DPO Mathe - Ruhr-Universität Bochum

DPO Mathe - Ruhr-Universität Bochum DPO Mathe - Ruhr-Universität Bochum

19.11.2012 Aufrufe

Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Mathematik an der Ruhr-Universität Bochum Vom 7. Oktober 1996 Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 91 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz- UG) vom 3. August 1993 (GV. NW. S. 532), geändert durch Gesetz vom 19. Juni 1994 (GV. NW. S. 428), hat die Ruhr- Universität Bochum die folgende Diplomprüfungsordnung als Satzung erlassen: Inhaltsübersicht I. Allgemeines § 1 Ziel des Studiums und Zweck der Prüfungen § 2 Diplomgrad, Funktionsbezeichnungen § 3 Regelstudienzeit, Umfang des Studiums, Nebenfach § 4 Prüfungen, Prüfungsfristen § 5 Freiversuch § 6 Prüfungsausschuß § 7 Prüfende und Beisitzende § 8 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen; Einstufung in höhere Fachsemester § 9 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß II. Diplom - Vorprüfung § 10 Zulassung zur Diplom-Vorprüfung § 11 Zulassungsverfahren § 12 Ziel, Art und Umfang der Prüfung § 13 Mündliche Prüfungen § 14 Klausurarbeiten § 15 Bewertung von Fachprüfungen; Bildung von Gesamtnoten § 16 Wiederholung der Diplom-Vorprüfung § 17 Zeugnis III. Diplomprüfung § 18 Zulassung zur Diplomprüfung § 19 Art und Umfang der Diplomprüfung § 20 Diplomarbeit § 21 Annahme und Bewertung der Diplomarbeit § 22 Mündliche Prüfungen und Klausurarbeiten § 23 Zusatzfächer § 24 Bewertung von Fachprüfungen; Bildung von Gesamtnoten § 25 Wiederholung der Diplomprüfung § 26 Zeugnis § 27 Diplom

Diplomprüfungsordnung<br />

für den<br />

Studiengang <strong>Mathe</strong>matik<br />

an der<br />

<strong>Ruhr</strong>-<strong>Universität</strong> <strong>Bochum</strong><br />

Vom<br />

7. Oktober 1996<br />

Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 91 Abs. 1 des Gesetzes über die <strong>Universität</strong>en des<br />

Landes Nordrhein-Westfalen (<strong>Universität</strong>sgesetz- UG) vom 3. August 1993 (GV. NW.<br />

S. 532), geändert durch Gesetz vom 19. Juni 1994 (GV. NW. S. 428), hat die <strong>Ruhr</strong>-<br />

<strong>Universität</strong> <strong>Bochum</strong> die folgende Diplomprüfungsordnung als Satzung erlassen:<br />

Inhaltsübersicht<br />

I. Allgemeines<br />

§ 1 Ziel des Studiums und Zweck der Prüfungen<br />

§ 2 Diplomgrad, Funktionsbezeichnungen<br />

§ 3 Regelstudienzeit, Umfang des Studiums, Nebenfach<br />

§ 4 Prüfungen, Prüfungsfristen<br />

§ 5 Freiversuch<br />

§ 6 Prüfungsausschuß<br />

§ 7 Prüfende und Beisitzende<br />

§ 8 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen;<br />

Einstufung in höhere Fachsemester<br />

§ 9 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß<br />

II. Diplom - Vorprüfung<br />

§ 10 Zulassung zur Diplom-Vorprüfung<br />

§ 11 Zulassungsverfahren<br />

§ 12 Ziel, Art und Umfang der Prüfung<br />

§ 13 Mündliche Prüfungen<br />

§ 14 Klausurarbeiten<br />

§ 15 Bewertung von Fachprüfungen; Bildung von Gesamtnoten<br />

§ 16 Wiederholung der Diplom-Vorprüfung<br />

§ 17 Zeugnis<br />

III. Diplomprüfung<br />

§ 18 Zulassung zur Diplomprüfung<br />

§ 19 Art und Umfang der Diplomprüfung<br />

§ 20 Diplomarbeit<br />

§ 21 Annahme und Bewertung der Diplomarbeit<br />

§ 22 Mündliche Prüfungen und Klausurarbeiten<br />

§ 23 Zusatzfächer<br />

§ 24 Bewertung von Fachprüfungen; Bildung von Gesamtnoten<br />

§ 25 Wiederholung der Diplomprüfung<br />

§ 26 Zeugnis<br />

§ 27 Diplom


IV. Schlußbestimmungen<br />

§ 28 Studien- und Prüfungsleistungen im Nebenfach<br />

§ 29 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung;<br />

Aberkennung des Diplomgrades<br />

§ 30 Einsicht in die Prüfungsakten<br />

§ 31 Übergangsbestimmungen<br />

§ 32 Inkrafttreten und Veröffentlichung<br />

I. Allgemeines<br />

§ 1<br />

Ziel des Studiums und Zweck der Prüfungen<br />

(1) Das Studium soll den Studierenden einen umfassenden Überblick über die Grundlagen<br />

der <strong>Mathe</strong>matik und eine fundierte Ausbildung in einem Nebenfach vermitteln. Darüber<br />

hinaus sollen sie in einigen Teilgebieten der <strong>Mathe</strong>matik erweiterte und vertiefte<br />

Kenntnisse erwerben, sich Grundkenntnisse in der Datenverarbeitung aneignen und<br />

exemplarisch in einem gewählten Schwerpunkt selbständiges wissenschaftliches Arbeiten<br />

erlernen. Dieser Schwerpunkt kann Informatik sein.<br />

(2) Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums im<br />

Diplomstudiengang <strong>Mathe</strong>matik. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob die<br />

Studierenden die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse<br />

erworben haben, die Zusammenhänge ihres Faches überblicken und die<br />

Fähigkeit besitzen, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse selbständig<br />

anzuwenden.<br />

§ 2<br />

Diplomgrad, Funktionsbezeichnungen<br />

(1) Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung verleiht die Fakultät für <strong>Mathe</strong>matik den<br />

Diplomgrad "Diplommathematikerin" bzw. "Diplommathematiker" (abgekürzt: "Dipl.-<br />

Math.").<br />

(2) Alle in dieser Prüfungsordnung aufgeführten personenbezogenen<br />

Funktionsbezeichnungen werden gemäß § 12 Abs. 8 UG von Frauen in der weiblichen<br />

Form und von Männern in der männlichen Form geführt.<br />

§ 3<br />

Regelstudienzeit, Umfang des Studiums, Nebenfach<br />

(1) Die Regelstudienzeit des Diplomstudienganges <strong>Mathe</strong>matik beträgt einschließlich der<br />

Diplomprüfung neun Semester.<br />

(2) Das Studium gliedert sich in<br />

1. das Grundstudium, das in der Regel vier Semester umfaßt und mit der<br />

Diplom-Vorprüfung abschließt, und<br />

19


2. das Hauptstudium, das einschließlich der Diplomarbeit in der Regel fünf<br />

Semester umfaßt und mit der Diplomprüfung abschließt.<br />

(3) Der Gesamtumfang des Studiums beträgt 160 Semesterwochenstunden (SWS); davon<br />

sind 32 SWS in einem Nebenfach zu studieren und 16 SWS entfallen auf den nicht<br />

prüfungsrelevanten Wahlbereich. Von den 112 SWS des <strong>Mathe</strong>matikstudiums sind 44<br />

SWS (bzw. 54 SWS bei Wahl des Schwerpunktes Informatik) Pflichtstunden und 46 SWS<br />

(bzw. 44 SWS bei Wahl des Schwerpunktes Informatik) Wahlpflichtstunden; 22 SWS<br />

(bzw. 14 SWS bei Wahl des Schwerpunktes Informatik) entfallen auf frei wählbare<br />

Veranstaltungen des Lehrangebots der Fakultät für <strong>Mathe</strong>matik im Hauptstudium.<br />

(4) Als Nebenfach kann in der Regel eines der Fächer Physik, Elektrotechnik, Maschinenbau,<br />

Bauingenieurwesen oder Wirtschaftswissenschaft gewählt werden. Auf begründeten<br />

Antrag kann auch eines der Fächer Chemie, Biologie, Geographie, Philosophie, Linguistik,<br />

Sozialwissenschaften oder Psychologie als Nebenfach gewählt werden. Ist der<br />

Schwerpunkt Informatik muß als Nebenfach<br />

Elektrotechnik mit der Spezialisierung Informatik oder Datenverarbeitung<br />

oder<br />

Wirtschaftswissenschaft mit der Spezialisierung Wirtschaftsinformatik<br />

oder<br />

Maschinenbau mit der Spezialisierung Rechnerunterstütztes Konstruieren<br />

gewählt werden.<br />

§ 4<br />

Prüfungen, Prüfungsfristen<br />

(1) Der Diplomprüfung geht die Diplom-Vorprüfung voraus. Sie soll in der Regel am Ende<br />

des vierten Fachsemesters abgelegt sein. Die Diplomprüfung und die Diplomarbeit sollen<br />

nach neun Semestern abgelegt sein.<br />

(2) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus Fachprüfungen, die Diplomprüfung aus Fachprüfungen<br />

und der Diplomarbeit. Fachprüfung ist eine mündliche Prüfung oder eine<br />

Klausurarbeit in einem Prüfungsfach. Die Prüfungsfächer und die Form sind in den §§ 12<br />

und 19 geregelt.<br />

(3) Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung bzw. zur Diplomprüfung gemäß<br />

§§ 10, 11 und 18 muß schriftlich im Dekanat der Fakultät für <strong>Mathe</strong>matik spätestens vier<br />

Wochen vor dem Termin der ersten Fachprüfung erfolgen. Die Termine der Fachprüfungen<br />

können mit dem jeweilig Prüfenden frei vereinbart werden. Die Anmeldung erfolgt schriftlich<br />

im Dekanat der Fakultät für <strong>Mathe</strong>matik spätestens zwei Wochen vor dem entsprechenden<br />

Prüfungstermin. Die Anmeldung kann bis eine Woche vor dem betreffenden Prüfungstermin<br />

schriftlich widerrufen werden; sie gilt dann als nicht erfolgt.<br />

(4) Die Prüfungen können vor Ablauf der in Absatz 1 und § 3 Abs. 1 genannten Fristen abgelegt<br />

werden, sofern die jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind.<br />

19


(5) Macht die Kandidatin oder der Kandidat durch ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß sie<br />

bzw. er wegen ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz<br />

oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, entscheidet die oder der Vorsitzende<br />

des Prüfungsausschusses in welcher Form die Prüfungsleistung zu erbringen ist. Entsprechendes<br />

gilt für Studienleistungen.<br />

(6) Studierenden ist nach der Exmatrikulation eine Bescheinigung auszustellen, die die entsprechenden<br />

