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Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungs- bedingungen

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VII. HaftungNicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandeneAnsprüche, besonders Schadenersatzanprüche, insbesondereaus Fehlen zugesicherter Eigenschaften, Unmöglichkeit, Verzug,positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluß<strong>und</strong> unerlaubter Handlung - auch soweit solche Ansprüche ausGewährleistungspflicht-Verletzungen in Betracht kommen können- werden, soweit rechtlich zulässig ausgeschlossen, im übrigenauf die gegenüber der Betriebshaftpflicht bestehenden Ansprüchebeschränkt, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen odergrob fahrlässigen Vertragsverletzung des Verkäufers, seiner gesetzlichenVertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen. Sämtliche Ansprüchegegen den Verkäufer - gleich aus welchem Rechtsgr<strong>und</strong> - verjährenspätestens 6 Monate nach Gefahrübergang.VIII. Sicherheiten1. Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. DasEigentum geht auf den Käufer erst über, wenn er seine gesamtenVerbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis (Kaufpreissamt allen Nebenforderungen wie z.B. Wechselkosten, Finanzierungskosten,Zinsen) getilgt hat. Dies gilt auch dann, wennder Kaufpreis für bestimmte, von dem Käufer bezeichneteWarenlieferungen bezahlt worden ist. Bei laufender Rechnung giltdas vorbehaltene Eigentum gegebenenfalls als Sicherung für dieSaldo-Forderung des Verkäufers. Falls Wechsel oder Schecks inZahlung gegeben worden sind, gilt erst die Einlösung als Tilgung.Be- <strong>und</strong> Verarbeitung erfolgen für den Käufer unter Ausschluß desEigentumserwerbs des Käufers, ohne den Verkäufer zu verpflichten.Die verarbeitete Ware dient zur Sicherung des Verkäufers inHöhe des Rechnungswertes der verarbeitenden Vorbehaltsware.2. Bei Verarbeitung mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörendenWaren durch den Käufer steht dem Verkäufer das Eigentum ander neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswerts der verarbeitetenVorbehaltsware zum Anschaffungspreis der anderenverarbeiteten Waren. Für die neue Sache gilt sonst das gleichewie bei der Vorbehaltsware. Im Fall der Weiterveräußerung derVorbehaltsware werden bereits jetzt die daraus für den Käuferentstehenden Forderungen an den Verkäufer abgetreten. DieseAbtretung soll auch dann gelten, wenn die Vorbehaltsware vorherdurch den Käufer be- oder verarbeitet worden ist oder wennsie an mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Die abgetreteneForderung dient zur Sicherung der Forderung des Verkäufers inHöhe des Fakturenwertes der jeweils veräußerten Ware.3. Falls die Ware vom Käufer zusammen mit anderen, dem Verkäufernicht gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach BeoderVerarbeitung, weiterveräußert wird, gilt die Abtretung nur inHöhe des beteiligten Warenwerts nach Faktura des Verkäufers.4. Der Käufer darf Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr<strong>und</strong> solange er dem Verkäufer gegenüber nicht imVerzug ist, veräußern. Der Käufer ist verpflichtet, die eingezogenenBeträge sofort nach Eingang an den Verkäufer weiterzuleiten. EinAufbewahrungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Käufers bestehtnicht.5. Der Weiterveräußerung steht der Einbau in Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Bodenoder in mit Gebäuden verb<strong>und</strong>enen Anlagen oder die Verwendungzur Erfüllung sonstiger Werk- oder Werklieferungsverträgedurch den Käufer gleich.6. Trifft der Käufer mit seinem Abnehmer eine Kontokorrentvereinbarung,die die Forderungen aus der Weiterveräußerung nichtunmittelbar beim Verkäufer vertragswidrigerweise entstehen lassen,so gilt die Forderung, die zugunsten des Käufers aus demKontokorrent-Verhältnis