10.07.2015 Aufrufe

Satzung - Feuerwehrverband Altmarkkreis Salzwedel eV

Satzung - Feuerwehrverband Altmarkkreis Salzwedel eV

Satzung - Feuerwehrverband Altmarkkreis Salzwedel eV

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Satzung</strong>des <strong>Feuerwehrverband</strong>es<strong>Altmarkkreis</strong> <strong>Salzwedel</strong> e. V.vom 11. Februar 1995Fassung vom 01.02.03


Gliederung§ 1 Name, Sitz, Rechtsstellung und Struktur§ 2 Ziele und Aufgaben§ 3 Mitglieder§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder§ 5 Organe des <strong>Feuerwehrverband</strong>es§ 6 Verbandsversammlung§ 7 Verbandsvorstand§ 8 Geschäftsführender Vorstand§ 9 Haushaltsmittel§ 10 Jugendfeuerwehr im <strong>Feuerwehrverband</strong>§ 11 Verwaltung§ 12 Auflösung des FV§ 13 Inkrafttreten§ 1 Name, Sitz, Rechtsstellung und Struktur(1) Für das Gebiet des Landkreises <strong>Altmarkkreis</strong> <strong>Salzwedel</strong> wurde am11. Februar 1995 ein <strong>Feuerwehrverband</strong> gegründet, der den Namen<strong>Feuerwehrverband</strong> <strong>Altmarkkreis</strong> <strong>Salzwedel</strong> e.V.führt.(2) Der Verband hat seinen Sitz in der Kreisstadt <strong>Salzwedel</strong>.(3) Der Verband hat die Rechtsform einer eingetragenen Vereinigung undist juristische Person.Er ist eine Vereinigung gleichberechtigter Mitglieder.Seite 2


§ 2 Ziele und Aufgaben(1) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinnedes Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“, entsprechend der Abgabeverordnung, undzwar durch die im § 2 (3) dieser <strong>Satzung</strong> nachfolgend beschriebene Aufgaben.Der Verband verhält sich in religiösen, parteipolitischen und tariflichen Fragen neutral.(2) Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigennützige Zwecke.Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Erdarf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zwecke des Verbandes fremd sind oderdurch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigen. Mitglieder des Vereins erhaltenkeine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.(3) Der Verband nimmt die Interessen aller in den Angelegenheiten desFeuerwehrwesens wahr, damit ihnen bei ihrer freiwilligen Tätigkeit keine persönlichenNachteile erwachsen.In besonderem Maße:1. nimmt er Einfluß auf die Wahrnehmung der Aufgaben entsprechend demBrandschutz- und Hilfeleistungsgesetz, dem Rettungsdienstgesetz und demKatastrophenschutzgesetz sowie dem Umweltschutzgesetz;2. betreibt und fördert er die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, Behörden,Einrichtungen und Körperschaften;3. baut er die soziale Fürsorge für alle Mitglieder der Feuerwehren auf denGebieten der Unfallverhütung, der Unfallversicherung und sozialer Einrichtungenauf und aus;4. betreut, fördert und unterstützt er• die Jugendarbeit• die Alters- und Ehrenabteilungen• das Musikwesen• die Feuerwehrhistorik• die Frauenarbeit• die Brandschutzerziehung• die Brandschutzaufklärung• die Aus- und Fortbildung und den feuerwehrtechnischen Erfahrungsaustausch5. nimmt er die Öffentlichkeitsarbeit im Sinne des Verbandszweckes war;6. arbeitet er mit anderen Feuerwehrverbänden und dem Deutschen<strong>Feuerwehrverband</strong> zusammen;7. erkennt er besonderer Leistungen an und zeichnet verdiente natürliche oderjuristische Personen aus.§ 3 Mitglieder(1) Ordentliche Mitglieder des <strong>Feuerwehrverband</strong>es können sein:1. die Feuerwehren der Orte, Gemeinden und Städte des <strong>Altmarkkreis</strong> <strong>Salzwedel</strong>entspr. dem Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BrschG) in der jeweils gültigen Fassung, vertreten durch den Wehrleiteroder den stellv. Wehrleiter entspr. BrschG und entsprechender Legitimation desSeite 3