Studien- und Prüfungsleistungen und bei nicht bestandenen<br />

Prüfungsleistungen die Anzahl der in Anspruch genommenen Prüfungsversuche enthält.<br />

Vor der Exmatrikulation angemeldete Prüfungen können abgelegt werden, sofern die<br />

Meldung nicht gemäß Absatz 3 fristgerecht widerrufen worden ist.<br />

§ 5<br />

Freiversuch<br />

(1) Legt eine Kandidatin oder ein Kandidat innerhalb der Regelstudienzeit zu dem in<br />

dieser Prüfungsordnung vorgesehenen Zeitpunkt und nach ununterbrochenem Studium<br />

eine <strong>Mathe</strong>matik-Fachprüfung ab und besteht sie bzw. er diese Prüfung nicht, so gilt sie als<br />

nicht unternommen (Freiversuch). Ein zweiter Freiversuch in der gleichen Fachprüfung ist<br />

ausgeschlossen. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Fachprüfung aufgrund eines ordnungswidrigen<br />

Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuches für nicht bestanden erklärt wurde.<br />

Die Freiversuchsregelung für Fachprüfungen des Nebenfaches richtet sich nach den<br />

Bestimmungen der betroffenen Fakultät.<br />

(2) Ein Freiversuch zu einer <strong>Mathe</strong>matik-Fachprüfung kann nur in Anspruch genommen<br />

werden, wenn die Anmeldung spätestens zu den folgenden Zeitpunkten erfolgt:<br />

1) Ende des vierten Fachsemesters bei den <strong>Mathe</strong>matik-Fachprüfungen der Diplom-<br />

Vorprüfung,<br />

2) Ende des achten Fachsemesters bei den <strong>Mathe</strong>matik-Fachprüfungen der<br />

Diplomprüfung.<br />

Die betreffende Fachprüfung muß auf jeden Fall vor Ende des fünften Fachsemesters im<br />

Rahmen der Diplom-Vorprüfung bzw. vor Ende des neunten Fachsemesters im Rahmen<br />

der Diplomprüfung abgelegt werden.<br />

(3) Fachsemester im Sinne dieser Regelung sind die an <strong>Universität</strong>en und gleichgestellten<br />

Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes absolvierten Fachstudiensemester<br />

im Diplomstudiengang <strong>Mathe</strong>matik.<br />

(4) Bei der Berechnung der in Absatz 1 und 2 genannten Zeitpunkte bleiben Fachsemester<br />

unberücksichtigt und gelten nicht als Unterbrechung, während derer die Kandidatin oder<br />

der Kandidat nachweislich wegen längerer schwerer Krankheit oder aus einem anderen<br />

zwingenden Grund am Studium gehindert war. Ein Hinderungsgrund ist insbesondere<br />

anzunehmen, wenn mindestens vier Wochen der Mutterschutzfrist in die Vorlesungszeit<br />

fallen. Für den Fall der Erkrankung ist erforderlich, daß die Kandidatin oder der Kandidat<br />

unverzüglich eine amtsärztliche Untersuchung herbeigeführt hat und mit der Meldung das<br />

amtsärztliche Zeugnis vorlegt, das die medizinischen Befundtatsachen enthält, aus denen<br />

19


sich die Studienunfähigkeit ergibt. Ebenso sind Unterbrechungen des Studiums durch das<br />

Ableisten des Wehr- oder Zivildienstes zu berücksichtigen.<br />

(5) Unberücksichtigt bleibt auch ein Auslandsstudium bis zu drei Semestern, wenn die<br />

Kandidatin oder der Kandidat nachweislich an einer ausländischen Hochschule für das<br />

Studienfach, in dem sie bzw. er die Freiversuchsregelung in Anspruch nehmen möchte,<br />

eingeschrieben war und darin Lehrveranstaltungen in angemessenem Umfang, in der Regel<br />

von mindestens acht Semesterwochenstunden, besucht und je Semester mindestens einen<br />

Leistungsnachweis erworben hat.<br />

(6) Ferner bleiben Fachsemester in angemessenem Umfang, höchstens jedoch bis zu zwei<br />

Semestern, unberücksichtigt, wenn die Kandidatin oder der Kandidat nachweislich<br />

während dieser Zeit als gewähltes Mitglied in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder<br />

satzungsgemäßen Organen der <strong>Universität</strong> tätig war.<br />

(7) Wer eine Fachprüfung bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 6<br />

bestanden hat, kann zur Verbesserung der Fachnote die Prüfung an der <strong>Ruhr</strong>-<strong>Universität</strong><br />

<strong>Bochum</strong> einmal wiederholen. Der Antrag auf Zulassung zu dem nächsten Prüfungstermin<br />

für diese Wiederholungsprüfung ist innerhalb von 6 Monaten zu stellen.<br />

(8) Erreicht die Kandidatin oder der Kandidat in der Wiederholungsprüfung eine bessere<br />

Fachnote, so wird diese Fachnote in das Vordiplom- bzw. Diplomzeugnis aufgenommen<br />

und der Berechnung der Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung bzw. der Diplomprüfung zugrunde<br />

gelegt.<br />

§ 6<br />

Prüfungsausschuß<br />

(1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung<br />

zugewiesenen Aufgaben bildet die Fakultät für <strong>Mathe</strong>matik einen Prüfungsausschuß.<br />

Dieser besteht aus der oder dem Vorsitzenden, deren bzw. dessen Stellvertreterin oder<br />

Stellvertreter und fünf weiteren Mitgliedern. Die oder der Vorsitzende ist die Dekanin oder<br />

der Dekan, vertreten durch die Prodekanin oder den Prodekan; zwei weitere Mitglieder<br />

werden aus der Gruppe der Professoren, ein Mitglied wird aus der Gruppe der<br />

wissenschaftlichen Mitarbeiter und zwei Mitglieder werden aus der Gruppe der<br />

Studierenden durch den Fakultätsrat gewählt. Entsprechend werden für die Mitglieder des<br />

Prüfungsausschusses mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden und deren bzw. dessen<br />

Stellvertreterin oder Stellvertreter Vertreter gewählt. Jede Gruppe kann für ihre Mitglieder<br />

und deren Vertreter Wahlvorschläge unterbreiten. Die Amtszeit der Mitglieder aus der<br />

Gruppe der Professoren und aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter beträgt drei<br />

Jahre, die Amtszeit der studentischen Mitglieder ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.<br />

(2) Der Prüfungsausschuß ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozeßrechtes.<br />

(3) Der Prüfungsausschuß achtet auf die Einhaltung der Prüfungsordnung und sorgt für die<br />

ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Ent-<br />

19


scheidungen über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen<br />

und über die Zulässigkeit einer fakultätsexternen Betreuung bei einer Diplomarbeit.<br />

Darüber hinaus hat der Prüfungsausschuß dem Fakultätsrat der Fakultät für <strong>Mathe</strong>matik<br />

regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, über die Entwicklung der Prüfungsleistungen und<br />

Studienzeiten sowie über die Verteilung der Fachnoten und der Gesamtnoten zu berichten.<br />

Der Bericht ist in geeigneter Weise durch die Hochschule offenzulegen. Der<br />

Prüfungsausschuß gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung, der Studienordnung<br />

und des Studienplans. Er kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle seiner<br />

oder seinem Vorsitzenden übertragen; dies gilt nicht für die Entscheidung über<br />

Widersprüche und über die Zulassung einer fakultätsexternen Betreuerin oder eines<br />

fakultätsexternen Betreuers bei einer Diplomarbeit sowie für den Bericht an den<br />

Fakultätsrat der Fakultät für <strong>Mathe</strong>matik.<br />

(4) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden oder<br />

deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und zwei weiteren Professorinnen<br />

und Professoren mindestens zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Der<br />

Ausschuß beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; bei<br />

Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des jeweiligen Vorsitzenden. Die<br />

studentischen Mitglieder des Prüfungsausschusses wirken bei pädagogischwissenschaftlichen<br />

Entscheidungen, insbesondere bei der Beurteilung, Anerkennung oder<br />

Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, der Festlegung der Prüfungsaufgaben<br />

und der Bestellung von Prüfenden und Beisitzenden nicht mit.<br />

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, den Prüfungen beizuwohnen.<br />

(6) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind grundsätzlich nichtöffentlich. Der Prüfungsausschuß<br />

kann jedoch auf Antrag eines Mitgliedes für die Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte<br />

mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Zulassung der Öffentlichkeit<br />

beschließen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, deren Vertreter, die Prüfenden<br />

und die Beisitzenden unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im<br />

öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit<br />

zu verpflichten.<br />

§ 7<br />

Prüfende und Beisitzende<br />

(1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfenden und die Beisitzenden für die einzelnen<br />

Prüfungen. Er kann die Bestellung der oder dem Vorsitzenden übertragen. Prüfungsberechtigt<br />

sind alle hauptamtlichen Professorinnen und Professoren und habilitierten Mitglieder<br />

der Fakultät sowie die Fachvertreter für die Nebenfächer. Der Prüfungsausschuß kann<br />

Professorinnen oder Professoren bzw. habilitierte Mitglieder anderer Hochschulen als<br />

Prüfer zulassen. Zum Beisitzenden darf nur bestellt werden, wer die Diplomprüfung in<br />

<strong>Mathe</strong>matik oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.<br />

(2) Die Prüfenden sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.<br />

19


(3) Die Kandidatin oder der Kandidat kann für die Diplomarbeit und die mündlichen Prüfungen<br />

Prüfende vorschlagen. Auf die Vorschläge soll nach Möglichkeit Rücksicht genommen<br />

werden. Die Vorschläge begründen jedoch keinen Anspruch.<br />

(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß der Kandidatin oder<br />

dem Kandidaten die Namen der Prüfenden und die Termine der einzelnen Prüfungen rechtzeitig,<br />

mindestens zwei Wochen vor Beginn der jeweiligen Prüfung, bekanntgegeben<br />

werden. Diese werden durch Aushang im Dekanat bekanntgegeben.<br />

(5) Für die Prüfenden und Beisitzenden gilt § 6 Abs. 6 Satz 3 und 4 entsprechend.<br />

§ 8<br />

Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen;<br />

Einstufung in höhere Fachsemester<br />

(1) Studienzeiten in demselben Studiengang an anderen wissenschaftlichen Hochschulen<br />

im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes und dabei erbrachte Studienleistungen<br />

werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet.<br />

(2) Studienzeiten in anderen Studiengängen an wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich<br />

des Hochschulrahmengesetzes sowie dabei erbrachte Studienleistungen werden<br />

angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Studienzeiten an anderen<br />

als wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes<br />

sowie dabei erbrachte Studienleistungen werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit<br />

festgestellt wird. Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen, die an<br />

