / Kinderfreibetrag,wenn das Kind Grundwehr- oder Zivildienst oder Dienst als Entwicklungshelfer oderDienst als Zeitsoldat bis zu drei Jahren leistet. Die Verlängerung wird dann um dieZeit erweitert, die der jeweilige Dienst gedauert hat.Günstigerprüfung :Kindergeld und Kinderfreibetrag werden nicht gleichzeitig nebeneinander gewährt.Es erfolgt eine Günstigerprüfung zwischen dem Kindergeld auf der einen Seite unddem Kinderfreibetrag auf der anderen Seite. Die steuerlichen Freibeträge belaufensich im Kalenderjahr <strong>2013</strong> auf EUR 7.008,00 pro Kind bei zusammenveranlagtenEheleuten.(Kinderfreibetrag 2 x EUR 2.184,00; Freibetrag für den Betreuungs- und ErziehungsoderAusbildungsbedarf 2 x EUR 1.320,00).Es wird vom Steuerberater (vorher) bzw. später vom Finanzamt (bei der Veranlagung)eine Vergleichsberechnung durchgeführt. Einerseits wird die Steuerschuld berechnetohne die Kinderfreibeträge zu berücksichtigen. In der zweiten Berechnungwird dann ausgerechnet, wie groß die Steuerschuld unter Berücksichtigung der Kinderfreibeträgewäre. Danach wird das Ergebnis mit dem gezahlten Kindergeld verglichen.6


Diese Berechnung wird für jedes einzelne Kind durchgeführt. War das gezahlte Kindergeldhöher als die Anrechnung der Kinderfreibeträge verbleibt es beim Kindergeld.Eine Rückzahlung des Kindergeldes findet nicht statt.Ist dagegen der, infolge der Berücksichtigung des Kinderfreibetrages, möglicheSteuervorteil höher als das bereits ausgezahlte Kindergeld, wird bei dem Steuerpflichtigender Kinderfreibetrag gewährt. Allerdings wird dann im Rahmen der Einkommensteuerveranlagungdas bereits gezahlte Kindergeld angerechnet d. h. derEinkommensteuerschuld hinzugerechnet.Fazit:Der Wegfall der Einkunftsgrenze stellt eine echte Vereinfachung dar. Insbesonderesind Vermietungs- und Kapitaleinkünfte der Kinder nicht mehr schädlich. Damit könnendann auch beim Lohnabzug diese Kinder (mit Einkünften über EUR 8.004,00 diedie sonstigen Voraussetzungen erfüllen) wieder berücksichtigt werden.1.2 KinderbetreuungskostenDurch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 trat hinsichtlich der Kinderbetreuungskosteneine weitere kinderbedingte wesentliche Vereinfachung ein. Die Unterscheidungzwischen erwerbsbedingten und nichterwerbsbedingten Kinderbetreuungskostenentfällt ab dem Jahr 2012.Der Anspruch auf Abzug der Betreuungsaufwendungen kann ab dem Jahr 2012 unabhängigvon Erwerbstätigkeit, Krankheit oder Behinderung der Eltern als Sonderausgabegeltend gemacht werden. Somit kommt es zu einem Wechsel von den Werbungskostenzu den Sonderausgaben.Dadurch wird der Kreis der Anspruchsberechtigten erheblich vergrößert.Begünstigt sind 2/3 der Betreuungsaufwendungen bis höchstens EUR 4.000,00 proKind.7


Dies gilt für alle Kinder bis 14 Jahren oder für Kinder, die wegen einer vor Vollendungdes 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderungaußerstande sind, sich selbst zu unterhalten.Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist, dass der Steuerpflichtige für dieAufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringersder Leistung erfolgt ist.Begünstigt sind unter anderem folgende Dienstleistungen:- Kindergarten, Kindertagesstätten, Kinderhort, Kinderkrippen,- Babysitter, Tagesmutter, Erzieher/in,- Hausaufgabenbetreuung, insbesondere nachmittägliche Schulbetreuung,- Haushaltshilfe soweit ein Kind betreut wird.Nicht begünstigt sind unter anderem folgende Dienstleistungen:- Aufwendungen für Unterricht (z. B. Schulgeld, Nachhilfe oder Fremdsprachenunterricht),- Aufwendungen für die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (z. B. Musikunterricht,Computerkurse),- Aufwendungen für sportliche und andere Freizeitbetätigungen (z. B. Mitgliedschaftin Sportvereinen oder anderen Vereinen, Tennis- oder Reitunterricht),- Verpflegungsaufwendungen (ggf. Herausrechnung des Anteils).Bei folgenden Dienstleistungen sollte wie nachstehend differenziert werden:- Au-Pair-Mädchen / -Jungen und Haushaltshilfen üben regelmäßig neben derKinderbetreuung auch noch andere Tätigkeiten aus. Hier muss eine Aufteilungerfolgen. Im Fall des Au-Pair-Mädchens lässt die Finanzverwaltung bei fehlendenSchätzungsgrundlagen 50 % der Aufwendungen zum Abzug zu.8


Fazit:Durch den Verzicht auf den Nachweis der persönlichen Anspruchsvoraussetzungender Eltern zur Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten können nunmehr alle Eltern,die solche Kosten tragen, eine steuerliche Erleichterung erfahren.1.3 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung eines Kindes sindSonderausgaben bei den ElternDurch das Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen,dem sogenannten Bürgerentlastungsgesetz, wurde der Abzug der Beiträgezur Kranken- und Pflegeversicherung entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtsneu gestaltet.Bei den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung eines Kindes sind folgendeBesonderheiten zu berücksichtigen.Die von den Eltern getragenen eigenen Kranken- und Pflegeversicherung einessteuerlich zu berücksichtigenden Kindes sind im Rahmen der Unterhaltspflicht wieeigene Beiträge der Eltern zu erfassen. Das bedeutet, dass die Eltern die KrankenundPflegeversicherung ihrer Kinder in ihrer eigenen Steuererklärung im Rahmen derBasisabsicherung als Sonderausgaben ansetzen dürfen.Die Eltern müssen die Beiträge nicht selbst getragen haben. Es reicht, wenn sie ihrerUnterhaltsverpflichtung nachkommen z. B. durch Sachleistungen wie Unterhalt oderVerpflegung.Folgende Fälle sind denkbar:Die Kinder befinden sich in der Berufsausbildung (Abzug der Beiträge vom Arbeitslohn)oder sind in einer studentischen Versicherung versichert und werden von denEltern unterstützt. Im Regelfall ist der Sonderausgabenabzug bei den Eltern steuerlichgünstiger, da sich beim Kind auf Grund der Höhe der Einkünfte keine oder nureine geringe steuerliche Auswirkung ergibt.Die Beiträge dürfen allerdings nur einmal steuerlich geltend gemacht werden. Entwederdürfen die Eltern den Sonderausgabenabzug geltend machen oder das Kindim Rahmen seiner eigenen Steuererklärung.9


Fazit:Durch die Berücksichtigung bei den Eltern ergeben sich Möglichkeiten zur Steuerersparnis.1.4 Außergewöhnliche BelastungenAllgemeinEntstehen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als derüberwiegenden Mehrzahl von Personen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisseund gleichen Familienstandes, so können diese Aufwendungen gegebenenfallsals außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuererklärung angesetztwerden; vorausgesetzt sie stellen keine Sonderausgaben, Werbungskostenoder Betriebsausgaben dar.Allerdings ist von diesen zwangsläufig entstandenen Aufwendungen die zumutbareEigenleistung abzuziehen. Nur der Teil, welcher darüber hinausgeht, kann steuerminderndvom Gesamtbetrag der Einkünfte abgesetzt werden.Diese zumutbare Belastung wird in Prozent, abhängig von den erzielten Einkünftendes jeweiligen Jahres berechnet.10


Die beiden unbestimmten Rechtsbegriffe außergewöhnlich (durch die besonderenVerhältnisse des Steuerpflichtigen veranlasst oder nur bei Wenigen anfallen) undzwangsläufig (subjektive Verpflichtung sich dieser Aufwendungen aus rechtlichen,tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht zu entziehen) haben dazu geführt, dasses unzählige Finanzgerichtsurteile zu diesem Thema gibt.Zunächst eine (nicht abschließende) Aufzählung anerkannter außergewöhnlicherBelastungen:- Aufwendungen für Krankheit,- für Behinderung (oder anstelle des tatsächlichen Aufwands Behindertenpauschbeträge),- für die Wiederbeschaffung (auch Schadensbeseitigung) von Gegenständen,die existenziell notwendig sind (Wohnung, Hausrat, Kleidung), insbesonderefür Hochwassergeschädigte. Bei Hochwassergeschädigten ist eine fehlendeVersicherung für Elementarschäden kein Ausschlussgrund.- Kosten bei Sterbefällen (soweit sie den Wert des Nachlasses übersteigen),- Kosten der Ehescheidung.11


Besonderheiten beim Nachweis von Krankheitskosten:Die Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten muss durch- eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers oder- ein amtsärztliches Gutachten oder- eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherungnachgewiesen werden.Dieser Nachweis muss bereits vor Beginn der Maßnahme ausgestellt werden.Das Finanzgericht Münster hat sich jüngst im Urteil vom 18. September 2012 wiefolgt zur Nachweisproblematik geäußert:„Für den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für den Einbau einesTreppenlifts ist gem. § 33 Abs. 4 EStG i.V.m. § 64 Abs. 1 Nr. 2e) EStDV i.d.F. desSteuervereinfachungsgesetzes ein amts- oder vertrauensärztliches Attest im Vorfeldder Maßnahme erforderlich, da der Treppenlift ein medizinisches Hilfsmittel im weiterenSinn ist und eine medizinische Indikation daher nicht typisierend angenommenwerden kann.“Gegen das Urteil ist inzwischen Revision eingelegt worden.Aufwendungen für die Sanierung selbst genutzter WohngebäudeDer Bundesfinanzhof hat entschieden, dass- Sanierung auf Grund von Geruchsbelästigung (VI R 21/11)- Brand-, Hochwasser- oder ähnlich unausweichliche Schäden, beispielsweisedurch Befall mit echtem Hausschwamm (VI R 70/10)- konkrete Gesundheitsgefährdungen z. B. asbestgedecktes Dach (VI R 47/10)als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden können.12


Voraussetzung ist allerdings, dass der Grund für die Sanierung weder beim Erwerbdes Grundstücks erkennbar gewesen ist, noch vom Grundstückseigentümer selbstverschuldet wurde. Eine Vorteilsanrechnung wird durchgeführt, wenn die Immobiledurch die Maßnahme eine Wertverbesserung erfährt. Ebenso dürfen keine realisierbarenErsatzansprüche gegenüber Dritten bestehen.Neben der zumutbaren Eigenbelastung sind daher Wertverbesserungen und Ersatzansprüche,die sich aufgrund der Sanierung ergeben haben, vom Sanierungsaufwandabzuziehen.Aufwendungen für ZivilprozesskostenDer Bundesfinanzhof hat im Urteil vom 12. Mai 2011 seine Rechtsprechung bezüglichder Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung zugunsten der Steuerpflichtigengeändert. Nach dieser Rechtsprechungsänderung können Zivilprozesskostennunmehr als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn nachgewiesenwird, dass eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Das Bundesfinanzministeriumwill diese günstige Rechtsprechung nicht angewendet wissen und hat miteinem Nichtanwendungserlass reagiert. Der Nichtanwendungserlass wird damit begründet,dass keine Instrumente für eine eindeutige, zuverlässige und rechtssichereEinschätzung der Erfolgsaussichten zur Verfügung stehen.Zumutbare Eigenbelastung bei KrankheitskostenEs ist umstritten, ob die Kürzung der als außergewöhnliche Belastung abziehbarenKrankheitskosten um die „zumutbare Belastung“ verfassungsgemäß ist. DiesesThema wurde besonders im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtszur Verfassungswidrigkeit des beschränkten Abzugs von Beiträgen zurKranken- und Pflegeversicherung wieder in Gang gebracht.In der Fachliteratur wird die Auffassung vertreten, dass eine Kürzung um die zumutbareBelastung nicht richtig sei, während unterschiedliche Finanzgerichte diese Kürzungals verfassungsgemäß beurteilen.Gegen ein ablehnendes Urteil eines Finanzgerichtes hat der BFH die Revision zugelassen.13


Die Finanzverwaltung hat reagiert und lässt die Bescheide hinsichtlich „des Abzugseiner zumutbaren Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) bei der Berücksichtigung von Aufwendungenfür Krankheit oder Pflege als außergewöhnliche Belastung“ vorläufiggem. § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO ergehen.1.5 Entlastungsbetrag für AlleinerziehendeNach § 24b EStG dürfen Alleinerziehende einen sogenannten Entlastungsbetrag fürAlleinerziehende in Höhe von EUR 1.308,00 jährlich steuerlich geltend machen.Voraussetzungen dafür sind:- Mindestens ein Kind, das mit im Haushalt lebt und gemeldet ist,- Für das Kind erhält die Alleinerziehende Kindergeld/Kinderfreibeträge,- Nicht die Voraussetzung für Splittingverfahren erfüllt oder verwitwet ist,- Keine Hausgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bildet,es sei denn, für diese Person steht dem Alleinerziehenden ein Kinderfreibetragoder Kindergeld zu.Dieser Freibetrag wird gezwölftelt für jeden Monat, in dem diese Voraussetzungennicht vorliegen.Heiratet ein Alleinerziehender, entfällt für das gesamte Kalenderjahr der Entlastungsbetrag.Es findet keine Verteilung auf Monate statt. Denn der Gesetzeswortlauterfordert, dass im Jahr die Voraussetzungen für den Splittingtarif nicht gegebensind. Es spielt keine Rolle, ob die Eltern getrennte Veranlagung oder Zusammenveranlagungin der Steuererklärung wählen.Bei verwitweten Steuerpflichtigen, die alleinstehend sind, wird der Freibetrag trotzSplittingtabelle gewährt. Im Jahr des Todes des Ehegatten wird der Freibetrag zeitanteilig(gezwölftelt), d. h. erstmals für den Monat des Todes gewährt. Im Folgejahrwird der Entlastungsbetrag trotz Splittingtabelle (Witwensplitting oder Gnadensplitting)gewährt.14


Fazit:Dieser Freibetrag ist in der Lohnsteuertabelle der Steuerklasse II eingearbeitet.1.6. Gleichstellung von Lebenspartnern mit EhegattenIn Deutschland ist es seit dem Jahr 2001 möglich, dass gleichgeschlechtliche Lebenspartnereine eingetragene Lebenspartnerschaft gründen. Im Wesentlichen geltendamit für die eingetragenen Lebenspartnerschaften dieselben bürgerlichrechtlichenBestimmungen wie bei Eheleuten.Das Steuerrecht hat erst seit 2010 die Lebenspartnerschaften bei der Erbschaftsteuerund der Grunderwerbsteuer den Eheleuten gleichgestellt. Das Splittingverfahrenwurde bisher abgelehnt.Das Bundesverfassungsgericht hat am 07.05.<strong>2013</strong> entschieden, dass der Ausschlussder eingetragenen Lebenspartner einer Lebenspartnerschaft vom Ehegattensplittinggegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz verstößt. Das Gerichtforderte eine sofortige rückwirkende Gesetzesänderung mit Wirkung vom01.08.2001.Inzwischen ist das Gesetz verabschiedet, wonach Lebenspartnerschaften einkommensteuerlichden Ehegatten gleichgestellt sind. Dies gilt für alle Veranlagungen, dienoch nicht bestandskräftig sind.Fazit:Alle Veranlagungen von Lebenspartnerschaften sollten daraufhin überprüft werden.Es ist dann gegebenenfalls Einspruch einzulegen.15


1.7 Haushaltsnahe Dienstleistungen und BeschäftigungsverhältnisseSeit dem Veranlagungszeitraum 2009 sind die begünstigten Tatbestände im§ 35a EStG zusammengefasst worden.Zu vorstehender Tabelle sind folgende Anmerkungen zu machen:a) Handwerkerleistungen § 35a Abs. 3 EStGDie handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmenmüssen in einem innerhalb der EU oder des EWR liegenden Haushaltdes Steuerpflichtigen erbracht werden. Neubaumaßnahmen sind nicht begünstigt.Zu den handwerklichen Tätigkeiten zählen u. a.- Abflussrohrreinigung,- Arbeiten an Innen- und Außenwänden,- Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen, o. Ä.,- Arbeitskosten für das Aufstellen eines Baugerüstes (nicht Miete und Materialkosten),- Dachrinnenreinigung,16


- Gebühren für den Schornsteinfeger oder für die Kontrolle von Blitzschutzanlagen,- Hausanschlüsse (z. B. Kabel für Strom oder Fernsehen),- Maßnahmen der Gartengestaltung, auch Neuanlage des Gartens,- Klavierstimmer,- Modernisierung des Badezimmers,- Modernisierung oder Austausch der Einbauküche,- Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück,- Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen (z. B. Teppichboden, Parkett,Fliesen),- Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen,- Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- undWasserinstallationen,- Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt des Steuerpflichtigen(z. B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, Personal Computerund andere Gegenstände, die in der Hausratversicherung mitversichert werdenkönnen),- Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken,Heizkörpern und -rohren,- Wartung des Feuerlöschers.Auch Bewohner von Eigentumswohnungen können Handwerkerleistungen bei entsprechendemAusweis in der WEG Abrechnungen in Abzug bringen. Mieter könnenHandwerkerleistungen ebenfalls in Abzug bringen, wenn diese in der Nebenkostenabrechnungentsprechend ausgewiesen sind.Der Materialanteil bzw. die Lieferung von Waren gehört nicht zu den begünstigtenAufwendungen. Die Arbeitskosten einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen-und Fahrtkosten sind begünstigt. Die Umsatzsteuer ist je nach dem auf welchenPosten sie sich bezieht abziehbar oder nicht abziehbar (Aufteilung).Barzahlungen sind nicht begünstigt. Eine Kopie des Überweisungsträgers muss derSteuererklärung nicht mehr beigefügt werden.17


Der Bundesfinanzhof hat sich in einem Urteil vom Juli 2011 mit der Neuanlage einesHausgartens beschäftigt. Es wurden umfangreiche Erd- und Pflanzarbeiten durchgeführt,sowie eine Stützmauer zum Nachbargrundstück errichtet. Der Bundesfinanzhofhat sich zunächst mit der Fragestellung beschäftigt, ob die Gartengestaltung alsHandwerkerleistung oder als haushaltsnahe Dienstleistung zu qualifizieren ist. Diesist wegen der unterschiedlichen Höchstbeträge von Bedeutung. Die Gartengestaltungist gemäß Urteil als Handwerkerleistung zu beurteilen. Der zweite Aspekt betrifftdie Frage, ob die Neuanlage für die Steuerermäßigung schädlich ist. Ausschlaggebendwar im Urteil, dass der Haushalt sowie der Grund und Boden bereits vorhandenwaren. Die Begünstigung wurde daher gewährt.b ) Haushaltshilfe Mini Job § 35a Abs. 1 EStGFür Arbeitsverhältnisse in Privathaushalten mit Arbeitsentgelt bis EUR 450,00 proMonat wird in der Regel das sogenannte Haushaltsscheckverfahren angewendet.Der Arbeitnehmer wird bei der Bundesknappschaft angemeldet. Es fallen folgendeNebenkosten zu Lasten des Arbeitgebers an:c ) Der § 35a Abs. 2 EStG fasst mehrere Tatbestände zusammen, die sich einengemeinsamen Aufwendungshöchstbetrag von EUR 20.000,00 teilen. Dies entsprichteiner Steuerermäßigung von EUR 4.000,00 (EUR 20.000,00 x 20 %)Zum einen sind haushaltsnahe sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnissebegünstigt.18


Begünstigt sind auch Pflege- und Betreuungsleistungen. Ein bestimmter Schweregradder Pflegebedürftigkeit wird vom Gesetz nicht gefordert.Ferner sind haushaltsnahe Dienstleistungen begünstigt, die keine Handwerkerleistungendarstellen.Die Handwerkerleistungen sind gemäß § 35a Abs. 3 EStG nur mit einem Aufwendungshöchstbetragvon EUR 6.000,00 bzw. einer Steuerermäßigung vonEUR 1.200,00 begünstigt.Es ergibt sich hier wegen der unterschiedlichen Höchstbeträge die Notwendigkeit derAbgrenzung zwischen haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen.Die Rechtsprechung hat sich mit den Abgrenzungsfragen befasst. Hiernach sind Maler-und Tapezierarbeiten als Handwerkerleistungen einzuordnen. Es gilt folgenderallgemeiner Grundsatz. Auch einfache handwerkliche Tätigkeiten, die von Laien ausgeführtwerden können, können nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen eingeordnetwerden.Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören u. a. Aufwendungen für:- einen selbständigen Gärtner (z. B. zum Rasenmähen oder Heckenschneiden),- die Pflege von Angehörigen (z. B. durch Inanspruchnahme eines Pflegedienstes),- einen selbständigen Fensterputzer,- Reinigungsleistungen durch Dienstleistungsagenturen,- privat veranlasste Umzugsleistungen,- Straßenreinigung auf privatem Grundstück.Nicht zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören lt. Rechtsprechung der Finanzgerichteu. a. folgende Aufwendungen:- Müllabfuhr bzw. Entsorgungsaufwendungen, wenn es sich hierbei um eineHauptleistung handelt,- Personenbezogene Dienstleistungen wie Friseur- oder Kosmetikleistungen,19


- „Essen auf Rädern“, weil die Zubereitung der Speisen nicht im Haushalt erfolgt,- Tierarztkosten (auch im Rahmen von Hausbesuchen),- Zahlung von Pauschalen für Schönheitsreparaturen an den Vermieter.Nachstehende aktuelle Fälle wurden durch die Finanzgerichte in erster Instanz alshaushaltsnahe Dienstleistung eingestuft. In beiden Fällen haben die Finanzgerichtedie Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.- Zubereitung und Servieren von Mahlzeiten in einem Altenheim,- Straßenreinigung, Bürgersteigreinigung und Winterdienst, soweit diese sichauf öffentliches Gelände beziehen.(Das Finanzgericht war der Ansicht, dass eine Trennung zwischen Reinigungs-und Räumarbeiten auf dem Grundstück einerseits und dem öffentlichenRaum vor dem Grundstück andererseits nicht vorzunehmen ist).1.8 Häusliches ArbeitszimmerDie Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können vollständig geltend gemachtwerden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen undberuflichen Tätigkeit bildet.Für die übrigen Fälle, in denen das Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt der gesamtenbetrieblichen und beruflichen Tätigkeit war, sind nachstehende Fallgruppen zu beachten.In § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG wird rückwirkend ab 2007 bestimmt, dass die Kostendes Arbeitszimmers abzugsfähig sind, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügungsteht. Der Kostenabzug ist auf EUR 1.250,00 begrenzt.Folgende Fallgruppen sind zu unterscheiden:20


Es gibt noch Detailprobleme, die derzeit die Finanzgerichte beschäftigen.Eine Problematik besteht darin, ob die private Mitbenutzung von nicht nur untergeordneterBedeutung eine Aufteilung der Kosten oder ein gesamtes Abzugsverbotnach sich zieht.Nach Auffassung der Finanzverwaltung verliert das häusliche Arbeitszimmerseine Eigenschaft als abzugsfähiger Aufwand bereits dann, wenn eine private Mitbenutzungvon mehr als 10 % vorliegt.Nur bei Mitbenutzung zu privaten Zwecken von unter 10 %, verliert der Raum seineEigenschaft als häusliches Arbeitszimmer nicht. (Randziffer 3 des BMF-Schreibens vom 2. März 2011 - IV C 6 - S 2145/07/10002 - (2011/0150549) - )21


In der Literatur ist es hingegen umstritten, ob sich eine private Mitbenutzung desRaumes von über 10 % auf die Eigenschaft des Arbeitszimmers schädlich auswirktoder ob hier eine Aufteilung vorzunehmen ist.Die Aufteilung in Werbungskosten und Aufwendungen für die private Lebensführungsoll gemäß Literaturmeinungen nach dem Nutzungsumfang erfolgen.Bei dieser Frage sind sich die Finanzgerichte nicht einig. In zwei Fällen haben dieFinanzgerichte Köln und Niedersachsen positiv für eine Aufteilung entschieden.Allerdings sind die Verfahren nunmehr wegen einer anderen abweichenden Sichtweisevon einem anderen Finanzgericht vor dem Bundesfinanzhof unter AktenzeichenX R 32/11 sowie IX R 23/12 anhängig.Abgrenzung häusliches und außerhäusliches ArbeitszimmerDie Einschränkungen beim steuerlichen Abzug gelten dann nicht, wenn es sich nichtum ein häusliches Arbeitszimmer handelt. Mit Urteil vom 15.01.<strong>2013</strong> hat der Bundesfinanzhofentschieden, dass es sich um kein häusliches Arbeitszimmer handelt,wenn auf dem Weg zum Arbeitszimmer ein „der Allgemeinheit zugängliche oder vonfremden Dritten benutzte Verkehrsfläche“ betreten wird.Häusliches Arbeitszimmer ist demnach ein Arbeitszimmer in einem Mehrfamilienhaus,das auf der gleichen Etage oder neben der Privatwohnung liegt.Die „Häuslichkeit“ wird verneint, wenn in einem Mehrfamilienhaus die Erdgeschosswohnungals Privatwohnung dient und sich das Arbeitszimmer im Dachgeschoss befindet.In diesem Fall muss auch das Treppenhaus betreten werden, welches auchvon fremden Mietern benutzt wird. Umgangssprachlich wird diese Abgrenzung alsSchlafanzug- oder Pyjamatheorie bezeichnet.22