Trägers des Brandschutzes;2. die ehemals selbstständigen Freiwilligen Feuerwehren der Orte einer Gemeinde,vertreten durch den Leiter oder den stellv. Leiter mit entsprechender Legitimationdes Trägers des Brandschutzes.(2) Zu Ehrenmitgliedern des <strong>Feuerwehrverband</strong>es können verdienstvollePersönlichkeiten ernannt werden, die sich um die Durchsetzung desBrandschutzes und die Förderung der Feuerwehren Verdienste erworben haben.Ehrenmitgliedschaften aus den ehemaligen KFV bleiben bestehen.(3) Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen vonwirtschaftlichen Unternehmen/ Einrichtungen sowie Körperschaften desöffentlichen Rechts werden.(4) Der Beitritt in den <strong>Feuerwehrverband</strong> erfolgt:1. für ordentliche Mitglieder durch schriftliche Erklärung und Bestätigung durch di<strong>eV</strong>erbandsversammlung;2. für Ehren- & fördernde Mitglieder auf Vorschlag des Vorstandes und Bestätigungdurch die Verbandsversammlung.(5) Die Mitgliedschaft endet:1. durch schriftliche Austrittserklärung unter Einhaltung einer dreimonatigenKündigungsfrist zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres;2. durch Ausschluß im Falle des verbandschädigendem Verhaltens oder groberVerstöße gegen die <strong>Satzung</strong> des Verbandes durch Beschluß derVerbandsversammlung.(6) Wer aus den Verband austritt oder ausgeschlossen wird, hat keinerleifinanzielle Ansprüche an den Verband.§ 4 Rechte und P flichten der Mitglieder(1) Die Mitglieder sind berechtigt:1. an der Arbeit des <strong>Feuerwehrverband</strong>es teilzunehmen, über dieAufgabe und ihre Realisierung mitzuentscheiden;2. zu allen Fragen und Angelegenheiten des <strong>Feuerwehrverband</strong>esihre Meinung zu sagen, Anträge zu stellen und Vorschläge einzubringen;3. an den Veranstaltungen des <strong>Feuerwehrverband</strong>es im Rahmen seiner<strong>Satzung</strong> teilzunehmen;4. sich und andere Mitglieder des <strong>Feuerwehrverband</strong>es für die Wahl inVerbandsorganen oder als Delegierte vorzuschlagen und zu den von ihnenund anderen Organen vorgeschlagenen Kandidaten und DelegiertenStellung zu nehmen;5. Unterstützung durch den FV und seinen Untergliederungen, in Anspruch zunehmen ;6. im Rahmen eigener Veranstaltungen der aufgelösten Kreisfeuerwehrverbändedie Traditionsfahne zu führen.Seite 4


geleitet.(4) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:1. Vorschlag über die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern;2. Vorbereitung der Beschlüsse der Verbandsversammlung;3. Feststellung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Jahresrechnungen undVorlage mit einer Stellungnahme und Schlußbericht der Kassenprüfer andie Verbandsversammlung;4. Entscheidung über die Angelegenheiten des Verbandes, die nicht der Beschlußfassungder Verbandsversammlung bedürfen und die nicht demgeschäftsführenden Vorstand obliegen;5. Bestätigung des Haushaltsvoranschlages und Weiterleitung mitStellungnahme an die Verbandsversammlung;6. Verwaltung des FV und Herbeiführung der dazu notwendigen Beschlüsse;7. Unterbreitung von Vorschlägen an die Verbandsversammlung für eine Neu- oderWiederwahl des Verbandsvorsitzenden und der Vorstandsmitglieder nach Ablaufihrer Amtszeit;8. Bildung bzw. Auflösung von Fachgebieten. Dies betrifft zum Beispiel:• Finanzen und Recht• Organisation und Ausbildung• Technik und Ausrüstung• Kinder- und Jugendarbeit• Feuerwehrhistorik und Öffentlichkeitsarbeit• Feuerwehrmusik• Frauenarbeit;9. Festlegung von Auslagenersatz entsprechend des Haushaltsplanes;10.Beschluß von Geschäftsordnungen und Richtlinien.(5) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn seine Mitglieder ordnungsgemäßzur Sitzung eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitgliederanwesend ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme, Vertretung oder Stimmübertragung ist nichtmöglich. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.§ 8 Geschäftsführender Vorstand(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:1. dem Vorsitzenden2. den 2 Stellvertretern3. dem Kassenwart4. dem Schriftführer.(2) Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des FV. Vorstand im Sinne des§26 BGB sind drei der unter § 8 (1) dieser <strong>Satzung</strong> genannten Mitglieder desGeschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich, er vertritt den FV gerichtlich undaußergerichtlich.(3) Der geschäftsführende Vorstand trifft Eilentscheidungen in dringenden Fällen.Seite 7