Hochschulen außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht<br />

werden, werden auf Antrag angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird.<br />

Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und<br />

Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des<br />

entsprechenden Studiums an der <strong>Ruhr</strong>-<strong>Universität</strong> <strong>Bochum</strong> im wesentlichen entsprechen.<br />

Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und<br />

Gesamtbewertung vorzunehmen. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten sowie<br />

Studien- und Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der<br />

Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen<br />

maßgebend. Gleichwertigkeit von Studienzeiten und Studienleistungen<br />

an ausländischen Hochschulen wird ferner vermutet, wenn diese im Rahmen eines<br />

Austauschprogrammes absolviert werden, an dem die Fakultät für <strong>Mathe</strong>matik teilnimmt.<br />

Dies gilt für alle Mobilitätsprogramme, für welche es Vereinbarungen seitens der Fakultät<br />

für <strong>Mathe</strong>matik gibt. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der<br />

Prüfungsausschuß nach pflichtgemäßem Ermessen über die Anrechnung. Im übrigen kann<br />

bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen<br />

gehört werden.<br />

(3) Diplom-Vorprüfungen und einzelne Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung, die<br />

die Kandidatin oder der Kandidat im Diplomstudiengang <strong>Mathe</strong>matik an<br />

wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes<br />

bestanden hat, werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet. Diplom-Vorprüfungen<br />

19


und einzelne Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder an anderen als<br />

wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes<br />

werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Anstelle der Diplom-<br />

Vorprüfung können in begründeten Ausnahmefällen andere Prüfungsleistungen<br />

angerechnet werden, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Absatz 2 Satz 3 bis 6<br />

gilt entsprechend.<br />

(4) Prüfungsleistungen in Diplomprüfungen, die die Kandidatin oder der Kandidat an wissenschaftlichen<br />

Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes in<br />

demselben Studiengang erbracht hat, werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet.<br />

Das gleiche gilt für Prüfungsleistungen in Abschlußprüfungen anderer Studiengänge oder<br />

an anderen wissenschaftlichen Hochschulen, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird.<br />

(5) In staatlich anerkannten Fernstudien oder in vom Land Nordrhein-Westfalen in Zusammenarbeit<br />

mit den anderen Ländern und dem Bund entwickelten Fernstudieneinheiten erworbene<br />

Leistungsnachweise werden, soweit sie gleichwertig sind, als Studien- und Prüfungsleistungen<br />

angerechnet. Bei der Feststellung der Gleichwertigkeit sind gemeinsame<br />

Beschlüsse der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz zu beachten.<br />

(6) Leistungen, die mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung an dem Versuch<br />

Oberstufenkolleg Bielefeld in dem Wahlfach <strong>Mathe</strong>matik erbracht worden sind, werden als<br />

Studienleistungen auf das Grundstudium angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen<br />

wird.<br />

(7) Studienbewerberinnen oder Studienbewerbern, die aufgrund einer Einstufungsprüfung<br />

gemäß § 66 UG berechtigt sind, das Studium in einem höheren Fachsemester<br />

aufzunehmen, werden die in der Einstufungsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und<br />

Fähigkeiten in der Regel auf Studienleistungen des Grundstudiums und Prüfungsleistungen<br />

der Diplom-Vorprüfung angerechnet. Die Feststellungen im Zeugnis über die<br />

Einstufungsprüfung sind für den Prüfungsausschuß bindend. Die Einstufungsprüfung für<br />

den Diplomstudiengang <strong>Mathe</strong>matik wird durch die entsprechende, von der <strong>Ruhr</strong>-<br />

<strong>Universität</strong> <strong>Bochum</strong> als Satzung erlassene Prüfungsordnung geregelt.<br />

(8) Zuständig für die Anrechnung von Studienzeiten und Studien- und Prüfungsleistungen<br />

nach den Absätzen 1 bis 6 ist der Prüfungsausschuß. Vor Feststellungen über die Gleichwertigkeit<br />

sind zuständige Fachvertreter zu hören.<br />

(9) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten - soweit die<br />

Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote<br />

einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen kommt - sofern anwendbar - die im<br />

Dekanat der Fakultät für <strong>Mathe</strong>matik ausliegende Umrechnungstabelle zur Geltung, die<br />

den Vorgaben des ECTS (European Course Credit Transfer System) der Europäischen<br />

Union entspricht. Andernfalls wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Die<br />

Anrechnung wird im Zeugnis gekennzeichnet.<br />

(10) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 7 besteht ein Rechtsanspruch<br />

auf Anrechnung. Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und<br />

19


Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht<br />

wurden, erfolgt von Amts wegen. Die Studentin bzw. der Student hat die für die<br />

Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.<br />

§ 9<br />

Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß<br />

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5.0) bewertet, wenn die<br />

Kandidatin oder der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht<br />

erscheint oder die Fristen gemäß § 12 Abs. 7 bzw. § 19 Abs. 7 versäumt oder nach Beginn<br />

der Prüfung ohne triftige Gründe von dieser zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine<br />

schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht<br />

wird.<br />

(2) Bis spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Prüfungstermin ist eine Abmeldung<br />

ohne Angabe von Gründen möglich. Die nach Ablauf dieser Frist für den Rücktritt oder<br />

das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich<br />

schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin oder<br />

des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Die oder der<br />

Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann im Einzelfall die Vorlage eines Attestes eines<br />

vom Prüfungsausschuß benannten Arztes verlangen. Erkennt der Prüfungsausschuß die<br />

Gründe an, wird der Kandidatin oder dem Kandidaten dies schriftlich mitgeteilt und ein<br />

neuer Termin festgesetzt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall<br />

anzurechnen.<br />

(3) Versucht die Kandidatin oder der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch<br />

Täuschung, z.B. durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu beeinflussen, gilt die<br />

betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5.0) bewertet; die tatsächliche<br />

Feststellung wird bei mündlichen Prüfungen von der jeweiligen Prüferin oder von dem jeweiligen<br />

Prüfer, bei schriftlichen Prüfungen von der oder dem Aufsichtführenden getroffen<br />

und aktenkundig gemacht. Die Bewertung erfolgt durch den Prüfungsausschuß. Ein Prüfling,<br />

der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfenden<br />

nach einer Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden;<br />

in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5.0)<br />

bewertet; die Gründe für den Ausschluß sind aktenkundig zu machen. In schwerwiegenden<br />

Fällen kann der Prüfungsausschuß die Kandidatin oder den Kandidaten von der Erbringung<br />

weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.<br />

(4) Die Kandidatin oder der Kandidat kann innerhalb von 14 Tagen verlangen, daß Entscheidungen<br />

nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuß überprüft werden. Belastende<br />

Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der Kandidatin oder dem<br />

Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer<br />

Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist vor der<br />

Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.<br />

II. Diplom - Vorprüfung<br />

19


§ 10<br />

Zulassung zur Diplom-Vorprüfung<br />

(1) Zur Diplom-Vorprüfung kann nur zugelassen werden, wer<br />

1. das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine oder einschlägig<br />

fachgebundene Hochschulreife) oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der<br />

zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt,<br />

2. an der <strong>Ruhr</strong>-<strong>Universität</strong> <strong>Bochum</strong> für den Diplomstudiengang <strong>Mathe</strong>matik<br />

eingeschrieben oder gemäß § 70 Abs. 2 UG als Zweithörerin oder<br />

Zweithörer zugelassen ist,<br />

3. zu folgenden Lehrveranstaltungen für Studierende im Diplomstudiengang<br />

<strong>Mathe</strong>matik je einen Leistungsnachweis nach näherer Bestimmung der<br />

Studienordnung erbracht hat:<br />

3.1 Übungen zu zwei der drei Vorlesungen Analysis I, II und III (2<br />

Übungsscheine),<br />

3.2 Übungen zu zwei der drei Vorlesungen Lineare Algebra und<br />

Geometrie I, II und III (2 Übungsscheine),<br />

3.3 Übung zu einer der zwei Vorlesungen Einführung in die Numerische<br />

<strong>Mathe</strong>matik, Einführung in die Wahrscheinlichkeitstheorie und<br />

<strong>Mathe</strong>matische Statistik (1 Übungsschein),<br />

3.4 <strong>Mathe</strong>matisches Seminar im Grundstudium (1 Proseminarschein),<br />

3.5 Lehrveranstaltungen im Nebenfach gemäß § 28 und nach Maßgabe<br />

der mit den betroffenen Fakultäten vereinbarten Bestimmungen.<br />

Wird als Schwerpunkt Informatik gewählt, so müssen Leistungsnachweise<br />

zu den in 3.1, 3.2 und 3.3 genannten Lehrveranstaltungen vorgelegt werden.<br />

Ferner sind dann Leistungsnachweise zu folgenden Lehrveranstaltungen<br />

vorzulegen:<br />

3.6 ein Praktikum in Informatik nach Maßgabe der näheren Regelung in<br />

der Studienordnung (1 Praktikumsschein),<br />

3.7 im Nebenfach Elektrotechnik mit der Spezialisierung Informatik<br />

oder im Nebenfach Wirtschaftswissenschaft mit der Spezialisierung<br />

Wirtschaftsinformatik oder im Nebenfach Maschinenbau mit der<br />

Spezialisierung Rechnerunterstütztes Konstruieren gemäß § 28 und<br />

nach Maßgabe der mit den betroffenen Fakultäten vereinbarten<br />

Bestimmungen.<br />

Bei den unter 3.3, 3.6 und § 12 Abs. 4 Punkt 4 genannten<br />

Lehrveranstaltungen werden Kenntnisse in PASCAL oder einer<br />

ähnlichen Programmiersprache vorausgesetzt.<br />

(2) Die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen werden im Fall des § 8 Abs. 7 durch entsprechende<br />

Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung ganz oder teilweise ersetzt.<br />

(3) Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung ist schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden<br />

des Prüfungsausschusses einzureichen. Dem Antrag sind beizufügen:<br />

1. die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten<br />

Zulassungsvoraussetzungen,<br />

2. das Studienbuch,<br />

19


3. die Angabe der jeweiligen Prüfungsgebiete gemäß § 12 Abs. 2 bzw. § 12<br />

Abs. 3.<br />

4. eine Erklärung darüber, ob die Kandidatin oder der Kandidat bereits eine<br />

Diplom-Vorprüfung oder eine Diplomprüfung im Diplomstudiengang<br />

<strong>Mathe</strong>matik nicht oder endgültig nicht bestanden hat, ob sie bzw. er den<br />

Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist verloren hat<br />

oder ob sie bzw. er sich in einem anderen Prüfungsverfahren befindet,<br />

5. eine Erklärung darüber, ob die Kandidatin oder der Kandidat der Zulassung<br />

von Zuhörern bei den mündlichen Prüfungen widerspricht und<br />

6. gegebenenfalls Vorschläge der Kandidatin oder des Kandidaten für die<br />

Prüferinnen oder Prüfer der mündlichen Prüfungen.<br />

(4) Ist es der Kandidatin oder dem Kandidaten nicht möglich, eine nach Absatz 3 Satz 2<br />

erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuß<br />

gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.<br />

§ 11<br />

Zulassungsverfahren<br />

(1) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuß oder gemäß § 6 Abs. 3 Satz 5,<br />

dessen Vorsitzende oder Vorsitzender.<br />

(2) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn<br />

(a) die in § 10 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder<br />

(b) die in § 10 Abs. 2 genannten Unterlagen unvollständig sind oder<br />

(c) die Kandidatin oder der Kandidat die Diplom-Vorprüfung oder die<br />

Diplomprüfung im Diplomstudiengang <strong>Mathe</strong>matik an einer<br />

wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des<br />

Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat oder<br />

(d) die Kandidatin oder der Kandidat sich bereits an einer anderen Hochschule<br />

in einem Prüfungsverfahren im selben Studiengang befindet.<br />

Im übrigen darf die Zulassung nur abgelehnt werden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat<br />

seinen Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist gemäß § 16 Abs.<br />

2 verloren hat.<br />

(3) Zu einzelnen Fachprüfungen nach § 12 Abs. 2 und 3 kann vorzeitig zugelassen werden,<br />

wenn die jeweiligen Leistungsnachweise in den entsprechenden Fächern vorgelegt werden.<br />

Hierbei gelten Leistungsnachweise<br />

nach § 10 Abs. 1 Punkt 3.1 für das Fach Analysis,<br />

nach § 10 Abs. 1 Punkt 3.2 für das Fach Lineare Algebra,<br />

nach § 10 Abs. 1 Punkt 3.3 für das Fach Angewandte <strong>Mathe</strong>matik,<br />

nach § 10 Abs. 1 Punkt 3.6 für das Fach Informatik und<br />

nach § 10 Abs. 1 Punkt 3.5 und 3.7 für das Nebenfach.<br />

Bei der Anmeldung zur ersten Fachprüfung müssen die Unterlagen gemäß § 10 Abs. 3<br />

Punkte 2 und 4 bis 6 beigebracht werden. Bei der Anmeldung zur letzten Fachprüfung<br />

müssen sämtliche in § 10 Abs. 1 Punkt 3 genannten Leistungsnachweise vorliegen.<br />

19


§ 12<br />

Ziel, Art und Umfang der Prüfung<br />

(1) Durch die Diplom-Vorprüfung soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, daß<br />

sie bzw. er das Ziel des Grundstudiums erreicht hat und daß sie bzw. er sich insbesondere<br />

die Grundlagen der <strong>Mathe</strong>matik angeeignet hat, die erforderlich sind, um das weitere<br />

Studium mit Erfolg zu betreiben.<br />

(2) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus drei Fachprüfungen in <strong>Mathe</strong>matik sowie den<br />

Fachprüfungen im Nebenfach gemäß § 28. Die drei Fachprüfungen in <strong>Mathe</strong>matik<br />

erstrecken sich auf die folgenden Gebiete:<br />

1. Analysis,<br />

2. Lineare Algebra und Geometrie,<br />

3. Angewandte <strong>Mathe</strong>matik.<br />

(3) Wird als Schwerpunkt Informatik gewählt, so besteht abweichend von Absatz 2 die<br />

Diplom-Vorprüfung aus vier Fachprüfungen in <strong>Mathe</strong>matik sowie den Fachprüfungen im<br />

Nebenfach gemäß § 28. Die vier Fachprüfungen in <strong>Mathe</strong>matik erstrecken sich auf die<br />

folgenden Gebiete:<br />

1. Analysis,<br />

2. Lineare Algebra und Geometrie,<br />

3. Angewandte <strong>Mathe</strong>matik,<br />

4. Informatik.<br />

(4) Gegenstände der Prüfungen sind:<br />

1. Im Gebiet Analysis die Inhalte der Vorlesungen Analysis I, II und III,<br />

2. im Gebiet Lineare Algebra und Geometrie die Inhalte der Vorlesungen<br />

Lineare Algebra und Geometrie I und II,<br />

3. im Gebiet Angewandte <strong>Mathe</strong>matik der Inhalt einer der beiden Vorlesungen<br />

Einführung in die Numerische <strong>Mathe</strong>matik, Einführung in die<br />

Wahrscheinlichkeitsrechnung und <strong>Mathe</strong>matische Statistik,<br />

4. im Gebiet Informatik der Inhalt der Vorlesung Einführung in die Informatik,<br />

5. im Nebenfach werden Kenntnisse aus Vorlesungen, Übungen bzw. Praktika<br />

von insgesamt etwa 16 Semesterwochenstunden gemäß § 28 und nach<br />

Maßgabe der mit den betroffenen Fakultäten vereinbarten Bestimmungen<br />

verlangt.<br />

(5) Bei einer Prüferin oder einem Prüfer können maximal zwei Fachprüfungen abgelegt<br />

werden.<br />

(6) Die Fachprüfungen bestehen in jedem Prüfungsgebiet mit Ausnahme des Teilgebietes<br />

Informatik gemäß Absatz 3 Punkt 4 aus einer mündlichen Prüfung von mindestens 30 und<br />

höchstens 45 Minuten Dauer. Die Fachprüfung in Informatik besteht aus einer<br />

dreistündigen Klausur; Wiederholungsprüfungen gemäß § 16 Abs. 1 bestehen aus einer<br />

mündlichen Prüfung von mindestens 30 und höchstens 45 Minuten Dauer. In den<br />

Nebenfächern Elektrotechnik, Maschinenbau, Bauingenieurwesen und<br />

Wirtschaftswissenschaft bestehen die Fachprüfungen gemäß § 28 und nach Maßgabe der<br />

19


mit den betroffenen Fakultäten vereinbarten Bestimmungen aus Klausurarbeiten von<br />

maximal vier Stunden Dauer oder aus mündlichen Prüfungen von mindestens 30 und<br />

höchstens 45 Minuten Dauer.<br />

(7) Erfolgt die Meldung zu einer Fachprüfung der Diplom-Vorprüfung nach dem fünften<br />

Fachsemester, so sollen die noch nicht abgelegten Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung<br />

im Hauptfach innerhalb von 3 Monaten und im Nebenfach innerhalb von 6 Monaten absolviert<br />

werden.<br />

(8) Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung können durch gleichwertige Leistungen im<br />

Rahmen einer Einstufungsprüfung gemäß § 66 UG ersetzt werden.<br />

§ 13<br />

Mündliche Prüfungen<br />

(1) Die mündlichen Prüfungen werden von einem Prüfenden in Gegenwart eines<br />

sachkundigen Beisitzenden gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 abgelegt. Die Prüfungen werden als<br />

Einzel-prüfungen durchgeführt. Vor der Festsetzung der Note gemäß § 15 Abs. 1 hat der<br />

Prüfende den Beisitzenden zu hören.<br />

(2) Über jede Prüfung wird vom Beisitzenden ein Protokoll geführt. Das Protokoll enthält<br />

den Namen des Prüfenden, des Beisitzenden und des Prüflings, den Termin und die Dauer<br />

sowie die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung. Im Anschluß an die<br />

mündliche Prüfung ist das Ergebnis der Prüfung in das Protokoll einzutragen und der Kandidatin<br />

oder dem Kandidaten bekanntzugeben. Das Protokoll wird vom Prüfenden und<br />

vom Beisitzenden unterzeichnet.<br />

(3) Studierende, die sich zu einem späteren Zeitpunkt der gleichen Prüfung unterziehen<br />

wollen, werden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörerin oder als Zuhörer<br />

zugelassen, sofern die Kandidatin oder der Kandidat nicht widerspricht. Die Zulassung erstreckt<br />

sich nicht auf die Beratung des Prüfungsergebnisses und dessen Bekanntgabe an die<br />

Kandidatin oder den Kandidaten.<br />

§ 14<br />

Klausurarbeiten<br />

(1) Jede Klausurarbeit ist von zwei Prüferinnen oder Prüfern gemäß § 15 Abs. 1 zu bewerten.<br />

Abweichend von § 7 Abs. 1 kann eine bzw. einer dieser Prüferinnen bzw. Prüfer eine<br />

wissenschaftliche Mitarbeiterin oder ein wissenschaftlicher Mitarbeiter der Fakultät für<br />

<strong>Mathe</strong>matik sein, die bzw. der die Diplomprüfung in <strong>Mathe</strong>matik oder eine vergleichbare<br />

Prüfung abgelegt hat. Die Note der Klausurarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel<br />

der Einzelbewertungen.<br />

(2) Die Bewertung einer Klausur wird den Studierenden jeweils nach spätestens vier<br />

Wochen mitgeteilt. Der Prüfungsausschuß kann Fristen für die Bewertung der<br />

Klausurarbeiten festsetzen.<br />

19


§ 15<br />

Bewertung von Fachprüfungen; Bildung von Gesamtnoten<br />

(1) Die Noten zu den einzelnen Fachprüfungen werden von dem jeweiligen Prüfenden festgesetzt.<br />

Für die Bewertung der Fachprüfungen sind folgende Noten zu verwenden<br />

1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;<br />

2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den<br />

durchschnittlichen Anforderungen liegt;<br />

3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen<br />

entspricht;<br />

4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den<br />

Anforderungen genügt;<br />

5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den<br />

Anforderungen nicht mehr genügt.<br />

Durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 können zur differenzierten<br />

Bewertung der Prüfungsleistungen Zwischenwerte gebildet werden. Die Werte 4,3, 4,7 und<br />

5,3 sind dabei ausgeschlossen.<br />

(2) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Note mindestens "ausreichend" (4,0) ist. Die<br />

Gesamtnote im Nebenfach errechnet sich gegebenenfalls aus dem arithmetischen Mittel<br />

der Noten zu den einzelnen Fachprüfungen. Die Gesamtnote lautet:<br />

bei einem Durchschnitt bis 1,50 = sehr gut,<br />

bei einem Durchschnitt über 1,50 bis 2,50 = gut,<br />

bei einem Durchschnitt über 2,50 bis 3,50 = befriedigend,<br />

bei einem Durchschnitt über 3,50 bis 4,00 = ausreichend.<br />

(3) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn die Noten zu sämtlichen Fachprüfungen<br />

mindestens "ausreichend" (4.0) sind.<br />

(4) Die Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der<br />

Noten zu den Fachprüfungen in <strong>Mathe</strong>matik und der Gesamtnote im Nebenfach. Im<br />