Fazit:Es bleibt abzuwarten wie die Entscheidung hinsichtlich des gemischt genutzten Arbeitszimmersausgehen wird. Daher sollten die Bescheide mit dieser Aufteilungsproblematikbeim Arbeitszimmer offen gehalten werden.1.9 Vermietung und Verpachtung - Verbilligte VermietungDer Bundesfinanzhof hat - unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung -entschieden, dass Schuldzinsen unter bestimmten Voraussetzungen als nachträglicheWerbungskosten anerkannt werden können, auch wenn die Immobilie veräußertworden ist.Für den nachträglichen Werbungskostenabzug muss es sich um ein Darlehen handeln,das ursprünglich zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosteneiner zur Vermietung bestimmten Immobilie aufgenommen wurde und der Veräußerungserlösnicht ausreicht, um die Darlehensverbindlichkeiten zu tilgen, weil das Objektmit Verlust verkauft wurde.Zu beachten ist dabei, dass die Absicht zur Einkünfteerzielung bereits vor der Veräußerungder Immobilie bestanden hatte. Des Weiteren ist der Grundsatz der vorrangigenSchuldentilgung Grundvoraussetzung für die Abzugsfähigkeit nachträglicherSchuldzinsen. Die Schuldzinsen sind nachträgliche Werbungskosten, wenn dievollständige Tilgung der Finanzierungsschulden durch die vollständige Verwendungdes Veräußerungserlöses nicht möglich ist oder durch ein beachtliches Verwertungshindernisunmöglich ist.Sobald allerdings die Tilgung unterbleibt und der Veräußerungserlös anderweitig (z.B. für private Zwecke) verwendet wird, sind die Schuldzinsen des verbliebenen Darlehensnicht mehr abzugsfähig.Eine weitere Problematik dieser Rechtsprechung stellt die 10-jährige Spekulationsfristdar. Die Finanzverwaltung lehnt den Schuldzinsenabzug weiterhin ab, wenn dasMietobjekt außerhalb der 10-Jahresfrist des § 23 EStG erfolgt.23


Fazit:Da die Frage, ob auch Schuldzinsen bei einem außerhalb der Spekulationsfrist liegendenVeräußerungsgeschäft nachträgliche Werbungskosten darstellen, wird derBundesfinanzhof noch klären müssen. Einschlägige Fälle sind durch Einspruch offenzu halten. Überlegenswert ist es, ob Mietobjekte (bei absehbaren Veräußerungsverlusten)noch innerhalb der 10-Jahresfrist veräußert werden sollten.1.10 Vermietung von FerienwohnungenBei der Vermietung von Ferienwohnungen ist abzugrenzen zwischen der ausschließlichenVermietung an wechselnde Feriengäste auf der einen Seite und der zeitweisenVermietung und zeitweisen Selbstnutzung (gemischte Nutzung) auf der anderenSeite.Bei der ausschließlichen Vermietung an wechselnde Feriengäste und in der übrigenZeit hierfür bereit gehaltenen Ferienwohnung geht die Finanzverwaltung von einerEinkünfteerzielungsabsicht der Steuerpflichtigen aus. Es werden die Einnahmen ausVermietung allen Aufwendungen, die mit der Ferienwohnung anfallen ohne Werbungskostenkürzungenverrechnet.Etwas anderes gilt allerdings, wenn die Ferienwohnung zeitweise an Feriengästevermietet und zeitweise vom Steuerpflichtigen (oder seinen Familienangehörigen)selbst genutzt wird. Bei dieser Konstellation ist die Einkünfteerzielungsabsicht stetszu prüfen.Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 16. April <strong>2013</strong> ist die Überprüfungder Einkünfteerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen schon dann zu prüfen,wenn er sich eine Zeit der Selbstnutzung nur vorbehalten hat, egal ob und wann undin welchem Umfang er von seinem Eigennutzungsrecht tatsächlich Gebrauch macht.Fazit:Bei dem Vorbehalt der Selbstnutzung einer Ferienwohnung (egal ob sich die Selbstnutzungaus einem formularmäßigen Mustervertrag oder auf Grund einzelvertraglichvereinbarter Vertragsbedingung ergibt) ist stets die Einkünfteerzielungsabsicht zuprüfen.24


1.11 Aufteilung gemischter AufwendungenDer BFH hat im Urteil vom 21. September 2009 seine bisherige Rechtsprechung zumAufteilungs- und Abzugsverbot bei gemischt veranlassten Aufwendungenaufgegeben. Das sogenannte Aufteilungsverbot ist nicht vollständig abgeschafft,aber in seinem bisherigen Anwendungsbereich erheblich eingeschränkt worden. DieFinanzverwaltung hat hierzu mit einem BMF- Schreiben 06. Juli 2010 Stellung genommen.Nach wie vor sind folgende Aufwendungen vom Abzug ausgeschlossen:für den eigenen Haushalt und den Unterhaltder Familienmitglieder- Wohnung, Ernährung, Kleidung,- Allgemeine Schulbildung, Kindererziehung,- Zeitung, Rundfunk, kulturelle und sportliche Veranstaltungen.Repräsentationsaufwand- Geburtstags- und Trauerfeier (nicht aber Firmenjubiläum)Positiv und neu ist, dass die übrigen Aufwendungen, die nicht unerheblich auch privatmitveranlasst sind, nicht mehr vom generellen Abzugsverbot erfasst werden.Es kann nunmehr nach dem Grad der Mitveranlassung wie folgt aufgeteilt werden:25


Für die Aufteilung sollten objektive Aufteilungsmaßstäbe wie „Köpfe, Zeit, Mengen-/Flächenanteile“ herangezogen werden. Hierbei ist hilfsweise eine Schätzung zulässig.Fazit:Bei gemischten Aufwendungen empfiehlt sich eine genaue Dokumentation.Die Dokumentation kann in Belegsammlungen, bei Bewirtung in Aufzeichnung derTeilnehmer, bei Reisen in Reiseverlauf mit Aufteilung der touristischen und beruflichenTätigkeiten, erfolgen.1.12 Anhebung des GrundfreibetragesDer Grundfreibetrag im Jahr <strong>2013</strong> betrug EUR 8.130,00 und wird für das Jahr <strong>2014</strong>auf EUR 8.354,00 angehoben. Für <strong>2014</strong> ergibt sich dadurch gegenüber dem Vorjahreine Entlastung von bis zu EUR 43,00 für Ledige bzw. EUR 86,00 beim Splittingtarifim Jahr.Mit der Anhebung des Grundfreibetrages sind weitere Anpassungen verbunden. DerHöchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnlicheBelastungen wird dagegen nicht angepasst. Es bleibt bei EUR 8.004,00 pro Jahr undPerson. Es bleibt im Jahr <strong>2014</strong> bei einem Eingangssteuersatz von 14 %.1.13 Werbungskosten im Rahmen der AbgeltungsteuerMit Urteil vom 17. Dezember 2012 hat das FG Baden-Württemberg anlegerfreundlichentschieden. Entgegen dem Gesetzeswortlaut soll es möglich sein, die tatsächlichenWerbungskosten bei den Kapitaleinkünften anzusetzen und gegebenenfalls Werbungskostenüberschüsseals Verlust anzusetzen, dies folge aus dem objektiven Nettoprinzip.Das Verfahren ist vor dem BFH anhängig (VII R 13/13), daher sollten Anlegerdie Fälle durch Einspruch offenhalten und sicherheitshalber die Belege aufbewahren,um diese Kosten nachzuweisen.26


1.14 Abzug von Werbungskosten bei nacherklärten KapitaleinkünftenEin wichtiges Urteil des FG Köln vom 17.04.<strong>2013</strong> betrifft den Abzug von Werbungskostenbei Nacherklärungen von Kapitaleinkünften bzw. Selbstanzeigen. Hier entschieddas Finanzgericht, dass die Kosten für die Ermittlung der Einkünfte unabhängigvom Zahlungszeitpunkt der Rechnung in den Jahren berücksichtigt werden, fürdie Kapitalerträge nacherklärt wurden. Soweit also diese Kosten für Jahre vor 2009angefallen sind (zurzeit der Regelfall), können sie in voller Höhe berücksichtigt werden.Nach gegenteiliger Auffassung der Finanzverwaltung wäre der Zahlungszeitpunktmaßgebend gewesen und dann wäre nach den neuen Abgeltungsteuerreglungenkein Werbungskostenabzug möglich (aber: s.o. vorhergehender Punkt). Daherwurde Revision vor dem BFH eingelegt (VIII R 34/13). In den entsprechenden Fällenempfiehlt es sich, durch Einspruch gegen die aufgrund der Nacherklärung ergangenenSteuerbescheide Einspruch einzulegen.1.15 Abgeltungsteuer (Verlustberücksichtigung)Verluste beim Verkauf von Aktien, die nach dem 31. Dezember 2008 angeschafftwurden, werden von den Banken automatisch vorgetragen. Ein Verlustausgleich zwischenden Konten und Depots von Ehegatten bzw. unterschiedlichen Banken erfolgtnicht. Eine solche Verrechnung kann nur im Wege der Veranlagung erfolgen. Dazumuss der Anleger unwiderruflich bis zum 15. Dezember <strong>2013</strong> eine Verlustbescheinigungbei der Bank beantragen. Ein Verlustvortrag durch die Bank entfällt dadurch.1.16 In <strong>2013</strong> letzte Chance zur Geltendmachung von AltverlustenLetztmalig besteht im aktuellen Jahr <strong>2013</strong> die Chance, Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften,die bis Ende 2008 entstanden sind und noch nicht ausgeglichenwurden („Altverluste“), mit Gewinnen aus dem Verkauf von Aktien und Wertpapierenzu verrechnen. Gerade bei der aktuellen Lage der Finanzmärkte kann das in vielenFällen auch realisiert werden. Es ist möglich, nach Gewinnrealisierung dieselben Ak-27


tien und Wertpapiere wieder zu kaufen. Ab kommendem Jahr können diese „Altverluste“nur noch mit anderen Spekulationsgewinnen verrechnet werden (z. B. Grundstücksverkäufe),während die Gewinne aus Aktien und Wertpapierverkäufen als Kapitaleinkünftedennoch zu versteuern sind.1.17 Keine Abgeltungsteuer bei losen PersonenzusammenschlüssenMit einem Anwendungsschreiben hat das Bundesfinanzministerium darauf hingewiesen,dass bei losen Personenzusammenschlüssen das Kreditinstitut aus Gründender Vereinfachung auf die Einbehaltung der Abgeltungsteuer verzichten kann. DieserPersonenzusammenschluss liegt dann vor, wenn er aus mindestens sieben Mitgliedernbesteht (z. B. Sparclubs, Schulklassen, Sportgruppen) und die folgendenVoraussetzungen erfüllt sind:- das Konto muss neben dem Namen des Kontoinhabers einen Zusatz enthalten, derauf einen Personenzusammenschluss hinweist (z. B. Sparclub XX, Klassenkontoder Schule, Klasse 1a)- die Kapitalerträge dürfen bei den einzelnen Personenzusammenschlüssen im Kalenderjahrden Betrag von EUR 10, vervielfältigt mit der Anzahl der Personen,höchstens jedoch EUR 300 im Kalenderjahr nicht übersteigen.Die gilt ausdrücklich aber nicht für Erben- und Grundstücksgemeinschaften.Diese Regelung hat die OFD Frankfurt mit Verfügung v. 9. März 2012 nochmals bekräftigtund gleichzeitig geregelt, dass der Verzicht auf Einbehaltung von Abgeltungssteuerauch für Elternbeiräte, Personalvertretungen u.ä. gilt.1.18 Sinkende Renditen - Verluste von LebensversicherungenAuch im Jahr <strong>2013</strong> gibt es keine Trendwende bei der ungünstigen Zinsentwicklungund entsprechend sinken die Renditen der Lebensversicherungen weiter deutlich.Deshalb werden verstärkt Policen gekündigt, um in attraktivere Anlageformen umzu-28


schichten. Durch die Kündigung geht meist viel Geld verloren. Werden Versicherungenin den ersten Laufzeitjahren gekündigt, werden oft infolge hoher Abschlusskostennur geringe oder gar keine Rückkaufswerte zurückgezahlt.Drohen Verluste, beteiligt sich der Fiskus bei Policen nach neuerem Recht, alsosolchen, bei denen der Abschluss der Lebensversicherung nach dem 31. Dezember2004 erfolgte. Erträge aus solchen Versicherungen unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuerbei Kündigung vor Ablauf von 12 Jahren und Auszahlung vor dem 60.Lebensjahr. Damit lassen sich im Umkehrschluss auch Verluste steuerlich verrechnen,dies allerdings nur im Rahmen des Verlustverrechnungsverbots mit positivenEinkünften aus Kapitalvermögen in nachfolgenden Veranlagungszeiträumen.1.19 Erneute Erhöhung der GrunderwerbsteuersätzeDie Bundesländer Berlin, Bremen und Schleswig-Holstein haben den jeweiligenGrunderwerbsteuersatz ab dem Jahr <strong>2014</strong> erhöht. Die Erhöhungen gelten für allenach dem jeweiligen Stichtag rechtswirksam abgeschlossenen, notariell beurkundetenKaufverträge. Besitzübergang, Grundbucheintragung und auch die Kaufpreiszahlungenhaben keinen Einfluss auf die Entstehung der Steuer.Überblick:- 3,5%: Bayern, Sachsen- 4,5%: Hamburg, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt- 5,0%: Brandenburg, Bremen, Baden-Württemberg, Hessen,Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Thüringen- 5,5%: Saarland- 6,0%: Berlin- 6,5%: Schleswig-Holstein29


2. UNTERNEHMER, FREIBERUFLER, ARBEITGEBER2.1 Das neue Reisekostenrecht ab 01. Januar <strong>2014</strong>Zum 1. Januar <strong>2014</strong> treten die Neuregelungen im steuerlichen Reisekostenrecht inKraft. Auch nach dem neuen Reisekostenrecht ist für die steuerliche Geltendmachungbzw. steuerfreie Zahlung von Reisekosten das Vorliegen einer auswärtigenberuflichen Tätigkeit weiterhin zwingende Voraussetzung.Diese liegt vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnungund der ersten Tätigkeitsstätte tätig wird.Von zentraler Bedeutung bei den Änderungen ist zukünftig die gesetzliche Definitionder ersten Tätigkeitsstätte. Diese ersetzt den Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätteund ist damit ausschlaggebend für die Entscheidung, ob die Entfernungspauschalebzw. die 0,03 %-Regelung oder Reisekosten berücksichtigt werden können.Zu den Reisekosten, die als Werbungskosten/Betriebsausgaben geltend gemachtbzw. steuerfrei erstattet werden können, zählen wie bisher Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand,Übernachtungskosten und Reisenebenkosten.Die Details:FahrtkostenFür Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kann weiterhin nur derbeschränkte Werbungskostenabzug in Form der Entfernungspauschale in Höhe vonEUR 0,30 geltend gemacht werden.Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass für alle Fahrten zu weiteren Tätigkeitsstättendie tatsächlichen Aufwendungen oder pauschale Kilometersätze angesetzt werdendürfen.Erste TätigkeitsstätteErste Tätigkeitsstätte § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG n. F. ist danach jede ortsfeste betrieblicheEinrichtung eines Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder einesvom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist(Leiharbeit). Festgelegt wird zugleich, dass je Dienstverhältnis nur eine erste Tätigkeitsstättevorliegen kann.30


Eine Tätigkeit ist dauerhaft, wenn der Arbeitnehmer an einer Tätigkeitsstätte unbefristet,für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monatenhinaus tätig werden soll.Vorrangig soll die Zuordnung zur ersten Tätigkeitsstätte durch den Arbeitgeber gelten.Die Zuordnung richtet sich nach der dienst- und arbeitsrechtlichen Festlegung.Fehlt die ZuordnungDie Zuordnung durch den Arbeitgeber ist nicht zwingend vorgeschrieben. Vielmehrhat der Arbeitgeber die Freiheit, durch die Zuordnung mögliche Reisekostenerstattungenzu regeln. Bei fehlender Zuordnung zählt als Tätigkeitsstätte der Ort, der typischerweisearbeitstäglich oder je Arbeitswoche an 2 vollen Arbeitstagen oder anmindestens 1/3 der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit aufgesucht wird.Kommen mehrere Tätigkeitsstätten als erste Tätigkeitsstätte in Betracht, ist diejenigeerste Tätigkeitsstätte, die der Arbeitgeber bestimmt.Unterlässt der Arbeitgeber auch diese Bestimmung, so ist die der Wohnung örtlicham nächsten liegende Tätigkeitsstätte die erste Tätigkeitsstätte.VerpflegungsmehraufwendungenDie Verpflegungskosten anlässlich einer auswärtigen Tätigkeit können auch ab <strong>2014</strong>nicht mit den tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden. Steuerlich dürfen nurdie Verpflegungspauschalen steuerfrei erstattet werden. Das bisherige dreistufigeSystem der Pauschbeträge für Verpflegungsaufwendungen wird zugunsten eineszweistufigen Systems aufgegeben. Der bislang niedrigste Pauschbetrag vonEUR 6,00 Abwesenheitszeiten von mindestens 8 Stunden bis maximal 14 Stundenentfällt vollständig.Unterscheiden muss man zwischen eintägiger und mehrtägiger Auswärtstätigkeit:Eine eintägige auswärtstätige Tätigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer nicht auswärtsübernachtet, sondern in seiner Wohnung.mehr als 8 Stunden Abwesenheit: EUR 12,00 (im Inland)Beginnt der Arbeitnehmer an einem Tag eine Geschäftsreise, die er am folgendenTag ohne Übernachtung beendet, werden die Zeiten zusammengerechnet. Beträgt31


die Abwesenheitszeit mehr als 8 Stunden, erhält er eine Verpflegungspauschale fürden Tag, an dem er überwiegend abwesend war.Mehrtägige AuswärtstätigkeitFür den An- und Abreisetag unabhängig von der Abwesenheitsdauer: EUR 12,00Für jeden Zwischentag: EUR 24,00 (im Inland)Verpflegungsmehraufwendungen für dieselbe Auswärtstätigkeit an einer auswärtigenTätigkeitsstätte können weiterhin nur für die ersten drei Monate steuerfrei gewährtwerden. Die sogenannte Dreimonatsregel ist weiterhin zu beachten. Die Dreimonatsfristbeginnt neu, wenn eine Unterbrechung von mindestens 4 Wochen vorliegt. DerGrund der Unterbrechung (z. B. Krankheit, Urlaub) ist nun unerheblich.Übernahme der Verpflegung durch den ArbeitgeberDurch die neue gesetzliche Regelung wird für die übliche arbeitgeberveranlassteMahlzeit der Sachbezugswert als Bemessungsgrundlage angesetzt. Als üblicheMahlzeit gelten Speisen mit einem Wert bis zu EUR 60,00 inkl. Getränke und Umsatzsteuer.Es ist kein Sachbezugswert anzusetzen, wenn für die Dienstreise eine Verpflegungspauschalebeansprucht werden könnte. Dann muss der Betrag für jede zur Verfügunggestellte Mahlzeit vom Arbeitgeber gekürzt werden (EUR 4,80 für ein Frühstückund je EUR 9,60 für ein Mittag- oder Abendessen).Für vom Arbeitgeber gewährte Mahlzeiten muss beim Arbeitnehmer ein „M“ auf derJahreslohnsteuerbescheinigung eingetragen werden. Ein Werbungskostenabzug istausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber steuerfreie Verpflegungspauschalen zahlt.32


Arbeitnehmer erhält üblicheMahlzeit = Mahlzeit bei Auswärtstätigkeitbis60 (brutto)Arbeitnehmer steht Verpflegungspauschalenicht zu(z.B. Abwesenheit unter 8Std. bei 1-tägiger Abwesenheit)Arbeitnehmer steht VerpflegungspauschalezuWahlrecht bei der Besteuerungund des geldwertesVorteilsKeine Besteuerung der mitdem Sachbezugswert bewertetenMahlzeitenKürzung steuerfreie AG-ErstattungPauschalversteuerungi.H.d. amtlichen Sachbezugswertesmit 25%Individuelle Versteuerungdes amtlichen Sachbezugswertsbei 24-stündiger Abwesenheit fürein- Frühstück 20 % der Pauschale(im Inland 4,80 )-Mittagessen und Abendessenjeweils 40 % der Pauschale (imInland jeweils 9,60 )Beachte:Zahlungen des Arbeitnehmerszu den Mahlzeitenvermindern die Kürzung derPauschale33


UnterkunftskostenBei beruflich veranlassten Unterkunftskosten gibt es keine Einschränkungen bezüglichder Hotelkategorie. Zu beachten ist künftig jedoch eine zeitliche Begrenzung.Nach Ablauf von 48 Monaten ordnet das Gesetz eine Beschränkung der Unterkunftskostenin Höhe von EUR 1.000,00 monatlich an. Ein Neubeginn der Frist istmöglich, sofern eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstättemindestens 6 Monate dauert. Die Gründe für die Unterbrechung sind unbeachtlich.Die Prüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit entfällt.Steht die Zweitwohnung oder -unterkunft im Eigentum des Arbeitnehmers, sind dietatsächlichen Aufwendungen (z. B. AfA, Schuldzinsen, Reparaturkosten, Nebenkosten)bis zum Höchstbetrag von EUR 1.000,00 monatlich zu berücksichtigen. DerHöchstbetrag umfasst sämtliche Aufwendungen.Bei doppelter Haushaltsführung im Ausland gelten die bisherigen Grundsätze unverändertweiter. Danach sind die Aufwendungen in tatsächlicher Höhe abziehbar, soweitsie die ortsübliche Miete für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittlicheWohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte mit einer Wohnfläche bis zu 60 qm nichtüberschreiten.Eine doppelte Haushaltsführung erfordert ab dem nächsten Jahr auch die finanzielleBeteiligung an der Wohnung bzw. an den Kosten der Lebensführung. 10 Prozent dermonatlich regelmäßig anfallenden laufenden Kosten müssen vom Arbeitnehmer mitgetragenwerden. Dies wird bei Arbeitnehmern mit der Steuerklasse III bis V ohneNachweis unterstellt. Ledige Arbeitnehmer müssen dies dem Arbeitgeber schriftlichbestätigen.ReisenebenkostenZu den Reisenebenkosten gehören die tatsächlichen Aufwendungen z. B. für:- Beförderung und Aufbewahrung von Gepäck;- Ferngespräche und Schriftverkehr beruflichen Inhalts mit dem Arbeitgeberoder Geschäftspartnern;- Straßen- und Parkplatzbenutzung sowie Schadensbeseitigung infolge vonVerkehrsunfällen, wenn die jeweils damit verbundenen Fahrtkosten als Reisekostenanzusetzen sind;- Verlust von auf der Reise abhandengekommener oder beschädigter Gegenstände,die der Arbeitnehmer auf der Reise verwenden musste, wenn der34


Verlust aufgrund einer reisespezifischen Gefährdung eingetreten ist. Berücksichtigtwird der Verlust bis zur Höhe des Wertes, der dem Gegenstand zumZeitpunkt des Verlustes beigemessen wird.- Private Telefongespräche, soweit sie der beruflichen Sphäre zugeordnetwerden können.Die Reisenebenkosten sind durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Zur Ermittlungder steuerfreien Leistungen für Reisekosten dürfen die einzelnen Aufwendungsartenzusammengefasst werden; die Leistungen sind steuerfrei, soweit sie die Summeder zulässigen steuerfreien Leistungen nicht übersteigen. Hierbei können mehrereReisen zusammengefasst abgerechnet werden. Dies gilt sinngemäß für Mehraufwendungenbei einer doppelten Haushaltsführung.2.2 Firmenwagen, Steuer fällt bereits bei möglicher Privatnutzung anStellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt ein Fahrzeugzur privaten Nutzung zur Verfügung, führt dies beim Arbeitnehmer - entgegen derbisherigen Rechtsprechung - auch dann zu einem steuer- und sozialversicherungspflichtigenVorteil, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug tatsächlich nicht privatnutzt.Der steuerliche Vorteil ist, wenn kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird,nach der 1 % Regelung zu bewerten. Dazu wird monatlich 1 % vom Brutto-Neupreisdes Fahrzeugs als steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn angerechnet.Als Neupreis ist der inländische Bruttolistenpreis des Herstellers - zum Zeitpunktder Erstzulassung -einschließlich der Umsatzsteuer und zuzüglich aller Sonderausstattungen,abgerundet auf volle hundert Euro anzusetzen. Die Überführungskostenfür das Fahrzeug und Preisnachlässe des Händlers bleiben unberücksichtigt.Der Lohnsteuersenat des Bundesfinanzhofes hat mit mehreren Urteilen seine bisherigeRechtsprechung zur Besteuerung von Firmenwagen korrigiert. Die Möglichkeit,den Dienstwagen auch privat zu nutzen, führt nunmehr immer zu Arbeitslohn. Aufwelchen Fahrten der Arbeitnehmer tatsächlich den Firmenwagen nimmt, spielt dabeikeine Rolle.Arbeitsrechtlich verlangt die Befugnis des Arbeitnehmers, den Dienstwagen auchprivat nutzen zu dürfen, nach einer entsprechenden Vereinbarung. Ist keine vertragli-35


che Absprache getroffen, darf der Arbeitnehmer den Dienstwagen nur für Dienstfahrtennutzen. Gleichwohl sollte aus Gründen der Rechtsklarheit gegebenenfalls ein„Privatnutzungsverbot“ in den Arbeitsvertrag aufgenommen werden.Es ist auch unerheblich, ob das Fahrzeug einen besonderen Charakter hat. DasFahrzeug muss lediglich für Privatfahrten geeignet sein. Dies gilt also auch für einTaxi oder z.B. ein Fahrschulauto. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass alle Pkwund Motorräder privat genutzt werden können.Fahrten zwischen Wohnung und ArbeitsstätteWird das Firmenfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt,ist dieser Nutzungswert zusätzlich anzurechnen. Diese Fahrten werden monatlichfür jeden Entfernungskilometer von der Wohnung zum Betrieb mit 0,03 % desBruttolistenpreises pauschal veranschlagt. Diese Regelung ist laut FinanzgerichtDüsseldorf ab 15 Fahrten im Monat anzuwenden.Liegt die Nutzung des Fahrzeuges für Fahrten Wohnung und Arbeitsstätte unter 15Fahrten im Monat, darf von dieser Regelung abgewichen werden. Die tatsächlichenFahrten müssen dann vom Arbeitnehmer dokumentiert werden. Fährt er im Monatweniger als 15 Tage, ist der Bruttolistenpreis mit 0,002 % je Entfernungskilometeranzusetzen und für jeden tatsächlich gefahrenen Tag zu multiplizieren.Es ist zu beachten, dass es sich bei dieser Regelung um eine feste regelmäßige Arbeitsstättehandelt. Dies ist z.B. nicht der Fall bei einem Außendienstmitarbeiter derüber kein Büro im Betrieb verfügt und seine Fahrten von zu Hause aus beginnt. DieseFahrten sind Reisekosten und keine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.Die Berechnungsmethode darf aber unter dem Jahr nicht gewechselt werden.Für die Einzelbewertung muss dem Arbeitgeber schriftlich bestätigt werden an welchenTagen (mit Datumsangabe) der Firmenwagen tatsächlich für Fahrten mit demFirmenwagen zur ersten Tätigkeitsstätte genutzt wurde.Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet die Berechnungsmethode zu wechseln, mankann dies aber in der Einkommensteuererklärung korrigieren.36


