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Umgang mit Menschen in der letzten Lebensphase

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IV. <strong>Umgang</strong> <strong>mit</strong> Schwerkranken, Sterbenden<br />

und Verstorbenen<br />

Beim <strong>Umgang</strong> <strong>mit</strong> <strong>Menschen</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>letzten</strong> <strong>Lebensphase</strong> s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>e<br />

Reihe gesetzlicher Vorgaben zu berücksichtigen. Dabei s<strong>in</strong>d auch<br />

strafrechtliche Normen wie unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB),<br />

Tötung auf Verlangen (§216 StGB), Totschlag (§212 StGB) o<strong>der</strong><br />

Mord (§ 211 StGB) von Bedeutung.<br />

Folgende Begriffe gilt es zu unterscheiden:<br />

1. Aktive Sterbehilfe<br />

Hier geht es um Handlungen, die den Tod e<strong>in</strong>es <strong>Menschen</strong> <strong>mit</strong> dessen<br />

ausdrücklicher und mutmaßlicher E<strong>in</strong>willigung gezielt herbeiführen<br />

sollen.<br />

Diese Handlungen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Deutschland verboten und strafbar, unabhängig<br />

vom Willen des Patienten.<br />

2. Indirekte Sterbehilfe (Therapien am Lebensende)<br />

Dabei geht es nicht um Hilfe beim Sterben, son<strong>der</strong>n um Behandlungen<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Sterbephase. Der Tod des Patienten ist hier we<strong>der</strong> direkt noch<br />

<strong>in</strong>direkt das Ziel des ärztlich/pflegerischen Handelns. Es geht (auch)<br />

darum, Leiden zu l<strong>in</strong><strong>der</strong>n; <strong>der</strong> durch dieses Vorgehen unter Umständen<br />

verbundene frühere Todese<strong>in</strong>tritt ist unbeabsichtigt, wird aber <strong>in</strong> Kauf<br />

genommen.<br />

Mit Zustimmung des Patienten erlaubt.<br />

12<br />

3. Passive Sterbehilfe (Sterben lassen)<br />

Da<strong>mit</strong> beschreibt man Fälle, <strong>in</strong> denen bei e<strong>in</strong>er absehbar tödlich verlaufenden<br />

Erkrankung von e<strong>in</strong>er noch möglichen Behandlung abgesehen<br />

wird, also potentiell lebensverlängernde Maßnahmen beendet o<strong>der</strong><br />

nicht mehr e<strong>in</strong>geleitet werden (3). Motiv des Handelns ist auch hierbei,<br />

die Leiden des Patienten nicht unnötig zu verlängern.<br />

Mit Zustimmung des Patienten o<strong>der</strong> bei Vorliegen e<strong>in</strong>er Patientenverfügung,<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> sich e<strong>in</strong>e entsprechende Willensäußerung bef<strong>in</strong>det, erlaubt.<br />

4. Beihilfe zur Selbsttötung<br />

Verschaffen Ärzte o<strong>der</strong> Pflegende jemanden e<strong>in</strong> todbr<strong>in</strong>gendes Mittel<br />

o<strong>der</strong> unterstützen sie ihn auf an<strong>der</strong>e Weise bei <strong>der</strong> Vorbereitung und<br />

Durchführung e<strong>in</strong>er eigenverantwortlichen Selbsttötung liegt Beihilfe<br />

(assistierter Suizid) vor.<br />

Das Grundgesetz erkennt ke<strong>in</strong> Recht auf Selbsttötung an. Der Suizid<br />

und die Teilnahme (Beihilfe o<strong>der</strong> Anstiftung) s<strong>in</strong>d zwar straflos, können<br />

aber berufsrechtlich geahndet werden (6).<br />

5. Position <strong>der</strong> St. Franziskus Stiftung Münster<br />

Aktive Maßnahmen, die gezielt e<strong>in</strong>e Verkürzung des Lebens im S<strong>in</strong>ne<br />

<strong>der</strong> oben genannten aktiven Sterbehilfe bewirken sollen, s<strong>in</strong>d auch<br />

nach Auffor<strong>der</strong>ung durch den Patienten o<strong>der</strong> se<strong>in</strong>e Betreuer und Angehörigen<br />

gesetzlich nicht zulässig (5) und wi<strong>der</strong>sprechen zudem <strong>der</strong><br />

christlichen Werteordnung. Dazu gehört auch die Mitwirkung bei <strong>der</strong><br />

E<strong>in</strong>leitung solcher Maßnahmen, wie die Ver<strong>mit</strong>tlung e<strong>in</strong>es Kontaktes zu<br />

Organisationen im In- und Ausland, die aktive Sterbehilfe durchführen.<br />

Stattdessen s<strong>in</strong>d alle Möglichkeiten <strong>der</strong> Palliativmediz<strong>in</strong> auszuschöpfen,<br />

die dem Patienten e<strong>in</strong> würdiges und möglichst wenig leidvolles Sterben<br />

ermöglichen. Dazu zählen zum Beispiel Maßnahmen wie e<strong>in</strong>e adäquate<br />

Schmerztherapie, das L<strong>in</strong><strong>der</strong>n von Luftnot o<strong>der</strong> Angst, seelsorgerische<br />

Betreuung und die Schaffung e<strong>in</strong>es dem Patienten angenehmen Umfeldes<br />

(2,3).<br />

Dem Leichnam von im Hause verstorbenen Patienten gilt <strong>der</strong> gleiche<br />

Respekt wie den lebenden <strong>Menschen</strong>. Mit ihnen soll achtungsvoll<br />

umgegangen werden. Den Angehörigen ist die Möglichkeit <strong>der</strong> Verabschiedung<br />

zu geben. Dafür ist e<strong>in</strong> angemessener Raum vorzuhalten.<br />

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