übrigen gilt Absatz 2 entsprechend.<br />

(5) Bei der Bildung von Gesamtnoten wird auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma<br />

gerundet.<br />

§ 16<br />

Wiederholung der Diplom-Vorprüfung<br />

(1) Eine Fachprüfung der Diplom-Vorprüfung, die gemäß § 15 Abs. 2 nicht bestanden ist<br />

oder gemäß § 9 Abs. 1 oder 3 als nicht bestanden gilt, kann in der in § 12 Abs. 6 bestimmten<br />

Form zweimal wiederholt werden. Fehlversuche im selben Fach an anderen<br />

Hochschulen werden angerechnet. Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist<br />

nicht zulässig. Eine Ausnahme liegt vor, wenn die Fachprüfung im Rahmen eines<br />

Freiversuchs gemäß § 5 abgelegt wurde.<br />

19


(2) Der Prüfungsausschuß bestimmt nach Rücksprache mit den Prüfenden und der Kandidatin<br />

oder dem Kandidaten die Fristen, innerhalb deren die Wiederholungsprüfungen abzulegen<br />

sind. Die Wiederholungsprüfung einer Fachprüfung des Vor-Diploms soll drei<br />

Monate nach dem Nichtbestehen der Fachprüfung, sie muß ein Jahr nach dem<br />

Nichtbestehen der Fachprüfung absolviert sein.<br />

(3) Versäumt die Kandidatin oder der Kandidat, sich innerhalb eines Jahres nach dem fehlgeschlagenen<br />

Versuch oder - bei Nichtbestehen mehrerer Fachprüfungen - nach der letzten<br />

nicht bestandenen Fachprüfung zur Wiederholungsprüfung zu melden, verliert sie bzw. er<br />

den Prüfungsanspruch, es sei denn, sie bzw. er weist nach, daß sie bzw. er das Versäumnis<br />

dieser Frist nicht zu vertreten hat. Die erforderlichen Feststellungen trifft der Prüfungsausschuß.<br />

§ 17<br />

Zeugnis<br />

(1) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung wird unverzüglich, spätestens vier Wochen<br />

nach dem Erbringen der letzten Prüfungsleistung ein Zeugnis ausgestellt, das die einzelnen<br />

Fachnoten in <strong>Mathe</strong>matik, die Gesamtnote im Nebenfach und die Gesamtnote der Diplom-<br />

Vorprüfung enthält. Das Zeugnis ist von der oder dem Vorsitzenden des<br />

Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben,<br />

an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.<br />

(2) Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, erteilt die<br />

oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin oder dem Kandidaten hierüber<br />

einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls<br />

in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist die Prüfungsleistungen der Diplom-<br />

Vorprüfung wiederholt werden können.<br />

(3) Der Bescheid über die nicht bestandene Diplom-Vorprüfung oder über den Verlust des<br />

Prüfungsanspruches ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.<br />

(4) Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden, wird ihr<br />

bzw. ihm auf Antrag gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise und der<br />

Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die<br />

erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zum Bestehen der Diplom-<br />

Vorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Diplom-<br />

Vorprüfung nicht bestanden ist. Entsprechendes gilt beim Verlust des Prüfungsanspruches.<br />

III. Diplomprüfung<br />

§ 18<br />

Zulassung zur Diplomprüfung<br />

(1) Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer<br />

1. das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine oder einschlägig<br />

fachgebundene<br />

19


Hochschulreife) oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen<br />

staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt,<br />

2. an der <strong>Ruhr</strong>-<strong>Universität</strong> <strong>Bochum</strong> für den Diplomstudiengang <strong>Mathe</strong>matik<br />

eingeschrieben oder gemäß § 70 Abs. 2 UG als Zweithörerin oder als<br />

Zweithörer zugelassen ist,<br />

3. die Diplom-Vorprüfung im Diplomstudiengang <strong>Mathe</strong>matik oder eine<br />

gemäß § 8 als gleichwertig angerechnete Prüfung bestanden hat,<br />

4. zu folgenden Lehrveranstaltungen für Studierende im Diplomstudiengang<br />

<strong>Mathe</strong>matik je einen Leistungsnachweis nach näherer Bestimmung der<br />

Studienordnung erbracht hat:<br />

4.1 eine Übung zu einer 4st. Vorlesung im Hauptstudium, die aus einem<br />

der Bereiche Algebra, Geometrie, Topologie, Theoretische<br />

Informatik gewählt sein muß (1 Übungsschein),<br />

4.2 eine Übung zu einer 4st. Vorlesung im Hauptstudium, die aus einem<br />

der Bereiche Analysis, Wahrscheinlichkeitstheorie gewählt sein muß<br />

(1 Übungsschein),<br />

4.3 eine Übung zu einer 4st. Vorlesung im Hauptstudium, die aus einem<br />

der Bereiche Statistik, Numerische <strong>Mathe</strong>matik, Praktische<br />

Informatik gewählt sein muß (1 Übungsschein),<br />

4.4 drei Seminare im Hauptstudium aus mindestens zwei der folgenden<br />

drei Bereiche (3 Seminarscheine):<br />

1. Algebra, Geometrie, Topologie, Theoretische Informatik,<br />

2. Analysis, Wahrscheinlichkeitsrechnung,<br />

3. Statistik, Numerische <strong>Mathe</strong>matik, Praktische Informatik,<br />

4.5 Lehrveranstaltungen im Nebenfach gemäß § 28 und nach Maßgabe<br />

der mit den betroffenen Fakultäten vereinbarten Bestimmungen.<br />

Wird als Schwerpunkt Informatik gewählt, so ist statt der in den Punkten<br />

4.1 bis 4.5 genannten Leistungsnachweise in folgenden Lehrveranstaltungen<br />

für Studierende im Diplomstudiengang <strong>Mathe</strong>matik je ein<br />

Leistungsnachweis zu erbringen:<br />

4.6 eine Übung zu einer 4st. Vorlesung in <strong>Mathe</strong>matik (ohne Informatik)<br />

(1 Übungsschein),<br />

4.7 eine Übung zu einer 4st. Vorlesung in Informatik (1 Übungsschein),<br />

4.8 drei Seminare im Hauptstudium, darunter ein Seminar in Praktischer<br />

Informatik (3 Seminarscheine),<br />

4.9 Lehrveranstaltungen im Nebenfach gemäß § 28 und nach Maßgabe<br />

der mit den betroffenen Fakultäten vereinbarten Bestimmungen.<br />

(2) In dem Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung sind die gewählten Prüfungsfächer<br />

gemäß § 19 Abs. 3 sowie die gewünschten Prüfenden zu bezeichnen. Ferner sind die gewünschten<br />

Inhalte der ersten drei Fachprüfungen mit der Unterschrift der gewählten Prüfenden<br />

vorzulegen. In dem Antrag ist auch die Betreuerin oder der Betreuer der<br />

Diplomarbeit anzugeben. Im übrigen gelten die §§ 10 und 11 entsprechend.<br />

(3) Zu einzelnen Fachprüfungen nach § 19 Abs. 3 kann vorzeitig zugelassen werden, wenn<br />

zwei der drei Seminarscheine aus Absatz 1 Punkt 4.4 bzw. 4.8 und die jeweiligen Übungs-<br />

19


scheine in den entsprechenden Gebieten vorgelegt werden. Hierbei gelten Leistungsnachweise<br />

nach Absatz 1 Punkt 4.1 für das Gebiet Algebra, Geometrie, Topologie oder<br />

Theoretische Informatik aus § 19 Abs. 3 Punkt 3.1,<br />

nach Absatz 1 Punkt 4.2 für das Gebiet Analysis oder Wahrscheinlichkeitstheorie<br />

aus § 19 Abs. 3 Punkt 3.2,<br />

nach Absatz 1 Punkt 4.3 für das Gebiet Statistik, Numerische <strong>Mathe</strong>matik oder<br />

Praktische Informatik aus § 19 Abs. 3 Punkt 3.3,<br />

nach Absatz 1 Punkt 4.5 für das Nebenfach.<br />

Bei der Wahl des Schwerpunktes Informatik gelten Leistungsnachweise<br />

nach Absatz 1 Punkt 4.6 für die Gebiete Reine <strong>Mathe</strong>matik,<br />

Wahrscheinlichkeitstheorie, Statistik oder Numerische <strong>Mathe</strong>matik aus § 19 Abs. 3<br />

Punkt 3.5 und 3.6,<br />

nach Absatz 1 Punkt 4.7 für das Gebiet Praktische Informatik aus § 19 Abs. 3 Punkt<br />

3.7,<br />

nach Absatz 1 Punkt 4.9 für das Nebenfach.<br />

Bei der Anmeldung zur ersten Fachprüfung müssen die in Absatz 1 Punkte 1 bis 3 genannten<br />

Unterlagen beigebracht werden. Bei der Anmeldung der Diplomarbeit sollen sämtliche<br />

in Absatz 1 Punkt 4 genannten Leistungsnachweise vorliegen.<br />

(4) Im übrigen gelten die §§ 10 und 11 entsprechend.<br />

§ 19<br />

Art und Umfang der Diplomprüfung<br />

(1) Die Diplomprüfung besteht aus<br />

der Diplomarbeit,<br />

drei Fachprüfungen in <strong>Mathe</strong>matik und<br />

den Fachprüfungen im Nebenfach gemäß § 28.<br />

(2) Die Diplomarbeit wird in einem von der Kandidatin oder dem Kandidaten gewählten<br />

Gebiet der <strong>Mathe</strong>matik oder Informatik angefertigt. Dieses Gebiet heißt das Spezialgebiet<br />

der Diplomprüfung. Ist der gewählte Schwerpunkt Informatik, so muß das Spezialgebiet<br />

Informatik sein. Wird nicht der Schwerpunkt Informatik gewählt, so kann die Diplomarbeit<br />

nicht in Praktischer Informatik geschrieben werden.<br />

(3) Die drei Fachprüfungen in <strong>Mathe</strong>matik erstrecken sich auf folgende Gebiete:<br />

3.1 Algebra, Geometrie, Topologie oder Theoretische Informatik,<br />

3.2 Analysis oder Wahrscheinlichkeitstheorie,<br />

3.3 Statistik, Numerische <strong>Mathe</strong>matik oder Praktische Informatik.<br />

Wird als Schwerpunkt Informatik gewählt, so erstrecken sich diese drei Fachprüfungen auf<br />

folgende Gebiete:<br />

3.4 Reine <strong>Mathe</strong>matik (Algebra, Geometrie, Topologie, Analysis, o.ä.; jedoch<br />

nicht Informatik),<br />

3.5 Wahrscheinlichkeitstheorie, Statistik oder Numerische <strong>Mathe</strong>matik,<br />

3.6 Praktische Informatik.<br />

19


Bei einer Prüferin oder einem Prüfer können maximal zwei Fachprüfungen abgelegt<br />

werden; bei der Betreuerin oder dem Betreuer der Diplomarbeit kann maximal eine<br />