2.3 Anforderungen an ein FahrtenbuchDie Anforderungen an ein Fahrtenbuch werfen immer wieder die Frage auf, wie einsolches zu führen ist, welche Angaben zwingend notwendig und wann diese Eintragungenvorzunehmen sind. In der Praxis führt dies zu großen Unsicherheiten. Aufgrundder mittlerweile recht umfangreichen Rechtsprechung zur Ordnungsmäßigkeiteines Fahrtenbuchs wird auf die Wichtigkeit der Einhaltung der Anforderungennochmal hingewiesen:Das Fahrtenbuch muss• einerseits eine hinreichende Gewähr für seine Vollständigkeit und Richtigkeitbieten• und andererseits mit vertretbarem Aufwand auf seine materielle Richtigkeit hinüberprüfbar sein• zeitnah, lesbar und in einer gebundenen oder jedenfalls in sich geschlossenenForm geführt werden• und es muss Angaben zu jeder Fahrt enthalten:- Datum,- Art der Fahrt (Wohnung-Arbeits-/Betriebsstätte, privat, beruflich/betrieblich),- Ausgangspunkt und Reiseziel,- aufgesuchter Kunde/Geschäftspartner oder Gegenstand der dienstlichen Verrichtung- Angabe Gesamtkilometer zu Beginn und Ende jeder einzeln zu erfassendenFahrt.Für Vielfahrer (Handelsvertreter, Kurierdienstfahrer, Automatenlieferungen und andereSteuerpflichtige, die regelmäßig aus beruflichen/betrieblichen Gründen großeStrecken mit mehreren unterschiedlichen Reisezielen zurücklegen) gibt es Erleichterungendahingehend, dass Angaben zu den Entfernungen zwischen den verschiedenenOrten nur bei größerer Differenz zwischen direkter Entfernung und tatsächlichgefahrenen Kilometern erforderlich sind. Notwendig sind Angaben zum Reisezweck,Reiseziel und aufgesuchtem Geschäftspartner und welche Kunden an welchem Ortbesucht wurden.37


Bei Fahrten eines Taxifahrers im sog. Pflichtfahrgebiet ist es in Bezug auf Reisezweck,Reiseziel und aufgesuchtem Geschäftspartner ausreichend, täglich zu Beginnund Ende der Gesamtheit dieser Fahrten den Kilometerstand anzugeben mit der Angabe„Taxifahrten im Pflichtfahrgebiet“. Werden Fahrten durchgeführt, die über diesesGebiet hinausgehen, kann auf die genaue Angabe des Reiseziels nicht verzichtetwerden.Für Fahrlehrer ist es ausreichend, in Bezug auf Reisezweck, Reiseziel und aufgesuchtenGeschäftspartner „Lehrfahrten“, „Fahrschulfahrten“ o.Ä. anzugeben.2.4 KleinbetragsrechnungenFür Rechnungen bis zu einem Betrag von EUR 150 (brutto) gelten Erleichterungenund sollen die Alltagsgeschäfte vereinfachen. Die Vereinfachungen ergeben sich aus§ 33 UStDV, diese gelten allerdings nicht für Versandhandelsumsätze nach § 3cUStG, steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen nach § 6a UStG und Umsätze,bei denen es zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft (sog. Reverse Charge) nach§ 13b UStG kommt.Folgende Angaben sind erforderlich:• Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,• Ausstellungsdatum,• Art und Umfang der gelieferten Gegenstände bzw. der sonstigen Leistung,• Entgelt und Steuerbetrag für die Leistung in einer Summe und• Steuersatz (bzw. Hinweis auf die Steuerbefreiung).Vor allen Dingen sollte bei handgeschriebenen Quittungen auf die Lesbarkeit geachtetwerden auch für den gesamten Archivierungszeitraum, ansonsten kann der Vorsteuerabzugversagt werden. Außerdem darf nur der Rechnungsaussteller fehlendeAngaben nachtragen, so wie die Leistungsbeschreibung möglichst exakt sein sollte.Der Steuersatz muss auf der Rechnung genau bezeichnet sein, „zzgl./inkl. der gesetzlichenMwSt.“ genügt nicht.38


Fahrausweise aus der Personenbeförderung gelten ebenso als Rechnung. Voraussetzungist, dass diese die gleichen Angaben enthalten wie die Kleinbetragsrechnung,der Rechnungsbetrag darf bei Fahrausweisen größer als EUR 150 sein. BeiBeförderung im Nahverkehr ist die Angabe des Steuersatzes entbehrlich (ermäßigterSteuersatz). Taxiquittungen zählen nicht als Fahrausweise, für sie gelten bis zumBetrag von EUR 150 die Regelungen der Kleinbetragsrechnung.2.5 Elektronische RechnungDie elektronische Rechnung gewinnt im Geschäftsverkehr zunehmend an Bedeutung.Die digitale Übertragung einer Rechnung an einen Rechnungsempfänger isteine elektronische Rechnung, dabei ist es ohne Bedeutung, wie der Rechnungsempfängermit dieser elektronischen Rechnung umgeht. Er kann allerdings die Übermittlungverweigern und auf einer gedruckten Rechnung in Papierform bestehen. Widersprichtder Rechnungsempfänger nicht, gilt sein Schweigen als Zustimmung zur elektronischenRechnung.Die Rechnungen können als pdf-Datei, als E-Mail oder E-Postbrief übermittelt werden,auch eine umsatzsteuerliche Gutschrift kann elektronisch ausgestellt werden.Mit einem Standard-Fax empfangene Rechnungen gelten nicht als elektronischeRechnungen. Die Archivierungsdauer beträgt wie für gedruckte Rechnungen zehnJahre.2.6 Gutscheine für Arbeitnehmer bis EUR 44 monatlichWird die Sachbezugsgrenze von EUR 44,00 im Monat nicht überschritten liegt keinsteuerpflichtiger Sachbezug vor. Diese Zuwendung ist dann nicht in die Bemessungsgrundlagedes § 37b EStG mit einzubeziehen.Als Sachbezug ist alles zu bewerten was der Arbeitnehmer nur gegen Ware undnicht gegen Bargeld einlösen kann.Beispiel für eine Arbeitsvertragliche Vereinbarung für Warengutscheine39


Arbeitgeber:Arbeitsvertragliche Vereinbarung für WarengutscheinezwischenArbeitnehmerund1. Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmer neben dem Gehalt einen steuerfreienSachbezug im Wert von EUR 44,00 monatlich, in Form eines Gutscheines2. Der Arbeitnehmer darf den Gutschein nur gegen Ware und nicht gegenBargeld einlösen.3. Der Arbeitnehmer hat den Erhalt des Gutscheines mit Datum und Unterschrift zubestätigen4. Die Zahlung erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht freiwillig und unterdem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs. Auch bei wiederholter Zahlungwird kein Rechtsanspruch für die Zukunft begründet. Der Widerruf kann sowohlauf wirtschaftliche Gründe als auch auf Gründe im Verhalten des Arbeitnehmersgestützt werden.------------------------------ -------------------------- ----------------------Datum Arbeitgeber Arbeitnehmer2.7 Nicht steuerbare und steuerfreie ZuwendungenBetriebsveranstaltungen - Neuerungen bei der EUR 110,00 GrenzeGerade rechtzeitig vor der Weihnachtszeit veröffentlichte der Bundesfinanzhof zweineue Urteile zur EUR 110,00 Freigrenze für Betriebsveranstaltungen. Der Bund derSteuerzahler fordert die Finanzverwaltung auf, die neuen steuerzahlerfreundlichenUrteile zügig für allgemein anwendbar zu erklären. Dann müssen die Finanzämterdie geänderte Rechtsprechung beachten.Bereits nach bisher geltender Rechtsprechung sind übliche Zuwendungen eines Arbeitgebersan seine Mitarbeiter im Rahmen einer betrieblichen Feier lohnsteuer- undsozialversicherungsfrei. Solche üblichen Zuwendungen sind zum Beispiel die Ge-40


währung von Speisen und Getränken oder die Übernahme der Übernachtungs- undFahrtkosten. Auch Aufwendungen für eine Eintrittskarte zu einer kulturellen odersportlichen Veranstaltung sind in Ordnung, wenn die Aufwendungen für die Betriebsfeierden Betrag von EUR 110,00 je Arbeitnehmer (inklusive Umsatzsteuer) nichtübersteigen und nicht mehr als zwei Feiern im Jahr stattfinden. Geht die Betriebsfeierüber diesen üblichen Rahmen hinaus, gehören die gesamten Zuwendungen an dieArbeitnehmer zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.Nun hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Kosten für den äußeren Rahmeneiner Veranstaltung, also z. B. Kosten für die Organisation der Veranstaltung durcheine Eventagentur oder Mietkosten für den Saal, nicht in die 110 Euro-Grenze einzubeziehensind. Denn diese Aufwendungen bereichern den Mitarbeiter nicht, so dieRichter.Zudem stellte das Gericht klar, dass der Kostenanteil für mit eingeladene Familienangehörigenicht in die 110 Euro-Grenze des Arbeitnehmers einzurechnen ist. NahmenEhepartner oder Kinder auch an dem Betriebsfest teil, wurden die Kosten bisherdem Arbeitnehmer zugerechnet, d. h. die 110 Euro mussten dann nicht nur für denMitarbeiter, sondern auch für seine Begleitpersonen reichen. Nach der geändertenRechtsprechung sind die auf die Familienangehörigen entfallenden Kosten nun nichtmehr in die 110 Euro-Grenze des Mitarbeiters einzubeziehen.Um die steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung über die entschiedenen Fälle hinausanwenden zu können, muss die Finanzverwaltung die Urteile für allgemein verbindlicherklären. Der Bund der Steuerzahler fordert die Verwaltung ausdrücklich auf,dies umgehend zu tun.Sachprämien bei Kundenbindungsprogrammen § 3 Nr. 38 EStGSteuerfrei sind Sachprämien, die der Arbeitnehmer unentgeltlich für die persönlicheInanspruchnahme von Dienstleistungen von Unternehmen erhält, die diese zur Kundenbindungim allgemeinen Geschäftsverkehr in einem jedermann zugänglichen,planmäßigen Verfahren gewähren (z. B. Bonusmeilen). Der Prämienwert darf allerdingsjährlich EUR 1.080 nicht übersteigen. Vergünstigungen in Form von Freiflügen41


haben beim Arbeitnehmer keine steuerliche Auswirkung. Wird der Bonus für privateReisen genutzt, aber auf dienstlichen Reisen angesammelt, bleibt er bis zu EUR1.080 steuerfrei. Zu beachten ist hier die Pauschalierungsvorschrift des § 37a EStG.Nach dieser Vorschrift können die Unternehmen, die Sachprämien gewähren, einepauschale Steuer für den steuerpflichtigen Teil der Sachprämie entrichten. Bei sonstigenSachprämien, die unter den Anwendungsbereich des § 3 Nr. 38 EStG fallen,muss der Arbeitgeber prüfen, ob der Freibetrag von EUR 1.080 überschritten ist undeine Versteuerung vorgenommen werden muss.2.8 Steuerliche Behandlung von GeschenkenMit dem Jahressteuergesetz 2007 wurde § 37b EStG in das Einkommensteuergesetzeingefügt. Diese Regelung ermöglicht es dem zuwendenden Steuerpflichtigen, dieEinkommensteuer auf Sachzuwendungen an Geschäftspartner und an die eigenenArbeitnehmer mit dem pauschalen Steuersatz von 30 % pauschal zu übernehmenund abzuführen. Die Versteuerung wird von der Empfängerseite auf den Zuwendendenverlagert.Bei der Veranlagung des Empfängers bleiben die Zuwendungen außer Ansatz.Sie sind aber nicht verpflichtet die Sachzuwendungen zu pauschalieren. Der § 37bEStG eröffnet ein Wahlrecht. Wird die Entscheidung für eine Pauschalierung jedochgetroffen, kann diese jedoch nur einheitlich für alle gewährten Zuwendungen einesWirtschaftsjahres gewählt werden. Die Entscheidung für die Zuwendungen an Geschäftspartnerund an Arbeitnehmer erfolgt getrennt.Vereinfachungsregel für Sachzuwendungen bis EUR 10,00Bei der Anwendung des § 37b EStG werden Streuwerbeartikel und geringwertigeWarenproben - unabhängig von der Höhe der Zuwendung - nicht besteuert. Sachzuwendungen,deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten EUR 10,00 nicht übersteigen,werden aus Vereinfachungsgründen stets als Streuartikel angesehen undfallen grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich von § 37b EStG (BMF, Schreibenvom 29.04.2008)Bei der Prüfung der EUR 10,00-Grenze ist auf den Wert des einzelnen Werbeartikelsabzustellen auch wenn ein Zuwendungsempfänger mehrere einzelne Artikel erhält.42


Besteht der einzelne Werbeartikel jedoch aus einer Sachgesamtheit z. B. ein Kugelschreibermit Etui, so ist auf den Wert der Sachgesamtheit abzustellen.Maximaler Umfang der Pauschalierung:Die Pauschalierung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen je Empfänger undWirtschaftsjahr den Betrag von EUR 10.000,00 übersteigen. Die Pauschalsteuerzählt bei der Prüfung der EUR 10.000,00 Grenze nicht mit.Pauschalsteuer und Verfahren:Die Bemessungsgrundlage der Pauschalsteuer sind die Selbstkosten des Steuerpflichtigeneinschließlich UmsatzsteuerDer pauschale Einkommensteuersatz beträgt 30 % der Bemessungsgrundlage, zuzüglichfallen Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer an.Die pauschale Einkommensteuer gilt per gesetzliche Fiktion als Lohnsteuer und istvon dem Steuerpflichtigen, der die Zuwendung gewährt hat, in der Lohnsteuer-Anmeldung anzumelden.Was ist ein Geschenk?Ein Geschenk ist eine unentgeltliche Zuwendung, durch die jemand aus seinemVermögen einen anderen bereichert, ohne dass der Empfänger seinerseits hierfüreine bestimmte Leistung zu erbringen hat.- Geschäftspartner:Präsente an Betriebsfremde können Firmen nur begrenzt als Ausgabe absetzen. Siemüssen auf ein Extrakonto gebucht werden und es sind Listen der Beschenkten zuführen.Pro Jahr und Empfänger dürfen sie maximal EUR 35,00 ausgeben - netto bei Vorsteuerabzug,ansonsten brutto.- Mitarbeiter:Präsente an die eigenen Arbeitnehmer kann das Unternehmen als Betriebsausgabenabziehen.Steuern: Ist ein Geschenk mehr wert als EUR 40,00, muss es der Empfänger versteuern.Oder der Arbeitgeber zahlt 25 % Pauschalsteuer. Kompliziert wird es, wenn43


der Chef die Geschenke beispielsweise bei einer üppigen Feier verteilt. Dann dürfendas Präsent sowie der auf den Mitarbeiter entfallende Anteil der Veranstaltungskostenbrutto zusammen nicht mehr als EUR 110,00 ausmachen, sonst werden Steuernfällig.2.9 BewirtungskostenBewirtungsaufwendungen sind im Wesentlichen Aufwendungen für den Verzehr vonSpeisen, Getränken und sonstiger Genussmittel. Bewirtungsaufwendungen im steuerlichenSinne liegen vor, wenn Personen verköstigt werden und hierbei die Darreichungvon Speisen und Getränken im Vordergrund steht.Zu den Bewirtungsaufwendungen gehören alle Aufwendungen, die zwangsläufig mitder Bewirtung anfallen und im Verhältnis zur Hauptsache eine untergeordnete Rollespielen. Dies sind neben der Rechnung des Restaurants beispielsweise Trinkgelder,Garderoben- oder Parkgebühren.Der BFH hat deutlich gemacht, dass bei einer Bewirtung von Geschäftsfreunden ineiner Gaststätte zwingend eine Bewirtungsrechnung des Gastwirtes vorgelegt werdenmuss, damit 70 % der Bewirtungskosten als Betriebsausgaben abgezogen werdenkönnen. Bei einem Eigenbeleg des Unternehmers ist ein Betriebsausgabenabzugnicht möglich.Anforderungen an den Bewirtungsbeleg bei Gaststätten:1. Maschinell erstellte registrierte Rechnung der Gaststätte:- Rechnung mit Angabe der Anschrift der Gaststätte, Datum, Steuer-Nr.,Rechnungs-Nr., Menge und Ware, Umsatzsteuer etc.- Ab einem Rechnungsbetrag von über EUR 150,00 ist bei Vorsteuerabzugsberechtigungdes Gastgebers die Umsatzsteuer gesondert auszuweisen und derRechnungsempfänger mit vollständiger Anschrift anzugeben. Die Anschrift ist vomRechnungsaussteller, dem Gastwirt, einzutragen und nicht durch den Gastgeber.2. Zusätzliche Angaben durch den Steuerpflichtigen auf dem Rechnungsbeleg oderangehefteten Zusatzbeleg:44


- Namen der Teilnehmer inkl. Gastgeber- Anlass der Bewirtung - der Hinweis "Arbeitsessen" etc. reicht nicht aus.- Tag der Bewirtung- Höhe der Aufwendung (inkl. Trinkgeld)- Unterschrift des Steuerpflichtigen auf dem Abrechnungs- oder ErgänzungsbelegVorsteuerabzug bei BewirtungskostenUnternehmer, die der umsatzsteuerlichen Regelbesteuerung unterliegen, könnenauch bei Bewirtungen aus geschäftlichem Anlass die auf den Bewirtungsbelegenausgewiesene Umsatzsteuer in voller Höhe (ohne Kürzung auf 70%) als Vorsteuergeltend machen.2.10 Lohnsteuerermäßigungsverfahren <strong>2014</strong>Die Berücksichtigung antragsabhängiger Freibeträge setzt grundsätzlich voraus,dass der Arbeitnehmer für das Kalenderjahr <strong>2014</strong> einen entsprechenden Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag stellt. Eine Ausnahme gilt für Behinderten- und Hinterbliebenen-Pauschbeträge, die bereits in der ELSTAM-Datenbank gespeichert und über den31.12.<strong>2013</strong> hinaus gültig sind.2.11 Neue Grundsätze für Beitragsnachweise <strong>2014</strong>Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben jetzt die Grundsätze ab01.01.<strong>2014</strong> für die Erstellung der Beitragsnachweise bekannt gegeben.Kein Korrektur Beitragsnachweis mehrBis zum 31.12.<strong>2013</strong> sind Krankenversicherungsbeiträge für Zeiten vor dem01.01.2009 der jeweiligen Krankenkasse zuzurechnen. Vom 01.01.<strong>2014</strong> an fließenauch diese Altbeiträge in den Gesundheitsfonds. In der Folge muss für Beitragskorrekturenfür Zeiten vor dem 01.01.2009 kein gesonderter Beitragsnachweis mehrerstellt werden.45


Differenz-Beitragsnachweis verlängert bis Ende <strong>2014</strong>Nach Protesten seitens der Arbeitgeber und Softwarehersteller wegen eines zu hohenUmstellungsaufwands sind die Differenz- bzw. Ersatz-Beitragsnachweise nochbis zum 31.12.<strong>2014</strong> möglich.Es bleibt auch die Möglichkeit den ursprünglichen Beitragsnachweis zu stornierenund für denselben Zeitraum einen neuen zu übermitteln.Einzug von Beiträgen im LastschriftverfahrenGrundsätzlich erfordert das neue SEPA-Lastschriftverfahren eine Vorabankündigungder Lastschrift. Für den Beitragsnachweis gilt: Die Übermittlung des Nachweises erfülltbereits die Vorabankündigung. Einer gesonderten Ankündigung der Einzugsstellebedarf es daher nicht.2.12 Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung <strong>2014</strong>Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat (unteranderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwilligeMitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnungvon versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung),erhöht sich auf EUR 2.765,00 pro Monat (<strong>2013</strong>: EUR 2.695,00 pro Monat).Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf EUR 2.345,00 pro Monat (<strong>2013</strong>: EUR 2.275,00 proMonat).Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt aufEUR 5.950,00 pro Monat (<strong>2013</strong>: EUR 5.800,00 pro Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze(Ost) auf EUR 5.000,00 pro Monat (<strong>2013</strong>: EUR 4.900,00 pro Monat).Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze)steigt auf EUR 53.550,00 (<strong>2013</strong>: EUR 52.200,00). Für Arbeitnehmer,die bereits am 31.12.2002 aufgrund der zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelungenwegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfreiwaren, steigt die Jahresarbeitsentgeltgrenze auf EUR 48.600,00 (<strong>2013</strong>: EUR47.250,00). Unabhängig davon, welche Versicherungspflichtgrenze gilt, beträgt dieBeitragsbemessungsgrenze für das Jahr <strong>2014</strong> für alle Versicherten in der gesetzli-46


chen Krankenversicherung EUR 48.600,00 jährlich (<strong>2013</strong>: EUR 47.250,00) bzw. EUR4.050,00 monatlich (<strong>2013</strong>: EUR 3.937,50).Rechengrößen der Sozialversicherung <strong>2014</strong> (vorbehaltlich Zustimmung Bundesrat):WestOstMonat Jahr Monat JahrBeitragsbemessungsgrenze: allgemeineRentenversicherungBeitragsbemessungsgrenze:knappschaftliche Rentenversicherung5.950 71.400 5.000 60.0007.300 87.600 6.150 73.8005.950 71.400 5.000 60.000Versicherungspflichtgrenze: Kranken- u.Pflegeversicherung4.462,50 53.550 4.462,50 53.550Kranken-Beitragsbemessungsgrenze:u. PflegeversicherungArbeitslo-Beitragsbemessungsgrenze:senversicherung4.050 48.600 4.050 48.600Bezugsgröße in der Sozialversicherung 2.765 * 33.180 * 2.345 28.140vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr inder Rentenversicherung34.857*In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich.2.13 Künstlersozialabgabe-Verordnung <strong>2014</strong>Die Künstlersozialabgabe steigt im Kalenderjahr <strong>2014</strong> von 4,1 % auf 5,2 % an.2.14 Insolvenzgeldumlage <strong>2014</strong>Die Insolvenzgeldumlage bleibt auch in <strong>2014</strong> bei 0,15%.2.15 Voraussetzung für die beitragsfreie Mitversicherung von Familienangehörigenin der gesetzlichen Krankenversicherung47