Der Verbandsvorstand ist umgehend hiervon zu unterrichten.(4) Der geschäftsführende Vorstand wird für die Dauer von 6 Jahren gewählt.§ 9 Haushaltsmittel(1) Die Mittel zur Erreichung der Verbandszwecke werden aufgebracht durch:1. jährliche Mitgliedsbeiträge. Sie werden jährlich durch die Verbandsversammlungfestgelegt,2. Spenden und andere Zuwendungen.(2) Anspruch auf Leistungen aus dem Verband haben nur Mitglieder, für diesatzungsgemäß Beitrag bezahlt wurde.(3) Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlicheZwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendetwerden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sindoder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.(4) Über die Einnahmen und Ausgaben sind vom Kassenwart ordnungsgemäßeAufzeichnungen zu führen. Zahlungen dürfen nur geleistet werden, wenn sievom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von einem seiner Stellvertreterangewiesen worden sind.§ 10 Jugendfeuerwehr im <strong>Feuerwehrverband</strong>(1) Die Jugendabteilungen der ordentlichen Mitglieder, bilden die „Jugendfeuerwehr im<strong>Feuerwehrverband</strong> <strong>Altmarkkreis</strong> <strong>Salzwedel</strong> e.V.“.(2) Die Jugendfeuerwehr im <strong>Feuerwehrverband</strong> <strong>Altmarkkreis</strong> <strong>Salzwedel</strong> e.V. wird vondem Verbandsjugendwart geleitet. Er wird durch die Jugendwarte der ordentlichenMitglieder für die Dauer von 6 Jahren gewählt und von der Verbandsversammlungbestätigt.(3) Die Jugendfeuerwehr im <strong>Feuerwehrverband</strong> <strong>Altmarkkreis</strong> <strong>Salzwedel</strong> gibt sich eineJugendordnung.§ 11 Verwaltung(1) Die Mitglieder des Vorstandes, der Organe und Ausschüsse üben ihre Tätigkeitehrenamtlich aus. Bare Auslagen werden erstattet. Der Vorsitzende informiert di<strong>eV</strong>erbandsversammlung über zu zahlende Aufwandentschädigungen und Reisekostensätzeentsprechend dem Haushaltsplan.Seite 8


(2) Die Kassenverwaltung ist dem Kassenwart zu übertragen.(3) Die Kasse ist mindestens einmal jährlich durch zwei Kassenprüfer zu prüfen.(4) Informationen des Vorstandes sind den ordentlichen Mitgliedern bekanntzugeben.(5) Der FV hat seine eigene Fahne, sein eigenes Zeichen und Siegel.(6) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.§ 12 Auflösung des FV(1) Der FV wird aufgelöst, wenn sich in einer hierzu einberufenen Verbands-versammlungmindestens zwei Drittel der anwesenden Delegierten für eineAuflösung entscheiden.(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigenZweckes fällt das vorhandene Vermögen dem LandesfeuerwehrverbandSachsen-Anhalt e. V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zweckezu verwenden hat.§ 13 InkrafttretenDie <strong>Satzung</strong> des FV des <strong>Altmarkkreis</strong>es <strong>Salzwedel</strong> wurde auf der Verbands-versammlungam 11. Februar 1995 in Jeggeleben beschlossen und trat zu diesem Zeitpunkt in Kraft.<strong>Satzung</strong>sänderungen: 1998, 10. April 1999 und 12. April 2000 (<strong>Satzung</strong> sowie derenbisherige Änderungen eingetragen im Vereinsregister VR 264)<strong>Satzung</strong>sänderung: 02. Februar 2002Die geänderte <strong>Satzung</strong> tritt mit Beschluss der Verbandsversammlung am 01. 02. 03 inKraft.<strong>Salzwedel</strong>, den 01. 02. 20031. Vorsitzende Karin Wunderlich ................................................2. stellv. Vorsitzender Sascha Klappstein .................................................3. stellv. Vorsitzender Michael Olms .................................................4. Kassenwart Karsten Schütte .............................................. ...Seite 9


5. Schriftführer Mathias Gose .................................................Seite 10

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!