Fachprüfung abgelegt werden. Die Fachprüfungen sind mündliche Prüfungen; nur in den<br />

Nebenfächern Elektrotechnik und Maschinenbau/Bauingenieurwesen sind die<br />

Fachprüfungen mündliche Prüfungen oder Klausuren.<br />

(4) Für die drei Fachprüfungen in <strong>Mathe</strong>matik werden gründliche Kenntnisse aus<br />

mindestens zwei vierstündigen Vorlesungen des Hauptstudiums <strong>Mathe</strong>matik bzw.<br />

Informatik verlangt. Im Spezialgebiet werden zusätzlich gründliche Kenntnisse aus einem<br />

besuchten Seminar im Hauptstudium verlangt. Wird als Schwerpunkt Informatik gewählt,<br />

so muß dies ein Seminar über Themen aus der Praktischen Informatik sein.<br />

(5) Das Nebenfach muß dem Fach angehören, das in der Diplom-Vorprüfung als<br />

Nebenfach gewählt wurde. Anderenfalls sind die Anfangsvoraussetzungen im Sinne des §<br />

10 Abs. 1 Punkt 3.5 bzw. 3.7 nachzuweisen. Es werden gründliche Kenntnisse aus<br />

Vorlesungen, Übungen, Praktika im Umfang von etwa 16 Semesterwochenstunden gemäß<br />

§ 28 und nach Maßgabe der mit den betroffenen Fakultäten vereinbarten Bestimmungen<br />

geprüft.<br />

(6) Die mündliche Prüfung im Spezialgebiet (gemäß § 19 Abs. 2) dauert mindestens 40<br />

und höchstens 45 Minuten; die anderen mündlichen Fachprüfungen dauern mindestens 30<br />

und höchstens 45 Minuten.<br />

(7) Zu einer Fachprüfung wird zugelassen, wer die Zulassungsvoraussetzungen gemäß §<br />

18 beibringt. Erfolgt die Meldung zu einer Fachprüfung der Diplomprüfung nach dem<br />

zehnten<br />

Fachsemester, so sollen die noch nicht abgelegten Fachprüfungen der Diplomprüfung<br />

innerhalb von 12 Monaten absolviert werden.<br />

(8) Zu jeder Fachprüfung ist eine schriftliche Anmeldung mindestens zwei Wochen vor der<br />

Prüfung im Dekanat der Fakultät für <strong>Mathe</strong>matik erforderlich.<br />

§ 20<br />

Diplomarbeit<br />

(1) Mit der Diplomarbeit soll die Kandidatin oder der Kandidat zeigen, daß sie bzw. er sein<br />

Fach in angemessener Weise beherrscht und in der Lage ist, nach wissenschaftlichen<br />

Grundsätzen zu arbeiten. Sie soll einen Umfang von 60 Seiten nicht überschreiten.<br />

(2) Die Diplomarbeit kann von allen hauptamtlichen Professorinnen und Professoren oder<br />

habilitierten Mitgliedern der Fakultät für <strong>Mathe</strong>matik ausgegeben und betreut werden.<br />

Eine fakultätsexterne Betreuung der Diplomarbeit bedarf der vorherigen Genehmigung<br />

durch den Prüfungsausschuß; die Betreuerin oder der Betreuer muß eine Professorin oder<br />

ein Professor oder habilitiertes Mitglied der <strong>Ruhr</strong>-<strong>Universität</strong> sein. Für die Themenstellung<br />

hat die Kandidatin oder der Kandidat ein Vorschlagsrecht.<br />

19


(3) Jede Kandidatin oder jeder Kandidat soll sich bis spätestens zum Ende des sechsten<br />

Fachsemesters eine Betreuerin oder einen Betreuer und ein Arbeitsgebiet für die<br />

Diplomarbeit aussuchen.<br />

(4) Auf Antrag sorgt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, daß eine<br />

Kandidatin oder ein Kandidat rechtzeitig ein Thema für die Diplomarbeit erhält.<br />

(5) Die Ausgabe des Themas der Diplomarbeit erfolgt auf Antrag der Kandidatin oder des<br />

Kandidaten durch schriftliche Mitteilung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.<br />

Diese enthält auch den Termin der Abgabe.<br />

(6) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt höchstens sechs Monate. Der Prüfungsausschuß<br />

kann im Einzelfall auf begründeten Antrag die Bearbeitungszeit um bis zu<br />

sechs Wochen verlängern. Das Thema, die Aufgabenstellung und der Umfang müssen so<br />

beschaffen sein, daß die Diplomarbeit innerhalb der vorgesehenen Frist abgeschlossen<br />

werden kann. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate<br />

zurückgegeben werden. Eine spätere Rückgabe aus triftigen Gründen kann der<br />

Prüfungsausschuß zulassen.<br />

(7) Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat die Kandidatin oder der Kandidat schriftlich zu<br />

versichern, daß er seine Arbeit selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen<br />

Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat.<br />

§ 21<br />

Annahme und Bewertung der Diplomarbeit<br />

(1) Die Diplomarbeit ist fristgemäß bei der oder dem Vorsitzenden des<br />

Prüfungsausschusses in dreifacher Ausfertigung abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist<br />

aktenkundig zu machen. Wird die Diplomarbeit ohne triftigen Grund nicht fristgemäß<br />

abgeliefert, gilt sie gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 als mit "nicht ausreichend" (5.0) bewertet.<br />

(2) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüferinnen oder Prüfern zu begutachten und zu bewerten.<br />

Einer der Gutachter soll das Thema der Arbeit gestellt und sie betreut haben. Der<br />

zweite Gutachter wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt.<br />

§ 7 Abs. 3 gilt entsprechend. Die einzelne Bewertung ist entsprechend § 15 Abs. 1 vorzunehmen<br />

und schriftlich zu begründen. Bei nicht übereinstimmender Bewertung durch die<br />

beiden Gutachter wird die Note der Diplomarbeit aus dem arithmetischen Mittel der beiden<br />

Noten entsprechend § 15 Abs. 4 und 5 gebildet, sofern die Differenz nicht mehr als 2,0 beträgt.<br />

Beträgt die Differenz mehr als 2,0, wird vom Prüfungsausschuß ein dritter Gutachter<br />

zur Bewertung der Diplomarbeit bestimmt. Gleiches gilt für den Fall, daß eine Bewertung<br />

"nicht ausreichend" (5,0) und eine Bewertung "ausreichend" (4.0) oder besser lautet. In<br />

diesen Fällen wird die Note der Diplomarbeit aus dem arithmetischen Mittel der zwei<br />

besseren Noten gebildet. In jedem Fall kann die Diplomarbeit nur dann als "ausreichend"<br />

(4,0) oder besser bewertet werden, wenn beide bzw. mindestens zwei der drei<br />

Bewertungen "ausreichend" (4,0) oder besser lauten.<br />

(3) Das Bewertungsverfahren darf acht Wochen nicht überschreiten.<br />

19


§ 22<br />

Mündliche Prüfungen und Klausurarbeiten<br />

Für die mündlichen Prüfungen und Klausurarbeiten der Diplomprüfung gelten die §§ 13<br />

und 14 entsprechend.<br />

§ 23<br />

Zusatzfächer<br />

(1) Die Kandidatin oder der Kandidat kann sich im Rahmen der Diplomprüfung weiteren<br />

Prüfungen in <strong>Mathe</strong>matik, Informatik oder Nebenfächern gemäß § 3 Abs. 4, die bei seiner<br />

Wahl des Schwerpunktes nicht erforderlich sind, unterziehen (Zusatzfächer).<br />

(2) Das Ergebnis dieser Prüfungen wird auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten in<br />

das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen.<br />

§ 24<br />

Bewertung von Fachprüfungen; Bildung von Gesamtnoten<br />

(1) Für die Bewertung der einzelnen Fachprüfungen in der Diplomprüfung und für die Bildung<br />

der Gesamtnote im Nebenfach gilt § 15 entsprechend. Die Diplomprüfung ist auch<br />

dann nicht bestanden, wenn die Diplomarbeit gemäß § 21 Abs. 2 mit der Note "nicht<br />

ausreichend" (5.0) bewertet worden ist.<br />

(2) Die Gesamtnote der Diplomprüfung wird aus dem arithmetischen Mittel der Noten zu<br />

den einzelnen Fachprüfungen in <strong>Mathe</strong>matik, der Gesamtnote im Nebenfach und der<br />

beiden gemäß § 21 Abs. 2 maßgeblichen Bewertungen der Diplomarbeit gebildet. Im<br />

übrigen gilt § 15 Abs. 4 und 5 entsprechend.<br />

(3) Anstelle der Gesamtnote "sehr gut" gemäß § 15 Abs. 4 wird das Gesamturteil "mit<br />

Auszeichnung" erteilt, wenn die beiden Gutachter der Diplomarbeit dies aufgrund einer<br />

hervorragenden Leistung vorschlagen und das arithmetische Mittel aller anderen Noten der<br />

Diplomprüfung besser als 1,1 ist.<br />

§ 25<br />

Wiederholung der Diplomprüfung<br />

(1) Fachprüfungen der Diplomprüfung, die gemäß § 15 Abs. 2 nicht bestanden sind oder<br />

gemäß § 9 Abs. 1 oder 3 als nicht bestanden gelten, können in der in § 19 Abs. 3 und 6 bestimmten<br />

Form zweimal wiederholt werden. Fehlversuche im selben Fach an anderen<br />

Hochschulen werden angerechnet. Die Wiederholung einer bestandenen Prüfung ist nicht<br />

zulässig. Eine Ausnahme liegt vor, wenn die Prüfung im Rahmen eines Freiversuchs<br />

gemäß § 5 abgelegt wurde.<br />

19


(2) Die Diplomarbeit kann bei "nicht ausreichenden" (5,0) Leistungen einmal wiederholt<br />

werden. Eine Rückgabe des Themas der Diplomarbeit gemäß § 20 Abs. 6 Satz 4 ist nur zulässig,<br />

wenn die Kandidatin oder der Kandidat bei der Anfertigung seiner ersten<br />

Diplomarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.<br />

(3) § 16 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.<br />

(4) Für Wiederholungsprüfungen kann die Kandidatin oder der Kandidat neue Prüfende für<br />

die mündlichen Prüfungen und einen neuen Themensteller für die Diplomarbeit<br />

vorschlagen.<br />

(5) Bei der zweiten Wiederholung von mündlichen Prüfungen ist in jedem Prüfungsfach<br />

als Beisitzer eine Professorin, ein Professor oder ein habilitiertes Mitglied der Fakultät für<br />