In der gesetzlichen Krankenversicherung sind Familienangehörige des Versichertenunter bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei mitversichert. Der Familienangehörigemuss folgende fünf Voraussetzungen erfüllen:- Er muss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.- Er darf nicht selbst in der GKV pflichtversichert oder freiwillig versichert sein.- Er darf weder versicherungsfrei noch von der Versicherungspflicht befreit sein.Versicherungsfrei sind bestimmte Personengruppen, die der Versicherungspflichtin der GKV von vornherein nicht unterliegen. Versicherungsfreiheit wegengeringfügiger Beschäftigung (EUR 450,00 - Job) schließt die Familienversicherungdagegen nicht aus.- Er darf nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sein.- Er darf nur ein bestimmtes Gesamteinkommen haben.- Das zulässige Gesamteinkommen des Familienangehörigen darf regelmäßigein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nicht überschreiten. Im Jahr <strong>2014</strong>beträgt diese Bezugsgröße EUR 2.765,00 monatlich. Daraus errechnet sichein zulässiges Gesamteinkommen von monatlich EUR 395,00 (Vorjahr EUR375,00). Zum Gesamteinkommen zählen alle Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts.Für geringfügige Beschäftigte beträgt das zulässigeGesamteinkommen bundeseinheitlich EUR 450,00 im Monat.2.16 Krankenversicherungspflicht bei Angestellten mit selbständigemNebenjobHauptberuflich selbständig Tätige werden von der Krankenversicherungspflicht ausgeschlossen.Das muss der Arbeitgeber bei Arbeitnehmern beachten, die neben derBeschäftigung bei ihm einen selbständigen Nebenjob ausüben. Der GKV-Spitzenverband hat zum 1. Juli <strong>2013</strong> die Kriterien der Hauptberuflichkeit geändert.Der Status „hauptberuflich selbstständig erwerbstätig“ wirkt sich sowohl auf die Versicherungspflichtals auch auf die Beitragsberechnung aus. Ist ein hauptberuflichSelbstständiger zusätzlich als Arbeitnehmer beschäftigt, bleibt die Krankenversicherungs-pflichtin dieser Beschäftigung ausgeschlossen (§5 Abs. 5 SGB V). Damit wollendie gesetzlichen Kassen vermeiden, dass ein für sich gesehen nicht versicherungspflichtigerSelbstständiger durch eine niedrig entlohnte, aber mehr als geringfü-48


gige Nebenbeschäftigung für einen relativ kleinen Betrag den kompletten Versicherungsschutzerhält.Neue Abgrenzungskriterien seit Juli <strong>2013</strong>:Für Arbeitgeber ist dabei vor allem die Beurteilung der Selbstständigkeit neben einerArbeitnehmertätigkeit wichtig. Hier ist im Rahmen einer Gesamtschau abzuwägen,ob die selbstständige Tätigkeit von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichenUmfang her die Arbeitnehmertätigkeit deutlich (jeweils um mindestens 20 Prozent)übersteigt.Bisher wurde auf eine genaue Gewichtung dieser beiden Kriterien verzichtet und eineHauptberuflichkeit unterstellt, wenn der selbstständig Tätige mindestens einenmehr als geringfügig Beschäftigten hatte. Seit 01.07.<strong>2013</strong> ist das kein Kriteriummehr.Jetzt wird wie folgt unterschieden:- Bei in Vollzeit Beschäftigten wird unterstellt, dass für eine hauptberufliche Nebentätigkeitkein Raum ist. Sie bleiben generell versicherungspflichtig.- In Teilzeit mit mehr als 20 Wochenstunden Beschäftigte bleiben ebenfalls versicherungspflichtig,wenn ihr Monatslohn die Hälfte der monatlichen Bezugsgrößeübersteigt. Auch hier kommt es nicht auf den Nebenverdienst an.- Bei Beschäftigten mit weniger als 20 Wochenstunden und einem Arbeitsentgeltunterhalb der halben Bezugsgröße, gilt die selbstständige Nebentätigkeitals hauptberuflich ausgeübt. Folge: Keine Versicherungspflicht.Bei der letzten Arbeitnehmergruppe sollten Arbeitgeber die beiden Kriterien zeitlicherUmfang und Verdienst bzw. Gewinn genau vergleichen.2.17 Recht der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zugunsten desVersorgungswerkes – BSG Entscheidungen vom 31.10.2012Antragsteller müssen bei jedem Wechsel ihrer Beschäftigung zwingend einen neuenBefreiungsantrag bei der Deutschen Rentenversicherung Bund stellen. Der Antragmuss fristwahrend und unter Einhaltung der 3-Monatsfrist des § 6 Abs. 4 SGB VI ge-49


stellt werden, da anderweitig die Befreiung nur noch ab dem Zeitpunkt der Antragstellungrechtliche Wirksamkeit entfalten kann, unabhängig davon, ob zuvor bereitsdie materiellen Befreiungsvoraussetzungen vorgelegen haben. Grund für diese Neuerungist, dass das Bundessozialgericht einer einmal ausgesprochenen Befreiungnur noch eine begrenzte Rechtswirksamkeit zusprechen will, die auf die jeweiligeBeschäftigung bzw. selbständige Tätigkeit, für die eine Befreiung einmal ausgesprochenworden ist, begrenzt ist. Das Gericht ist insoweit einem sehr engen Wortlautverständnisdes § 6 Abs. 5 S. 1 SGBV VI gefolgt und hat damit eine langjährige gearteteVerwaltungspraxis der Deutschen Rentenversicherung aufgehoben.2.18 VorsteuervergütungsverfahrenIm Ausland ansässige Unternehmer, die keine im Inland zu erklärenden Umsätzeausführen, können sich im Inland gezahlte Vorsteuern grundsätzlich nur über dasVorsteuervergütungs-verfahren beim Bundeszentralamt für Steuern(www.bzst.bund.de) vergüten lassen. Eine Möglichkeit die Vorsteuern über das reguläreVeranlagungsverfahren zu beantragen, gibt es nicht. Problematisch sind diejenigenFälle in denen während eines Kalenderjahres teilweise die Voraussetzungen desVorsteuervergütungsverfahrens und teilweise die Voraus-setzungen des Veranlagungsverfahrensgegeben sind. Die Finanzverwaltung hat nunmehr klargestellt, dassfür den Rest des Kalenderjahres zur Geltendmachung der Vorsteuer das Veranlagungsverfahren,ab dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen des Vergütungsverfahrensnicht mehr vorliegen, gilt. Dies gilt auch dann, wenn die Voraussetzungendes Vergütungsverfahrens zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb eines Kalenderjahreswieder vorliegen.Die Mindestbeträge für einen Jahresantrag betragen EUR 50,00 und für den QuartalsantragEUR 400,00.Das BZSt fordert: sobald das Entgelt für den Umsatz oder die Einfuhr mindestensEUR 1.000, bei Rechnungen über den Bezug von Kraftstoffen mindestens EUR 250beträgt, sind die Originalrechnungen und Originaleinfuhrbelege einzuscannen unddem elektronisch zu stellenden Vergütungsantrag beizufügen. Unterbleibt die erfor-50


derliche Übermittlung dieser Originalbelege innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenenAusschlussfrist, werden sie bei der Vergütung nicht berücksichtigt.Diese Forderung widerspricht allerdings Unionsrecht, d.h. die Steuerpflichtigen solltengegen Ablehnungsbescheide, die mit der fehlenden Einreichung der Belegkopienbegründet sind, Einspruch einlegen oder sogar eine Sprungklage in Betracht ziehen.Der Vergütungsantrag ist bis zum 30. September zu stellen.2.19 Elektronische Abgabe der Umsatzsteuererklärung und des Antrages aufDauerfristverlängerungFür die jährlich einzureichende Umsatzsteuererklärung besteht seit dem Jahr 2011eine elektronische Abgabeverpflichtung. Dies gilt auch für den Antrag auf Dauerfristverlängerung.Für die Umsatzsteuervoranmeldung und die Zusammenfassende Meldungbesteht die Verpflichtung bereits seit einigen Jahren.Ab dem 1. September <strong>2013</strong> können diese Meldungen nur noch mit einem elektronischenZertifikat an das Finanzamt übermittelt werden, damit soll die Sicherheit derelektronisch übersandten Daten verbessert werden.Bei den Lieferungen gilt, dass die Zusammenfassenden Meldungen (ZM) monatlich,bis zum 25. Tag des Folgemonats abgegeben werden müssen. Beträgt die Summeder innergemeinschaftlichen Lieferungen (Ig-Lieferungen) im Quartal weniger alsEUR 50.000 kann die ZM weiterhin vierteljährlich abgegeben werden.Bei den sonstigen Leistungen gilt, dass bei Ig-Dienstleistungen die ZusammenfassendeMeldung quartalsweise einzureichen ist. Bei einer monatlichen Meldepflichtder Ig-Lieferungen können die Ig-Dienstleistungen ebenfalls monatlich gemeldetwerden. Sie sind jedoch spätestens in der monatlichen Meldung zum Ende einesjeweiligen Quartals mit aufzunehmen.51


2.20 UmsatzsteuerAbgabe von Speisen und Getränken - SteuersatzDie Steuerermäßigung für die Abgabe von Speisen und/oder Getränken aus der Listeder dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände (§ 12 Abs. 2 Nr. 1in Verbindung mit Anlage 2 UStG) gilt nur für Lieferungen und unentgeltliche Wertabgaben.Ist die Abgabe von Speisen und/oder Getränken als Dienstleistung undsomit als sonstige Leistung i.S.d. § 3 Abs. 9 UStG zu qualifizieren, unterliegt dieseals sog. Restaurationsleistung dem Regelsteuersatz.Auswirkungen im Überblick:Steuersatz in %bisher aktuellRestaurants 19 19Imbissständeausschließlich StehgelegenheitenSteh- und Sitzgelegenheiten1919719Catering und PartyserviceAbholung von Kundennur AnlieferungAnlieferung und weitere Dienstleistungselemente(Gestellung von Besteck, Geschirr, Tischen und Stühlen)77197719Sozialcatering (Schulen, Altersheime, Krankenhäuser)nur AnlieferungAnlieferung und weitere Dienstleistungselemente(Gestellung von Besteck, Geschirr, Tischen oder Stühlen)719719Essen auf Rädern52


nur AnlieferungAnlieferung und weitere Dienstleistungselemente(Reinigung des Geschirrs oder der Räume)719719Die nachfolgend dargestellten Elemente sind notwendig mit der Vermarktung verzehrfertigerSpeisen verbunden und daher im Rahmen einer für die notwendige Abgrenzungvorzunehmenden Gesamtbetrachtung nicht zu berücksichtigen:• Darbietung von Waren in Regalen;• Zubereitung von Speisen;• Transport der Speisen und Getränke zum Ort des Verzehrs einschließlich derdamit in Zusammenhang stehenden Leistungen wie Kühlen, Gefrieren oderWärmen, der hierfür erforderlichen Nutzung von besonderen Behältnissenund Geräten sowie der Vereinbarung eines festen Lieferzeitpunkts;• Übliche Nebenleistungen (z.B. Verpacken, Beigabe von Einweggeschirr oder -besteck);• Bereitstellung von Papierservietten;• Abgabe von Senf, Ketchup, Mayonnaise, Apfelmus oder ähnlicher Beigaben;• Bereitstellung von Abfalleimern an Kiosken, Verkaufsständen, Würstchenbudenusw.;• Bereitstellen von Einrichtungen und Vorrichtungen, die in erster Linie demVerkauf von Waren dienen (z. B. Verkaufstheken und –tresen sowie Ablagebretteran Kiosken, Verkaufsständen, Würstchenbuden usw.);• Bloße Erstellung von Leistungsbeschreibungen (z. B. Speisekarten oder Speisepläne);• Allgemeine Erläuterung des Leistungsangebots;• Einzug des Entgelts für Schulverpflegung von den Konten der Erziehungsberechtigten.Schädliche Dienstleistungselemente für die Annahme einer Lieferung:• Bereitstellung von Vorrichtungen, die den bestimmungsgemäßen Verzehr anOrt und Stelle fördern sollen (z. B. Räumlichkeiten, Tische und Stühle oderBänke, Bierzelt-garnituren oder Stühle);53


• Servieren von Speisen und Getränken;• Gestellung von Bedienungs-, Koch- oder Reinigungspersonal;• Durchführung von Service-, Bedien- oder Spülleistungen im Rahmen einer dieBewirtung fördernden Infrastruktur oder in den Räumlichkeiten der Kunden;• Nutzungsüberlassung von Geschirr oder Besteck;• Überlassung von Mobiliar (z. B. Tischen und Stühlen);• Reinigung bzw. Entsorgung von Gegenständen, wenn die Überlassung dieserGegenstände ein berücksichtigungsfähiges Dienstleistungselement darstellt;• Individuelle Beratung bei der Auswahl der Speisen und Getränke.Die neuen Grundsätze des BMF vom 20. 3. <strong>2014</strong> gelten rückwirkend zum 1. 7. 2011.Die Finanzverwaltung beanstandet aber nicht, wenn sich ein Unternehmer für die vordem 1. 10. <strong>2013</strong> ausgeführten Umsätze auf eine für ihn nach der bisherigen Verwaltungsanweisung(BF v. 16.10.2008) günstigere Besteuerung beruft. Unternehmersollten die bestehende Übergangsfrist nutzen, um zu überprüfen, ob sie auch in ZukunftUmsätze ausführen, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen und ggf. ihrAngebot anpassen.Istversteuerung: 500.000 EUR-GrenzeÜbersteigt der Gesamtumsatz im Kalenderjahr nicht die Grenze von EUR 500.000Grenze so kann der Unternehmer die Ist-Besteuerung wählen. Das bedeutet, dassabweichend vom Grundsatz der Versteuerung nach vereinbarten Entgelten die Umsatzsteuernach vereinnahmten Entgelten, also erst bei der Zahlung durch den Leistungsempfänger,angemeldet und abgeführt werden muss.Die Vorteile der Ist-Besteuerung liegen auf der Hand, denn der Unternehmer mussnicht in Vorleistung treten, sondern kann die Umsatzsteuer aus dem vereinnahmtenEntgelt begleichen. Neben der Ersparnis von Schuldzinsen bei einer möglichenFremdfinanzierung können sich Zinsvorteile ergeben, da die Umsatzsteuer nicht sofortnach Zahlungseingang, sondern erst am 10. Tag nach Ende des Voranmeldungszeitraumsabgeführt werden muss.Die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Ist) setzt einen Antrag des Unternehmersvoraus, den grundsätzlich das Finanzamt zu genehmigen hat. Dieser An-54


trag ist an keine Form gebunden und erfolgt in der Regel mit der Abgabe des Fragebogenszur steuerlichen Erfassung.Der Antrag auf Gestattung der Ist-Besteuerung ist an keine Frist gebunden und kannjederzeit gestellt werden. Erfüllt der Unternehmer die materiellen Tatbestandsvoraussetzungendes § 20 Satz 1 UStG, sind die Finanzämter angewiesen, dem Antrag aufGestattung der Ist-Besteuerung grundsätzlich unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufsstattzugeben.Bei Freiberuflern, die Einkünfte i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG erzielen, gilt grundsätzlichdie Ist-Besteuerung, wenn der Gewinn durch eine Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt wird.Steuerfreie EU-Lieferungen – GelangensbestätigungSowohl in Beförderungs- als auch in Versendungsfällen kann der Nachweis derSteuerfreiheit neben dem Vorhandensein eines Doppels der Rechnung durch dieGelangensbestätigung geführt werden. Die Gelangensbestätigung muss u.a. den Ortund den Monat des Endes der Beförderung oder Versendung enthalten. Darüberhinaus muss die Unterschrift des Abnehmers oder eines von ihm zur Abnahme Beauftragtenenthalten sein.Die elektronische Übermittlung ist zulässig. In diesem Fall kann auf die Unterschriftverzichtet werden, wenn erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereichdes Abnehmers oder des Beauftragten begonnen hat, z.B. über denE-Mail-Account des Abnehmers.Auch eine Sammelbestätigung ist zulässig, wobei die Umsätze auf bis zu einemQuartal zusammengefasst werden können.Die Gelangensbestätigung ist allerdings nicht mehr die einzige Nachweisform, sonderneine Möglichkeit von vielen:• Versendungsbeleg über Versendung (17a Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a UStDV)• Speditionsbescheinigung über die Beförderung (17a Abs. 3 Nr. 1 Buchst. bUStDV)55


• Track-and-trace-Protokoll bei Kurierdienstleistern (17a Abs. 3 Nr. 1 Buchst. cUStDV)• bei Postsendungen, in denen eine Belegnachweisführung nach mit track-andtracenicht möglich ist: Eine Empfangsbescheinigung eines Postdienstleistersüber die Entgegennahme der Postsendung an den Abnehmer und den Nachweisüber die Bezahlung der Lieferung (17a Abs. 3 Nr. 1 Buchst. d UStDV)• Nachweis Entrichtung der Gegenleistung plus Speditionsbescheinigung befördernzu wollen (17a Abs. 3 Nr. 2 UStDV)• bei Beförderung im gemeinschaftlichen Versandverfahren durch eine Bestätigungder Abgangsstelle über die innergemeinschaftliche Lieferung (17a Abs. 3Nr. 3 UStDV)• bei Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzungdurch die von der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats validierteEMCS-Eingangs-meldung/bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Warendes steuerrechtlich freien Verkehrs durch die dritte Ausfertigung des vereinfachtenBegleitdokuments (17a Abs. 3 Nr. 4 UStDV)• bei Lieferung von Fahrzeugen, die durch den Abnehmer befördert werden undfür die eine Zulassung für den Straßenverkehr erforderlich ist, durch einenNachweis über die Zulassung des Fahrzeugs auf den Erwerber im Bestimmungsmitgliedsstaatder Lieferung (17a Abs. 3 Nr. 5 UStDV)Das Bundesfinanzministerium (BMF) stellt also den Unternehmer frei, den Belegnachweismit allen geeigneten Beweismitteln zu führen, aus denen sich das Gelangendes Liefergegenstandes in das EU-Ausland an den umsatzsteuerrechtlichen Abnehmerin der Gesamtschau nachvollziehbar und glaubhaft ergibt.Wählt der Unternehmer die Gelangensbestätigung bzw. die alternativen Nachweisformen,kann die Verwaltung leichter vom Vorliegen einer innergemeinschaftlichenLieferung überzeugt werden, die Verwaltung kann jedenfalls bei Vorliegen einer Gelangensbestätigungdiesen Beleg nicht per se als Nachweismöglichkeit in Frage stellen.Zweifel an einem solchen Nachweis könnten nur hinsichtlich der inhaltlichenAspekte geäußert werden.56


In Abholfällen ist prinzipiell nur die Gelangensbestätigung der einzige denkbare Belegnachweis;Rechtssicherheit besteht auch dadurch, dass die Gelangensbestätigungnicht im Umsatzzeitpunkt erforderlich ist.Unter weiteren Voraussetzungen werden beispielhaft andere Belegnachweiseanerkannt, so unter anderem:- Versendungsbelege wie insbesondere der handelsrechtliche Frachtbrief,- zwei verschiedene Arten von Bescheinigungen der Spediteure,- das sog. tracking-and-tracing-Protokoll bei Transport durch Kurierdienstleister- EmpfangsbescheinigungenDie geplante Einführung weiterer Nachweismöglichkeiten bedeutet die Schaffungeinfacher Belegnachweise auf sicherer Rechtsgrundlage, es verbleibt also nicht mehrbei der Gelangensbestätigung als einzigem anerkannten Nachweis.Das BMF gewährt nunmehr eine weitere Übergangsregelung bis 31. 12. <strong>2013</strong>. Bis zudiesem Zeitpunkt können die Nachweise für innergemeinschaftliche Lieferungennoch nach der alten (bis zum 31. 12. 2011 geltenden) Rechtslage geführt werden.Somit ist das neue Recht erstmals zwingend auf Umsätze anzuwenden, die ab dem1. 1. <strong>2014</strong> ausgeführt werden.Geschenke von geringem WertUnentgeltliche Zuwendungen von Gegenständen, die aus unternehmerischen Gründen(z. B. Werbezwecken, zur Verkaufsförderung oder zur Imagepflege) erbrachtwerden, werden nach § 3 Abs. 1b Nr. 3 Satz 1 UStG der Umsatzsteuer unterworfen,wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzugberechtigt haben. Hierzu zählen z.B. höherwertige Geschenke an Geschäftsfreunde,Sachspenden an Vereine, Warenabgaben anlässlich von Preisausschreiben,Verlosungen usw. zu Werbezwecken.Die Regelung des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG nimmt neben der unentgeltlichenZuwendung von Warenmustern auch Geschenke von geringem Wert von der Besteuerungaus. Solche Geschenke liegen nach nationalem Recht vor, wenn die An-57


schaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Kalenderjahr zugewendetenGegenstände insgesamt EUR 35,00 (Nettobetrag ohne Umsatzsteuer) nichtübersteigen.Steuerbefreiung für ehrenamtliche TätigkeitenLiegt ein eigennütziges Erwerbsstreben oder eine Hauptberuflichkeit vor bzw. wirdder Einsatz nicht für eine fremdnützig bestimmte Einrichtung erbracht, kann unabhängigvon der Höhe der Entschädigung nicht von einer ehrenamtlichen Tätigkeitausgegangen werden. Was als angemessene Entschädigung für Zeitversäumnis anzusehenist, muss nach den Verhältnissen des Einzelfalls beurteilt werden; dabei isteine Entschädigung in Höhe bis zu EUR 50,00 je Tätigkeitsstunde regelmäßig alsangemessen anzusehen, sofern die Vergütung für die gesamten ehrenamtlichen Tätigkeiteni. S. d. § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG den Betrag von EUR 17.500,00 im Jahrnicht übersteigt. Bei den gesamten Grenzen handelt es sich um Nichtbeanstandungsgrenzen,bis zu deren Höhe seitens der Finanzverwaltung grundsätzlich aufeine Angemessenheitsprüfung der Entschädigung verzichtet wird. Die Möglichkeitder Einzelfallüberprüfung für Beträge, die über diese Grenzen hinausgehen, ist nachwie vor gegeben. Zur Ermittlung der Grenze von EUR 17.500 ist auf die tatsächlicheHöhe der Aufwandsentschädigung im Vorjahr sowie die voraussichtliche Höhe derAufwandsentschädigung im laufenden Jahr abzustellen. Echter Auslagenersatz (z.B.Fahrtkostenersatz, Ersatz für Verpflegungsmehraufwendungen) bleibt bei der Berechnungunberücksichtigt.Eine pauschale Vergütung führt unter bestimmten Voraussetzungen nicht zur Versagungder Steuerbefreiung. Diese sind, dass der Vertrag, die Satzung oder der Beschlusseines hierzu befugten Gremiums zwar eine Pauschale vorsieht, aber zugleichfestgehalten ist, dass der ehrenamtlich Tätige durchschnittlich eine bestimmteAnzahl von Stunden für die fremdnützig bestimmte Einrichtung tätig ist und die festgesetztenBetragsgrenzen nicht überschritten werden. Sollte dies bisher nicht in derSatzung, dem Vertrag oder dem Beschluss enthalten sein, so ist eine Anpassungentsprechend vorzunehmen. Hierzu ist ein Zeitraum bis zum 31. 3. <strong>2014</strong> eingeräumtworden.58


Dienstwagenüberlassung an Mitarbeiter im AuslandDurch das zum 30. 6. <strong>2013</strong> in Kraft getretene Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzwurden die Ortsbestimmungen für die Vermietung von Beförderungsmitteln an diegeänderten Richtlinienvorgaben angepasst. Während die langfristige Vermietung vonBeförderungsmitteln an Nichtunternehmer bislang als in dem Staat erbracht galt, indem der Leistende ansässig ist, bestimmt sich der Leistungsort künftig an dem Ort,an dem der Leistungsempfänger ansässig ist.Lt. BMF-Schreiben vom 12. 9. <strong>2013</strong> soll dies auch für die Überlassung von Pkw anArbeitnehmer zur privaten Nutzung gelten. Dies kann erhebliche Konsequenzen fürdie weitverbreitete Überlassung von Firmenwagen an Arbeitnehmer haben, soferndiese im Ausland ansässig sind. Bei übereinstimmender steuerlicher Beurteilungdurch den Wohnsitz-staat des Arbeitnehmers resultiert für den Arbeitgeber diePflicht, sich im Ausland umsatz-steuerlich registrieren zu lassen und die private Pkw-Nutzung durch den Mitarbeiter nach den dortigen Rechtsvorschriften der Besteuerungzu unterwerfen.Da die umsatzsteuerliche Behandlung der Dienstwagenüberlassung richtlinienseitigjedoch nicht eindeutig geklärt ist, können in anderen Mitgliedstaaten abweichendeVorschriften bestehen. Hinzu kommt, dass die Besteuerung als entgeltliche Leistungin Anbetracht der aktuellen EuGH-Rechtsprechung zumindest fraglich ist.Für Unternehmen, deren Mitarbeiter im Ausland ansässig sind, ist die Dienstwagenüberlassungdaher künftig deutlich komplizierter und mit einem höheren administrativenAufwand verbunden.Zuordnungsentscheidung als wesentliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug59