entsteht, schon jetzt als an den Verkäuferabgetreten.7. Kommt der Käufer mit der vereinbarten Zahlung in Verzugoder in <strong>Zahlungs</strong>schwierigkeiten, darf ein Verkauf der unterEigentumsvorbehalt verkauften Waren bis zur <strong>Zahlungs</strong>leistungnicht stattfinden. Zur Abtretung von Forderungen aus dem Verkaufvon unter Eigentumsvorbehalt gelieferter Ware ist der Käuferin keinem Fall befugt. Auf Verlangen des Verkäufers ist erverpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an denVerkäufer zu unterrichten <strong>und</strong> dem Verkäufer die zur Einziehungerforderlichen Auskünfte <strong>und</strong> Unterlagen zu geben.8. Soweit durch Beschädigung, Minderung, Verlust oder Untergangder Vorbehaltsware oder aus anderen Gründen dem KäuferAnsprüche gegen Versicherer oder sonstige Dritte zustehen,werden diese Ansprüche mit allen Nebenrechten anstelle desVeräußerungserlöses <strong>und</strong> im selben Umfang ebenfalls im vorausan den Verkäufer abgetreten9. Wenn der Verkäufer den Eigentumsvorbehalt geltend macht,so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser diesausdrücklich schriftlich erklärt. Der Verkäufer ist berechtigt, bei<strong>Zahlungs</strong>verzug <strong>und</strong> einer angemessenen Nachfristsetzung vomVertrag zurückzutreten <strong>und</strong> die sofortige Herausgabe der Ware zuverlangen.10. Der Käufer hat den Verkäufer von etwaigen Zugriffen Dritterauf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren <strong>und</strong> auf dieabgetretenen Forderungen unverzüglich unter Überlassung allernotwendigen Unterlagen zu benachrichtigen. Er hat die Warevon Eingriffen Dritter freizuhalten oder freizumachen. Er hat denVerkäufer auch von Anträgen auf Zwangsversteigerung oderZwangsverwaltung hinsichtlich des Gr<strong>und</strong>stücks, auf welchem sichdie Waren befinden, unverzüglich zu unterrichten.11. Übersteigt der Wert der Sicherheiten einschließlich der Aufrechnungsmöglichkeitendie gesicherten Forderungen um mehrals 20 %, ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers verpflichtet,insoweit Sicherheiten nach seiner Wahl freizugeben.IX. Abstandszahlung1. Betrifft der Vertrag Sonderanfertigungen <strong>und</strong> kommen dieseaus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, nicht zur Ausführung,ist der Käufer zur Zahlung des vertraglichen Preisesabzüglich eines evtl. erzielten Verwertungserlöses verpflichtet.Die Geltendmachung eines etwaigen darüber hinausgehendenSchadens bleibt dem Verkäufer vorbehalten.2. Sollte der Verkäufer Leistungen bei Sonderanfertigungen überhauptnoch nicht oder nur teilweise erbracht haben, so sinddie ersparten Aufwendungen auf den vertraglichen <strong>Zahlungs</strong>anspruchanzurechnen.X. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtsanwendung1. Erfüllungsort ist für beide Teile Neutraubling2. Für alle aus diesem Vertrag <strong>und</strong> künftigen Verträgen entstehendenStreitigkeiten - auch für Urk<strong>und</strong>en-, Wechsel-, Scheckprozesse- ist Gerichtsstand Regensburg. Der Verkäufer ist auchberechtigt, den Käufer an jedem sonst zulässigen Gerichtsstandzu verklagen. Bei nichtvollkaufmännischen Käufern gilt Vorstehendesgleichfalls, soweit gesetzlich zulässig.3. Es gilt das am Sitz des Verkäufers geltende Recht. Die einheitlichenGesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachensind nicht anwendbar.XI. TeilunwirksamkeitSollten einzelne Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein,so bleiben die übrigen Bedingungen wirksam. Sofern einzelneBedingungen unwirksam sein sollten, so verpflichten sich dieParteien, auf dem Verhandlungswege solche Regelungen an derenStelle zu setzen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertragesunter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen amnächsten kommen.VII. Haftung

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