<strong>Mathe</strong>matik zu bestellen; für die Fachprüfung im Nebenfach gelten die entsprechenden<br />

Regelungen der betreffenden Fakultät.<br />

§ 26<br />

Zeugnis<br />

(1) Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Diplomprüfung bestanden, erhält sie bzw. er<br />

über die Ergebnisse ein Zeugnis. In das Zeugnis wird auch das Thema der Diplomarbeit<br />

und deren Note aufgenommen. Auf Antrag der Absolventin oder des Absolventen wird in<br />

dem Zeugnis der Schwerpunkt des Studiums angegeben. Die Ergebnisse der Prüfungen in<br />

den Zusatzfächern werden auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten in das Zeugnis<br />

aufgenommen.<br />

(2) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht<br />

worden ist, und ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.<br />

Im übrigen gilt § 17 entsprechend.<br />

§ 27<br />

Diplomurkunde<br />

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der Kandidatin oder dem Kandidaten eine<br />

Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung<br />

des Diplomgrades gemäß § 2 beurkundet. Auf Antrag der Absolventin oder des<br />

Absolventen wird in der Diplomurkunde der Schwerpunkt des Studiums angegeben.<br />

(2) Das Diplom wird von der Dekanin oder dem Dekan der Fakultät unterzeichnet und mit<br />

dem Siegel der <strong>Ruhr</strong>-<strong>Universität</strong> <strong>Bochum</strong> versehen.<br />

IV. Schlußbestimmungen<br />

§ 28<br />

Studien- und Prüfungsleistungen im Nebenfach<br />

(1) Im Nebenfach Physik gelten folgende Bestimmungen:<br />

19


1. Die erforderlichen Leistungsnachweise (insgesamt 3 Übungsscheine)<br />

im Sinne des § 10 Abs. 1 Punkt 3.5 sind Nachweise über die erfolgreiche<br />

Teilnahme an den Übungen zu den Vorlesungen Physik I und II und<br />

alternativ<br />

a) den Übungen zu der Vorlesung Physik III oder<br />

b) den Übungen zu der Vorlesung Theoretische Physik I (Mechanik) oder<br />

c) den Übungen zu der Vorlesung Theoretische Physik II (Elektrodynamik)<br />

oder<br />

d) den Übungen zu den Vorlesungen Astronomie I und II.<br />

2. Die Fachprüfung in der Diplom-Vorprüfung gemäß § 12 Abs. 4 Punkt 5 ist<br />

eine mündliche Fachprüfung über die Vorlesungen Physik I und II sowie<br />

über die Vorlesungen aus einer der Alternativen (a) bis (d) aus Punkt 1.<br />

3. Der erforderliche Leistungsnachweis (1 Übungsschein) im Sinne des § 18<br />

Abs. 1 Punkt 4.5 ist der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an<br />

a) den Übungen zu einer 4st. Vorlesung aus dem Kurs Struktur der<br />

Materie<br />

oder<br />

b) an den Übungen zu einer der vier Vorlesungen Theoretische Physik<br />

I, II, III, IV (dieser Übungsschein muß von dem unter 1. verwandten<br />

Übungsschein verschieden sein).<br />

4. Die Fachprüfung in der Diplomprüfung gemäß § 19 Abs. 1 Punkt 3 ist eine<br />

mündliche Prüfung über die Inhalte von zwei 4st. Vorlesungen des<br />

Hauptstudiums.<br />

(2) Das Nebenfach Elektrotechnik kann in den Richtungen Theoretische Elektrotechnik<br />

(E1), Nachrichtentechnik (E2), Regelungstechnik (E3), Datenverarbeitung (E4),<br />

Informatik (E5), Hochfrequenztechnik (E6), Festkörperelektronik oder Mikroelektronik<br />

(E7) und Energietechnik (E8) studiert werden. Es gelten die folgenden Bestimmungen:<br />

1. Der erforderliche Leistungsnachweis (1 Praktikumsschein) im Sinne des<br />

§ 10 Abs. 1 Punkt 3.5 bzw. 3.7 ist in den Richtungen E1, E2, E3, E4, E5,<br />

E6, E8 der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an dem Grundlagenpraktikum<br />

A. In der Richtung E7 wird kein Leistungsnachweis verlangt.<br />

2. Die Fachprüfungen in der Diplom-Vorprüfung des Nebenfaches<br />

Elektrotechnik gemäß § 12, Abs. 4 Punkt 5 sind zwei Prüfungsklausuren:<br />

Die Prüfungsklausur Grundlagen der Elektrotechnik A sowie<br />

a) die Prüfungsklausur Grundlagen der Elektrotechnik B im Falle der<br />

Richtungen E1, E2, E3,<br />

b) die Prüfungsklausur Grundlagen der Technischen Informatik im<br />

Falle der Richtungen E4, E5,<br />

c) die Prüfungsklausur Grundlagen der Elektrotechnik C im Falle der<br />

Richtung E6,<br />

d) die Prüfungsklausur Elektronik im Falle der Richtung E7,<br />

e) die Prüfungsklausur Grundlagen der Energietechnik im Falle der<br />

Richtung E8.<br />

Für die Prüfungsklausuren gelten die dazugehörigen Bestimmungen der Fakultät<br />

für Elektrotechnik.<br />

3. Der erforderliche Leistungsnachweis (1 Praktikums- bzw. Seminarschein)<br />

gemäß § 18 Abs. 1 Punkt 4.5 und 4.9 ist der Nachweis über die erfolgreiche<br />

Teilnahme<br />

19


a) an einem Fortgeschrittenen Praktikum aus den Vertiefungsgebieten<br />

Nachrichtentechnik, Signaltheorie oder Technische Akustik im Falle<br />

der Richtung E2,<br />

b) an einem Regelungstechnischen Seminar im Falle der Richtung E3,<br />

c) an einem Praktikum Datenverarbeitung im Falle der Richtungen E4,<br />

E5<br />

d) an dem Grundlagenpraktikum B im Falle der Richtungen E7, E8.<br />

In den Richtungen E1, E6 wird kein Leistungsnachweis verlangt.<br />

4. Die Fachprüfungen in der Diplomprüfung des Nebenfaches Elektrotechnik<br />

gemäß § 19 Abs. 1 Punkt 3 sind eine mündliche Prüfung über 2<br />

Vorlesungen des Vertiefungsgebietes der gewählten Richtung E1 bis E8<br />

sowie<br />

a) die Prüfungsklausur Grundlagen der Elektrotechnik C im Falle<br />

der Richtung E1,<br />

b) die Prüfungsklausur Grundlagen der Nachrichtentechnik im Falle der<br />

Richtung E2,<br />

c) die Prüfungsklausur Regelungstechnik im Falle der Richtung E3,<br />

d) die Prüfungsklausur Ingenieurinformatik im Falle der Richtung E4,<br />

e) die Prüfungsklausur Softwaretechnik im Falle der Richtung E5,<br />

f) die Prüfungsklausur Hochfrequenztechnik im Falle der Richtung E6,<br />

g) die Prüfungsklausur Festkörperelektronik oder Prüfungsklausur<br />

Mikroelektronik im Falle der Richtung E7,<br />

h) die Prüfungsklausur Leistungselektronik oder Erzeugung und<br />

Verteilung elektrischer Energie im Falle der Richtung E8.<br />

Die Anmeldung zu den Klausuren oder mündlichen Prüfungen zu den<br />

genannten Klausuren erfolgt nach dem an der Fakultät für Elektrotechnik<br />

üblichen Modus. Das arithmetische Mittel der Noten zu den genannten<br />

Klausuren oder mündlichen Prüfungen ergeben die Gesamtnote des<br />

Nebenfaches Elektrotechnik; hierbei ist es erforderlich, daß alle<br />

Fachprüfungen in der Diplomvorprüfung bzw. Diplomhauptprüfung<br />

bestanden sind. Nach Bestehen der drei Fachprüfungen erhält die<br />

Kandidatin oder der Kandidat eine Bescheinigung über die Note im Nebenfach<br />

Elektrotechnik, die von der oder dem Vorsitzenden des<br />

Prüfungsausschusses Elektrotechnik unterschrieben ist.<br />

(3) Das Nebenfach Maschinenbau, Bauingenieurwesen kann in den Richtungen Mechanik<br />

(MB1), Mechanik / Regelungstechnik (MB2), Strömungstechnik / Wärmetechnik (MB3),<br />

Thermodynamik / Fluiddynamik (MB4) und Rechnerunterstütztes Konstruieren (MB5)<br />

studiert werden.<br />

Weitere Richtungen können auf begründeten, schriftlichen Antrag hin gewählt werden.<br />

Wird im Diplomstudiengang <strong>Mathe</strong>matik Informatik als Schwerpunkt gewählt, so ist in<br />

dem Nebenfach Maschinenbau, Bauingenieurwesen die Richtung Rechnerunterstütztes<br />

Konstruieren zu wählen. Es gelten folgende Regelungen:<br />

1. Der Leistungsnachweis (1 Übungsschein) im Sinne des § 10 Abs. 1 Punkt<br />

3.5 bzw. 3.7 ist im Falle der Richtung MB5 der Schein in<br />

Rechnerunterstütztes Maschinenzeichnen und Darstellende Geometrie<br />

sowie die Bescheinigung über eine erfolgreich bearbeitete Konstruktionsaufgabe<br />