Bei sowohl unternehmerisch als auch privat genutzten Gebäuden ist es erforderlich,rechtzeitig eine Zuordnungsentscheidung zu treffen, ob das Gebäude dem Unternehmens-vermögenzugeordnet wird oder nicht.Aus dem Grundsatz des Sofortabzugs der Vorsteuer folgt, dass die Zuordnung schonbei der Anschaffung oder Herstellung des Gegenstandes zu treffen ist. Gleichwohlkann die Zuordnungsentscheidung spätestens und mit endgültiger Wirkung noch ineiner „zeitnah“ erstellten Umsatzsteuererklärung für das Jahr, in das der Leistungsbezugfällt, nach außen dokumentiert werden.Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) liegt eine zeitnahe Dokumentationnur dann vor, wenn diese bis spätestens zum 31. Mai des Folgejahres demFinanzamt gegenüber mitgeteilt wird. Etwaige Verlängerungen für die Abgabe vonSteuererklärungen führen zu keiner Verlängerung der Dokumentationsfrist und zurVersagung des Vorsteuerabzugs.Abzug der EinfuhrumsatzsteuerDer Abzug der Einfuhrumsatzsteuer hängt nicht mehr von der Bezahlung ab. Die Abzugsberechtigungliegt bereits vor, wenn die Einfuhrumsatzsteuer entstanden ist,also der Gegenstand ins Inland eingeführt worden ist. Diese Änderung gilt erstmalsab dem 30. 06 <strong>2013</strong>2.21 Erbschaft- und Schenkungsteuer: Abschaffung der „Cash GmbH“Für Erwerbe und Übertragungen seit dem 06. Juni <strong>2013</strong> gelten verschärfte Regelungenbeim Erwerb von Betriebsvermögen. Ziel der Neuregelung, deren Verabschiedung2012 bereits geplant war, ist die Abschaffung der so genannten „Cash GmbH“.Dabei handelt es sich um ein Gestaltungsmodell, bei dem eine schenkungssteuerlichprivilegierte Gesellschaft übertragen wird, deren Vermögen ganz oder überwiegendaus (zuvor herein gegebenen) liquiden Mitteln (insbesondere Bankguthaben) oderForderungen bestand. Diese Vermögenspositionen galten nach bisheriger Rechtslagebei Erbschaften bzw. Schenkungen als „gutes“ Betriebsvermögen, für welches es60


umfangreiche Verschonungsregelungen (85% bzw. 100% Steuerfreistellung) gibt.Auf diese Weise konnte steuerlich nicht begünstigtes Privatvermögen in begünstigtesBetriebsvermögen verwandelt und so umfangreiche Steuervorteile erzielt werden.Diese besonderen Verschonungsregeln setzen aber voraus, dass eine bestimmteGrenze (50% bzw. 10%) steuerschädlichen, so genannten Verwaltungsvermögensnicht überschritten wird. Durch die Gesetzesänderung ist der Begriff dieses steuerschädlichenVerwaltungsvermögens erweitert worden (§ 13b Abs. 2 Nr. 4a ErbStG),ohne dafür einen Begriff zu definieren. Für Zwecke dieses Rundschreibens verwendenwir daher den Begriff „Finanzvermögen.“, welches bei Vorliegen nachstehendbeschriebener Voraussetzungen zum Verwaltungsvermögen zählt.Das betreffende „Finanzvermögen“ ist abstrakt umschrieben als Saldo aus den Verbindlichkeitender Gesellschaft einerseits und der Summe aus Zahlungsmitteln, Geschäftsguthabenund Geldforderungen und sonstigen Forderungen andererseits. Ausden Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass der Begriff „Schulden“ auch die Rückstellungender Gesellschaft umfasst. Soweit nun diese Saldogröße mehr als 20% desWertes des Betriebsvermögens übersteigt, liegt schädliches Verwaltungsvermögenvor. Weitere Änderungen in diesem Kontext betreffen konzernbezogene Sachverhalte,die an dieser Stelle aber nicht weiter vertieft werden.Die Berechnung, ob hier eventuell schädliches Verwaltungsvermögen aufgrund zuhohen Finanzvermögens vorliegt, sollte gemeinsam mit dem Steuerberater durchgeführtwerden, bevor Gesellschaftsanteile übertragen werden.Damit kann die bisher mögliche Gestaltung der steuerfreien Finanzmittelübertragungausgehebelt werden, denn wenn die Gesellschaft nur über liquide Mittel verfügt, istdie Grenze des zulässigen Verwaltungsvermögens überschritten und eine Inanspruchnahmedes Verschonungsabschlags nicht möglich.Die Zielsetzung des Gesetzgebers, eventuell mögliche verfassungswidrige Regelungenzu reparieren und damit verfassungskonform zu gestalten, scheint mit dieserRegelung erreicht worden zu sein. Da es aber noch weitere Baustellen geben könn-61


te, empfiehlt es sich, vor einer Verschärfung der Rechtslage an anderer Stelle dieohnehin geplanten Übertragungen nicht auf die „lange Bank“ zu schieben.2.22 Verfassungsmäßigkeit des Erbschaft- und SchenkungsteuergesetzesDer Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 27.9.2012 dem Bundesverfassungs-gericht(BVerfG) die Frage vorgelegt, ob § 19 Abs. 1 ErbStG in der Fassungab 1.1.2009 i. V. m. § 13a und § 13b ErbStG wegen Verstoß gegen den allgemeinenGleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig ist. Er bezieht sich auf dieweitgehende oder vollständige steuerliche Verschonung des Erwerbs von Betriebsvermögen,land- und forstwirtschaftlicher Vermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaftenoder Anteilen daran.Insbesondere kritisierte der BFH die oben näher erläuterte Möglichkeit, durch Einschaltungund Übertragung einer „Cash-GmbH“ Vermögen zu transferieren, ohnedass der Fiskus seinen Teil davon abbekommt.Die Finanzverwaltung hat nunmehr reagiert; sie nimmt sämtliche Festsetzungen fürnach dem 31.12.2008 entstandene Erbschaft- und Scheckungssteuer vorläufig vor.Es bleibt abzuwarten, wie das BVerfG vor dem Hintergrund der oben gezeigten Neuregelungzur Cash GmbH entscheiden wird.3. KAPITALGESELLSCHAFTEN3.1 Größenklassen für Kapitalgesellschaften62


Durch das Bilanzrechtsreformgesetz sind die Schwellenwerte für die Einteilung derKapitalgesellschaften in Größenklassen – klein, mittelgroß und groß wie folgt erhöhtworden.Wenn an zwei aufeinanderfolgendenAbschlussstichtagenmindestens zwei der folgenden MerkmalezutreffenZuordnungUmsatzerlösein Mio. EuroBilanzsummein Mio. EuroArbeitnehmerkleine Kapitalgesellschaft 9,68 4,84 50mittlere Kapitalgesellschaft 38,5 19,25 250große Kapitalgesellschaft > 38,5 > 19,25 > 250Es ist anhand der Schwellenwerte zu prüfen, ob an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagenzwei von drei Schwellenwerten über- oder unterschritten wurden.Durch die Finanzmarktkrise haben viele Unternehmen Umsatzeinbrüche, Beschäftigungsabbauund damit einhergehend oft einen drastischen Rückgang der Bilanzsummegehabt. Danach sind die genannten Schwellenkriterien Umsatzerlöse, Bilanzsummesowie Arbeitnehmer beim Unternehmen oft wieder angestiegen. Es empfiehltsich daher die Schwellenwertprüfung regelmäßig vorzunehmen.3.2 Offenlegung des JahresabschlussesDurch die Einordnung in eine kleine Kapitalgesellschaft können sich Erleichterungenbei der Offenlegung des Jahresabschlusses im elektronischen Bundesanzeiger ergeben.Bei einer Einstufung in eine mittelgroße Kapitalgesellschaft ist der Offenlegungsumfanghingegen deutlich größer. Hier sind Jahresabschluss, Lagebericht undBestätigungsvermerk offenzulegen. Eine Neuregelung gibt es nach dem MicroBilGfür Kleinstunternehmen (siehe nachfolgend).63


3.3 MicroBilG-Erleichterungen für Kleinstunternehmen - wie funktioniertbeim Bundesanzeiger die Hinterlegung der Bilanz incl. der Angabenunter der Bilanz?Die Erleichterungen bei Bilanzregelungen und Offenlegungspflichten für Kleinstunternehmen(= micro entities) sind beschlossen. Dies bedeutet beispielsweise: Befreiungvon bestimmten Bilanzierungspflichten sowie Verzicht auf den umfangreichenAnhang zur Bilanz.Ferner wurde die Veröffentlichungspflicht eingeschränkt: Die Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagenvon Kleinstunternehmen gegenüber der Öffentlichkeit istnicht mehr zwingend erforderlich (z. B. die Jahresabschlüsse sind nur noch an dasRegister zu übersenden (Hinterlegung), wo sie nur bei Nachfrage an Dritte zur <strong>Information</strong>herausgegeben werden). Damit werden die Veröffentlichungen im elektronischenBundesanzeiger zurückgehen.Kleinstunternehmen sind solche, die mindestens zwei der drei folgenden Schwellenwerteunterschreiten:- Bilanzsumme: TEUR 350- Jahresumsatz: TEUR 700- Mitarbeiter: 10Die Bilanz für KleinstkapitalgesellschaftenDas MicroBilG sieht für Kleinstkapitalgesellschaften die Aufstellung einer gegenüberder Bilanz von kleinen Kapitalgesellschaften nochmals verkürzten Bilanz vor. Danachsind hier mindestens die mit Buchstaben bezeichneten Posten anzugeben.AktivaA. AnlagevermögenB. Umlaufvermögen64


C. Rechnungsabgrenzungsposten(D. Aktive latente Steuern)(E. Aktiver Unterschiedsbetrag ...)(F. Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag)PassivaA. EigenkapitalB. RückstellungenC. VerbindlichkeitenD. Rechnungsabgrenzungsposten(E. Passive latente Steuern)Man kann die Bilanz für Zwecke der Selbstinformation auch im großen / mittelgroßenSchema aufstellen und erst bei der Offenlegung / Hinterlegung auf die verkürzte Bilanzin Buchstaben umstellen.Die Angaben unter der BilanzKleinstkapitalgesellschaften können auf den Anhang verzichten, wenn folgende Angabenunter der Bilanz ausgewiesen werden:1. die in § 251 und § 268 Abs. 7 HGB genannten Angaben (Haftungsverhältnisse)2. die in § 285 Nr. 9c) HGB genannten Angaben (an die Organe gewährte Vorschüsse/ Kredite sowie die zugunsten dieser Personen eingegangenen Haftungsverhältnisse)3. im Falle einer AG / KGaA die in § 160 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AktG genannten Angaben(Bestand eigener Aktien)Welche Angaben unter der Bilanz sind insgesamt möglich?(1) Haftungsverhältnisse(2) Vorschüsse / Kredite an Geschäftsführer/Aufsichtsrat(3) Bestand eigener Aktien (bei AG / KGaA)(4) Ausleihungen / Forderungen / Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern65


(5) Angaben zu Pensionsverpflichtungen bei Altzusagen und mittelbaren Zusagen(6) Inanspruchnahme der 15-jährigen Übergangsregelung bei Pensionsverpflichtungen(7) Angaben zur Vermittlung eines den tats. Verhältnissen entsprechenden Bildesder Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, in denen durch die kumulierte Darstellungder Bilanz und GuV kein ausreichender Einblick in die Vermögens- Finanz- und Ertragslagevermittelt wird (z. B. wenn hohe Verbindlichkeiten gegenüber GesellschafternEigenkapitalersatz darstellen)(8) Befreiung von der Pflicht zur (Teil-) Konzernrechnungslegung(9) Schlusserklärung zum AbhängigkeitsberichtDie Hinterlegung der verkürzten Bilanz anstatt der OffenlegungKleinstkapitalgesellschaften können statt der Offenlegung die Hinterlegung des Jahresabschlussesbeim Bundesanzeiger (Unternehmensregister) vornehmen. Mit einemHinterlegungsauftrag geht das Erfordernis einher, gegenüber dem Betreiber desBundesanzeigers zu erklären, dass mindestens zwei der drei in § 267a Abs. 1 HGBgenannten Größenmerkmale an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagennicht überschritten werden. Die Erklärung ist formlos abzufassen.3.4 Novellierung des Ordnungsgeldverfahrens – Absenkung der Mindestordnungsgelderfür Klein- bzw. KleinkapitalgesellschaftenDer Jahresabschluss ist zwingend beim elektronischen Bundesanzeiger im Internetzu veröffentlichen oder bei Kleinstkapitalgesellschaften zu hinterlegen. Bei Verstößengegen diese Verpflichtung wird das Bundesministerium der Justiz automatisch tätig.Abschlüsse für 2012 sind also spätestens bis zum 31.12.<strong>2013</strong> einzureichen, wenndas Wirtschaftsjahr gleich dem Kalenderjahr ist.Zu beachten ist, dass bei den Jahresabschlüssen auch das Feststellungsdatum mitzu veröffentlichen ist. Das Feststellungsdatum ist das Datum, an dem die Gesellschafter-versammlungden Jahresabschluss genehmigt, dem Geschäftsführer Entlastungerteilt und den Beschluss über die Gewinn- / Verlustverwendung trifft (Protokoll66


der Gesellschafter-versammlung).Nach den §§ 331 ff. HGB sind Verstöße gegen Vorschriften zur Rechnungslegung,Prüfung und Offenlegung von Jahresabschlüssen sanktionsbewehrt. Das Bundesamtfür Justiz kann Ordnungsgelder festsetzen, um die Offenlegungspflichten der §§325, 325a HGB zu erzwingen. Das Ordnungsgeldverfahren (§§ 335 bis 335b HGB)wird nunmehr in folgenden drei Punkten novelliert:Absenkung des MindestordnungsgeldesBisher war es so: Wer seine Jahresabschlussunterlagen nicht oder nicht fristgerechtoffengelegt hat, musste mit einem Ordnungsgeld von mindestens EUR 2.500,00rechnen, egal ob es sich um eine große oder nur um eine ganz kleine Kapitalgesellschafthandelte. Der Höchstbetrag beträgt weiter EUR 25.000,00 (evtl. auch mehrfach,d.h. man kann sich hier nicht „freikaufen“).Neu ist: Die Mindestordnungsgelder werden bei Kleinstkapitalgesellschaften nachMicroBilG auf EUR 500,00 und bei kleinen Kapitalgesellschaften auf EUR 1.000,00herabgesetzt, wenn die Sechswochenfrist zwar nicht eingehalten wird (also verspätet),jedoch die Offenlegung vor Tätigwerden des Bundesamtes für Justiz nachgeholtwird.Die Erleichterung für Kleinstunternehmen ist dafür gedacht, wenn die Einreichungsfristunverschuldet oder nur geringfügig überschritten wird.Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen StandEin zweiter Punkt der Neuregelung ist die Abmilderung von Härten durch knappeFristen. So kann es Fälle geben, in denen vor allem bei kleinen Unternehmen die fürdie Offenlegung der Jahresabschlussunterlagen geltenden Fristen unverschuldetnicht eingehalten werden konnten. Beispiel schwere Erkrankung oder Tod des Geschäftsführersoder der Verlust von Buchführungsunterlagen (z.B. Hochwasser).Für solche Fälle hat der Gesetzgeber jetzt eine Wiedereinsetzungsregelung eingeführt.Wenn glaubhaft vorgetragen wird, dass ein unverschuldetes Hindernis derrechtzeitigen Offenlegung entgegen stand, gewährt ihnen das Bundesamt für JustizWiedereinsetzung in den vorigen Stand und ein Ordnungsgeld wird nicht festgesetzt.67


Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernissesschriftlich beim Bundesamt für Justiz zu stellen. Die Tatsachen zur Begründungdes Antrags sind bei Antragstellung glaubhaft zu machen.Durch die Neuregelung soll auch sichergestellt werden, dass die versäumte Offenlegungnach Wegfall des Hindernisses nachgeholt wird. Hierfür werden noch einmalsechs Wochen eingeräumt. Ist innerhalb eines Jahres seit dem Ablauf der 6-Wochenfrist weder Wiedereinsetzung beantragt noch die Offenlegung nachgeholtworden, kann eine Wiedereinsetzung nicht mehr gewährt werden.Zulassung einer Rechtsbeschwerde zum OberlandesgerichtBisher kann gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes durch das Bundesamt fürJustiz nur Beschwerde beim Landgericht Bonn eingelegt werden. Neu ist die Zulassungeiner Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidungen des LandgerichtesBonn beim Oberlandesgericht Köln.Inkrafttreten und erstmalige Anwendung der NeuregelungenDie Neuregelungen sind erstmals für das am oder nach dem 31. Dezember 2012endende Geschäftsjahr anzuwenden. Abweichend hiervon ist die Einlegung einerRechtsbeschwerde erstmals zulässig für Ordnungsgeldverfahren, die nach dem 31.Dezember <strong>2013</strong> eingeleitet werden.3.5 Insolvenz- und Sanierungsrecht – neue VerfahrenAm 01. März 2012 ist das Gesetz zur erleichterten Sanierung von Unternehmen(ESUG) in Kraft getreten. Zielsetzung des Gesetzes ist insbesondere die verstärkteEinbeziehung der Unternehmensgläubiger in den Verfahrensablauf, die Straffung desInsolvenzplanverfahrens, die Einführung eines Schutzschirmverfahrens sowie dieStärkung der Eigenverwaltung.Ein Insolvenzantragsverfahren wird wie bisher nur auf Antrag eines Gläubigers oderdes Schuldners eröffnet. Geblieben ist auch, dass der Insolvenzantrag zurückzuweisenist, wenn die Masse nicht ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken.68


Die Mitwirkungsrechte der Gläubiger im Insolvenzverfahren werden durch die Schaffungeines neuen Gremiums „vorläufiger Gläubigerausschuss“ erweitert. Das Insolvenzgerichtkann einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, wenn es diesfür erforderlich erachtet. Es muss einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen,wenn der Schuldner im vorangegangenen Geschäftsjahr zwei von drei Schwellenwertenerreicht hat (mindestens EUR 4,84 Mio. Bilanzsumme, mindestens EUR 9,68Mio. Umsatzerlöse und mindestens 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt).Auf Antrag des Schuldners, des vorläufigen Insolvenzverwalters oder eines Gläubigerssoll das Insolvenzgericht einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen.Ein Gläubigerausschuss darf dagegen nicht eingesetzt werden, wenn der Geschäftsbetriebdes Schuldners eingestellt ist, die Einsetzung im Hinblick auf die zuerwartende Insolvenzmasse unverhältnismäßig ist oder die mit der Einsetzung verbundeneVerzögerung zu einer nachteiligen Vermögenslage des Schuldners führt. ImAusschuss sollen die absonderungsberechtigten Gläubiger, die Insolvenzgläubigermit den höchsten Forderungen, die Kleingläubiger und die Arbeitnehmer vertretensein. Neben verfahrensbegleitenden Aufgaben obliegt dem vorläufigen Gläubigerausschussauch die Mitwirkung bei der Bestellung des Insolvenzverwalters.Neu geregelt wurde auch die Eigenverwaltung, also die Verwaltung der Insolvenzmassedurch den Schuldner unter der Aufsicht eines Sachwalters. Durch die zusätzlicheEinrichtung eines Schutzschirmverfahrens soll ein Anreiz zur frühzeitigen Einleitungvon Sanierungsmaßnahmen gegeben werden. Dies setzt voraus, dass die Eigenverwaltungvom Schuldner beantragt worden ist und dass keine Umstände bekanntsind, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen der Gläubigerführen wird.Das Schutzschirmverfahren ist an folgende Voraussetzungen gebunden: Eröffnungsantragdes Schuldners auf Grund drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung,Antrag auf Eigenverwaltung, die Sanierung ist nicht offensichtlich aussichtslossowie die Vorlage einer Bescheinigung einer qualifizierten Person (Wirtschaftsprüfer,Steuerberater oder Rechtsanwalt), dass drohende Zahlungsunfähigkeitoder Überschuldung, aber keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und die angestrebteSanierung nicht offensichtlich ohne Aussicht ist.69


Bislang wurden Insolvenzplanverfahren selten durchgeführt. Jetzt wurde die Möglichkeitgeschaffen über einen Insolvenzplan in die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechtedes Gesellschafters des zu sanierenden Unternehmens einzugreifen. So könnenbeispielsweise Gläubigerforderungen in Eigenkapital umgewandelt werden. Dieskann durch eine Kapitalherabsetzung (Kapitalschnitt) mit anschließender Kapitalerhöhungdurch Einbringung der Gläubigerforderungen als Sacheinlage auf neue Gesellschaftsanteileerfolgen.3.6 Elektronische Übermittlung der Körperschaftsteuer – und GewerbesteuererklärungAb dem Veranlagungszeitraum 2011 sind die Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungelektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Auf Antrag beim Finanzamtkann zur Vermeidung unbilliger Härten in bestimmten Fällen (vgl. § 150 Abs. 8 AO)darauf verzichtet werden.3.7 Wegfall Eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen / Rangrücktritt /steuerliche BerücksichtigungEigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen kennt das GmbH-Gesetz nicht mehr.In der Insolvenz sind nunmehr alle Gesellschafterdarlehen als nachrangige Forderungen,also wie Eigenkapital, zu behandeln. Das gleiche gilt für Forderungen ausRechtshandlungen, die einem Darlehen wirtschaftlich entsprechen.Dennoch sind die Gesellschafterdarlehen im Überschuldungsstatus grundsätzlichals Verbindlichkeit auszuweisen. Ein Ausweis kann nur dann unterbleiben, wennder Gesellschafter einen Rangrücktritt erklärt. Ausgenommen von der Nachrangigkeitder Darlehensrückzahlungsansprüche sind die Darlehen von Gesellschaftern,- die mit maximal 10 % am Stammkapital beteiligt und keine Geschäftsführersind und70


- die als Gläubiger die Beteiligung bei drohender Insolvenz der GmbH zumZwecke der Sanierung erworben haben.Zu beachten ist, dass in den Fällen, in denen das Gesellschafterdarlehen im letztenJahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den Gesellschafterzurückgezahlt wurde, die Rückzahlung vom Insolvenzverwalter anfechtbar ist.Ein wirksamer Rangrücktritt (z.B. für einen Gesellschafter der seiner GmbH Darlehengewährt hat) hat nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofesund der Praxis der Finanzverwaltung auch wichtige steuerliche Voraussetzungen, diezu beachten sind, wenn der Rangrücktritt steuerneutral bleiben soll. Risiken gibt es,wenn der Rangrücktritt falsch formuliert ist, also nicht den Anforderungen der Zivilrechtsprechung(BGH), der Steuerrechtsprechung (BFH) bzw. der Finanzverwaltung(BMF) entspricht.Eine Musterformulierung könnte wie folgt lauten:„Zur Vermeidung einer Überschuldung trete ich in einem möglichen Insolvenzverfahrenüber das Vermögen der Gesellschaft mit meinen Ansprüchen auf Rückzahlungdes von mir gewährten Darlehens einschließlich Zinsen gemäß §§ 19 Abs. 2 Satz 2,39 Abs. 2 InsO im Rang hinter die in § 39 Abs. 1 Nr. 1-5 bezeichneten Forderungenzurück. Meine Gesamtforderung braucht nur aus künftigen Jahresüberschüssen derGesellschaft, aus einem etwaigen Liquidationsüberschuss oder aus dem übrigen dieVerbindlichkeiten der Gesellschaft übersteigenden freien Vermögen bedient zu werden.Bis zur Abwendung der Krise der Gesellschaft soll meine Forderung nicht vor,sondern nur zugleich mit den Einlagenrückgewähransprüchen meiner Mitgesellschafterberücksichtigt werden.“Wichtig ist in jedem Fall die Vorsorge für die steuerliche Berücksichtigung desDarlehens in der Krise. Dies ist nach der Rechtsprechung des BFH dann möglich,wenn der Gesellschafter frühzeitig erklärt, das Darlehen auch in der Krisensituationnicht zu kündigen, sondern stehen zu lassen. Dann wird bei einem Darlehensausfallder Nennwert des Darlehens als nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligungberücksichtigt.71


3.8 Haftung des Geschäftsführers für LohnsteuerDer Geschäftsführer einer GmbH muss persönlich für die Abführung der Lohnsteuernauch bei einer Insolvenzreife einstehen. Voraussetzung für die Haftung ist allerdings,dass ihm die Verletzung seiner Pflicht zur pünktlichen Abführung der Lohnsteuernzum Vorwurf gemacht werden kann.Grundsätzlich kann man davon ausgehen:Solange und soweit liquide Mittel zur Lohnsteuerzahlung vorhanden sind, muss derGeschäftsführer diese abführen. Erst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. dieBestellung eines Insolvenzverwalters enthebt ihn von dieser Pflicht.3.9 Haftung des Gesellschafters bei NutzungsüberlassungEin GmbH-Gesellschafter haftet grundsätzlich nach § 13 Abs. 2 GmbH-Gesetz nichtfür Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Der Geschäftsführer tritt für die Erfüllung dersteuerlichen Pflichten ein. Verletzt der Geschäftsführer vorsätzlich oder grob fahrlässigdiese Pflicht, kann er vom Finanzamt deswegen in Anspruch genommen werden.Allerdings kann ein GmbH-Gesellschafter für Steuerrückstände der GmbH belastetwerden, wenn er der GmbH Wirtschaftsgüter zur Nutzung überlässt z.B. durch Vermietungoder Verpachtung eines Grundstücks an die GmbH. Dann haftet er mit demGrundstück für die rückständige Umsatzsteuer und Gewerbesteuer der GmbH. DieHaftung trifft insbesondere die Gesellschafter, die zu mehr als 25% an der GmbHbeteiligt sind oder einen beherrschenden Einfluss ausüben.3.10 Die E-Bilanz – der Jahresabschluss <strong>2013</strong> ist elektronisch zu übermittelnMit Datum vom 28. September 2011 veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen(BMF) das endgültige Anwendungsschreiben zur E-Bilanz. Darin gibt die Finanzverwaltungbekannt, dass die erstmalige elektronische Übermittlung zwingendfür das Wirtschaftsjahr <strong>2013</strong> – also de facto <strong>2014</strong> - zu erfolgen hat. Die Nichtbeanstandungsregelungim endgültigen Anwendungsschreiben stellt klar, dass die Abga-72


e einer Papierbilanz für das Wirtschaftsjahr 2012 im Wirtschaftsjahr <strong>2013</strong> nicht bemängeltwird.Dem Projekt E-Bilanz ist unternehmensintern eine hohe Priorität beizumessen.Übertragen werden müssen nach § 5b Abs.1 EStG Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnungnach amtlich vorgeschriebenem Datensatz und zwar entweder die Handelsbilanzmit steuerlicher Überleitungsrechnung oder die Steuerbilanz. Betroffensind davon Gewerbetreibende, Freiberufler, Land- und Forstwirte, Personen- undKapitalgesellschaften. Die Übertragung ist größenunabhängig. Die ab dem Wirtschaftsjahr<strong>2013</strong> bzw. <strong>2013</strong>/<strong>2014</strong> bei abweichendem Wirtschaftsjahr maßgeblicheSteuertaxonomie ist unter www.esteuer.de veröffentlicht worden.Die Ziele der Finanzverwaltung liegen in folgenden Punkten:- einfachere Ermittlung der Unternehmen, bei denen eine Betriebsprüfung erforderlichist- bessere Auswahl der Prüffelder bei einer Betriebsprüfung- Unternehmen werden vergleichbarer auf Grund großer Datenbasis- bessere Auswertung der Daten z.B. bezüglich Auffälligkeiten im Branchen-,Größen-, Rechtsform- oder ZeitvergleichZu veröffentlichen sind für Veranlagungszeiträume ab <strong>2013</strong>:- laufende Abschlüsse bei Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich- buchführungspflichtige Landwirte und freiwillig bilanzierende Freiberufler, aufgrundgesetzlicher Verpflichtung sowie freiwillig bilanzierende Gewerbetreibende- andere Abschlüsse bei Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe, Änderung derGewinnermittlungsart, Umwandlung, Zwischenbilanz beim Gesellschafterwechsel,LiquidationsbilanzenFür Veranlagungszeiträume ab 2015:- Kapitalkontenentwicklungen bei Personengesellschaften, Sonder- und Ergänzungsbilanzen,inländische Betriebsstätten ausländischer Unternehmen, auslän-73


dische Betriebsstätten inländischer Unternehmen, steuerpflichtiger wirtschaftlicherGeschäftsbetrieb einer steuerbegünstigten Körperschaft (z.B. Verein), Betriebgewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts.Die unternehmensindividuellen Umsetzungsprobleme liegen darin, dass der Kontenrahmenangepasst werden muss, das Buchungsverhalten zu ändern ist und die Mitarbeiterzu schulen sind.Es sind daher folgende Vorbereitungen in die Wege zu leiten:- Anpassung Buchhaltungssoftware (Hersteller/Firma/Berater)- Anpassung der Kontenpläne an die Taxonomie- Ergänzung der Buchungsanweisungen im Unternehmen- Schulung der Mitarbeiter- Schnittstellen Mandant-Berater klären (Fremdsoftware), Bereitstellung der Datenim XBRL-Format, Datenübermittlung- Wahl der Übermittlungsvariante entweder Handelsbilanz, GuV, Überleitungsrechnungoder Steuerbilanz, GuVSofern als Übermittlungsvariante Handelsbilanz, GuV und Überleitungsrechnunggewählt wird, entsteht gegebenenfalls Mehrarbeit, da die Differenzen im Zeitablaufnachgehalten werden müssen. So müssen Ergebnisauswirkungen bei den Saldo-Vortragsanpassungen der Bilanzposten fortgeschrieben werden. Die nachträglicheAnpassung von Vorjahres-bilanzen (z.B. wegen Betriebsprüfung) muss ebenfalls inder Überleitungsrechnung abgebildet werden.Das Buchungsverhalten muss zuvor ebenfalls angepasst werden. Die gesetzlichePflicht zur elektronischen Übermittlung besteht darin, die dem Mindestumfang entsprechendenAngaben der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung zur Verfügungzu stellen. Hierbei ist keine Anpassung des Buchungsverhaltens notwendig, da Auffangpositionengenutzt werden können, wenn Posten nicht direkt aus der Bilanz desUnternehmens abgeleitet werden können, also nicht existieren. Eine Gefahr bestehtjedoch darin, dass es dann zu vermehrten Rückfragen der Finanzverwaltung kommtund zudem das Betriebsprüfungsrisiko steigt.74


