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Betriebssatzung - Zweckverband Wasser und Abwasser Orla

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€) liegt.4. Aufnahme von Darlehen sowie über den Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte, die einerAufnahme von Darlehen wirtschaftlich gleichkommen, soweit sie den Betrag von100.000,00 DM ( 51.129,19 €) überschreiten aber im Rahmen des von derAufsichtsbehörde genehmigten Wirtschaftsplanes bleiben;5. die Vergabe von Lieferungen <strong>und</strong> Leistungen im Rahmen des Vermögensplanes, wennder Gegen- standswert im Einzelfall 100.000,00 DM (51.129,19 €) übersteigt;6. Erlass von Forderungen <strong>und</strong> Abschluss von außergerichtlichen Vergleichen, soweit derGegenstandswert im Einzelfall mehr als 3.000,00 DM ( 1.533,88 €) beträgt;7. die Einleitung <strong>und</strong> Fortführung von Gerichtsverfahren <strong>und</strong> den Abschluss vonVergleichen mit einem Gegenstandswert über 3.000,00 DM (1.533,88 € ) im Einzelfall;8. St<strong>und</strong>ung von Forderungen über 5.000,00 DM (2.556,46 € ) im Einzelfall oder länger als5 Jahre;9. den Erlass einer Dienstanweisung für die Werkleitung;10. Personalangelegenheiten11. den Vorschlag an die Verbandsversammlung, den Jahresabschluss festzustellen <strong>und</strong>über die Behandlung des Ergebnisses zu entscheiden.§ 6Zuständigkeit der Verbandsversammlung(1) Die Verbandsversammlung beschließt über:1. Erlass <strong>und</strong> Änderung der <strong>Betriebssatzung</strong>,2. Bestellung des Werksausschusses mit seinen Mitgliedern,3. Bestellung der Werkleitung sowie deren Berufung <strong>und</strong> Abberufung einschließlich derRegelung deren Dienstverhältnisse,4. Festsetzung <strong>und</strong> Änderung des Wirtschaftsplanes <strong>und</strong> des Finanzplanes mitInvestitionsprogramm,5. Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluss,6. Feststellung des geprüften Jahresabschlusses; Behandlung des Jahresergebnisses,7. Festsetzung von Gebühren, Beiträgen, Kostenerstattungen <strong>und</strong> sonstigen Entgelten inSatzungen,8. erfolgsgefährdende Mehraufwendungen, soweit sie den Betrag von 150.000 DM(76.693,78 €) im Einzelfall übersteigen,9. Mehrausgaben für einzelne Vorhaben des Vermögensplanes, die den Betrag von100.000 DM (51.129,19 €) übersteigen,10. Verfügungen über Anlagevermögen <strong>und</strong> die Verpflichtung hierzu, wenn derGegenstandswert im Einzelfall den Betrag von 120.000 DM (61.355,03 €) überschreitet,sowie die Veräußerung von Vermögensgegenständen unter ihrem Wert,11. wesentliche Änderungen des Betriebsumfanges des Eigenbetriebes, insbesondere dieÜbernahme von neuen Aufgaben,12. Angelegenheiten, zu deren Erledigung der <strong>Zweckverband</strong> der Genehmigung derRechtsaufsichtsbehörde oder sonstiger staatlicher Zustimmung bedarf,13. die Entlastung der Werkleitung.(2) Die Verbandsversammlung kann die Entscheidung in weiteren Angelegenheiten, für dieder Werksausschuss zuständig ist, im Einzelfall an sich ziehen.§ 7Zuständigkeit des Verbandsvorsitzenden(1) Der Verbandsvorsitzende vollzieht die Beschlüsse der Verbandsversammlung <strong>und</strong>erledigt in eigener Zuständigkeit alle Angelegenheiten, für die nicht dieVerbandsversammlung, der Werksausschuss oder die Werkleitung zuständig sind.(2) Durch besonderen Beschluss der Verbandsversammlung können demVerbandsvorsitzenden weitere Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragenwerden.

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