19


mit CAD. In den Richtungen MB1, MB2, MB3, MB4 wird kein<br />

Leistungsnachweis verlangt.<br />

2. Die Fachprüfungen in der Diplom-Vorprüfung des Nebenfaches<br />

Maschinenbau, Bauingenieurwesen gemäß § 12 Abs. 4 Punkt 5 sind<br />

folgende Prüfungsklausuren:<br />

a) die Klausur Grundzüge der Mechanik und die Klausur zu Mechanik<br />

III bei Wahl der Richtungen MB1, MB2,<br />

b) die Klausur Mechanik und Strömungsmechanik und die Klausur<br />

Thermodynamik bei Wahl der Richtungen MB3, MB4,<br />

c) die Klausur zu Mechanik III und die Klausur Maschinenelemente im<br />

Falle der Wahl der Richtung MB5.<br />

3. Der erforderliche Leistungsnachweis im Sinne des § 18 Abs. 1 Punkt 4.5<br />

oder 4.9 ist eine Studienarbeit über ein Thema aus der jeweils gewählten<br />

Richtung MB1 bis MB5.<br />

4. Die Fachprüfungen in der Diplomprüfung des Nebenfaches Maschinenbau,<br />

Bauingenieurwesen gemäß § 19 Abs. 1 Punkt 3 bestehen aus folgenden<br />

Klausuren:<br />

a) die Klausur über die Vorlesungen Kontinuumsmechanik I, II, III<br />

oder über die Vorlesungen Numerisches Rechnen im<br />

Ingenieurwesen I, II, III in der Richtung MB1,<br />

b) die Klausur über die Vorlesungen Regelungstechnik I, II und die<br />

Klausur über die Vorlesungen Regelungstheorie I, II in der Richtung<br />

MB2,<br />

c) die Klausur über die Vorlesungen Strömungstechnik I, II, III oder<br />

die Klausur über die Vorlesungen Wärmetechnik I, II, III sowie eine<br />

Klausur aus einem Sondergebiet der Strömungsmechanik oder<br />

Wärmeübertragung im Falle der Wahl der Richtung MB3,<br />

d) die Klausur über die Vorlesungen Strömungstechnik I, II, III, und<br />

die Klausur über die Vorlesung Thermodynamik der Gemische I, II oder<br />

die Klausur über die Vorlesungen Impuls-, Wärme- und<br />

Stoffübertragung im Falle der Wahl der Richtung MB4,<br />

e) eine Klausur über die Vorlesungen Maschinenelemente I, II, III im<br />

Falle der Wahl der Richtung MB5.<br />

Jede dieser Klausuren kann durch eine 45-minütige mündliche Prüfung über<br />

die angegebenen Vorlesungen ersetzt werden.<br />

(4) Das Nebenfach Wirtschaftswissenschaft kann in den Richtungen<br />

Betriebswirtschaftslehre (W1), Volkswirtschaftslehre (W2), Ökonometrie (W3),<br />

Unternehmensforschung (W4) und Wirtschaftsinformatik (W5) studiert werden. Es gelten<br />

folgende Bestimmungen:<br />

1. Ein Leistungsnachweis im Sinne des § 10 Abs. 1 Punkt 3.5 bzw. 3.7 wird<br />

nicht verlangt.<br />

2. Die Fachprüfungen in der Diplom-Vorprüfung des Nebenfaches<br />

Wirtschaftswissenschaft gemäß § 12 Abs. 4 Punkt 5 sind folgende zwei<br />

Klausuren:<br />

a) die Klausur über eine der Vorlesungen Betriebswirtschaftstheorie I,<br />

II und die Klausur über eine der Vorlesungen Volkswirtschafts-<br />

theorie I, II im Falle der Wahl der Richtungen W1, W2, W5,<br />

19


) die Klausur über eine der Vorlesungen Betriebswirtschaftstheorie I,<br />

II und die über die Vorlesung Statistische Methodenlehre II im Falle<br />

der Wahl der Richtung W3,<br />

c) die Klausur zu einer der Vorlesung Betriebswirtschaftstheorie I, II<br />

und die Klausur zur Vorlesung Verfahren des betrieblichen<br />

Rechnungswesens im Falle der Wahl der Richtung W4.<br />

3. Die erforderlichen Leistungsnachweise im Sinne des § 18 Abs. 1 Punkt 4.5<br />

und 4.9 sind Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an<br />

a) den Vorlesungen Verfahren des betrieblichen Rechnungswesens I<br />

und II und an den Betriebswirtschaftstheoretischen Übungen<br />

für Anfänger in der Richtung W1,<br />

b) dem Kolloquium zu Volkswirtschaftspolitik I und an den<br />

Volkswirtschaftstheoretischen Übungen für Anfänger in der<br />

Richtung W2,<br />

c) den Übungen zu Ökonometrie I oder II und an den<br />

Volkswirtschaftstheoretischen Übungen für Anfänger in der<br />

Richtung W3,<br />

d) den Betriebswirtschaftstheoretischen Übungen für Anfänger und an<br />

einer Übung zu einer gewählten Lehrveranstaltung in<br />

Unternehmensforschung für Fortgeschrittene in der Richtung W4,<br />

e) den Betriebswirtschaftstheoretischen Übungen für Anfänger und<br />

einem Praktikum nach Wahl in der Richtung W5.<br />

4. Die Fachprüfung in der Diplomprüfung gemäß § 19 Abs. 1 Punkt 3 ist eine<br />

mündliche Prüfung über<br />

a) die Vorlesungen Jahresabschluß I, Finanzierung I, Kosten- und<br />

Erlösrechnung I in der Richtung W1,<br />

b) drei der Vorlesungen Geldtheorie, Preistheorie,<br />

Volkswirtschaftspolitik I, Konjunktur- und Wachstumspolitik in der<br />

Richtung W2,<br />

c) die Vorlesungen Ökonometrie I und II sowie einer<br />

Vertiefungsvorlesung aus dem Bereich der Statistik in der Richtung<br />

W3,<br />

d) die Vorlesungen Spezielle Methoden der Unternehmensforschung<br />

oder Simulation, sowie zwei der drei Lehrveranstaltungen<br />

Graphentheoretische Methoden, Höhere lineare<br />

Optimierungsmethoden, Modelle in Industrie und Wirtschaft in der<br />

Richtung W4,<br />

e) die Vorlesungen Datenbanksysteme (mit Praktikum),<br />

wissensbasierte Systeme (mit Praktikum) und<br />

Informationsmanagement in der Richtung W5.<br />

(5) Bei Änderungen des Lehrangebotes in einer anderen Fakultät der <strong>Ruhr</strong>-<strong>Universität</strong><br />

<strong>Bochum</strong> erfolgt eine Anpassung durch Änderungssatzung nach Abstimmung mit der<br />

betreffenden Fakultät.<br />

(6) Wird das Nebenfach gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 gewählt, gelten folgende Bestimmungen:<br />

(1) Der Umfang der Lehrveranstaltungen bis zur Diplom-Vorprüfung beträgt<br />

etwa 16 Semesterwochenstunden.<br />

19


(2) Als Leistungsnachweise im Sinne des § 10 Abs. 1 Punkt 3.5 sind je nach<br />

Maßgabe der Prüfungsordnung der jeweiligen Fakultät höchstens zwei<br />

Übungsscheine bzw. vergleichbare Nachweise vorzulegen.<br />

(3) Die Fachprüfung über das Nebenfach im Rahmen der Diplom-Vorprüfung<br />

gemäß § 12 Abs. 4 Punkt 5 umfaßt je nach Maßgabe der Prüfungsordnung<br />

der jeweiligen Fakultät in der Regel den Inhalt von zwei ca. vierstündigen<br />

Vorlesungen.<br />

(4) Der Umfang der Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums beträgt etwa 16<br />

Semesterwochenstunden.<br />

(5) Als Leistungsnachweise gemäß § 18 Abs. 1 Punkt 4.5 sind je nach Maßgabe<br />

der Prüfungsordnung der jeweiligen Fakultät höchstens zwei Übungsscheine<br />

bzw. vergleichbare Nachweise vorzulegen.<br />

(6) Die Fachprüfung über das Nebenfach im Rahmen der Diplomprüfung<br />

gemäß § 19 Abs. 1 Punkt 3 umfaßt je nach Maßgabe der Prüfungsordnung<br />

der jeweiligen Fakultät in der Regel den Inhalt von zwei ca. vierstündigen<br />

Vorlesungen des Hauptstudiums.<br />

(7) Im übrigen wird auf die Erläuterungen in der Studienordnung der Fakultät<br />

für <strong>Mathe</strong>matik und der jeweiligen Fakultät verwiesen.<br />

§ 29<br />

Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung;<br />

Aberkennung des Diplomgrades<br />

(1) Hat die Kandidatin oder der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese<br />

Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuß<br />

nachträglich die Note für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die<br />

Kandidatin oder der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung<br />

ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.<br />

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß<br />

die Kandidatin oder der Kandidat darüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst<br />

nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der<br />

Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu<br />

Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung des<br />

Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen.<br />

(3) Vor einer Entscheidung ist der oder dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu<br />

geben.<br />

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu<br />

erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf<br />

Jahren nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.<br />

(5) Ist die Prüfung aufgrund einer Täuschung insgesamt für nicht bestanden erklärt<br />

worden, ist der Diplomgrad abzuerkennen und die Diplomurkunde einzuziehen. Über die<br />

Aberkennung entscheidet der Prüfungsausschuß.<br />

19


(6) Die Aberkennung des Diplomgrades richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.<br />

Über eine Aberkennung entscheidet der Fakultätsrat.<br />

§ 30<br />

Einsicht in die Prüfungsakten<br />

(1) Innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird der Kandidatin oder<br />

dem Kandidaten auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in ihre bzw. seine schriftlichen<br />

Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüferinnen oder der Prüfer und in<br />

die Prüfungsprotokolle gewährt.<br />

§ 31<br />

Übergangsbestimmungen<br />

(1) Diese Prüfungsordnung findet Anwendung auf alle Studierenden, die nach Inkrafttreten<br />

der Ordnung ihr Studium der <strong>Mathe</strong>matik an der <strong>Ruhr</strong>-<strong>Universität</strong> <strong>Bochum</strong> aufnehmen.<br />

(2) Studierende, die vor Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung ihr Studium an der <strong>Ruhr</strong>-<br />

<strong>Universität</strong> <strong>Bochum</strong> aufgenommen haben, können wahlweise nach dieser Prüfungsordnung<br />

oder nach der bisher gültigen Prüfungsordnung geprüft werden.<br />

§ 32<br />

Inkrafttreten und Veröffentlichung<br />

(1) Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1996 in Kraft. Gleichzeitig<br />

tritt die Diplomprüfungsordnung für den Studiengang <strong>Mathe</strong>matik vom 18.12.1979, veröffentlicht<br />

in den Amtlichen Bekanntmachungen der <strong>Ruhr</strong>-<strong>Universität</strong> <strong>Bochum</strong> Nr. 64 vom<br />

18.12.1979, außer Kraft. § 31 bleibt unberührt.<br />

(2) Diese Prüfungsordnung wird im Gemeinsamen Amtsblatt des Ministeriums für Schule<br />

und Weiterbildung und des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes<br />

Nordrhein-Westfalen veröffentlicht.<br />

Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fakultätsrates der Fakultät für <strong>Mathe</strong>matik vom<br />

8.5.1996 und des Senats der <strong>Ruhr</strong>-<strong>Universität</strong> <strong>Bochum</strong> vom 4.10.1996 sowie der<br />

Genehmigung des Rektors vom 7.10.1996<br />

<strong>Bochum</strong>, den 7. Oktober 1996<br />

Der Rektor<br />

der <strong>Ruhr</strong>-<strong>Universität</strong> <strong>Bochum</strong><br />

19


(<strong>Universität</strong>sprofessor Dr. M. Bormann)<br />

19

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!