Angebracht ist daher eine weitgehend vollständige Umsetzung der Taxonomie,sprich auch Nutzung der optionalen Felder und der freiwilligen Übermittlung der Kontennachweise.Die Aufgliederungen bei der E-Bilanz sind vielfältig. So sind in der Bilanz beispielsweisebei den Vorräten die Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertigen Erzeugnissesowie fertigen Erzeugnisse und Waren differenziert auszuweisen. Gleiches gilt fürden Materialaufwand, der in folgende Gruppen aufzuteilen ist: Aufwendungen fürRoh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, für bezogene Waren und für bezogene Leistungen.Eine Auffangposition ist hier nicht vorgesehen.Wird die E-Bilanz nicht übertragen, kann es zur Androhung und Festsetzungvon Zwangsgeldern kommen.3.11 Kosten für gescheiterten BeteiligungserwerbBeim geplanten Erwerb von Beteiligungen entstehen häufig hohe Kosten für Beratungund die eventuelle Überprüfung der finanziellen und rechtlichen Verhältnisse derzu erwerbenden Gesellschaft. Mit Urteil vom 09. Januar <strong>2013</strong> hat der BFH entschieden,dass diese Beratungs- und Überprüfungskosten bei Kapitalgesellschaften keinemAbzugsverbot unterliegen, wenn ein geplanter Beteiligungserwerb doch nicht zuStande kam. Hierauf sind eventuell noch offene Fälle zu überprüfen. Anders ist dieRegelung leider bei Erwerbsansicht durch Nicht-Kapitalgesellschaften, hier sind dieKosten immer nur zu 60 % abzugsfähig. In entsprechenden Fällen sollte daher genaugeplant werden, wer den geplanten Beteiligungserwerb auf den Weg bringt undBeratungsaufträge erteilt.3.12 Darlehenszinsen bei Verkauf wesentlicher BeteiligungenBeteiligte sich ein Investor an einem Unternehmen und veräußerte er den Anteil wiedermit Verlust und konnte ein ggf. aufgenommener Finanzierungskredit aus demVerkaufserlös nicht getilgt werden, konnte der Unternehmer die nach dem Verkaufder Anteile bis zur kompletten Tilgung des Anschaffungsdarlehens anfallenden Zinszahlungennicht steuerlich geltend machen. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom75


16. März 2010 jedoch – in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung – den Abzugvon Darlehenszinsen im Zusammenhang mit der Anschaffung einer Unternehmensbeteiligungals nachträgliche Werbungskosten zugelassen.Dies gilt, soweit der Verkaufserlös nicht zur Tilgung des bei Anschaffung der Beteiligungaufgenommenen Darlehens ausreicht. Dadurch mindern im Verlustfall jedenfallsdie Zinsen für das noch zu tilgende Restdarlehen die übrige Einkommensteuerdes Unternehmers und tragen somit zur Verlustreduzierung bei.3.13 Gehaltszahlung neben PensionOft benötigt der Pensionsberechtigte weitere finanzielle Mittel und wird weiter für dieGesellschaft tätig. Zugunsten des Steuerpflichtigen hat das FG Sachsen-Anhalt entschieden,dass die Pensionszahlung bei Erreichen der vereinbarten Altersgrenzekeine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt, wenn der Gesellschaft-Geschäftsführer weiter bei der Gesellschaft entgeltlich angestellt ist. Bedingung istaber, dass keine vertragliche Regelung besteht, die das Zahlen der Pension von derBeendigung des Arbeitsverhältnisses abhängig macht. Zur Sicherheit empfiehlt essich, im Anstellungsvertrag zu vereinbaren, dass der Anspruch auf Pensionszahlungunabhängig von der Beendigung des Anstellungs-verhältnisses erfolgen kann. Obwohlder BFH dies bereits ähnlich entschieden hatte, ging die Finanzverwaltung inRevision (I R60/12), daher sollte der Ausgang des Verfahrens beobachtet werden.3.14 PensionszusagenSpätestens seit dem BilMoG mit den geänderten Bewertungsparametern werden inder Vergangenheit gewährte Pensionszusagen oft zu einer massiven Belastung fürviele Unternehmen. Deshalb besteht häufig der Wunsch, die bilanziellen Auswirkungenzu beschränken oder die Verpflichtung ganz aus der Bilanz zu eliminieren. Esbestehen verschiedene Möglichkeiten, dies zu erreichen, wobei hier steuerlicheFallsticke drohen. Insbesondere ist auf Folgendes zu achten:a) Verzicht auf künftige LeistungsteileEs kann auf Teile der Pensionszusage verzichtet werden, die bisher nicht erdientwurden (sog. Future-Services). Damit kann die Zusage auf dem bisheri-76


gen Niveau eingefroren werden. Dies kann gemäß BMF-Schreiben vom 14.August 2012 ohne Steuernachteile erfolgen. Ein Fallstrick hierbei ist die Berechnungder bereits erdienten Anwartschaft, auf den zur Vermeidung vonSteuernachteilen nicht verzichtet werden sollte. Damit der Verzicht auf den„future service“ nicht steuerschädlich ist, sollte man in der Änderungsvereinbarungzur Pensionszusage zweifelsfrei zum Ausdruck bringen, dass das Niveauder reduzierten Pensionszusage versicherungsmathematisch dem verdientenTeil der bisherigen Pensionszusage entsprechen soll. Hier empfiehlt sich diewertmäßige Abstimmung mit der Finanzverwaltung im Vorfeld, um keine bösenÜberraschungen zu erleben.b) Übertragung auf einen PensionsfondsDie Verpflichtung kann auch ganz oder teilweise auf einen Pensionsfond übertragenwerden. Um ungewollten Steuerlasten zu entgehen, ist darauf zu achten,einen entsprechenden Antrag gem. § 4e Abs. 3 EStG zu stellen. Soll diePensionsrückstellung gar nicht mehr im Abschluss der Kapitalgesellschaft auftauchen,so ist darauf zu achten, dass die Dotierung des Pensionsfonds nurmit dem Steuerbilanzwert nicht ausreicht. Für den Mehrbetrag ist der Antragnach § 4e Abs. 3 EStG zu stellen.3.15 Gehaltsverzicht und PensionsrückstellungEine Pensionsrückstellung wird steuerlich nicht akzeptiert, wenn eine so genannteÜberversorgung vorliegt. Das wäre der Fall, wenn die zugesagten Versorgungsbezügeeinschließlich gesetzlicher Rente mehr als 75 % des Gehalts für die aktive Tätigkeitbetragen würden. Mit Urteil vom 22. Juni 2011 hat das FG Berlin Brandenburgentschieden, dass diese Einschränkung dann nicht gilt, wenn der Pensionsanwärtersein Gehalt (vorübergehend) aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten der GmbHreduziert, um die wirtschaftliche Gesundung auf diese Weise herbeizuführen.3.16 Ausschüttung aus unterjährigen Einlagen77


Für Ausschüttungen gilt grundsätzlich, die Feststellung des ausschüttbaren Gewinnssowie des steuerlichen Einlagekontos (kann steuerfrei ausgekehrt werden) zum Vorjahresende.Dies entschied der BFH am 31. Januar <strong>2013</strong> und bestätigt damit die Auffassungder Verwaltung. Daher ist es nicht möglich, durch unterjährige (Sach-)Einlagen Ausschüttungspotenzial zu schaffen, das ohne Abzug von Kapitalertragsteuersteuerfrei auskehrbar ist. In entsprechenden Fällen sollte die Sacheinlagestattdessen als Gesellschafterdarlehen erfasst werden, sofern eine solche Mittelauskehrunggeplant ist.3.17 Vereine etc., Verbesserungen im GemeinnützigkeitsrechtMit Zustimmung des Bundesrates am 01. März <strong>2013</strong> ist das „Gesetz zur Stärkungdes Ehrenamts“ mit Rückwirkung zum 01. Januar <strong>2013</strong> doch noch in Kraft getreten.Die Änderungen betreffen einerseits die ehrenamtlich tätigen Personen, danebensind aber auch einige weitere Erleichterungen für Vereine und gemeinnützige Körperschaftenbeschlossen worden.Neben der Erhöhung der so genannten Übungsleiterpauschale auf EUR2.400,00/Jahr und der steuerfreien Bezüge nach § 3 Nr. 26 EStG („Ehrenamtspauschale“)auf EUR 720,00/Jahr wurde insbesondere die Frist für die zeitnahe Mittelverwendungum ein Jahr verlängert und die Möglichkeit der Bildung von Rücklagenverbessert worden.Die Besteuerungsgrenze für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb von Vereinenwurde von EUR 35.000,00 auf EUR 45.000,00 angehoben, dies gilt ebenso für sportlicheVeranstaltungen.Durch die Gesetzesänderung ist eine Haftungsfalle insbesondere für steuerlich nichtberatene Vereine entschärft worden, die aus der zweckwidrigen Mittelverwendungvon Spenden (z.B. für defizitäre wirtschaftliche Geschäftsbetriebe) resultiert. Bislangreichte für eine Haftung des Vorstands einfache Fahrlässigkeit aus, um die Haftungsinanspruchnahmezu begründen. Nunmehr ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeithierfür Voraussetzung.78


Weitere Erleichterungen betreffen den Nachweis der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit(§ 53 AO) und die verbesserte Möglichkeit der Weitergabe von Mitteln an anderesteuerbegünstigte Körperschaften (§ 58 Nr. 3 AO).4. Aktueller Block4.1 Kirchensteuer auf KapitalerträgeEmpfehlenswert ist, dass Ihre Kirchensteuer gleich mit der Kapitalertragsteuer/Solidaritätszuschlagan das zuständige Finanzamt abgeführt wird.Dazu müssen Sie noch vor Jahresbeginn einen entsprechenden Antrag bei IhrerBank stellen, da Sie sonst die Kirchensteuer über den lästigen Umweg derSteuererklärung abgezogen bekommen.4.2 Brot Spenden an Tafeln oder andere HilfsorganisationenEin Bäcker aus Dresden hat jeden Abend sein nicht verkauftes Brot an eineTafel gespendet. Er hätte es auch wegwerfen können.Das Finanzamt wollte für die unentgeltliche Lieferung Umsatzsteuer kassieren.Das Bundesfinanzministerium (BMF) will nach einer Meldung der SüddeutschenZeitung vom 21/22.07.2012 (Seite 21 und Seite 42) endlich ein vom Ergebniseher kleines, von sozialer Bedeutung aber sehr großes Problem beseitigen.Das BMF will offenbar davon ausgehen, dass der Wert der gespendeten,verderblichen Lebensmittel nach Ladenschluss mit null Euro angesetztwerden kann und daher keine Umsatzsteuer anfällt.Das Problem war bisher, dass die Finanzverwaltung annahm, dass es nur zurSachspende kommen könne, wenn die Lebensmittel vorher für private Zwecke– nämlich die Spende aus dem Betriebsvermögen entnommen werden. Undfür Entnahmen von Gegenständen ist der Teilwert – ein steuerlicher Begriff fürden Verkehrswert – anzusetzen. Und Sachentnahmen aus dem Betriebsvermögensind umsatzsteuerpflichtig.Daher kam es zu dem in der Süddeutschen Zeitung geschilderten Fall desBäckers, der für seine Brotspenden, die als Sachspenden gewertet wurden,Umsatzsteuer zahlen sollte.Eine Überlegung für alle Fälle, besonders für diejenigen, die eventuell nichtunter die noch nicht veröffentliche Neuregelung fallen:Wertlose Gegenstände werden nicht gespendet, sondern aussortiert und entsorgt.Je nach Lage des Falles kann man Interessenten über den Zeitpunktder Entsorgung informieren, um es ihnen zu ermöglichen, die Gegenständewegzunehmen.Die Entsorgung ist ein betrieblicher Vorgang, der keine Umsatzsteuer auslöst.Und außerdem bleibt abzuwarten, welche Lösungen das Bundesfinanzministeriumin den nächsten Wochen mit den Länderfinanzministerien finden wird.Hoffentlich unbürokratisch und einfach. Hier geht es nicht um Steuerhinterzie-79


hung, sondern ganz einfach darum, dass Lebensmittel nicht weggeworfen,sondern sinnvoll verwendet werden.4.3 Schenkungen sind nach § 30 ErbStG anzeigepflichtigBei einer unterlassenen Anzeige nach § 30 ErbStG ist man sehr schnell in derSteuerhinterziehung, wenn vielleicht auch nur im Versuchsbereich.Das Erbschaftsteuerreformgesetz hat hier eine wesentliche Änderung gegenüberder bisherigen Regelung gebracht. Die bisherige Regelung des § 30ErbStG hat ausgeführt, dass eine Anzeige entbehrlich ist, wenn der Erwerbauf einer von einem deutschen Gericht oder einem Notar eröffneten Verfügungvon Todes wegen beruht, oder sich aus der Verfügung das Verhältnisdes Erwerbers zum Erblasser unzweifelhaft ergibt oder im Bereich einerSchenkung der Vertrag notariell beurkundet wurde. Hierzu gibt es jetzt eineÄnderung, die noch wenig beachtet wird und zwar lautet die folgendermaßen.Gehören zum Erwerb von Todes wegen Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteilean Kapitalgesellschaften oder Auslandsvermögen, so verbleibt es bei derAnzeigepflicht.In der Praxis bedeutet das, dass die Anzeigepflicht gegeben ist und nach § 30Abs. 3 ErbStG nicht weggefallen ist.Der BGH, der Erste Strafsenat hat im Jahr 2011 mit einem Beschluss bestimmt,dass eine Steuerhinterziehung wegen unterlassener Anzeige nach§ 30 nach folgenden Kriterien vollendet ist:Der BGH stellt dabei auf den Zeitpunkt ab, zu dem die Veranlagung spätestensstattgefunden hätte, wenn der Angeklagte seiner Anzeigepflicht gemäߧ 30 Abs. 1 ErbStG rechtzeitig nachgekommen wäre. Für die Bearbeitungszeitgeht der Bundesgerichtshof von fiktiven Steuerfestsetzungen innerhalb einesMonates aus, dann kommt die 3-Monatsfrist des § 30 noch zum Zuge, so dasseine Steuerhinterziehung aufgrund unterlassener Anzeige 4 Monate nach derErfüllung der Voraussetzung für eine Straftat vollendet ist.4.4 Der Erwerb von Todes wegen eines bloßen Wohn- und Nutzungsrechtsan einem Familienheim ist nicht erbschaftsteuerfreiEin Ehegatte kann dem anderen Ehegatten unter bestimmten Voraussetzungenzu Lebzeiten ein Familienheim schenkungsteuerfrei übertragen. Ab 2009ist nicht nur der lebzeitige Erwerb begünstigt, sondern auch der Erwerb vonTodes wegen. Erwirbt ein Ehegatte von Todes wegen (z. B. durch Erbfall) einFamilienheim, bleibt dieser Erwerb erbschaftsteuerfrei. Die Steuerbefreiungkommt auch für den überlebenden eingetragenen Lebenspartner zur Anwendung.Unter bestimmten Voraussetzungen auch für Kinder und Enkelkinder.Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:80


• Es muss sich um einen Erbfall handeln.• Begünstigt ist ein Familienheim (z. B. eine zu Wohnzwecken genutzteWohnung), belegen im Inland, in der EU bzw. in einem Staat des EuropäischenWirtschaftsraums.• Der Erblasser muss die Wohnung bis zum Erbfall zu eigenen Wohnzweckengenutzt haben bzw. war aus zwingenden Gründen an einerSelbstnutzung gehindert (z. B. Umzug wegen Pflegebedürftigkeit in einPflegeheim).• Die Wohnung muss beim Erwerber (z. B. überlebender Ehegatte) unverzüglichnach dem Erwerb (Erbfall) zur Selbstnutzung zu eigenenWohnzwecken bestimmt sein.• Der Erwerber muss die Wohnung innerhalb der nächsten 10 Jahre zuWohnzwecken selbst nutzen. Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung fürdie Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalbder Zehn-Jahres-Frist veräußert, vermietet oder unentgeltlich überlässt.Unschädlich ist die Aufgabe der Eigennutzung bei Unterbringung imPflegeheim oder durch Tod.Beim überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner ist das Eigenheim bzw. dieeigengenutzte Wohnung gänzlich erbschaftsteuerfrei. Bei Kindern und Enkelkindernist eine Begrenzung der Begünstigung auf eine Wohnfläche von 200m2 zu beachten. Der darüber hinausgehende Anteil ist erbschaftsteuerpflichtig.Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass der Erwerb von Todes wegeneines bloßen Wohnrechts an einer nach den vorstehenden Voraussetzungenbegünstigten Immobilie nicht erbschaftsteuerbefreit ist.Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.4.5 Aufbewahrungsfristen § 147 Abs. 3 AO – Folgende Unterlagen können imJahr <strong>2014</strong> vernichtet werdenNachstehend aufgeführte Buchführungsunterlagen können nach dem31. Dezember <strong>2013</strong> vernichtet werden:• Aufzeichnungen aus 2003 und früher.• Inventare, die bis zum 31.12.2003 aufgestellt worden sind.• Bücher, in denen die letzte Eintragung im Jahre 2003 oder früher erfolgtist.81


• Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und Lageberichte, die 2003oder früher aufgestellt worden sind.• Buchungsbelege aus dem Jahre 2003 oder früher.• Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe und Kopien der abgesandtenHandels- oder Geschäftsbriefe, die 2006 oder früher empfangenbzw. abgesandt wurden.• sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahre2007 oder früher.Dabei sind die Fristen für die Steuerfestsetzungen zu beachten.Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind• für eine begonnene Außenprüfung,• für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen,• für ein schwebendes oder aufgrund einer Außenprüfung zu erwartendesRechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung der Anträge an dasFinanzamt und• bei vorläufigen Steuerfestsetzungen.Es ist darauf zu achten, dass auch die elektronisch erstellten Daten für zehnJahre vorgehalten werden müssen.Natürliche Personen, deren Summe der positiven Einkünfte aus Überschusseinkünften(aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung undVerpachtung und sonstige Einkünfte) mehr als 500.000 im Kalenderjahr<strong>2013</strong> betragen hat, müssen ab <strong>2014</strong> die im Zusammenhang stehenden Aufzeichnungenund Unterlagen sechs Jahre aufbewahren. Bei Zusammenveranlagungsind die Feststellungen für jeden Ehegatten gesondert maßgebend.Die Verpflichtung entfällt erst mit Ablauf des fünften aufeinanderfolgenden Kalenderjahrsin dem die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.4.6 Vorsteuerabzug bei Gutschriften in Gefahr – HandelsvertreterProvisionen bei Handelsvertretern oder Honorare von Autoren werdenoftmals im Gutschriftenverfahren abgerechnet. Das bedeutet: Der Leistungsempfängerstellt die Rechnung aus und nicht der leistende Unternehmer. Indiesen Fällen ist ab <strong>2013</strong> zwingend die Angabe „Gutschrift“ erforderlich.Anderenfalls liegt keine ordnungsgemäße Ab(Rechnung) vor und es bestehtdie Gefahr, dass dem Leistungsempfänger der Vorsteuerabzug verwehrt wird.Vorsteuer kann dann erst abgezogen werden, wenn eine berichtigte Gutschrifterteilt wird und diese dem leistenden Unternehmer auch tatsächlich zugegan-82


gen ist. Auch diese umsatzsteuerliche Änderung ist Bestandteil des Jahressteuergesetztes<strong>2013</strong>.Hinweis: Mit den umsatzsteuerlichen Änderungen zur Abrechnung im Gutschriftenverfahrenwerden europarechtliche Vorgaben umgesetzt, für die miteiner Zustimmung der Länderkammer gerechnet werden kann. Falls der Bundesratnach Anrufung des Vermittlungsausschusses dem Jahressteuergesetzterst in <strong>2013</strong> zustimmen sollte, kann die Gesetzesänderung auch rückwirkendzum 1. Januar <strong>2013</strong> in Kraft treten. Daher empfehlen wir allen Unternehmern,die als Leistungsempfänger die Rechnung ausstellen, ab dem 1. Januar<strong>2013</strong> die Angabe „Gutschrift“ nicht zu vergessen.4.7 Steuern sparenDenken Sie stets daran „etwas nur aus steuerlichen Gründen zu tun“ ist immerein Bumerang.Wir sind ein Land, in dem sich durch die sogenannten Jahressteuergesetzedas Steuerrecht jedes Jahr ändert. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass manhier sehr schnell in eine Steuerfalle und nicht in ein Steuerschlupfloch fallenkann.Zu guter Letzt immer meine Standardfrage an den <strong>Mandanten</strong>: „WürdenSie es auch tun ohne Steuerersparnis?“ Antwort: Nein. Somit soll manes bleiben lassen!4.8 Greenpeace – Eine WohlfühlorganisationWorum es in Wahrheit geht, sagte kein anderer deutlicher als Paul Watson.Der Mann war 1972 eines der ersten Mitglieder von Greenpeace Internationalund bis 1977 deren Vorsitzender. Nach seinen Worten hat sich Greenpeacezur größten »WohIfühlorganisation« der Welt entwickelt. Er sagt, dass MenschenGreenpeace beitreten, um sich gut zu fühlen. Sie wollen sich als Teilder Lösung fühlen und nicht als Teil des Problems. Nach der Meinung vonPaul Watson ist Greenpeace ein Geschäft. Dieses Geschäft verkaufe denMenschen ein gutes Gewissen. Etwa 580.000 Deutsche erkaufen sich diesesgute Gewissen über eine Fördermitgliedschaft. Greenpeace Deutschland erwirtschaftetso fast 49 Millionen Euro im Jahr. Zu sagen haben die Fördermitgliedernichts. Sie dürfen über die Verwendung der Spendengelder nicht mitbestimmenund müssen mit dem guten Gewissen zufrieden sein. Denn einendemokratischen Aufbau sucht man im angeblich so fortschrittlichen Öko-Konzern Greenpeace vergeblich. Und es ist auch kein Wunder, dass Greenpeacenicht das Spendensiegel des DZI tragen darf. Greenpeace nimmt heutejene Funktion wahr, die früher die Kirche mit dem Ablasshandel auszunutzenwusste. Mit einer Spende kann man das Gewissen beruhigen,Greenpeace wird es schon richten!!!Quelle: KOPPE exclusiv 46/1283


4.9 Bei doppelter Haushaltsführung sind im Jahr <strong>2014</strong> neue Regeln zu beachtenAlle Kosten für die Zweitwohnung werden künftig nur noch bis höchstens1.000 EUR im Monat anerkannt.Bei Eigentumswohnungen gilt das auch für Schuldzinsen, AfA oder Reparaturen.Die Wohnung am Heimatort ist nicht mehr so leicht als Lebensmittelpunkt zubestimmen. Eine Wohnung im Haus der Eltern, in der Kinder kostenlos wohnen,reicht zukünftig nicht mehr aus. In der ersten Wohnung muss dann eineauch finanzielle Beteiligung an der Lebensführung vorliegen.4.10 Medikamente für die Hausapotheke sind ohne ärztliche Verordnungsteuerlich nicht absetzbarEin Ehepaar hatte solche Aufwendungen in seiner Einkommensteuererklärungfür 2010 geltend gemacht. Gestützt darauf, dass selbst notwendige Arzneiennach der Gesundheitsreform nicht mehr verschrieben würden. Das Paar hattesich für mehr als 1.400 EUR mit Schmerz-, Erkältungs- und Grippemitteln eingedeckt.Eine außergewöhnliche Belastung liegt hier jedoch nicht vor, so das FGRheinland-Pfalz (Az. 5 K 2157/12). Zwar habe der Gesetzgeber die Anerkennungerst 2011 von einer ärztlichen Verordnung abhängig gemacht. Die zugleichangeordnete Rückwirkung für nicht bestandskräftige Fälle sei aber nichtzu beanstanden. Ohne „formalisierten“ Nachweis sei der Medikamentenkaufnicht zwangsläufig. Das Urteil ist rechtskräftig.4.11 Insolvenz – Geänderte Restschuldbefreiung ab 01.07.<strong>2014</strong>Das Insolvenzgericht entscheidet durch Beschluss über die Erteilung derRestschuldbefreiung, wenn die Abtretungsfrist ohne vorzeitige Beendigungverstrichen ist. Hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens berichtigt, entscheidetdas Gericht auf seinen Antrag, wenndrei Jahre der Abtretungsfrist verstrichen sind und dem Insolvenzverwalterinnerhalb dieses Zeitraums ein Betrag zugeflossen ist, der eine Befriedigungder Forderungen der Insolvenzgläubiger in Höhe von mindestens 35 Prozentermöglicht,oderfünf Jahre der Abtretungsfrist verstrichen sind.84


4.12 Erstmalige Berufsausbildungskosten – aktueller StandAufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium sindnach dem Willen des Gesetzgebers nur als Sonderausgaben abziehbar, es seidenn, sie stehen in Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis. Dies wurdebereits 2003 gesetzlich normiert und nach einigen abweichenden Entscheidungendes Bundesfinanzhofes mit dem BeitrRLUmsG Ende 2011 rückwirkendab 2004 klargestellt. Ob diese Klarstellung – in ihrer Rückwirkung alsauch ihrer künftigen Ausgestaltung – verfassungsgemäß ist, wird derzeit gerichtlichüberprüft (FG Niedersachsen 03.11.2011, 11 K 467/09, Rev. BFH VIIIR 49/11; frühzeitige Vorlage beim BVerfG begehrt FG Baden-Württemberg Az.10 K 4245/11, Revisionsverfahren VI R 2/12 und VI R 8/12).Werden bisherige Entscheidungen von Finanzgerichten (FG Münster, 5 K3975/09 F und FG Düsseldorf, 14 K 4407/10 F) in der Folgeinstanz bestätigt,bleiben Studien- bzw. Ausbildungskosten als Sonderausgaben bis zu einemBetrag von max. EUR 4.000,– jährlich abziehbar (ab 2012: EUR 6.000,–). EinAnsatz als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben scheidet dann aus. Damitwird die Möglichkeit endgültig verwehrt, Verlustvorträge zu generieren, die inFolgejahren steuermindernd mit Einkünften verrechnet werden können.Sollten die Kläger allerdings Recht bekommen, können Studenten bzw. Auszubildende,die in der Regel während ihrer ersten Ausbildung wenig oder garnichts verdienen, Ausbildungskosten als vorweggenommene Werbungskostenbzw. Betriebsausgaben geltend machen. Die durch Ansatz der Kosten entstehendenVerlustvorträge mindern dann künftige Einnahmen aus einer mit derAusbildung in Zusammenhang stehenden späteren Berufstätigkeit und vermindernsomit die Steuerlast in der Zukunft.Nachgewiesen werden muss lediglich, dass mit der erstmaligen AusbildungBerufswissen vermittelt wird, mit dem in der Zukunft Einnahmen erzielt werdensollen.Zu den abziehbaren Kosten gehören u. a. Aufwendungen für Arbeitsmittel undFachliteratur, Semester- und Prüfungsgebühren, ggf. Fahrtkosten und Kostender Unterbringung am Ausbildungsort, auch bei Auslandsaufenthalten. Aufwendungen,die von den Eltern für ihre Kinder getragen werden, sind ebenfallsfür die Kinder abzugsfähig, sofern sie im Rahmen der Unterhaltspflicht erbrachtwerden.Um in der Zukunft möglicherweise von einer für die Steuerpflichtigen positivenEntscheidung profitieren zu können, müssen diese Kosten bereits heute beiFinanzamt geltend gemacht werden.Wurden bisher keine Steuererklärungen abgegeben, kann dies noch für dieJahre ab 2008 geschehen. In den anderen Fällen ist dies nur möglich, wenndie Steuerbescheide noch geändert werden können.85


4.13 Änderungen im Bereich der steuerlichen Berücksichtigung von Kindernab 2012Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 wurden einige wichtige Änderungenin Bezug auf die steuerliche Berücksichtigung von Kindern beschlossen.Diese Änderungen sind zum 1. Januar 2012 in Kraft getreten. Die nachfolgendenzwei Änderungen sind von besonders großer Bedeutung:KinderbetreuungskostenBisher konnten Kinderbetreuungskosten wie Werbungskosten oder Betriebsausgabennur abgezogen werden, wenn die Eltern bestimmte persönlicheAnspruchsvoraussetzungen wie zum Beispiel Erwerbstätigkeit, Ausbildung,Krankheit oder Behinderung nachweisen konnten. Ab dem Jahr 2012können Eltern Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben berücksichtigen,wenn diese angefallen sind. Diese Betreuungskosten können zu 2/3 der tatsächlichenAufwendungen, bis zu einem maximalen Betrag von EUR 4.000,00pro Jahr, als Sonderausgaben berücksichtigt werden, wenn das Kind das 14.Lebensjahr noch nicht vollendet hat.Gewährung Kindergeld/KinderfreibetragNach bisheriger Rechtslage wurden der Kinderfreibetrag wie auch das Kindergeldnur gewährt, wenn volljährige Kinder nur über eigene Einkünfte und Bezügebis in Höhe von EUR 8.004,00 verfügten. Diese Einkünfte- und Bezügegrenzewurde ersatzlos gestrichen. Volljährige Kinder zwischen 18 und 25Jahren sind ab 2012 unabhängig von ihren Einkünften und Bezügen zu berücksichtigen.Nach Beendigung der erstmaligen Berufsausbildung oder desErststudiums allerdings nur, wenn die Kinder keiner Erwerbstätigkeit nachgehen,die ihre Zeit überwiegend in Anspruch nimmt.In diesem Zusammenhang wird auch auf die Anrechnung der eigenen Einkünfteund Bezüge der volljährigen Kinder beim Freibetrag für die Abgeltung desSonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachtenvolljährigen Kindes ab 2012 verzichtet (Ausbildungsfreibetrag).Durch die Streichung der Einkünfte- und Bezügegrenze werden den Eltern undihren volljährigen Kindern zukünftig die umfassenden Erklärungsaufwendungengegenüber den Familienkassen bei Beantragung des Kindergeldes sowieim Rahmen der Erstellung der Einkommensteuererklärung erspart4.14 Schornsteinfeger-Rechnung: Keine Steuerermäßigung bei BarzahlungEine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen kommt bei Barzahlung ausnahmslosnicht in Betracht. Demzufolge scheidet eine Steuerermäßigung auchdann aus, wenn die Rechnung eines Schornsteinfegers bar bezahlt wird, so86


der Bundesfinanzhof. Zum Hintergrund Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungenerhalten Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung.4.15 Geänderte Rechtsprechung zur Freigrenze bei BetriebsveranstaltungenDer Bundesfinanzhof (BFH) rückt mit zwei neuen Entscheidungen bezüglichder lohnsteuerlichen Bewertung von Betriebsveranstaltungen von seiner bisherigenLinie ab. Konkret geht es um die Frage, wann die Teilnahme an Betriebsveranstaltungenbei Arbeitnehmern zu steuerbarem Arbeitslohn führt.Grundsätzlich ist das nur der Fall, wenn eine Freigrenze von 110 EUR überschrittenwird. Dieser Betrag ermittelt sich anhand der geschätzten Kosten, diebeim Arbeitgeber für die Veranstaltung anfallen. Die Kosten werden grundsätzlichzu gleichen Teilen den teilnehmenden Arbeitnehmern zugerechnet.Zusätzlich zu diesen Voraussetzungen legt nun der BFH fest, dass der Arbeitnehmerdurch die Leistung objektiv bereichert sein muss. Nur dann könneauch von einem geldwerten Vorteil ausgegangen werden. Zu einer objektivenBereicherung können jedoch typischerweise nur solche Leistungen führen, diedie Arbeitnehmer unmittelbar konsumieren können, also Speisen, Getränkeund Musikdarbietungen. Aufwendungen zur Ausgestaltung der Betriebsveranstaltungalso Mietkosten und Kosten für die Organisation der Veranstaltungdurch einen Eventmanager, gehören hingegen nicht dazu undmüssen bei der Gesamtkostenermittlung außer Betracht bleiben. Damitwerden sie auch nicht bei der 110-EUR-Grenze berücksichtigt.In einem weiteren Urteil entschied der BFH, dass die Kosten der Betriebsveranstaltungauf die Arbeitnehmer und auf andere Teilnehmer wie Familienangehörigezu verteilen sei. Der dann auf die Begleitperson entfallende Kostenteilsei nicht dem Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil zuzurechnen und werdenicht bei dessen 110-EUR-Grenze berücksichtigt. Damit weicht der BFH ebenfallsvon seiner bisherigen Rechtsprechung ab.5. GmbH, GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer5.1 Verzicht des Gesellschafter-Geschäftsführers auf eine PensionsanwartschaftDas BMF hat mit Schreiben vom 14. August 2012 zum Verzicht auf künftignoch zu erdienende Pensionsanwartschaften (sogenannte Future Service)Stellung genommen.Danach führt auch der Verzicht auf eine bereits erdiente Pensionsanwartschaftzu einer verdeckten Einlage. Bei der Bewertung ist auf den Teilwert der erdientenAnsprüche und nicht auf den Wert nach § 6a EStG abzustellen. ImZweifel ist der Teilwert anhand der Wiederbeschaffungskosten zu ermitteln.Hierbei ist entscheidend, welchen Betrag der Berechtigte hätte aufbringenmüssen, um eine gleichwertige Anwartschaft gegenüber einer anderen Gesellschaft!einem anderen Schuldner zu erlangen.87


Nach Aussage des BMF liegt im Falle des vollständigen Verzichts auf einePensionsanwartschaft vor Eintritt des Versorgungsfalls eine verdeckte Einlagein Höhe des bis zum Verzichtszeitpunkt bereits erdienten Anteils des Versorgungsanspruchsvor.Bei einem teilweisen Verzicht ist nach dem Schreiben eine verdeckte Einlageinsoweit anzunehmen, als der Barwert der bis zu dem Verzichtszeitpunkt bereitserdienten Versorgungsleistungen des Gesellschafter-Geschäftsführersden Barwert der nach dem Teilverzicht noch verbleibenden Versorgungsleistungenübersteigt. Hierbei ist gleichgültig, ob es sich um einen Verzicht aufzukünftige Ansprüche handelt oder ob die Zusageleistung nur für die Zukunftverringert wird.Außerdem hat das BMF eine Nichtbeanstandungsregelung geschaffen, nachder der Teilwert dem Verhältnis der ab Erteilung der Pensionszusage bis zumVerzichtszeitpunkt abgeleisteten Dienstzeit einerseits und der ab Erteilung derPensionszusage bis zu der in der Pensionszusage vorgesehenen festen Altersgrenzeandererseits entspricht (zeitanteilig erdienter Anwartschaftsbarwertab Pensionszusage). Hierzu ist im Schreiben auch ein Beispiel aufgeführt. EinVerzicht auf nicht erdiente Ansprüche ist somit steuerunschädlich. Ebenso,wenn die Pensionsanwartschaft so weit herabgesetzt wird, dass sie den bereitserdienten Ansprüchen entspricht.5.2 Aufstellungs- und Offenlegungserleichterungen für sog. Kleinstkapitalgesellschaften in Kraft - Das MicroBilG wurde verkündetMit der Verkündung des Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz(MicroBilG) am 27.12.2012 hat das Bundesministerium derJustiz (BMJ) von der Option der EU-Micro-Richtlinie (Richtlinie 2012/6/EU)Gebrauch gemacht, die geltenden Vorschriften zur Aufstellung und Offenlegungfür sog. Kleinstkapitalgesellschaften zu entschärfen.Künftig wird neben den bereits bestehenden Größenklassen des § 267 HGBeine weitere Kategorie, die sog. Kleinstkapitalgesellschaft als neue Größenklassein den § 267a HGB aufgenommen. Als Kleinstkapitalgesellschaft kategorisiertwerden Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften i.S. d. § 264a HGB, sofern diese an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgendenGeschäftsjahren zwei der folgenden Merkmale nicht überschreiten:- EUR 350.000 Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenenFehlbetrags- EUR 700.000 Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag- Im Jahresdurchschnitt zehn ArbeitnehmerBei der Aufstellung des Jahresabschlusses kann künftig eine vereinfachte Bilanzund GuV aufgestellt und auf die Erstellung eines Anhangs verzichtet werden.Die jeweiligen Aufstellungserleichterungen werden inhaltlich wie folgtausgestaltet.88


Bilanz:Entgegen der Vorschrift für kleine Kapitalgesellschaften, die mit römischenZahlen benannten Bilanzpositionen auszuweisen, genügt bei der Kleinstkapitalgesellschaftder Ausweis der mit Großbuchstaben bezeichneten Bilanzpositionen.Entsprechend den Ausweisvorschriften für kleine Kapitalgesellschaftenkann auf den Ausweis aktiver und passiver latenter Steuern verzichtet werden.GuV:Kleinstkapitalgesellschaften dürfen künftig eine auf lediglich acht Positionenkomprimierte GuV aufstellen, welche sich auf den Ansatz der folgenden Positionenbeschränkt:1. Umsatzerlöse2. sonstige Erträge3. Materialaufwand4. Personalaufwand5. Abschreibungen6. sonstige Aufwendungen7. Steuern8. Jahresüberschuss/JahresfehlbetragAnhang:Kleinstkapitalgesellschaften dürfen künftig auf die Erstellung eines Anhangsverzichten. Sofern kein Anhang erstellt wird, müssen die folgenden Mindestinformationenunter der Bilanz ausgewiesen werden:1. Haftungsverhältnisse und gewährte Pfandrechte und sonstige Sicherheiten2. Angaben zu Vorschüssen und Krediten an Mitglieder der Geschäftsführungund Aufsichtsorgane3. Bei AG und KGaA: Angaben zum Bestand an eigenen AktienOffenlegung:Der Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses kommen Kleinstkapitalgesellschaftenkünftig durch Veröffentlichung (Bekanntmachung der Jahresabschlussunterlagen)oder durch Hinterlegung der Jahresabschlussunterlagenbeim Betreiber des Bundesanzeigers nach.Ansatz von Altersversorgungsverpflichtungen:Vermögensgegenstände, die mit Altersversorgungsverpflichtungen zu verrechnensind (Deckungsvermögen) können künftig mit den ursprünglichen Anschaffungs-/Herstellungskostenangesetzt werden. Der Ansatz zum beizuliegendenZeitwert ist weiterhin möglich. Sofern der Ansatz zum beizuliegendenZeitwert vorgenommen wird, muss jedoch auf die Bilanz-, GuV-, Anhangs- undOffenlegungserleichterungen verzichtet werden.Die Neuregelungen gelten für alle Geschäftsjahre, deren Abschlussstichtagnach dem 30.12.2012 liegt. Mithin finden die Neuregelungen erstmals Anwendungfür Geschäftsjahre mit dem Abschlussstichtag 31.12.2012.89


6. Haus- und Grundbesitzer – Vermieter - entfällt -7. Finanz- und Vermögensplanung sowie bAVAusdrücklich weise ich darauf hin, dass ich keine Finanz-/Vermögensberatungausübe und sich jeder Leser individuell informieren und seine Entscheidungeneigenverantwortlich treffen muss.Bei diesem Thema spielen die persönlichen Verhältnisse, Alter und persönlicheNeigungen eine Rolle.Wichtig dabei ist, dass Sie sich bei Ihrer Entscheidung „wohlfühlen“.Wie Sie wissen, bin ich ein Verfechter börsennotierter Kapitalanlagen.Diese schützen zwar nicht vor Kursverlusten, gewähren Ihnen aber Transparenz.In Sachen Angebot und Nachfrage haben Sie als Anleger stets denÜberblick. Findet ein reger Börsenhandel statt, können Sie jederzeit wiederverkaufen. Gleichgültig, ob Aktien, Anleihen oder auch Investmentfonds.Ganz anders sieht es aus, wenn Sie geschlossene Beteiligungen zeichnen– sind treu wie ein Hund. Damit binden Sie sich über viele Jahre hinwegan größere Investitionsobjekte. Im Vertrauen darauf, währen der Laufzeit hoheAusschüttungen zu erhalten. Wird der Fonds im Ende aufgelöst, erhoffen Siesich einen schönen Gewinn.Viele Anleger lassen sich von geschlossenen Fonds überzeugen, weil alles sowunderbar bequem erscheint. Es braucht nur einmal ein Betrag eingezahlt zuwerden. Alle Verwaltungsarbeiten übernimmt das Management. Initiatoren undVermittler stellen für solche Beteiligungen regelmäßig verlockende Renditen inAussicht. Sind die Angebote seriös und die Fondsobjekte gefragt, können sichdiese Erwartungen tatsächlich erfüllen. Es kann aber auch ein Horrorszenariofolgen, vor dem jetzt etwa die Zeichner von Schiffsfonds stehen.Rund 250.000 Anleger hatten diesen ausschließlich in Deutschland aufgelegtenFonds Geld anvertraut. Dank großzügiger Steueranreize wurden damitzeitweise 80 bis 90 % aller deutschen Schiffe finanziert. Indes: Einem Großteilder Schiffsfonds droht jetzt die Pleite. Rund 38,5 Mrd. EUR Anlegergeld stehenauf dem Spiel. Überkapazitäten und sinkende Charterraten zwingendazu, Schiffe stillzulegen. Es drohen Totalverluste.90


7.1 Zehn goldene Regeln für Anleger1. Langfristig Anlegen – Time und nicht Timing schafft Werte und spartKosten.2. In verschiedene Anlagearten investieren – das sorgt für Stabilität.3. Sachwerte übergewichten – sie schützen vor Inflation und sorgen fürgute Renditen.4. Frühzeitig regelmäßig sparen – damit Zinseszins- und Cost-Average-Effekt voll wirken.5. Depot weltweit und nach Branchen streuen – das erhöht die Renditeund senkt das Risiko.6. Value und Substanz bei Aktien bevorzugen – weil hier Gutes günstig zuhaben ist.7. Auf die Kleinen achten – Weil Small Caps langfristig die besten Erträgebringen.8. Keinen Investment-Moden nachlaufen – das bewahrt vor zu teuremEinkauf.9. Nur tun, was man versteht – komplizierte Anlagen bergen mehr Risiken,als man ahnt.10. Realistische Ziele setzen – wer zu hohe Risiken eingeht, ist ein Spielerund kein Anleger.Quelle: Der einfache Weg zum Wohlstand – Gottfried Heller Seite 278Der Autor Gottfried Heller war jahrzehntelang Partner und Freund der BörsenlegendeAndré Kostolany. Er hat über 40 Jahre Erfahrung in Geldanlagen.7.2 Literaturhinweise7.2.1 „DER FINANZBERATER“ - Verlag „Der Finanzberater GmbH“,Hauptstraße 8b, 82319 Starnberg,7.2.2 Dr. Liemen Depot-Brief – Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG,Theodor-Heuss-Straße 2/4, 53177 Bonn7.2.3 AKTIENBRIEF – TM Börsenverlag AG, 83019 Rosenheim,Tel. 08031 20332007.2.4 Stuttgarter AktienBrief – 70174 Stuttgart, Fritz-Elsas-Straße 49,Tel. 0711 614141117.2.5 FUCHSBRIEFE – Service FUCHSBRIEFE, Haberstraße 7,69126 Heidelberg,Tel. 06221 345-430491


7.3 DAX im Jahre <strong>2013</strong>Der DAX hat am 25.11.<strong>2013</strong> die Hürde von 9.300 Punkten genommen. Langfristigist er seit 1983 immer gestiegen..2012/<strong>2013</strong> waren Jahre der Aktie. Sie schlugen Anleihen deutlich.7.4 Geduld spielt bei der Kapitalanlage in Wertpapiere eine große RolleDies zeigt folgendes BeispielWer vor etwa 30 Jahren begann, 100 EUR monatlich in Aktienfonds mit demAnlageschwerpunkt auf Deutschland anzulegen, hätte heute ein hübschesSümmchen zusammen. Erhebungen des Bundesverbandes Investment undAsset Management (BVI) zufolge wuchs eine monatliche Einzahlung von 100EUR in deutschen Aktienfonds und damit ein investiertes Kapital von insgesamtrund 36.000 EUR nach 30 Jahren auf durchschnittlich rund 106.000 EURan. International anlegende Aktienfonds hätten dagegen nur rund 84.000 EURgebracht, Aktienportfolien mit einem Schwerpunkt auf Europa sogar nur knapp75.000 EUR – im Durchschnitt wohlgemerkt.7.5 Aufstellung eines Vermögensstatus (Vermögensbilanz) zum 31.12.<strong>2013</strong>Erfassen Sie Ihr Vermögen und auch die dazugehörenden Schulden. So ermittelnSie auf dieser Weise, wie weit Sie es jetzt finanziell gebracht haben.Wenn Sie einen Wert nicht genau kennen (z. B. Immobilien), dann schätzenSie ihn so gut es möglich ist.A. Vermögenswerte1. Grundbesitz2. Firmenbeteiligung3. Versicherungen - Rückkaufswert4. Bankguthaben5. Wertpapiere6. DarlehensforderungSumme VermögenswerteB. Schulden1. Bankdarlehen2. Privatdarlehen3. SteuerschuldenSumme Schulden92


C. ReinvermögenVermögenswert./. SchuldenReinvermögenOrt, DatumUnterschrift7.6 AltersrenteDie gesetzliche Rente wird immer weniger, viele Rentner können nicht mehrdavon leben.Sie müssen selbst aktiv werden, wenn eine lebenslange, sichere und garantierteRente ihr Wunsch ist.Eine Sofortrentenversicherung kann dabei helfen.Sie bekommen eine garantiere lebenslange Rente.Sie sichern Ihren Ehepartner ab: Die Sofortrentenversicherung garantiertihm eine Rente über viele Jahre, wenn Sie nicht mehr für ihn sorgen können.Erben nicht vergessen: Auf Wunsch können Sie Ihr angespartes Kapital inder Sofortrentenversicherung auch vererben; dies ist nicht bei allen Versicherungenmöglich.Wählen Sie einen Tarif, der Kapitalentnahmen ermöglicht: So kommen Siejederzeit an Ihr Geld, z. B. bei einem Notfall.8. Versicherungen8.1 Welche Versicherungen sind sinnvollZur Absicherung sind sinnvoll und zu empfehlen:GebäudeversicherungHausratversicherungRisikolebensversicherungHaftpflichtversicherung/TierhaftpflichtversicherungBerufsunfähigkeitsversicherungKrankenversicherung/eventuell Krankenzusatzversicherung93


8.2 Welche Versicherungen müssen nicht seinSterbegeldversicherungInsassenunfallversicherungKrankenhaustagegeldversicherungReisegepäckversicherungBrillenversicherungTierkrankenversicherungHandyversicherungVersicherungen mit PrämienrückgewährRechtsschutzversicherung8.3 So finden Sie den richtigen VersicherungsschutzPrüfen Sie vorab, welches Risiko Sie selbst tragen können und welches Ihrerpersönlichen Risiken Ihnen auch eine entsprechende Absicherung wert ist.Lassen Sie sich nicht von aktuellen Ereignissen, Ängsten oder Ihrem Gefühlzu überstürzten Abschlüssen verleiten. Oberste Priorität hat die Absicherungexistenzbedrohender Risiken wie Tod, Invalidität und Haftpflicht.Kleinere Risiken, bei denen der mögliche finanzielle Schaden im Verhältnis zuden zu zahlenden Prämien zu gering ist, müssen nicht versichert werden.Beantworten Sie Antragsfragen genau und ehrlich. Ansonsten verlieren Sieim Ernstfall teilweise oder sogar ganz Ihren Versicherungsschutz.Schließen Sie möglichst keine langfristigen Verträge ab. So können Sie leichterden Anbieter wechseln. Schließen Sie nie am Tag der Beratung ab. FordernSie Vergleichsangebote und schlafen Sie eine Nacht darüber.Kündigen Sie keine Vorversicherungen, bevor Sie die neue Versicherungspolicein Händen halten.Kündigen Sie überflüssige, falsche oder zu teure Versicherungen.Hilfreich bei der Suche nach der passenden Versicherung ist der „LeitfadenVersicherungen“ (12,80 EUR) des Bundes der Versicherer (BdV) und die Broschüre„Richtig versichert“ der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg (9,90EUR).8.4 Versicherungsschutz bei RenovierungenSofern bei Renovierungsarbeiten ein Gerüst aufgebaut wird, weise ich erneutdarauf hin, dass Sie dies Ihrer Versicherung mitteilen müssen; sonst gefährdenSie Ihren Versicherungsschutz.94


8.5 Die Top Ten der unnötigsten VersicherungenRund 457 Millionen Versicherungspolicen halten deutsche Bürger. Statistischgesehen hat damit jeder fünf bis sechs Verträge. Die Versicherungsgesellschaftensind findig, wenn es um die Auflage neuer Produkte geht. Ganz frischbei der Allianz zum Beispiel: die Kälteschutzversicherung. Sie soll in strengenWintern die zusätzlichen Heizkosten abfedern: Fällt die Temperatur unter einenvorher festgelegten Grenzwert, zahlt die Allianz einen EUR pro Minusgrad.Wird der Winter jedoch milde, guckt der Kunde in die Röhre. Eigentlicheher eine Wette als eine Police. Und es sieht so aus, dass sie gute Chancenhat, in die Hitliste der zehn überflüssigsten Versicherungen aufgenommen zuwerden, die der Bund der Versicherten zusammengestellt hat:Platz 1: SterbegeldversicherungMit ihr wollen umsichtige Menschen die Kosten ihrer eigenen Beerdigungabsichern, damit nicht die Angehörigen darauf sitzen bleiben.Tatsächlich bekommen die Hinterbliebenen oft weniger Geld herausals der Versicherte eingezahlt hat. Ein Sparkonto wäre da eindeutigbesser.Platz 2: InsassenunfallversicherungWer ein Auto hat, ist gesetzlich zum Abschluss einer Kfz-Haftpflichtverpflichtet. Und die tritt auch ein, falls Sie einen Unfall verursachenund dabei Ihre Fahrgäste verletzt werden.Platz 3: Unfallversicherung mit PrämienrückgewährDie Anbieter locken damit, dass man den Schutz einer Unfallversicherunghat und am Ende der Laufzeit die gezahlten Prämien erstattetbekommen. Das klappt aber allenfalls bei einer sehr langen Laufzeit.Der Risikoschutz ist oft mäßig.Platz 4: Versicherung gegen häusliche NotfälleSie haben sich ausgeschlossen? Die Heizung fällt aus und elektrischeGeräte müssen her? Sie müssen ins Krankenhaus und der Dackel istnicht untergebracht? Da springt die Versicherung mit Service und einemHandgeld ein. Allerdings: Wer Freunde hat, kommt auch ohnePolice klar.Platz 5: HochzeitsrücktrittskostenTraurig, wenn die geplante Hochzeitsfeier platzt. Sind eine schwereErkrankung, ein Unfall oder ein Wohnungsbrand die Ursache, übernimmtdie Versicherung den größten Teil der Kosten. Nicht allerdings,wenn Braut oder Bräutigam es sich anders überlegen. Denn einRückzieher vom Jawort reicht als Versicherungsfall nicht aus. Dabeiist das eher die Regel als Unfälle oder Brände.95


Platz 6: HandyversicherungOb Handy, Laptop oder Fotokamera – zum Neugerät wird inzwischengern eine Geräteversicherung verkauft, die die Garantie verlängertoder erweitert. Den Neupreis bekommt man allerdings nicht erstattet,sondern nur den rapide sinkenden Zeitwert.Platz 7: ReisegepäckversicherungMan muss schon auf den Koffern sitzen, damit die Reisegepäckversicherungwirklich einspringt, falls das Gepäck im Urlaub geklaut wird.Wer nicht ständig seine Taschen fest im Griff hat, dem unterstellt dieGesellschaft fahrlässiges Verhalten – und dann wird nicht gezahlt. Alsofast nie.Platz 8: KrankenhaustagegeldversicherungSie zahlt einen Festbetrag für die kleinen Zusatzkosten, die bei einemKrankenhausaufenthalt anfallen: Fernseher und Obst im Zimmer,Parkgebühren für die Angehörigen. Für einen Kuraufenthalt gibt esnichts. Selten holt man das wieder rein, was man eingezahlt hat.Platz 9: BrillenversicherungGeht die Brille kaputt, soll die Versicherung einspringen. Oft muss derVersicherte aber einen Selbstbehalt tragen, und bei einer Neubrilleübernimmt die Versicherung teils nur Produkte aus dem Nulltarifsegment.Platz 10:GlasbruchversicherungHausbesitzer mit einem Wintergarten sollen ruhig über eine Glasbruchversicherungnachdenken. Für alle anderen gilt: Geht mal eineFensterscheibe zu Bruch, bedeutet das noch nicht den finanziellenRuin. Schäden durch Brand, Leitungswasser, Sturm und Hagel sindohnehin über die Hausrat- und die Wohngebäudeversicherung abgedeckt.96


9. Checkliste für die Überprüfung und gegebenenfallsAnpassung folgender VerträgeSind diese Verträge noch auf dem aktuellen Stand?Testament und Erbverträge - unbedingt prüfen, ob aktuellVorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung sowie PatientenverfügungGeschäftsführerverträgeGmbH-VerträgeVersicherungsverträgeLeasing- und Mietverträge10. Testament - Erben10.1 Allgemeine Hinweise1. Die Erbschaft (dazu gehören auch Schulden) kann nur innerhalb einerbestimmten Frist ausgeschlagen werden. In der Regel dauert dieseFrist sechs Wochen und beginnt mit der Kenntnis von Erbfall undErbrecht. Zur Ausschlagung ist eine notariell beglaubigte Erklärung andas Nachlassgericht oder zur Niederschrift des Nachlassgerichts erforderlich.Diese muss innerhalb der Ausschlagungsfrist beim Nachlassgerichteingehen. Nachlassgericht ist in Baden-Württemberg das Notariat.2. Pflichtteilsrechte entstehen, wenn ein Pflichtteilsberechtigter durchletztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen ist. Sie sind unterUmständen auch von der Ausschlagung einer Erbschaft oder einesVermächtnisses abhängig. Pflichtteilsrechte verjähren in drei Jahren abKenntnis des Erbfalls und der beeinträchtigenden Verfügung.3. Pflichtteils berechtigt sind der Ehegatte und die Abkömmlinge des Erblassers;wenn Abkömmlinge fehlen, auch die Eltern des Erblassers. DerPflichtteil ist ein Geldanspruch in Höhe der Hälfte des Werts des gesetzlichenErbteils, berechnet vom Nachlass nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten.Die Zahlung wie auch die Geltendmachung desPflichtteils werden vom Nachlassgericht nicht überwacht, sie haben gegenüberdem Erben zu erfolgen.4. Nichteheliche Kinder des Erblassers, welche nach dem 30. Juni 1949geboren sind, sind den ehelichen Kindern des Erblassers seit 1.4.1998erbrechtlich gleichgestellt. Lediglich diejenigen Kinder, mit denen gem.früherem § 1934 d BGB ein vorzeitiger Erbausgleich geschlossen wurde,bleiben von der Erbfolge ausgeschlossen.97


5. Vermächtnisse, d. h. Zuwendungen bestimmter Gegenstände oder vonGeld durch Testament oder Erbvertrag, werden nur durch besondereErfüllungshandlungen ausgeführt. Die Vermächtniserfüllung wird vomNachlassgericht nicht überwacht.6. Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft. Über Erbschaftsgegenständekann nur gemeinschaftlich verfügt werden. Jeder Erbe kann dieNachlassteilung verlangen, wenn diese nicht durch eine letztwillige Verfügungdes Erblassers untersagt oder durch Vereinbarung der Erbenausgeschlossen ist. Die Auseinandersetzung des Nachlasses ist Sacheder Erben, wird also nicht durch das Nachlassgericht veranlasst.7. Falls die Auseinandersetzung des Nachlasses bzw. für die Auflösungvon Bankguthaben usw. ein Erbschein erforderlich sein sollte, kann jederMiterbe beim Notariat einen Erbscheinsantrag mit Wirkung für alleMiterben stellen. Da ein derartiger Antrag bestimmte, nach dem BürgerlichenGesetzbuch vorgeschriebene Angaben enthalten muss, ist eszweckmäßig u. U. auch notwendig, dass einer der Miterben persönlichhier vorspricht und den Antrag zur Niederschrift des Nachlassgerichtsoder eines Notars erklärt. Ein Erbschein ist grundsätzlich nicht erforderlich,wenn sich die Erbeinsetzung aus einem notariell beurkundeten Testamentoder Erbvertrag ergibt. Als Erbnachweis dient in diesem Falleine beglaubigte Abschrift der Verfügung von Todes wegen sowie dasdazugehörige Eröffnungsprotokoll in begl. Abschrift.8. Gehören zum Nachlass Grundstücke, ist die Grundbuchberichtigunggebührenfrei, wenn sie innerhalb von zwei Jahren seit dem Erbfall beimGrundbuchamt beantragt wird.9. Der Erbe haftet für Nachlassverbindlichkeiten nicht nur mit dem Nachlass,sondern auch mit seinem Eigenvermögen. Um dies zu vermeidenmüssen bestimmte erbrechtliche Haftungsbeschränkungsmöglichkeitenausgeschöpft werden. Bei Inanspruchnahme von Sozialhilfe durch denErblasser beschränkt sich die Haftung der Erben jedoch Kraft Gesetzesauf den Nachlass (§ 92c BSHG). Dies gilt jedoch nicht für eventuelleweitere Verbindlichkeiten des Erblassers.Diese Hinweise erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Im Einzelnenmuss auf die individuelle Beratung verwiesen werden.10.2 Testamentsregister ab 01.01.2012Erben kommen künftig schneller und sicherer an den Nachlass. Damitder letzte Wille auch wirklich gefunden wird, gibt es seit Januar 2012 inDeutschland das Zentrale Testamentsregister.Wer sein Vermögen außerhalb der normalen gesetzlichen Erbfolge vererbenmöchte, muss ein Testament errichten.98


Dieses ist meist auch bei mehreren möglichen Erben sinnvoll, um so späterkonfliktbeladene Erbengemeinschaften zu vermeiden. Einzeltestamente undEhegattentestamente können sowohl notariell als auch privatschriftlich errichtetwerden. Ein privatschriftliches Testament kann man zu Hause oder bei Bekanntenaufbewahren – besser jedoch gegen eine geringe Gebühr beimAmtsgericht oder Notar, denn dann ist man auf der sicheren Seite und die Verfügungkann nicht unbefugt verschwinden.Die Eintragungen in das Zentrale Testamentsregister kosten 15 EUR je Registrierung.Die Gebühr wird einmal erhoben und deckt sämtliche Kosten derRegistrierung, eventueller Berichtigungen, Ergänzungen und Folgeregistrierungensowie der Benachrichtigungen im Sterbefall ab.10.3 Kreditinstitute dürfen den Zugriff auf Konten Verstorbener nicht übertriebenhinauszögernEine Sparkasse hatte sich vorbehalten, einen Erbschein oder ein Testamentsvollstreckerzeugniszu verlangen. Alternativ konnte sie sich auch miteinem notariellen Testament oder einem notariellen Erbvertrag begnügen.Gegen die Wirksamkeit dieser Klauseln wurde Klage erhoben – mit Erfolg.Denn: Nach deutschem Recht ist kein Erbe verpflichtet, sein Erbrechtdurch einen Erbschein nachzuweisen. Eine solche Pflicht belästige den Erbenund könne zu unnötigen Kosten und zur Verzögerung der Sache führen.So das Oberlandesgericht Hamm (Az. I – 31 U 55/12). Ein notarielles Testamentreicht fast immer aus. Ebenso wie etwa ein notarieller Erbvertrag oderauch ein amtliches Protokoll der Testamentseröffnung. Den Erbschein dürfenBanken nur dann verlangen, wenn ein Testament ohne Notar erstellt wurde.10.4 Damit Erben nicht streitenWas beim Testament zu beachten istOb und wer überhaupt ein Testament verfassen sollte, klärt sich nachdrei Fragen:1. Was habe ich2. wer kann in meinem Todesfall gesetzlich erben und3. wer soll bekommen, was mir gehört?Liegt kein Testament vor, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Wer das Risikovermeiden will, dass sich seine Erben in einer Erbengemeinschaft mit Personenwiederfinden, die nichts erben sollen, entscheidet sich am besten frühzeitigfür ein Testament.Es gibt zwei Arten von Testamenten.99


1. Zum einen kann man kostenfrei und eigenhändig ein sogenanntes privatschriftlichesTestament verfassen, das selbst oder beim Amtsgerichtverwahrt wird.2. Zum anderen gibt es die Möglichkeit, gegen Gebühr ein öffentlichesTestament beim Notar zu verfassen. Der Betrag richtet sich nach einerfesten Gebührenverordnung, die wiederum der Nachlasswert bestimmt.Sicherer, dass der letzte Wille erfüllt wird, ist man beim öffentlichen Testament.Die Kosten sind meist geringer als man denkt – siehe nachstehende Tabelle.Notargebühren (Beispiele) für einfaches TestamentWert inGebühr in5.000 42Wird ein Erbvertrag bekundet, 11.000 54so verdoppeln sich die Gebühren. 20.000 7250.000 13270.000 162100.000 207250.000 432500.000 8071.000.000 1.557Stand: Juni 2009 - Angaben ohne Gewähr –Das privatschriftliche Testament hat seine Tücken. Handbücher reichen oftnicht aus, um ein wirksames Testament zu verfassen. Ein weiterer Vorteil desöffentlichen Testaments ist, man erspart den Erben Kosten für den Erbschein.Dieser ist häufig nötig, wenn man seine Erbenstellung gegenüber Drittennachweisen muss. Das kann zum Beispiel gegenüber dem Grundbuchamt derFall sein, wenn sich Grundstücke oder Immobilien im Nachlass befinden.Formvorschriften und korrekte Formulierungen beachtenBeim privatschriftlichen Testament ist wichtig zu wissen, dass der letzte Willekomplett handschriftlich und eigenhändig verfasst sowie unterschrieben seinmuss. Zudem muss klar sein, wer der Verfasser ist und ob er zum Zeitpunktder Niederschrift tatsächlich über seinen letzten Willen verfügen wollte und testierfähigwar. Ort und Datum sind nicht zwingend, aber notwendig, wennmehrere Testamente vorliegen, um das gültige Dokument zu ermitteln.Bei verheirateten Personen und eingetragenen Lebenspartnern, die gemeinsamein Testament aufsetzen, reicht es, wenn einer den Text verfasst, unterschreibenmüssen jedoch beide. Problematisch sind häufig falsch verwendetejuristische Formulierungen, die den Sinn des Textes auslegungsbedürftig machen.100


Testament bei geänderten Familienverhältnissen überprüfen.Ein einmal aufgesetztes Testament muss nicht immer richtig sein. So kann einTestament durch ein neues ersetzt, ergänzt oder widerrufen werden, das altesollte man dann aber vernichten oder für ungültig erklären. Insbesondere,wenn sich die Familienverhältnisse ändern, beispielsweise bei einer Scheidung,sollte man sein Testament überprüfen.Schulden werden mitvererbtAuch ein Testament, das erst Jahre nach dem Tod auftaucht, kann den letztenWillen des Verstorbenen erfüllen. Vorausgesetzt das Testament ist wirksamund die Erben treten das Erbe an. Grundsätzlich können die Erben innerhalbvon sechs Wochen nach Bekanntgabe der Erbschaft das Erbe ausschlagen.Das kann sinnvoll sein, wenn der Verstorbene Schulden hinterlassen hat, diedie Erben mit Antritt des Erbes übernehmen würden, und eine Nachlassverwaltungoder Nachlasskonkurs nicht infrage kommen.Wichtig: Wer ein Erbe ausschlägt, um die Schulden zu umgehen, darf nichtsaus dem Nachlass des Verstorbenen in Besitz nehmen. Ansonsten kann espassieren, dass das Erbe als angenommen betrachtet wird und man dannauch für die Schulden aufkommen muss – hier sollten Erben äußerst vorsichtigsein.10.5 Steuerberater als TestamentsvollstreckerVielen Menschen ist die richtige Abwicklung ihres letzten Willens ein großesAnliegen. Steuerberater haben von Berufs wegen die besten Voraussetzungenfür dieses Amt. Voraussetzung für eine erfolgreiche Ausübung ist eine guteorganisatorische Vorbereitung.Die wichtigsten Hauptaufgaben sind:• Den Nachlass in Besitz nehmen• Ein Nachlassverzeichnis erstellen• Rechtliche Zweifelsfragen – gegebenenfalls mit Hilfe eines erfahrenenRechtsanwalts – klären• Den Nachlass nach den Anordnungen des Erblassers auf die Erbenund Vermächtnisnehmer verteilen• Eine Buchführung für den Nachlass erstellen zur Vorbereitung derRechnungslegung• Rechnungslegung erstellen und den berechtigten Erben übergeben101


Der Erfolg jeder Testamentsvollstreckung liegt überwiegend in den Aktionender ersten Tage nach dem Ableben des Erblassers.Testamentsvollstreckung ist Vertrauenssache!Sofern Sie dazu meine Hilfe wünschen, vereinbaren Sie bitte mit mir einenTermin Telefon 0711 210 230.10.6 Keine Anrechnung ausländischer ErbschaftsteuerGeht Vermögen im Rahmen einer Schenkung oder Erbschaft über, kann diessowohl im Inland als auch im Ausland Erbschaftsteuer auslösen, wenn sichetwa das übergegangene Vermögen im Ausland befindet. Laut Urteil des BFHvom 19.06.<strong>2013</strong> (Az. II R 10/12, BFH7NV <strong>2013</strong>, S. 1491) ist eine daraus resultierendeDoppelbesteuerung grundsätzlich hinzunehmen. Nach Auffassungder Richter ergibt sich aus höherrangigem Recht kein Zwang, die im Auslandgezahlte Erbschaftsteuer auf die im Inland anfallende Erbschaftsteuer anzurechnen.So erkannte auch bereits der EuGH in der doppelten Besteuerungeiner Erbschaft keinen Verstoß gegen die EU-rechtlichen Vorgaben (vgl.EuGH-Urteil vom 12.02.2009, Az. C-67/08, Margarete Block, Slg. 2009, I-883).Führt die doppelte Erhebung der Erbschaftsteuer allerdings zu einer übermäßigenSteuerbelastung mit konfiskatorischer Wirkung, kann laut BFH eine Billigkeitsmaßnahmein Form eines (teilweisen) Erlasses der inländischen Erbschaftsteuerangezeigt sein.Hinweis: Deutschland hat mit einigen Staaten zur Vermeidung der doppeltenBelastung mit Erbschaftsteuer entsprechende Doppelbesteuerungsabkommenvereinbart, so z. B. mit Dänemark, Frankreich, der Schweiz undden Vereinigten Staaten (vgl. zum aktuellen Stand der DoppelbesteuerungsabkommenBMF-Schreiben vom 22.01.<strong>2013</strong>, BStBl. I <strong>2013</strong>, S. 162). Sofernkein solches Abkommen mit Deutschland besteht, wird die Doppelbesteuerungin vielen Fällen gemäß der inländischen Regelung in § 21 ErbStG durch dieAnrechnung der ausländischen Erbschaftsteuer auf die im Inland anfallendeErbschaftsteuer vermieden.11. Vorsorgevollmacht,Betreuungsverfügung undPatientenverfügungAls Ihr Kümmerer weise ich Sie erneut darauf hin, dass es in vielen Fällenempfehlenswert ist ein Testament zu machen; denn sonst tritt die gesetzlicheErbfolge ein, die nicht immer im Sinne des Erblassers ist.Ein Testament sollten Sie in jedem Fall dann machen, wenn Sie alleinstehendoder verheiratet sind, aber keine Kinder haben.102


Unabdingbar ist aber eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung.Nach wie vor ist von Formularen aus dem Internet abzuraten. Die rechtlicheVorsorge muss maßgeschneidert und sehr detailliert sein. Andernfalls bestehtweiterhin die Gefahr, dass eine Patientenverfügung nicht anerkannt wird oderder Wille nicht „richtig“ umgesetzt wird.Ist diese notariell, so ist sie glaubwürdiger als eine nur von Ihnen unterschriebeneVerfügung, daher meine dringende Empfehlung, diese notariellbeurkunden zu lassen.12. Hilfe für den Nachbarn e.V.Die Stuttgarter Zeitung engagiert sich seit 1970 für Stuttgarter Bürger, denenes nicht so gut geht. Wenn der eine oder andere sich daran beteiligt, hat er einerguten Idee zur Verwirklichung geholfen. Wenn Sie z. B. jede Woche nur1,00 EUR dafür verwenden, so wird es in einem Jahr zu Weihnachten50,00 EUR,die Sie auf das Konto 2226222, BLZ 600 501 01 bei der BW-Bank spendenkönnen.Überweisungsträger liegt bei.13. Unsere Bürozeiten zum Jahreswechsel13.1 Letzter ArbeitstagMontag, 23. Dezember <strong>2013</strong> bis 12.00 Uhr.Ab Donnerstag, 02. Januar <strong>2014</strong> können Sie uns wieder zu den bekanntenBürozeiten erreichen:13.2 SEPAMontag – Donnerstag 8.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 UhrFreitag8.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 15.00 UhrDa ab 01.02.<strong>2014</strong> die SEPA-Regelung in Kraft tritt, erlaube ich mir meineRechnungen vom Januar <strong>2014</strong> nicht wie üblich am 01.02.<strong>2014</strong> sondernbereits am 29.01.<strong>2014</strong> abzubuchen.103


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14. Zum SchmunzelnDiebischer FuchsFuchs klaut GolfbälleGolfballschwund auf dem Gelände des Golf-Clubs „Deutsche Weinstraße“:In Dackenheim bei Bad Dürkheim scheint ein Fuchs großen Gefallenan den kleinen harten Bällen gefunden zu haben. Unter den Augen dererstaunten Golfspieler stiehlt er einen nach dem anderen.Carolin Laux arbeitet im Management des Golfclubs und sieht regelmäßignach dem Rechten. Bei einer ihrer Runden über den Platz konnte sie kürzlichihren Augen kaum trauen: Ein Fuchs lauerte regelrecht auf einen Golfball, versuchtesogar die Golfer abzulenken und klaute dann den Ball. Sie filmte allesmit ihrem Handy.Fuchs versetzt Golfer in ErstaunenMittlerweile ist der Fuchs unter den Golfern ein großes Thema. Viele von ihnensind dem Tier inzwischen persönlich begegnet und mussten Ballverluste hinnehmen.„Als er merkte, dass der Ball hinfällt,“ so ein Golfer, „rannte er hin,schnappte den Ball und verschwand schnell wieder im Gebüsch“. Eine Golferinerzählt: „Wir dachten, er schnuppert nur an dem Ball, gingen hin – kein Ballmehr!“Es ist wohl die Sammelleidenschaft und der Spieltrieb des Fuchses, die sich inbeutearmen Zeiten zeigen. Das Stehlen der Bälle passt also in das Verhaltensmusterder Tiere. Die Mitglieder des Golfclubs staunen trotzdem.Belohnung ausgesetztWie viele Bälle der Fuchs schon stibitzt und gesammelt hat, weiß niemand genau.Doch die Gerüchteküche brodelt: „Der muss ein richtiges Sammellagerhaben. Ich stelle mir vor, dass er die Bälle als Beute vergräbt,“ so eine Golferin.Angst hat niemand vor dem Fuchs – im Gegenteil: Es gibt bereits eineFangemeinde.Dennoch wüssten viele gerne, wo sich die gesammelten Bälle verstecken. Sowurde für den Finder inzwischen eine Belohnung von 2.000 Golfbällen ausgesetzt.Denn im Versteck vermuten die Golfer locker 20.000 Golfbälle – da kannman schon mal 2.000 als Belohnung versprechen.105


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15. Anlagen15.1 HINWEISE ZUM JAHRESWECHSEL <strong>2013</strong>/<strong>2014</strong>15.2 Prognose für das Jahr <strong>2014</strong> – Verlag der Finanzberater15.3 Aktuelle Investmentfondsübersicht – Kurse und Renditen15.4 Merkblatt 11.208 Steuerfahndung15.5 Merkblatt 13.236 W „Wenn es denn passiert“ – Vorsorgevollmacht undBetreuungsverfügung15.6 Hilfe für den Nachbarn e.V. – Überweisungsträger – liegt bei15.7 Notfall Mappe - liegt bei15.8 SEPA – Ein Standard für Deutschland und Europa – liegt bei„Wer nicht lächeln kann,sollte kein Geschäft eröffnen.“Chinesisches Sprichwort107


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R I C H A R DB O S S E RVereidigter Buchprüfer • Steuerberater • RechtsbeistandFür Ihre Notizen……………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………109


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15. Anlagen111


RICHARDBOSSERVereidigter Buchprüfer · Steuerberater · RechtsbeistandUnsere Leistungen für Sie:• Einkommensteuererklärungen• Jahresabschlüsse mit Steuererklärungen• GmbH-Gründungsberatung• Finanz- und Lohnbuchhaltung• Betriebswirtschaftliche Beratung• Existenzgründungsberatung• Unternehmensnachfolgeberatung• Erbschaft- und Schenkungsteuerberatung• Rentenbesteuerung• Vermögensvorsorgeberatung• Vereinssteuerberatung• Testamentsgestaltung/-vollstreckungDas Erstgespräch ist kostenlos,aber sicher nicht umsonst.ZERTIFIZIERTER TESTAMENTSVOLLSTRECKER (AGT)Reinsburgstraße 201 • 70197 Stuttgart • Telefon 0711/210230Fax 0711/21023-40 • E-Mail: kanzlei@bosser.de • www.bosser.de

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